WD 7 - 3000 - 014/18 (22. Januar 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der sogenannte Schienenbonus1 Nach den §§ 41 bis 43 und § 50 des BImSchG2 wird ein lückenloses System des Lärmschutzes beim Bau von Straßen, Straßenbahnen und Eisenbahnen geschaffen. § 42 BImSchG begründet einen Entschädigungsanspruch für den vom Lärm unzumutbar betroffenen Anlieger. Entschädigung ist für Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen zu leisten, die von dem Anlieger durchgeführt worden sind (§ 42 Absatz 2 BImSchG). Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der Verkehrswegebaulast (§ 42 Absatz 1 BImSchG). Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgesetzt, insbesondere Geräuschgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft , technische Anforderungen an den Bau der Verkehrswege und Vorschriften über den notwendigen Schallschutz an baulichen Anlagen (§ 43 BImSchG). In der bis zum 06. Juli 2013 geltenden Fassung des § 43 BImSchG war folgender Absatz 1 Satz 2 enthalten: „In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen.“ Dieser Rechnungstragungspflicht wurde in der 16. BImSchV3 durch Einräumung eines sogenannten Schienenbonus nachgekommen. Danach war bei der Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege „zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms“ ein Abschlag von 5 Dezibel (A) vorzunehmen, Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV. 1 Siehe zu diesem Thema bereits: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Der sog. Schienenbonus bei Lärmschutzmaßnahmen“, Kurzinformation vom 09. Januar 2015 (WD 7 - 3000 - 281/14). 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist. 3 Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die durch Artikel 3 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Übergangsregelung in § 43 BImSchG Kurzinformation Übergangsregelung in § 43 BImSchG Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Abschaffung des Schienenbonus Durch das 11. Gesetz zur Änderung des BImSchG4 wurde Satz 2 des § 43 BImSchG durch die nunmehr geltenden Sätze 2 und 3 ersetzt. Hiernach ist der Abschlag von 5 Dezibel (A) grundsätzlich ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr anzuwenden, sodass der bisherige Schienenbonus entfällt; für Straßenbahnen gilt dies jedoch erst ab dem 1. Januar 2019. Sätze 2 und 3 des § 43 BImSchG in der aktuellen Fassung haben folgenden Wortlaut: „Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.“ Übergangsregelung Stichtag ist somit der 1. Januar 2015 bzw. 2019. Sind Planfeststellungen vor diesem Zeitpunkt ergangen, ist der Bonus anzuwenden.5 Als Übergangsregelung sieht § 43 Absatz 1 Satz 2 BIm- SchG im zweiten Halbsatz vor, dass der Schienenbonus auch dann noch anzuwenden ist, wenn für Abschnitte von Vorhaben bis zum 31. Dezember 2014 bzw. 2018 das Planfeststellungsverfahren nach §§ 72 ff. VwVfG6 bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht wurde.7 Bei Plangenehmigungsverfahren (§ 74 Absatz 6 VwVfG) ohne Öffentlichkeitsbeteiligung wird in der Literatur vertreten, dass sodann vor dem Stichtag die Plangenehmigung erfolgen muss, um noch den Schienenbonus anwenden zu können.8 *** 4 11. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 02. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943). 5 Jarass, in: Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 43 Rn. 6. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist. 7 Bracher, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 84. Ergänzungslieferung Juli 2017, § 43 BImSchG Rn. 20-21. 8 Jarass, in: Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 43 Rn. 6a.