Deutscher Bundestag Der notwendige Inhalt des Impressums einer Abgeordnetenhomepage Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 7 – 3000 – 020/13 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 020/13 Seite 2 Der notwendige Inhalt des Impressums einer Abgeordnetenhomepage Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 020/13 Abschluss der Arbeit: 20. Februar 2013 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 020/13 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Impressumspflicht nach dem Presserecht 4 3. Impressumspflicht nach dem Medienrecht 5 3.1. Impressumspflicht nach § 5 TMG 6 3.2. Impressumspflicht aus § 55 Abs. 1 RStV 7 3.3. Erweiterte Impressumspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV 8 4. Abgeordnetenhomepage 9 5. Fazit 11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 020/13 Seite 4 1. Einleitung Zahlreiche Abgeordnete des Bundestages und der Länderparlamente unterhalten für ihre Arbeit Internetseiten (Homepages). Nach einschlägigen rechtlichen Bestimmungen müssen diese ein Impressum enthalten. Impressumspflichten sind bei Presseerzeugnissen bereits hinlänglich bekannt . Zum Verständnis für den notwendigen Inhalt eines Impressums in den neuen Telemedien werden deshalb zunächst die entsprechenden presserechtlichen Regelungen vorgestellt (2.). Im Anschluss daran soll der Frage nachgegangen werden, ob ein Abgeordneter auf seiner eigenen Homepage im Impressum namentlich aufgeführt werden darf oder sogar genannt werden muss. Hierzu ist es erforderlich, die unterschiedlichen Impressumspflichten nach den einzelnen medienrechtlichen Regelungen zu erläutern (3.), um schließlich auf den notwendigen Inhalt für das Impressum einer Abgeordnetenhomepage einzugehen (4.). 2. Impressumspflicht nach dem Presserecht Das Presserecht ist der Gesetzgebungskompetenz der Länder vorbehalten und ergibt sich damit für jedes einzelne Bundesland aus dem jeweiligen Landespressegesetz.1 Die Regelungen in den Pressegesetzen der Länder sind weitgehend identisch und unterscheiden sich lediglich in einigen Besonderheiten. Zu den wichtigsten Ordnungsvorschriften des Presserechts zählt die Impressumspflicht, auch Impressumszwang genannt,2 den die Landespressegesetze für die gesamte periodische Presse angeordnet haben. Die Impressumspflicht stellt sicher, dass im Falle einer Rechtsverletzung aus dem Presseerzeugnis selbst Name und Anschrift des Druckers, Verlegers und bei Periodika auch des verantwortlichen Redakteurs ersichtlich sind. Die Angabe „Verantwortlich im Sinne des Presserechts“ (V. i. S. d. P.) steht hierbei üblicherweise im Impressum oder leitet dieses ein.3 Wegen seiner besonders wichtigen Aufgabe haben die Landespressegesetze an die Person des verantwortlichen Redakteurs im Sinne des Presserechts besondere Anforderungen geknüpft. Als verantwortlicher Redakteur darf grundsätzlich nur tätig sein, wer unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.4 Nach nahezu allen Landespressegesetzen widerspricht es dem gesetzgebe- 1 Bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform am 01.09.2006 hatte zwar der Bund nach dem Grundgesetz die Kompetenz, ein Presserechtsrahmengesetz zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Rahmengesetzgebungskompetenz wurde im Zuge der Föderalismusreform abgeschafft und die Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht liegt nunmehr ausschließlich bei den Bundesländern allein. 2 Vgl. Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar – Gesamtes Medienrecht, 2. Auflage 2012, 13. Kapitel, Rdnr. 1. 