Wissenschaftliche Dienste Sachstand Deutscher Bundestag Legislative Gestaltungsmöglichkeiten des Widerrufsrechts beim Heizölkauf im Rahmen der EU-Verbraucher-Richtlinie 2011/83ÆU 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 014/16 Wiss enschaftll chg Dfgnste Sachstan d WD7 - gooo- 014/16 Sgftg 2 Legislative Gestaltungsmöglichkeiten des Widerru&rechts beim Heizölkauf im Rahmen der EU- Richtlinie 2011/83ÆU Aktenzeich en: Abschluss der Arbeit: Fachbereich: WD7 - 3000 - 014/16 28. Januar 2016 WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Varkehr , Bau und Stadtentwicklung Ausarbeitungen und andere Informationsangebotg der Wissenschaftlfchen Dienste geben nlcht dle Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sgtngr Organe oder der Bundestagsver,valtung Vtglmehr Ilgggn ste In der fachllchen Verantwortung der Verfasseflnngn und Verfasser sowtg der Fachbereichslgftung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Vertffgntllchung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustlmmung der Leftung der Abteilung W , Platz dgr Republik I , I DI I Berlfn. Wiss enschaftll chg Dfgnste Inhaltsverzeichnis Einleitung Sachstan d WD7 - gooo- 014/16 Sgftg g 6 2. 2.1. 2.2. 3. Legislative Einschränkungsmöglichkeiten des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl Derzeitige gesetzliche Situation Lagislative Einschränkungsmöglichkaiten Zeitliche Einschränkungsmöglichkeiten des Widerrufsrechts Gesetzgeberischer Spielraum bei der Schaffung des S 312 g 11 1 Nr.5 BGB Wiss enschaftll chg Dfgnste Einl eitung Sachstan d WD7 - gooo- 014/16 Sgftg 4 Dar BGH kam mit Urteil vom 17.6.2015 (Az.: VIII ZR 24g/14) zu dem Ergebnis, dass bei Fernabsatzverträgan über die Lieferung von Heizöl das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach S 312 d IV Nr. 6 BGB a.F. ausgeschlossen ist, da der vorausgesetzte spekulative Charakter als Karn der Ragelung, beim Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher, nicht gegeben gei. Vor diesem Hintergrund ist dar Gegenstand dieser Ausführung folgende konkrete Fragestellung: 2. 2.1. Kann der Bundesgesetzgaber das Widerrufsrecht bei Farnabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl aufhaben oder einschränken? Ist dieses gegebenenfalls auf europäischer Ebene möglich? Ist eine zeitliche Einschränkung des Widerrufsrechts bei Heizölbestellungen möglich? Wann ja, kann der Bundesgesetzgeber eina solche Regelung treffen oder muss diases auf europäischer Ebene entschieden werden? Bestand für den Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Ausschlussregelung des S 312 g II Satz 1 Nr. 5 BGB ein gesetzgeberischer Spielraum im Hinblick auf die Umsetzung der EU- Richtlinie 2011/83/EU? Legislative Einschränkungsmöglichkeiten des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl Derzeitige gesetzliche Situation Im Falle das Abschlussas eines Fernabsatzvertlages über die Lieferung von Heizöl steht dem Verbraucher grundsätzlich gem. S 312 g I BGB ein Widerrufsracht zu. Ausgenommen sind hiervon lediglich die in S 212 g II BGB normierten Fälle. So ist gem. S 312 g II Nr.4 BGB bei Verträgen zur Lieferung von Waran kein Widerruf möglich, wann diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.2 Hiermit ist insbesondere geliefertes Heizöl gemaint, das untrennbar mit noch im Tank des Wohnhauses befindlichem 01 varmischt worden ist. 2 Indessen besteht für dan Zeitpunkt vor dar Lieferung des Heizöls kein Ausschlussgrund gem. S 312 g BGB. Bislang war die Frage des Bestehens eines solchen Ausschlusses umstritten.' Der BGH entschied die Fraga nun mit seinem Urteil vom 17.6.2015, in dem ar faststallta, „dass sich dar Ausschluss MüKoBGB/Wgndghorst BGB S g12g Rn. g-4. MüKoBGB/Wgndghorst BGB S g12g Rn. 27-20. BT-Drs. 17/12627 S. 56. NZM 2015, (g07f.). Wiss enschaftll chg Dfgnste Sachstan d WD7 - gooo- 014/16 Sgftg S des Widarrufsrechts nach S 212 d IV Nr. 6 BGB aF nicht auf Farnabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl erstreckt. "s Hierbei kommt der BGH zi,var zu der Erkenntnis, dass sich ein Ausschluss des Widerrufsrechts dem Gesetzeswortlaut entnehmen ließe, jedoch verneint er dieses damit, dass hierdurch völlig außer Acht gelassen werden würde, dass es sich bei dieser Norm, mit Rücksicht auf die Gesetzesmaterialien und namentlich auf dan daraus hervorgehenden Sinn und Zweck der Bestimmung, um eine eng auszulegende Ausnahmevorschlift handelt.' „Danach kann dem Verbraucher das Widerrufsrecht beim Fernabsatz von Heizöl nicht generell verwehrt werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob auf den Rohölpreis als Basiswert abzustellan ist oder ob Heizöl unmittelbar an einar Waren- oder Rohstoffrörse gehandelt wird. