WD 7 - 3000 - 014/20 (28. Januar 2020)) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Art. 17 der EU-Pauschalreiserichtlinie wurde durch die §§ 651r und 651t des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in deutsches Recht umgesetzt. Hiermit wird der Reiseveranstalter verpflichtet , den Reisenden für den Fall der Insolvenz abzusichern. Zur Erfüllung dieser Pflicht schließt der Reiseveranstalter in der Regel einen Versicherungsvertrag mit einem Versicherer. Dieser Vertrag enthält eine Versicherung zu Gunsten des Reisenden. Erfolgt keine derartige Versicherung , so darf er von dem Reisenden nach § 651t BGB auch nicht verlangen, für die Reise im Voraus zu zahlen. Außerdem hat er dem Reisenden den Namen und die Kontaktdaten des Versicherers vor der Bezahlung mitzuteilen. Im Falle der Insolvenz hat der Reisende dann einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung . Von dieser kann er entweder die Fortsetzung der Reise oder die Erstattung seiner Mehraufwendungen verlangen. Diese Forderung hat die Versicherung unverzüglich zu erfüllen, vgl. hierzu im Einzelnen das 3. Reiserechtsänderungsgesetz (ReiseRÄndG) vom 17.7.2017 (BGBl. 2017 I, S. 2394), abrufbar unter (Stand: 30.12.2019):https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger _BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl117s2394.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr _id%3D%27bgbl117s2394.pdf%27%5D__1577714072454. Nach deutschem Recht (vgl. § 651 Abs. 3 S. 1 BGB) kann die Versicherung ihre Haftung für auf diese Weise zu erstattende Beträge für ein Geschäftsjahr auf einen Betrag von insgesamt 110 Millionen Euro beschränken. Zu den Erwägungsgründen des Gesetzgebers im Einzelnen wird besonders verwiesen auf BT-Drucks. 18/10822, S. 89 und 118, abrufbar unter: http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/18/108/1810822.pdf (Letzter Abruf: 30.12.2019), zur Grenze von 110 Millionen Euro vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf BT- Drucks. 19/13890, S. 60/61, abrufbar unter (Stand: 30.12.2019): https://dipbt.bundestag .de/doc/btd/19/138/1913890.pdf. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Entschädigungsansprüche von Pauschalreisenden gegen den Bund Kurzinformation Entschädigungsansprüche von Pauschalreisenden gegen den Bund Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Übersteigen die Ersatzforderungen diesen Betrag, verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Eine Entschädigungspflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Kunden des Pauschalreiseveranstalters Thomas Cook könnte sich nach einer Medienberichterstatttung unter anderem aus dem Staatshaftungsrecht wegen der mangelnden Umsetzung der angesprochenen Pauschalreiserichtlinie ergeben, vgl. bspw. FOCUS-Online vom 28.11.2019, „Thomas-Cook-Kunde verklagt den deutschen Staat auf höhere Entschädigung“, abrufbar unter (Stand: 26.12.2019: https://www.focus.de/finanzen/boerse/thomas-cook-pleite-thomas-cook-kunde-verklagtden -deutschen-staat-auf-hoehere-entschaedigung_id_11397602.html, vgl. auch die Kleine Anfrage, Staatshaftung mit Steuergeldern in der Thomas-Cook-Insolvenz , BT-Drucksache 19/16589 vom 17.01.2010, abrufbar unter (Stand: 27.01.2020): https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/165/1916589.pdf. Inwiefern derartige Klagen Aussicht auf Erfolg haben, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Nach seinen Verfahrensgrundätzen prüfen die Wissenschaftlichen Dienste keine derartigen Fallkonstellationen. Festzustellen ist allerdings, dass zurzeit keine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Pauschalreisenden des insolventen Reiseveranstalters zu entschädigen . Zu der Frage, ob die Begrenzung der Haftungssumme bei der deutschen Rechtsumsetzung vom EU-Recht gedeckt war, wird verwiesen auf Wissenschaftliche Dienste (Hrsg.), Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen fehlerhafter Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie, Ausarbeitung, PE 6 - 3000 – 092/19, S.15; abrufbar unter (Stand: 08.01.2020): https://www.bundestag.de/resource /blob/672044/55d940ccec830f73e2b58c7d66e7fdfc/PE-6-092-19-pdf-data.pdf. Nach einer Pressemitteilung der Bundesregierung sollen Kunden einen Ausgleich für die Schäden erhalten, die Ihnen durch die Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook entstanden sind, Vgl. Pressemitteilung der Bundesregierung Nr. 417 vom 11.12.2019, abrufbar unter (Stand: 23.12.2019): file:///W:/GLW_wd7-gl/Elektronische%20Akten %202019/WD%207-3000-205-19%20%20Hil%20Insolvenz%20abtretung %20der%20Anlsprüche%20an%20Bundesregierung/Bundesregierung%20_%20Aktuelles %20_%20Bundesregierung%20lässt%20Thomas-Cook-Kunden %20nicht%20im%20Regen%20stehen.html ; Zu den entsprechenden Bestrebungen und möglichen parlamentarischen Beratungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen auf, Wissenschaftliche Dienste (Hrsg.), Entschädigungszahlungen des Staates an Pauschalreisende , Dokumentation WD 7 - 3000 - 199/19 ( - Anlage -). ***