3 Sie ist bei Werbeschriften, einmaligen Infoschriften, Einladungen und Ähnlichem nicht notwendig. Besonderheiten können sich aber aus den Landespressegesetzen ergeben. Zum Beispiel muss in Bayern auch auf Flyern und Plakaten, die zu einer Demonstration aufrufen, oder auf einer Demonstration verteilt werden, ein V. i. S. d. P. vermerkt sein. 4 Verantwortlicher Redakteur, unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar, geregelt in: § 5 Abs. 3 BayPrG, § 8 Abs. 1 Nr. 5 Berliner PrG, § 9 Abs. 1 Nr. 5 LPrG BW, § 10 Abs. 1 Nr. 4 Brandenburger PrG, § 9 Abs. 1 Nr. 4 Thüringi- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 020/13 Seite 5 rischen Zweck als verantwortlichen Redakteur eine Person zu bestellen, die strafrechtlich nicht haftbar gemacht werden kann. Zu dieser Personengruppe gehören insbesondere die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die die Privilegien der Immunität genießen.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass Abgeordnete nach den Landespressegesetzen grundsätzlich nicht als Verantwortliche im Sinne des Presserechts im Impressum eines Presseerzeugnisses aufgeführt werden können. Zu prüfen bleibt, ob in Anwendung der entsprechenden medienrechtlichen Vorschriften dies auch für das Impressum der Homepage eines Abgeordneten gilt. 3. Impressumspflichten nach dem Medienrecht Es bestehen Impressumspflichten nicht nur für Printmedien, sondern auch für Webseiten (Homepages) im Internet6. Die Regelungen zur Impressumspflicht dient in erster Linie dem Verbraucherschutz und sollen für den Nutzer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe, die ihm einen Teledienst anbietet, sicherstellen.7 Für die Frage, welchen Inhalt das Impressum einer Homepage haben muss, sind die Bestimmungen des § 5 Telemediengesetz (TMG)8 und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)9 maßgeblich. Sosches PrG, § 8 Abs. 1 Nr. 4 LPrG Mecklenburg-Vorpommern, § 9 Abs. 1 Nr. 4 Saarländische Mediengesetz, § 9 Abs. 1 Nr. 4 Niedersächsisches PresseG, § 7 Abs. 1 Nr. 5 Sächs. PrG, § 7 Abs. 3 Nr. 5 Hessisches PrG, § 8 Abs. 1 Nr. 5 LPrG Schleswig-Holstein, § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrG Sachsen-Anhalt, § 9 Abs. 1 Nr. 5 PrG NRW, § 9 Abs. 1 Nr. 6 PrG Bremen (nichtamtliche Abkürzungen), keine Regelung in Hamburg und Rheinland Pfalz. Zu den Besonderheiten in Berlin und Bayern, vgl. Löhner, in: Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 6. Auflage 2012, LPG § 9 Rdnr. 102/103. 5 Vgl. bspw. Paschke/ Berlit/Meyer, oben Fn. 2, 13. Kapitel, Rdnr. 33/34. Das Privileg der Immunität wurde in der Weimarer Republik von radikalen Presseorganen missbraucht, indem man Abgeordnete zu verantwortlichen Redakteuren bestellte und so die strafrechtliche Haftung der Presse unterlief, vgl. im einzelnen Löhner, in: Löffler /Ricker, Handbuch des Presserechts, 6. Auflage 2012, LPG § 9 Rdnr. 93 mit weiteren Nachweisen. 6 Zur Abgrenzung einer Homepage zu einem Weblog vgl. Kaufmann, Weblogs - Rechtliche Analyse einer neuen Kommunikationsform, Hamburg 2009, S. 90: Bei einem Weblog steht die Interaktion zwischen dem Weblog- Inhaber und den Kommentatoren im Vordergrund. Bei einer Homepage steht nicht die Interaktion im Vordergrund , sondern die Selbstdarstellung und Bereitstellung von Informationen. 7 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 09. April 1997, Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG), BT-Drs. 13/7385, S. 21. 8 Telemediengesetz (TMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Art. 1 des 1. Telemedienänderungsgesetz vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692). 9 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV -) vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. I 2011 S. 382, 390). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 020/13 Seite 6 wohl im TMG als auch im RStV gibt es unterschiedliche Impressumspflichten, die von dem mit der Homepage verfolgten Sinn und Zweck abhängig sind. 3.1. Impressumspflicht nach § 5 TMG Unter die Impressumspflicht nach § 5 TMG fallen Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien. Aufgrund der Entgeltlichkeit wird hierbei eine wirtschaftliche Gegenleistung vorausgesetzt,10 um eine Abgrenzung zu den rein persönlichen und familiären Telemedienanbietern vorzunehmen. Geschäftsmäßiges Handeln ist gegeben, wenn es sich nicht nur um eine gelegentliche, sondern um eine planmäßige und dauerhafte Betätigung handelt. Eine Gewinnerzielungsabsicht wird nicht vorausgesetzt, deutet jedoch auf eine Geschäftsmäßigkeit hin.11 Unter die Impressumspflicht nach § 5 TMG fallen demnach regelmäßig alle gewerblichen Internetauftritte. Rein private Webseiten fallen regelmäßig genauso aus dem Anwendungsbereich des § 5 TMG heraus wie rein informierende Angebote von nicht wirtschaftliche Ziele verfolgenden sog. Idealvereinen .12 Die Internetseite eines Abgeordneten stellt regelmäßig keine geschäftsmäßige, aber auch keine rein private Homepage dar. § 5 TMG dürfte deshalb auf die Homepage eines Abgeordneten regelmäßig keine Anwendung finden.13 Nach § 5 Abs. 2 TMG bleiben jedoch weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Als solche Rechtsvorschriften kommen die Regelungen des § 55 Abs. 1 und 2 RStV in Betracht. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Namen und Anschrift sowie 2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten. 10 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Oktober 2006, Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer- Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG), BT-Drs. 16/3078, S. 14. 11 Brönneke, in: Roßnagel (Hrsg.), Beck’scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, München 2013, § 5 Rn. 40. 12 Brönneke, oben Fn. 11, § 5 Rn. 45. 13 Zu § 5 TMG vgl. auch den vom BMJ herausgegebenen Leitfaden, abrufbar unter (Stand: 20.02.2013): www.bmj.de/musterimpressum . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 020/13 Seite 7 (2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 3. voll geschäftsfähig ist und 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.“ Nachfolgend wird deshalb zunächst geprüft, unter welchen Voraussetzungen der Absatz 1 des § 55 RStV Anwendung findet, wobei an dieser Stelle bereits festzustellen ist, dass der Anbieter oder Herausgeber einer nicht ausschließlich zu privaten Zwecken dienenden Homepage mit Name und Anschrift im Impressum zu erscheinen hat. Im Anschluss daran werden dann die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 RStV erläutert, der noch weitergehende Anforderungen an den notwendigen Inhalt einer Homepage stellt. 3.2. Impressumspflicht aus § 55 Abs. 1 RStV Wie einem Umkehrschluss aus § 55 Abs. 1 RStV zu entnehmen ist, besteht für Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, keine Impressumspflicht. Hierdurch soll die Kommunikation im privaten Bereich ermöglicht und die Privatsphäre des Anbieters vor öffentlicher Kenntnis geschützt werden.14 Von der Impressumspflicht sind demnach Homepages befreit, auf denen beispielsweise private Urlaubsbilder gestellt werden. § 55 Abs. 1 RStV regelt aber auch, dass Anbieter, die ihre Homepages nicht zu rein persönlichen oder gewerblichen Zwecken betreiben, Name und Anschrift bzw. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten haben. Unter die eingeschränkte Impressumspflicht nach § 55 Abs. 1 RStV fallen demnach beispielsweise nichtwirt- 14 Gesetzentwurf der Landesregierung Baden-Württemberg vom 15. November 2006, Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. BW 14/558, S. 38. