© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 017/16 Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Windparkvorhaben Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 017/16 Seite 2 Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Windparkvorhaben Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 017/16 Abschluss der Arbeit: 03.02.2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutz, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 017/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Allgemeine Voraussetzungen 4 3. Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung 5 4. Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung 6 5. Fazit 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 017/16 Seite 4 1. Einleitung Das Bau- und Bundesimmissionsschutzrecht sieht bei bestimmten Genehmigungsverfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung vor. In diesem Zusammenhang könnte sich die Frage stellen, ob der Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch eine Beteiligung der Öffentlichkeit ausgehebelt wird. Hierzu wird zunächst in gedrängter Form die allgemeine Rechtslage dargestellt (1.), um anschließend auf die Öffentlichkeitsbeteiligung an immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einzugehen (3.). 2. Allgemeine Voraussetzungen Der § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)1 bestimmt eine allgemeine Genehmigungspflichtigkeit für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Damit stellt diese Vorschrift eine der zentralen Vorschriften des Zulassungsrechts für Industrieanlagen dar und schafft für die betroffenen Anlagen eine erhöhte präventive staatliche Kontrolle.2 Die Vorschrift regelt jedoch nicht unmittelbar selbst, welche Anlagen als genehmigungsbedürftig einzustufen sind. Vielmehr wird die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt , in der die genehmigungsbedürftigen Anlagen im Einzelnen aufgeführt werden. Mit der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BIm- SchV)3 hat die Bundesregierung hiervon Gebrauch gemacht. In deren Anhang 1 findet sich eine Auflistung der genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Hinweisen, welche Genehmigungsverfahren für die jeweiligen Anlagen vorgesehen sind. Dabei wird nach Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG sowie § 19 BImSchG, also mit und ohne Öffentlichkeitsbeteiligung unterschieden. Ziff. 1.6 des Anhang 1 zum BISchG bestimmt 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 76 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I 1474); http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/ - zuletzt abgerufen am 02.02.2016. 2 Schmidt-Kötters in Beck’scher Onlinekommentar (BeckOK) Umweltrecht, Herausgeber: Giesberts/Reinhardt, Stand: 01.10.2015, BImSchG, § 4, beck-online. 3 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 975), zuletzt geändert durch Art. 3 Verordnung zur Umsetzung von Art. 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 28.04.2015 (BGBl. I S. 670); http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/ - zuletzt abgerufen am 02.02.2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 017/16 Seite 5 das Genehmigungsverfahren bei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern . Danach bedürfen gemäß Ziff. 1.6.1 Windparkvorhaben mit mehr als 20 Windkraftanlagen eines Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG. Vorhaben, die weniger als 20 Windkraftanlagen aufweisen, bedürfen dagegen gemäß Ziff. 1.6.2 eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. 3. Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung § 10 BImSchG regelt die Grundsätze des Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Einzelheiten sind in der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)4 geregelt. Handelt es sich also um ein Windparkvorhaben nach Ziff. 1.6.1 mit mindestens 20 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, so ist ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG durchzuführen. Das Genehmigungsverfahren setzt zunächst einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller erforderlichen Unterlagen voraus. Danach hat die Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann seit der Änderung des Abs. 3 durch das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 9.12.20065 alternativ auch im Internet erfolgen. Außerdem hat die Behörde sowohl den Antrag und die Unterlagen, als auch die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen einen Monat zur Einsicht auszulegen (vgl. §§ 8 ff. der 9. BImSchV). Im Anschluss kann die Öffentlichkeit bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben, § 10 Abs. 3 S. 4 BImSchG. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist kann die Behörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben , erörtern, § 10 Abs. 6 BImSchG. Schließlich ist der Genehmigungsbescheid schriftlich zu erlassen und zu begründen und dem Antragsteller sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen (vgl. dazu § 10 Abs. 7, 9 BImSchG). 4 Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Art. 5 Verordnung zur Umsetzung von Art. 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 28.04.2015 (BGBl. I S. 670); http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_9/ - zuletzt abgerufen am 02.02.2016. 5 Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz ) vom 9.12.2006 (BGBl. I S. 2819); http://www.bmub.bund.de/fileadmin/bmuimport /files/pdfs/allgemein/application/pdf/oeffentlichkeitsbeteiligungsgesetz.pdf - zuletzt abgerufen am 02.02.2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 017/16 Seite 6 4. Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung Für Anlagen mit überschaubaren Immissionsschutzproblemen (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 BImSchG) kommt damit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Hier braucht das Vorhaben nicht öffentlich bekannt gemacht zu werden. Es können keine förmlichen Einwendungen erhoben werden . Außerdem bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides. Nach Anhang 1 zur 4. BImSchV, Ziff. 1.6.2. findet für Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und weniger als 20 Windkraftanlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung statt. 5. Fazit Im Ergebnis sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass durch eine Öffentlichkeitsbeteiligung der Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigungserteilung zur Errichtung einer Windkraftanlage - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem BImSchG – der Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung ausgehebelt wird. Vielmehr besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Genehmigungserteilung nach der Durchführung eines ordnungsgemäßen Genehmigungsverfahrens. Soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist es für den Rechtsanspruch irrelevant, ob es sich um ein Genehmigungsverfahren mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung handelt. Ende der Bearbeitung.