© 2020 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 015/20 Religiöse Eheschließung eritreischer Staatsangehöriger im Heimatstaat Rechtliche Anforderungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 015/20 Seite 2 Religiöse Eheschließung eritreischer Staatsangehöriger im Heimatstaat Rechtliche Anforderungen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 015/20 Abschluss der Arbeit: 13. Februar 2020 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 015/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Bestimmung der anwendbaren Privatrechtsordnung 4 3. Anwendung der ausländischen Privatrechtsordnung 5 4. Verfahrensrechtliche Aspekte 5 5. Zur Rechtslage in Eritrea 6 5.1. Internationales Privatrecht 6 5.2. Materielles Recht 6 5.2.1. Grundlagen 6 5.2.2. Registrierung als Wirksamkeitsvoraussetzung? 7 6. Fazit 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 015/20 Seite 4 1. Einleitung Insbesondere im Rahmen von ausländer- und asylrechtlichen Verfahren kann die (international)privatrechtliche Frage Relevanz erlangen, ob eine im Herkunftsstaat erfolgte ausschließlich religiöse Eheschließung aus Sicht der deutschen Rechtsordnung gültig ist.1 Nachfolgend soll die einschlägige zivilrechtliche Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Eritrea summarisch dargestellt werden. 2. Bestimmung der anwendbaren Privatrechtsordnung Stellt sich im Rahmen einer in Deutschland vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung die Frage, ob eine im Ausland erfolgte Eheschließung von zwei Staatsangehörigen des betreffenden Staates gültig ist, muss zunächst anhand der einschlägigen deutschen kollisionsrechtlichen bzw. internationalprivatrechtlichen Regelungen die für diese Frage einschlägige Rechtsordnung festgestellt werden.2 Vorrangig ist die Frage aufgrund etwaig einschlägiger unmittelbar anwendbarer Regelungen der Europäischen Union oder Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen zu beurteilen (Artikel 3 EGBGB3). In Ermangelung solcher Verträge finden die Regelungen des deutschen, insbesondere im EGBGB niedergelegten Kollisionsrechts Anwendung. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Eheschließung bestimmt Artikel 13 Absatz 1 EGBGB, dass insoweit die Rechtsordnung des Staates anzuwenden ist, dem die beiden Verlobten zum Zeitpunkt der Eheschließung angehören (Heimatrecht). Enthält das insoweit vom deutschen Kollisionsrecht zur Anwendung berufene Heimatrecht der Verlobten hinsichtlich der anwendbaren Rechtsordnung keine abweichende Regelung in Gestalt einer Rück- oder Weiterverweisung, führt der in Artikel 13 EGBGB ausgesprochene Verweis zur Anwendung der einschlägigen sachrechtlichen Regelungen des Heimatstaates zur Eheschließung (Artikel 4 EGBGB). Lässt dieses Sachrecht eine rein religiöse Eheschließung zu, ist eine solche, wenn im konkreten Fall sämtliche sachrechtlichen Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich auch aus deutscher Sicht als wirksam anzusehen. Ausnahmen können sich insoweit insbesondere aus Artikel 13 Absatz 3 EGBGB ergeben, wonach eine – gegebenenfalls nach lokalem Recht wirksam eingegangene – Ehe nach deutschem Recht unwirksam ist, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. 1 Vgl. etwa VG Berlin, Endurteil vom 3012.2019 – VG 21 K 950.18 V; VG Hamburg, Urteil vom 13.02.2019 – 19 A 984/18; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2018 – 1a K 902/18.A, 2 Vgl. grundsätzlich Rauscher, Internationales Privatrecht, 5. Auflage 2017, Rn. 4 f. 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2648) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 015/20 Seite 5 3. Anwendung der ausländischen Privatrechtsordnung Hat ein deutsches Gericht ausländisches Privatrecht anzuwenden, so hat es dessen Inhalt nach § 293 ZPO4 von Amts wegen zu ermitteln.5 Es darf sich hierbei „nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, namentlich die ausländische Rechtsprechung berücksichtigen. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, wie komplex und ‚fremd‘ das ausländische Recht im Vergleich zum deutschen ist. Die Anforderungen an die Ermittlungspflicht sind ferner umso größer, je detaillierter und kontroverser die Parteien zur ausländischen Rechtspraxis vortragen. (…) Bei der Ermittlung ausländischen Rechts steht dem Gericht zum einen die Möglichkeit des Freibeweises zur Verfügung, bei dem es Erkenntnisquellen aller Art benutzen kann und die Regeln des förmlichen Beweisverfahrens (§§ 355 ff. ZPO) nicht einhalten muss. (…) Regelmäßig wird in der Rechtspraxis ein Beweisbeschluss gefasst, mit dem ein förmliches Beweisverfahren eingeleitet und etwa ein Sachverständigengutachten angefordert wird. In diesem Fall muss das Gericht nach der Rechtsprechung des BGH konsequent die Regeln der §§ 355 ff. ZPO, insbesondere die §§ 402 ff. ZPO über den Beweis durch Sachverständige, befolgen.