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 020/13 Seite 8 schaftliche Vereine (Idealvereine), die ideelle Ziele verfolgen und lediglich über ihre Aktivitäten informieren.15 3.3. Erweiterte Impressumspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV Schließlich besteht für Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten eine erweiterte Impressumspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV dergestalt, dass zusätzlich zu den Angaben nach § 5 TMG auch der Name und die Anschrift eines Verantwortlichen genannt werden müssen .16 Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen nach den vorgestellten Landespressegesetzen . Verantwortlicher i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV kann nur sein, wer - seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, - nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, - voll geschäftsfähig ist und - unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Welche Angebote einen solchen journalistisch-redaktionellen Inhalt haben, ist nicht eindeutig geregelt und wird auch im RStV nicht näher bestimmt. Wegen des Sinns und Zwecks der Vorschriften muss der Begriff jedoch weit ausgelegt werden. Bei einer weiten Auslegung muss ein journalistisch-redaktionelles Angebot „massenkommunikativen Charakter“ und eine planvolle Bearbeitung aufweisen.17 Unter die Impressumspflicht fallen demnach alle auf Meinungsbildung und Information angelegten Homepages wie beispielsweise der Online-Auftritt eines Print- Mediums, ein Nachrichtenblog oder die Homepages von politischen Parteien. Der § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV besteht aus 2 Alternativen und setzt in Anlehnung an das Presserecht grundsätzlich eine Periodizität voraus. Dies bedeutet, dass der zur Verfügung gestellte Text periodischen Druckerzeugnissen entnommen worden sein muss. Hauptanwendungsfall sind Online- Ausgaben von Zeitungen oder Zeitschriften, die identische oder modifizierte Inhalte aufweisen.18 Von § 55 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative RStV werden Textangebote erfasst, die kein gedrucktes Pendant besitzen, sondern ausschließlich im Telemedium in periodischer Folge erscheinen. 15 Vgl. bspw. Haug, Internetrecht: Erläuterungen mit Urteilsauszügen, Schaubildern und Übersichten, 2. Auflage 2010, Rn. 424. Vgl. im Einzelnen auch Held, in, Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 55 RStV Rdnr. 21 ff. 16 Die Nichtangabe bzw. unrichtige Angabe eines Verantwortlichen stellt gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 RStV eine Ordnungswidrigkeit dar. 17 LT-Drs. BW (Fn. 5), S. 39. 18 Vgl. Micklitz/Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011, § 55 RStV, Rdnr. 14c mit weiteren Nachweisen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 020/13 Seite 9 Eine Anknüpfung an die Periodizität des Mediums, wie es das Presserecht für die Druckwerke vorsieht, wird in der Literatur als äußerst fraglich erachtet, da es gerade zum Wesen der Telemedien gehört, Angebote für eine gewisse Zeit ständig bereit zu stellen und erst nach und nach zu ändern bzw. auszutauschen. Es handele sich um eine Verbreitung von Texten in periodischer Folge, wenn ein erheblicher Teil des angebotenen Dienstes auf einer Homepage im Zeitraum von sechs Monaten geändert werde, wobei eine einmalige Erneuerung des Inhalts als nicht ausreichend betrachtet wird.19 Auf die speziellen Gestaltungsmöglichkeiten einer Homepage des Internets nimmt die Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV insoweit keine Rücksicht. Nach der Literatur sind deshalb weniger strikte Maßstäbe zu entwickeln.20 Ob sich diese Maßstäbe auf eine Homepage und insbesondere auf die eines Abgeordneten übertragen lassen, ist daher näher zu beleuchten. 