WD 7 - 3000 - 020/21 (15.02.2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach § 120 FamFG erfolgt die Vollstreckung in Familienstreitsachen, zu denen gemäß §§ 112 Nr. 1, 231 FamFG auch Unterhaltssachen zählen, nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung. Für die Vollstreckung aus Unterhaltstiteln sind grundsätzlich dieselben Vorschriften maßgebend wie für die Vollstreckung aus anderen Titeln (Fuchs Rn. 39). Der häufigste Fall einer Vollstreckung aus Unterhaltstiteln ist derjenige der Pfändung und Überweisung von Ansprüchen aus Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners. Eine besondere Regelung zur Vollstreckung von Unterhaltsforderungen enthält § 850d ZPO. Er sieht in gewissem Maße eine Privilegierung von Unterhaltsgläubigern vor, indem er ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine so genannte „strenge Pfändung“ ermöglicht (Fuchs Rn. 39, 75): § 850d ZPO Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen (1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten , dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. (2) (…) (3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Vollstreckung von Unterhaltstiteln Kurzinformation Vollstreckung von Unterhaltstiteln Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Quellen: – FamFG: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist (abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/). Englische Übersetzung mit Stand 22.06.2019 abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_famfg/index.html. – ZPO: Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist (abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/). Englische Übersetzung mit Stand 10.10.2013 abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_zpo/index.html. – Fuchs: Kommentierung in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Kapitel 27, Werkstand: 58. EL Juli 2020. * * *