WD 7 - 3000 - 021/20 (06.02.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Inwieweit sind Rentner von der Pflicht zur Zahlung von Gerichtskosten befreit oder erhalten eine finanzielle Unterstützung vom Staat, um damit Gerichtskosten zu bezahlen? Eine Vorschrift, die gerade Rentnern eine finanzielle Unterstützung durch den Staat gewährt, damit diese die Zahlungen für die Begleichung von Gerichtskostenforderungen verwenden, existiert ebenso wenig, wie eine Regelung, die Rentner von der Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten befreit . Allerdings gibt es andere Vorschriften, die eine Kostenfreiheit herbeiführen können. Beispielsweise erhält im Zivilprozess eine Partei gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe wird über Verweisungen auf die ZPO beispielsweise auch im Verwaltungsprozess (§ 166 VwGO), bei den Arbeitsgerichten (§ 11a ArbGG) und bei den Sozialgerichten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG) gewährt. Weiterhin ist nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unter anderem für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger und behinderte Menschen kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Quellen: – ZPO: Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html, letzter Abruf – auch für alle weiteren Internetlinks – 06.02.2020. – VwGO: Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/BJNR000170960.html. – ArbGG: Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/BJNR012670953.html. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Pflicht von Rentnern zur Zahlung von Gerichtskosten Kurzinformation Pflicht von Rentnern zur Zahlung von Gerichtskosten Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 – SGG: Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/BJNR012390953.html. ***