“6 4. Verfahrensrechtliche Aspekte Unterliegt ein Sachverhalt einer ausländischen Privatrechtsordnung, ist nach dieser Rechtsordnung auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die maßgeblichen Tatsachen zu beurteilen.7 Die Verweisung auf das ausländische materielle Recht enthält damit notwendig auch eine Verweisung auf die dafür geltenden Beweislastregeln des betreffenden Rechts.8 Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage der Beweiswürdigung, die prozessualer Natur ist und sich der Rechtsprechung zufolge nach der lex fori richtet, also nach dem Recht am Gerichtsort, mithin vorliegend deutschem Recht.9 Dem entsprechend unterliegt etwa im vorliegenden Kontext auch die Frage, ob eine kirchliche Eheschließung überhaupt tatsächlich stattgefunden hat, der freien Beweiswürdigung des Gerichts nach den Grundsätzen des deutschen Rechts.10 4 Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist. 5 von Hein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2018, Einleitung zum IPR Rn. 295. 6 von Hein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2018, Einleitung zum IPR Rn. 297. 7 BGH, Urteil vom 08.09.2016, Az. III ZR 7/15, Rn. 15 m.w.N. 8 BGH, Urteil vom 08.09.2016, Az. III ZR 7/15, Rn. 15 m.w.N. 9 BGH, Urteil vom 08.09.2016, Az. III ZR 7/15, Rn. 16; VG Berlin, Endurteil vom 30.12.2019, Az. VG 21 K 950.18 V, Rn. 12. 10 VG Berlin, Endurteil vom 30.12.2019, Az. VG 21 K 950.18 V, Rn. 12. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 015/20 Seite 6 5. Zur Rechtslage in Eritrea 5.1. Internationales Privatrecht Wie oben festgestellt, muss im Fall der durch das deutsche Internationale Privatrecht ausgesprochenen Verweisung auf eritreisches Recht zur Prüfung einer etwaigen Rück- oder Weiterverweisung grundsätzlich das eritreische Internationale Privatrecht konsultiert werden, bevor ggf. eritreisches materielles Zivilrecht angewendet werden kann.11 Aktuellere Quellen über das geltende Internationale Privatrecht Eritreas konnten der vorliegenden Literatur und Rechtsprechung nicht entnommen werden. Lediglich hinsichtlich des Zivilgesetzbuchs von 1960 wird darauf hingewiesen, dass dieses keine entsprechenden Normen enthalte.12 Allerdings ist zu beachten, dass in dem Fall, dass zwei eritreische Verlobte in Eritrea die Eheschließung vollziehen, aus eritreischer Sicht jedenfalls für den fraglichen Zeitpunkt ein Auslandsbezug in keiner Weise vorliegt, weshalb insofern in Ermangelung anderweitiger besonderer Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass aus eritreischer Sicht die Beurteilung dieses Sachverhalts einem anderen als dem eritreischen Recht zu unterstellen wäre. 5.2. Materielles Recht 5.2.1. Grundlagen Die eritreischen Regelungen zur Eheschließung sind dem eritreischen Zivilgesetzbuch13 zu entnehmen.14 Gemäß Artikel 518 ZGB kann die Eheschließung – vor einem Standesbeamten (zivile Eheschließung, Artikel 519 ZGB), – entsprechend der Religion der Verlobten (religiöse Eheschließung, Artikel 520 ZGB) oder – nach lokalem Brauch (Artikel 521 ZGB) erfolgen. Eine religiöse Eheschließung liegt gemäß Artikel 520 ZGB vor, wenn ein Mann und eine Frau diejenigen Handlungen oder Riten vollzogen haben, die nach der Religion, der mindestens einer der Verlobten angehört, als erforderlich für die wirksame Eingehung einer Ehe erachtet werden. Artikel 545 Absatz 1 ZGB bestimmt, dass sowohl die materiellen als auch die formellen 11 Siehe oben Gliederungspunkt 2. 12 Nelle, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, 77. Ergänzungslieferung, Band III, Länderteil Eritrea, Stand 2004, Rn. 14. 13 In Kraft getreten am 15.5.2015, englische Fassung abrufbar unter https://documents.library.maastrichtuniversity.nl/open/3e3d61e2-2593-4b47-9500-d5adecb22c1c. Nachfolgend: „ZGB“. 14 Vgl. Yohannes Abraha, Marriage Law in Eritrea – Types and Methods of Proof, 2018, S. 11 (abrufbar unter https://ssrn.com/abstract=3201871); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2018, Az. 1a K 902/18.A, Rn. 35 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 015/20 Seite 7 Erfordernisse einer gültigen religiösen Eheschließung der Religion der beteiligten Parteien zu entnehmen sind. Gemäß Artikel 545 Absatz 3 ZGB in Verbindung mit den Artikeln 42 ff. sowie Artikeln 112 ff. ZGB ist die Eheschließung entsprechend den Regeln des ZGB im Zivilstandsregister einzutragen. 