4. Abgeordnetenhomepage Wie bereits ausgeführt wird der Begriff der redaktionellen Gestaltung im RStV nicht näher bestimmt . Ausgehend von der Bedeutung des Begriffs „Redigieren“ liegt die Hauptaufgabe eines Redakteurs oder des Bearbeiters eine Abgeordneten-Homepage in der Auswahl des zu veröffentlichenden Materials und dessen Bearbeitung, z. B. durch die Darstellung eines Sachverhalts, durch Auswahl von Kommentierungen Dritter oder durch eigene Wertungen. Die reine Wiedergaben von Originalquellen sind aufgrund der fehlenden Gestaltung oder Veränderung durch den Redakteur/Bearbeiter von der erweiterten Impressumspflicht des § 55 Abs. 2 RStV deshalb ausgenommen .21 Kennzeichnende Merkmale journalistisch-redaktionell gestalteter Angebote können sein: eine gewisse Selektivität und Strukturierung, das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen , die Ausrichtung an Tatsachen (sog. Faktizität), ein hohes Maß an Aktualität, nicht notwendig Periodizität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise und ein gewisser Grad an organisierter Verfestigung, der eine gewisse Kontinuität gewährleistet.22 Zusammenfas- 19 Vgl. im Einzelnen mit weiteren Nachweisen, Vgl. Micklitz/Schirmbacher, , in: Spindler/Schuster, oben Fn. 18, § 55 RStV, Rdnr. 14d. Regelmäßig unter die zweite Alternative des § 55 Abs. 2 RStV fallen elektronische Zeitschriften , die periodisch und ausschließlich online verbreitet werden. Auch journalistische Blogs können § 55 Abs. 2 RStV unterfallen 20 Vgl. bspw. Micklitz/Schirmbacher, oben Fn. 18, § 55 RStV, Rdnr. 14e. 21 Micklitz/Schirmbacher, oben Fn. 18, § 55 RStV, Rdnr. 14a. 22 Vgl. OLG Bremen, Urteil vom 14 01.2011 – 2 U 115/10, NJW 2011, 1611-1613 (Leitsatz und Gründe).: 1. Die Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei ist Telemedium im Sinne von § 56 Abs. 1 RStV. 2. Die Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei ist journalistisch-redaktionell gestaltet, wenn sich ihr Inhalt nicht in einer bloßen Eigenwerbung erschöpft, sondern regelmäßig bearbeitete Neuigkeiten sowie laufend Pressemitteilungen von der Kanzlei herausgegeben und ins Internet eingestellt werden. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 RStV besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 020/13 Seite 10 send hängt deshalb die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 2 RStV vom Grad der redaktionellen Aufbereitung im Einzelfall ab. Es wird für die Bejahung einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung teils als ausreichend erachtet , wenn sich der Inhalt der Homepage nicht in einer bloßen Eigenwerbung erschöpft, sondern regelmäßig bearbeitete Neuigkeiten sowie laufend Pressemitteilungen eingestellt werden.23 Die Homepage eines Abgeordneten könnte diesen Anforderungen entsprechen. Sie erfüllen auch die weiteren Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 RStV, da diese im Rahmen ihrer Mandatsausübung , also nicht geschäftlich oder gewerblich betrieben werden und nicht nur persönliche und familiäre Zwecke verfolgen. Abgeordneten-Homepages sind zur Meinungsbildung und Information der breiten Öffentlichkeit über die politischen Ansichten des Abgeordneten gedacht und könnten daher ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot darstellen. Ob die jeweilige Homepage eines Abgeordneten diese Kriterien tatsächlich erfüllt, bedarf jedoch jeweils einer Prüfung im Einzelfall. Liegen die Voraussetzungen tatsächlich vor, darf der Abgeordnete selbst nicht als Verantwortlicher im Sinne des § 55 Abs. 2 RStV im Impressum angegeben werden, da nach dessen Satz 3 Nr. 4 RStV er nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Ebenso wie im oben dargestellten Presserecht, wird die nach Art. 46 Abs. 2 GG gewährleistete Immunität vor strafrechtlicher Verfolgung zum Anlass genommen, ihn vom Kreis der Verantwortlichen im Sinne des Presse -/Medienrechts auszunehmen. Es könnte jedoch widersprüchlich erscheinen, die zugunsten des Abgeordneten verfassungsrechtlich abgesicherte Immunität zum Anlass zu nehmen, ihn im öffentlichen Kontakt zu den (potenziellen ) Wählern und der Öffentlichkeit mittels einer eigenen Internetpräsenz hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit einzuschränken – zumal das Recht auf Immunität im Verbund