WD 7 - 3000 - 015/16 (8. April 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gegenstand des der vorliegender Kurzinformation zugrundeliegenden Auftrags ist die Frage, ob sich aus dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung in der von der Europäischen Kommission am 2. Dezember 2015 vorgelegten Gestalt (siehe KOM[2015] 625 endgültig) Umsetzungsbedarf im deutschen Recht ergebe. Der Sach- und Streitstand hierzu wurde zunächst kurzfristig im Hinblick auf die Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 27. Januar 2016 telefonisch erörtert. Sodann wurde die Bearbeitung des Auftrags im Anschluss an die Berichterstattung der Bundesregierung in der Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 17. Februar 2012 über die Verhandlungen im Rat der EU (Zielsetzung der Bundesregierung: Beschränkung auf eine eng gefasste Umsetzung der Resolution 2178[2014] des VN-Sicherheitsrats sowie des Zusatzprotokolls des Europarats zur Konvention zur Terrorismusbekämpfung) mit der Maßgabe zurückgestellt , das Ergebnis der Ratsverhandlungen abzuwarten. Der Rat Justiz und Inneres hat am 11. März 2016 den von der Bundesregierung unterstützten Kompromissvorschlag der niederländischen Präsidentschaft (Rats-Dokument 6655/16 vom 3. März 2016) als Allgemeine Ausrichtung des Rates für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angenommen. In der Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 16. März 2013 bekundete die Bundesregierung, dass nach den Änderungen am Richtlinienvorschlag im Rahmen der Ratsverhandlungen (Beschränkung der Allgemeinen Ausrichtung auf die Implementierung internationaler Vorgaben, Empfehlungen und Standards, deren Inhalte bereits im deutschen Recht geregelt sind, vgl. § 89a Abs. 2a und § 89c StGB) derzeit kein Umsetzungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber bestehe. Vor diesem Hintergrund wird der Auftrag einvernehmlich als erledigt betrachtet. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Vorschlag der Europäischen Kommission für eine EU-Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung (KOM(2015) 625 endg.)