WD 7 - 3000 - 016/20 (05.02.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Deutschland sieht das Strafgesetzbuch (StGB) in seinem Dreizehnten und Siebzehnten Abschnitt derzeit verschiedene Möglichkeiten vor, Täter die (Sexual-) Straftaten an Kindern begangen haben, zu bestrafen. Eine Strafverfolgung des sogenannten „psychologischen Kindesmissbrauchs“ sieht das StGB nicht vor. Allerdings können verschiedene Straftatbestände unter gewissen Umständen als Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen psychologische Kindesmissbrauchshandlungen dienen. In § 225 Abs. 1 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen) kann das Merkmal des „Quälens“ auch das Zufügen seelischen Leidens umfassen. Voraussetzung des Tatbestandes ist grundsätzlich , dass das Opfer jünger als 18 Jahre ist und ein Schutzverhältnis des Täters zu dem Opfer besteht . Auch Kinder, das heißt nach deutschem Strafecht Personen unter 14 Jahren, sind von diesem Tatbestand erfasst. Ein Schutzverhältnis besteht, wenn die verletzte minderjährige Person der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht, dem Hausstand des Täters angehört oder das Kind vom Fürsorgepflichtigen der Gewalt des Täters überlassen worden ist, vgl. § 225 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 62 Zweites Datenschutz-Anpassungs - und Umsetzungsgesetz EU vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626), abrufbar unter (Stand: 05.02.2020): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/StGB.pdf; vgl. auch Fischer, Kommentar zum StGB, 66. Auflage 2019, § 225 Rn. 3, 4. Quälen bedeutet das Verursachen länger andauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden, vgl. Eschelbach, in: Beck’scher Onlinekommentar (BeckOK) zum StGB, 44. Ed. 1.11.2019, § 225 Rn. 16. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Strafrechtlicher Umgang mit psychologischem Kindesmissbrauch in Deutschland Kurzinformation Strafrechtlicher Umgang mit psychologischem Kindesmissbrauch in Deutschland Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Unter den Begriff des Leidens ist in besonderen Ausnahmefällen auch das Zufügen seelischen Leidens durch psychisches Einwirken mit erheblichen Folgen auf Opferseite, wie Verängstigung oder Todesangst zu fassen, vgl. Eschelbach, in: BeckOK zum StGB, 44. Ed. 1.11.2019, StGB § 225 Rn. 16-18; BGH, Urteil v. 21.10.1954 – Az. 4 StR 460/54 (LG Dortmund), BeckRS 1954, 31193425. Obwohl die Verletzung der psychischen Integrität keine Körperverletzung im Sinne des StGB darstellt, ist in diesem Ausnahmefall dennoch der Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB erfüllt und somit ein Kindesmissbrauch durch psychologisches Einwirken möglich. Dies gilt auch für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Dieser kann nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 durch Einwirken auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen , Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden verwirklicht werden, vgl. § 176 Abs. 4 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 62 Zweites Datenschutz- Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626), abrufbar unter (Stand: 05.02.2020): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/StGB.pdf. Der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 4 setzt voraus, dass der Täter mittels Gedankenäußerung auf das Kind einwirkt. Dieses Einwirken wird als psychische Einflussnahme tiefergehender Art definiert . Erreicht die psychische Einwirkung also eine gewisse Intensität, so ist hierüber ein psychischer Kindesmissbrauch möglich. vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 66. Auflage 2019, § 176 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 22.6.2010 – Az. 3 StR 177/10 (LG Oldenburg), NStZ 2011, 455. Zwar wird so nicht jegliches psychologisches Einwirken auf Kinder zu einem (sexuellen) Missbrauch , jedoch kann in den genannten Ausnahmefällen unter gewissen Bedingungen auch ein nicht körperliches Einwirken zu einer strafbaren Misshandlung des Kindes führen. ***