mit anderen sog. Funktionsrechten gerade dazu dient, dem Abgeordneten eine freie Mandatsausübung zu gewährleisten .24 § 55 Abs. 2 Satz 3 N4. RStV könnte im Hinblick hierauf für Abgeordnete einer restriktiven Auslegung zugänglich sein. Eine derartige Auslegung würde dazu führen, den Abgeordneten als strafrechtlich verfolgbar zu betrachten. Eine restriktive Anwendung dieser Norm auf Abgeordnete wäre insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Bundestag regelmäßig deren Immunität aufhebt. Nach der Anlage 6 der Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT)25 beschließt der Bundestag eine allgemeine Vorabgenehmigung26 zur Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglie- 23 Heckmann, Internetrecht, 3. Auflage 2011, Kapitel 4.2 Rdnr. 54 unter Hinweis auf OLG Bremen Urteil vom 14.01.2011 – 2 U 115/10, NJW 2011, 1611-1613. 24 Vgl. Butzer, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar GG, Edition 17, Stand 01. Januar 2013, Art. 38 GG Rn. 118. 25 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 07. Mai 2012 (BGBl. I S. 1119). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 020/13 Seite 11 der des Bundestages wegen Straftaten, es sei denn, dass es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186, 187a Abs. 1, 188 a Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB]27) politischen Charakters handelt. Diese zuletzt genannten Beleidigungsdelikte könnten im Vordergrund strafbarer Handlungen auch auf der Homepage eines Abgeordneten stehen. Eine Aufhebung der Immunität für diese Beleidigungsdelikte kommt allerdings nur aufgrund eines besonderen Verfahrens gemäß Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 GG in Betracht.28 Die Immunitätsaufhebung muss das Plenum im Wege eines ausdrücklichen Zustimmungsbeschlusses mit einer einfachen Mehrheit beschließen. Im Immunitätsaufhebungsverfahren muss der Bundestag zwischen den Belangen des Parlaments, insbesondere der Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit und denjenigen der Rechtspflege abwägen. Der Bundestag muss demnach in jedem Einzelfall beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der Durchführung der Verfolgungsmaßnahmen gegenüber einem Abgeordneten schwerer wiegt als das ebenfalls öffentliche Interesse an seiner ungehinderten Fähigkeit zur Ausübung seines Mandats. Insofern handelt es sich bei den Immunitätsaufhebungen jeweils um Einzelfallentscheidungen , deren Ausgang für die in der Anlage 6 der GO-BT ausdrücklich ausgenommenen Beleidigungsdelikte ungewiss ist. Enthalten Abgeordneten-Homepages entsprechende Beleidigungen politischen Charakters (§§ 185 ff. StGB), wird wohl in der Regel die Immunität des Abgeordneten nicht aufgehoben. Nach der parlamentarischen Praxis wären die Abgeordneten damit gerade nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar. 5. Fazit Auf die Homepage eines Abgeordneten findet in erster Linie der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Anwendung. Eine derartige Homepage dient nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken, so dass den Abgeordneten nach § 55 Abs. 1 RStV Informationspflichten (Impressumspflichten) hinsichtlich seines Namens und seiner Anschrift treffen. Erweiterte Impressumspflichten können entstehen, wenn die Homepage journalistischredaktionell gestaltet ist. Er ist dann noch zusätzlich verpflichtet, für die Inhalte seiner Homepage einen Verantwortlichen im Sinne des § 55 Abs. 2 RStV im Impressum mit ladungsfähiger 26 Vgl. hierzu Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 66. Ergänzungslieferung, 2012, Art. 46 GG Rn. 97; Paul J. Glauben, Immunität der Parlamentarier – Relikt aus vordemokratischer Zeit?, Die Öffentliche Verwaltung 2012, S. 378 (382). 27 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95). 28 Butzer, oben Fn. 24, Art. 46 GG Rn. 22.