5.2.2. Registrierung als Wirksamkeitsvoraussetzung? Sowohl im Schrifttum wie auch in der Rechtsprechung wird verschiedentlich die Frage erörtert, ob die Eintragung einer religiösen Eheschließung im Zivilstandsregister in Eritrea materielle Wirksamkeitsvoraussetzung der Eheschließung ist, oder ob es sich lediglich um einen der Eheschließung nachgelagerten deklaratorischen Akt handelt, dessen Unterbleiben zwar pflichtwidrig ist, aber keine Auswirkungen auf die materiellrechtliche Gültigkeit der Eheschließung hat. Soweit ersichtlich, finden sich im Schrifttum ausschließlich Stimmen, die von einer rein deklaratorischen Wirkung der Registrierung ausgehen.15 Die deutsche Rechtsprechung zeigt bislang kein einheitliches Bild.16 Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage steht aus.17 Auch die Bundesregierung hat sich mehrfach zu der Thematik verhalten. Während sie noch 2017 die Auffassung vertreten hatte, dass die Registrierung materielle Wirksamkeitsvoraussetzung 15 Vgl. Yohannes Abraha, Marriage Law in Eritrea – Types and Methods of Proof, 2018, S. 11; Ton, Zur Anerkennung eritreischer Eheschließungen – Zum Umgang mit religiös geschlossenen Ehen beim Familiennachzug, Asylmagazin 2018, S. 74 (abrufbar unter https://familie.asyl.net/fileadmin/user_upload/pdf/AM18-3_beitrag_ton.pdf); Schröder, Marriage, Vital Events Registration & Issuance of Civil Status Documents in Eritrea, S. 12 Ziff. 91 (abrufbar unter https://migrationlawclinic.files.wordpress.com/2017/05/paper-gc3bcnther-schrc3b6der-eritrea-marriage.pdf); Schweizer Flüchtlingshilfe, Eritrea: Registrierungen von Eheschließungen – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 2018, S. 5 f. (abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/180719-eriregistrierung -ehe.pdf). 16 Den lediglich deklaratorischen Charakter der Registrierung bejahend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2018, Az. 1a K 902/18.A, Rn. 37-53. Anderer Auffassung unter – allerdings wohl auf unzutreffender Interpretation beruhendem – Verweis auf EASO, Länderfokus Eritrea, 2015, S. 56 (abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/public/BZ0415327DEN.pdf ) VG Hamburg, Urteil vom 13.02.2019, Az. 19 A 984/18, Rn. 30. Mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen vom VG Berlin, Endurteil vom 30.12.2019, Az. VG 21 K 950.18 V, Rn. 12. 17 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragestellung hat das OVG NRW die Berufung zu dem in der vorhergehenden Fußnote zitierten Urteil des VG Gelsenkirchen zugelassen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2019, Az. 19 A 3311/18.A. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 015/20 Seite 8 sei18, scheint sie diese Position zwischenzeitlich revidiert zu haben und nunmehr der Auffassung zuzuneigen, dass die Registrierung lediglich deklaratorischer Natur ist.19 6. Fazit Die Frage der wirksamen Eheschließung eritreischer Staatsangehöriger in ihrem Heimatland beurteilt sich grundsätzlich nach eritreischem Zivilrecht. Aufgrunddessen kann eine Eheschließung auch rein religiös erfolgen, wenn sämtliche einschlägigen Voraussetzungen der jeweiligen Religion hierfür erfüllt sind. Ob weitere Wirksamkeitsvoraussetzung die nachfolgende Registrierung der religiös geschlossenen Ehe im eritreischen Zivilstandsregister ist, oder ob jene lediglich deklaratorischer Natur ist, wird in der deutschen Rechtsprechung zurzeit nicht einheitlich beurteilt. Auch, wenn davon ausgegangen wird, dass eine religiöse Eheschließung ohne Registrierung wirksam sein kann, obliegt es der Rechtsprechung zufolge der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts, ob eine Eheschließung überhaupt stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang dürfte einer erfolgten Registrierung regelmäßig erhebliche Bedeutung zukommen. * * * 18 Vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Christine Buchholz, weitere Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13103 – Asylpolitische Lage eritreischer Flüchtlinge, BT-Drs. 18/13359 vom 21.08.2017, S. 10: „2015 hat der eritreische Gesetzgeber nochmals klargestellt, dass jede religiöse oder gewohnheitsrechtliche Eheschließung zur (sic!) ihrer Wirksamkeit beim Standesamt registriert werden muss“ (Hervorhebung nicht im Original, Anm. d. Verf.). 19 Vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/11036 – Familiennachzug zu Flüchtlingen aus Eritrea, BT-Drs. 19/11840 vom 22.07.2019, S. 7, wo nur mehr von der – unstreitigen – Pflicht der Registrierung gesprochen und eine solche lediglich als „das stärkste objektive Indiz“ für das Bestehen der Ehe bezeichnet wird. Dem entspricht, dass das VG Berlin auf eine „inzwischen geänderte Erkenntnislage der Botschaft“ hinweist, dass „nach der Rechtspraxis in Eritrea die Wirksamkeit der kirchlichen Eheschließung nicht von deren Registrierung im Zivilstandsregister“ abhänge (VG Berlin, Endurteil vom 30.12.2019, Az. VG 21 K 950.18 V, Rn. 12 – Hervorhebung nicht im Original, Anm. d. Verf.).