© 2018 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 018/18 Rechtslage im In- und Ausland und Reformvorschläge hinsichtlich des Unternehmensstrafrechts Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 018/18 Seite 2 Rechtslage im In- und Ausland und Reformvorschläge hinsichtlich des Unternehmensstrafrechts Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 018/18 Abschluss der Arbeit: 29. Januar 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 018/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste zur Rechtslage 4 2. Aktuelle Literatur zu Reformvorschlägen 5 2.1. Vorschlag des Landes Nordrhein-Westfalen 5 2.2. Vorschlag des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen 5 2.3. Vorschlag des Deutschen Instituts für Compliance e.V. 5 2.4. Vergleich der Vorschläge 6 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 018/18 Seite 4 1. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste zur Rechtslage Informationen über die Rechtslage in Deutschland hinsichtlich der Frage des Vorhandenseins und der Ausgestaltung eines Unternehmensstrafrechts können der als Anlage 1 beigefügten Dokumentation „Eine Übersicht zum Unternehmensstrafrecht in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union“ vom 1. August 2013, S. 1-6 (Az. WD 7 - 3000 - 162/13) sowie dem als Anlage 2 beigefügten Sachstand „Strafbarkeit von transnationalen Unternehmen – Regelungsmöglichkeiten und -beispiele für ein Unternehmensstrafrecht“ vom 28. August 2013 (Az. WD 7 - 3000 - 174/13), der die erhöhten Geldbußen des am 30. Juni 2013 geänderten § 30 OWiG berücksichtigt,1 entnommen werden. Für einen Überblick über das Unternehmensstrafrecht in den USA sowie in einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist auf den als Anlage 3 beigefügten Sachstand „Unternehmensstrafrecht in Europa und in den USA – Ein Überblick“ vom 18. November 2013 (Az. WD 7 - 3000 - 195/13) sowie den als Anlage 4 beigefügten Sachstand „Eine Übersicht zum Unternehmensstrafrecht in einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ vom 28. Juni 2017 (Az. WD 7 - 3000 - 070/17)2 zu verweisen. 1 Es ist bezüglich Punkt „1.1.2. Straf- und Strafprozessrecht“ darauf hinzuweisen, dass mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872) seit dem 01.07.2017 der bisherige „Verfall“ nun einheitlich als „Einziehung“ bezeichnet wird. Die Regelung des § 73 Absatz 3 aF StGB befindet sich nun in § 73b StGB, die in § 75 aF StGB geregelte Zurechnung in § 74e StGB (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 73b Rn. 2 ff., § 74e Rn. 1 ff.). Die nicht mehr „Verfalls-“ sondern nur noch „Einziehungs“gegenstände werden nach §§ 111b ff. StPO beschlagnahmt; der vormals „dingliche Arrest“ wurde durch den Begriff des „Vermögensarrests“ ersetzt und ist nicht mehr in § 111d aF StPO, sondern in § 111e StPO angesiedelt (vgl. Huber, in: Beck’scher Online-Kommentar StPO, 28. Edition 01.07.2017, § 111b Rn. 1 ff., § 111e Rn. 1 ff.). 2 Dieser Sachstand ist als Überblick zur Rechtslage in einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aktueller als die Ausführungen in der Dokumentation vom 01.08.2013. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 018/18 Seite 5 2. Aktuelle Literatur zu Reformvorschlägen 2.1. Vorschlag des Landes Nordrhein-Westfalen Hinsichtlich des vom Justizministerium der Landesregierung Nordrhein-Westfalen im September 2013 vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden („Verbandsstrafgesetzbuch“, abrufbar unter: https://www.justiz.nrw.de/JM/jumiko/beschluesse/2013/herbstkonferenz13/TOP_II_5_Gesetzentwurf .pdf) ist aus dem aktuellen Schrifttum auf den als Anlage 5 beigefügten Aufsatz von Prof. Dr. Wagner, „Sinn und Unsinn der Unternehmensstrafe – Mehr Prävention durch Kriminalisierung?“, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (ZGR) 1/2016, S. 112-152 sowie den als Anlage 6 beigefügten Aufsatz von Prof. Dr. Wohlers, „Der Gesetzesentwurf zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden – Kritik und Rechtsvergleich“, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (ZGR) 2-3/2016, S. 364-383 zu verweisen. 2.2. Vorschlag des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen Informationen zu dem im April 2014 vorgestellten Reformvorschlag des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen (BUJ) zu den §§ 30, 130 OWiG (abrufbar unter: http://www.buj.net/resources /Server/BUJ-Stellungnahmen/BUJ_Gesetzgebungsvorschlag_OWiG.pdf) können dem als Anlage 7 beigefügten Aufsatz von Mitinitiator Prof. Dr. Beulke und dem Leiter der Compliance Fachgruppe des BUJ, Dr. Moosmayer, „Der Reformvorschlag des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen zu den §§ 30, 130 OWiG – Plädoyer für ein modernes Unternehmenssanktionenrecht“, in: Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ) 4/2014, S. 146-152 entnommen werden. 2.3. Vorschlag des Deutschen Instituts für Compliance e.V. Hinsichtlich des Entwurfs eines Gesetzes zur Schaffung von Anreizen für Compliance-Maßnahmen in Betrieben und Unternehmen („Compliance-Anreiz-Gesetz“, abrufbar unter: http://www.dico-ev.de/wp-content/uploads/2016/10/CompAG_21_07_2014.pdf) vom Deutschen Institut für Compliance e.V. (DICO) ist auf den als Anlage 8 beigefügten Aufsatz von Prof. Dr. Dierlamm, „Compliance-Anreiz-Gesetz (CompAG) – Ein Vorschlag des Deutschen Instituts für Compliance – DICO e.V. für den Entwurf eines Gesetzes zur Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 018/18 Seite 6 Schaffung von Anreizen für Compliance-Maßnahmen in Betrieben und Unternehmen (Compliance -Anreiz-Gesetz, CompAG)“, in: Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ) 5/2014, S. 194-198 zu verweisen. 2.4. Vergleich der Vorschläge Für einen Vergleich der drei aufgeführten Reformvorschläge ist der als Anlage 9 beigefügte Aufsatz von Heuking und Dr. von Coelln, „Die aktuelle Diskussion um Buße oder Strafe für Unternehmen“, in: Betriebs-Berater – Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft (BB) 50/2014, S. 3016-3023 zu nennen. ***