© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 019/19 Der Ehename Rechtliche Regelungen in ausgewählten europäischen Ländern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 019/19 Seite 2 Der Ehename Rechtliche Regelungen in ausgewählten europäischen Ländern Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 019/19 Abschluss der Arbeit: 31. Januar 2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 019/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. England und Wales 4 3. Frankreich 4 4. Die Niederlande 5 5. Österreich 5 6. Polen 5 7. Spanien 5 8. Fazit 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 019/19 Seite 4 1. Einleitung In Deutschland sollen Ehegatten gemäß § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs1 einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Tun sie dies nicht, führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Der gemeinsame Ehename kann der zur Zeit der Eheschließung geführte Name eines Ehegatten sein. Derjenige Ehegatte, dessen Nachname nicht Ehename wird, kann seinen Nachnamen entweder durch Voranstellen oder Anfügen an den Ehenamen hinzufügen. In diesem Sachstand wird die Rechtslage bezüglich der Wahl des Ehenamens in England und Wales, Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Polen und Spanien dargestellt, wobei auch auf die Frage eingegangen wird, ob in diesen Ländern die Möglichkeit besteht, einen zusammengesetzten Doppelnamen als Ehenamen zu wählen. 2. England und Wales Das englische Recht kennt keine besonderen Regelungen zum Ehenamen, da in Großbritannien jeder Erwachsene seinen Namen relativ einfach nach Belieben ändern kann.2 Ehegatten können daher bei der Heirat oder zu einem späteren Zeitpunkt einen gemeinsamen Namen vereinbaren, sind dazu aber nicht verpflichtet. Im Übrigen können auch unverheiratete Paare aufgrund der Namenswahlfreiheit einen gemeinsamen Namen wählen. 3. Frankreich Auch im französischen Code Civil gibt es keine ausdrückliche Regelung zum Namen der Ehegatten nach Eheschließung.3 Daher behält kraft Gesetz jeder Ehegatte seinen ursprünglichen Namen. Es ist jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass jeder Ehegatte durch die Heirat das Recht erhält , im täglichen Leben den Namen des anderen Ehegatten seinem Namen hinzuzufügen. Die Ehefrau kann ihren eigenen Namen auch durch den Namen des Ehemannes ersetzen. Für die gemeinsamen Kinder wählen die Ehegatten einen ihrer Familiennamen oder eine Kombination aus beiden Familiennamen, den diese tragen.4 Liegt keine Erklärung der Ehegatten bezüglich des von den Kindern zu tragenden Namens vor, wird der Name des Vaters gewählt. Das Recht zur Entscheidung über den Familiennamen richtet sich nach der elterlichen Sorge. 1 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, berichtigt S. 2909, berichtigt 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 4d des Gesetzes vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651). 2 Odersky, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Auflage 2017, Großbritannien: England und Wales Rn. 25. 3 Döbereiner, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Auflage 2017, Frankreich Rn. 139. 4 Eber-Arampatsi, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, Stand Oktober 2011, Frankreich Rn. 8. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 019/19 Seite 5 4. Die Niederlande In den Niederlanden erhalten Ehegatten mit der Eheschließung das Recht, den Namen des Ehegatten zu nutzen, auch durch Voran- oder Nachstellen zum eigenen Nachnamen.5 5. Österreich Die österreichischen Regelungen zum Ehenamen finden sich in § 93 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.6 Danach führen Ehegatten den von ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen . Liegt eine solche Bestimmung nicht vor, behalten sie ihre bisherigen Nachnamen bei. Zum gemeinsamen Familiennamen können die Ehegatten einen ihrer Namen bestimmten. Führt ein Ehegatte einen zwei- oder mehrteiligen Familiennamen, so können sie auch Teile dieses Namens verwenden. Derjenige Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname ist, kann einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem Namen gebildeten Doppelnamen führen , außer der gemeinsame Familienname besteht bereits aus mehreren Teilen. Hat der Ehegatte, der von diesem Recht Gebrauch machen will, einen mehrteiligen Nachnamen, darf er von diesem nur einen Teil verwenden. Des Weiteren können Ehegatten einen aus den Nachnamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Dabei dürfen sie insgesamt nur zwei Teile dieser Namen verwenden. 6. Polen In Polen haben Ehegatten bei der Namenswahl drei Möglichkeiten.7 Sie können einen gemeinsamen Nachnamen zu wählen, wobei als solcher sowohl der bisherige Nachname der Frau als auch des Mannes in Betracht kommt. Sie können auch ihren Nachnamen mit dem Nachnamen des Ehegatten zu einem Doppelnamen verbinden, wobei nur Namen erlaubt sind, die aus höchstens zwei Gliedern bestehen. Und sie haben die Möglichkeit ihre jeweiligen bisherigen Nachnamen zu behalten. Bis zum Jahr 1998 wurde in Fällen, in denen die Ehegatten gegenüber dem Standesamt keine Erklärung bezüglich ihrer Nachnamen abgegeben haben, der Ehefrau der Nachname des Ehemannes zugewiesen. Heute behält in Fällen der Nichterklärung jeder Ehepartner seinen bisherigen Namen . 7. Spanien Spanier führen zwei Nachnamen – jeweils den ersten des Vaters und den ersten der Mutter; nicht selten ist der erste der beiden Nachnahem der geläufige.8 Das spanische Namensrecht kennt keinen solchen Ehe- und Familiennamen, wie er im deutschen Recht existiert. Weder im Código Civil noch in den Vorschriften des Personenstandsregisterrechts (Ley del Registro Civil – LCR bzw. 5 Vinnen, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, Stand März 2018, Niederlande Rn. 8. 6 Ferrari/Koch-Hipp, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Auflage 2017, Österreich Rn. 39 f. 7 Blümel, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, Stand Mai 2012, Polen Rn. 10. 8 Huzel, in: Süß/Ring (Hrsg.), Eherecht in Europa, 3. Auflage 2017, Spanien Rn. 44. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 019/19 Seite 6 Reglamento del Registro Civil – RRC) ist ein solcher vorgesehen. Daher ändern sich bei einer Heirat die Nachnamen der beiden Ehepartner grundsätzlich nicht. Vielmehr sieht Art. 137 Nr. 2 RRC vor, dass die verheiratete Frau ihren eigenen Namen weiterführt. Sie darf jedoch den Namen ihres Ehepartners ihrem eigenen Namen durch das Bindewort „de“ anhängen und als Gebrauchsnamen im täglichen Leben führen. Im Rechtsverkehr und gegenüber der Verwaltung sollte jedoch der gesetzliche Name geführt werden. 8. Fazit Die Möglichkeit, einen zusammengesetzten Doppelnamen als Ehenamen zu wählen, besteht in England und Wales aufgrund der dort geltenden Namenswahlfreiheit sowie in Österreich und Polen aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen. In Frankreich behalten die Ehegatten zwar bei der Heirat ihre Nachnamen, können jedoch einen zusammengesetzten Doppelnamen für ihre Kinder wählen. ***