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Unternehmer das Heizöl unmittelbar an einer Börse erworben hat oder von einem Vorlieferanten. Maßgebend ist, dass Geschäfte über den Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher keinen spekulativen Kern auf-weisen. ' Entscheidend sei hierbei, dass ein Verbraucher nicht durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen will, sondern der Vertrag sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch dar Ware richtet.a Ein Widerrufsrecht sei hierbei im Rahmen der Risikoverteilung im Gesetz angelegt und deshalb hinzunehmen.e Mithin hat sich hieran, auch nach der Reformierung des BGB, insbesondere durch die Einführung des S g 12 g BGB,IC keine Veränderung ergeben. 11 Mangels signifikanter Veränderung des Wortlautes des neuen S 212 g II Nr.8 BGB gegenüber dem "12 d IV Nr.6 BGB a.F., ist davon auszugehen , dass dia Rechtsprechung des BGH weiterhin Bestand hat. BGH, Urt. v. 17.6.2015 - VIII ZR In : NJW' 2015, 2050. Ebenda. Ebenda. Ebenda. Ebenda. 10 11 Gesetz zur Umsetzung der Verbrauchenechtgrtchtlfnle und zur Änderung des Gesgtzgs zur Rggglung der Wohnungsvem -dttlung vom 20.og.201g (BGBI. 1 S. 2642) m.W.v. 12.06.2014. MüKoBGB/Wgndghorst BGB S g12g Rn. 20-40. Wiss enschaftll chg Dfgnste Sachstan d WD7 - gooo- 014/16 Sgftg E 2.2. Legislative Einschränkungsmöglichkeitan Eine legislative Ausdehnung des Ausschlusses des Widerrufsrechts auf die Zeit vor der Anlieferung des Heizöls ist in Hinblick auf dia Bestimmungen der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EI_T12 ohna einen Verstoß gegen die Richtlinie bzw. dassen Veränderung nicht möglich. Artikel 4 (Grad der Harmonisierung) der Richtlinie regelt: „Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dias gilt auch fül strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus." Die Richtlinie löst sich von dem Mindestharmonisiarungsansatz ihrer beiden Vorläufarrichtlinien zugunsten eines Vollharmonisierungsansatzes, der as dan Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt , strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. In mehreren Artikeln ermöglicht die Richtlinie den Mitgliedstaaten jedoch durch Offlungsklauseln, Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die ein abweichendes Verbraucherschutzniveau gewährleisten . Vorliegend kommt es maßgeblich auf die Artikel g und 16 der Richtlinie an. Artikel g (Widerrufsrecht) der Richtlinie regalt: 12 (1) Sofern nicht eine dar Ausnahmen gemäß Artikel 16 Anwendung findet, steht dem Verbraucher eina Frist 14 Tagen zu, in der er einen Fernabsatz- oder einan außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kostan als in Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 14 vorgesehen widerrufen kann. (2) Unbeschadet des Artikels 10 endet dia in Absatz 1 diases Artikels vorgesehene Widerrufsfrist a) bei Dienstleistungsvarträgen 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses, Richtlfnle 2011Æg/EU des Europäischen Parlaments und dgs Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechtg der Verbrauc her. BT-Drs. 17/12627, S. gg. Wiss enschaftll chg Dfgnste Sachstan d WD7 - gooo- 014/16 Sgftg 7 b) bei Kaufrerträgen 14 Tage ab dem Tag, an dam der Verbraucher oder ein vom Verbrauchar benannter Dritter, der nicht dar Beförderer ist, in den physischen Besitz der Waren gelangt, oder i) wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, dar nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Ware gelangt, ii) bai Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Teilsendung oder das letzten Stücks gelangt, iii) bei Verträgen zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, dar nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der ersten Ware gelangt, c) bei Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wann sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menga zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, dia nicht auf einem körperlichen Datenträger galiefert werden, 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. (a) Die Mitgliedstaaten verbieten den Vertragsparteien eine Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen während der Widerrufsfrist nicht. Die Mitgliedstaaten können jedoch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen innerstaatliche Rechtsvorschriftan aufrechterhalten, die dem Cnternehmer verbieten, innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Vertragsabschluss Zahlung vom Verbraucher zu fordern und entgegenzuneh- Damzufolga ist gam. Absatz 1 eine Ausnahme nur in den in Art. 16 genannten Fällen möglich. Artikel 16 (Ausnahmen vom Widerrufsrecht) der Richtlinie regelt: , (1 Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen gaschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Artikeln g bis 15 vor, wenn b) Waren oder Dienstleistungen geliefert werden, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die dar Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftraten können; f) Waren galiafert werden, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden; Wiss enschaftll chg Dfgnste Sachstan d WD7 - gooo- 014/16 Sgftg a g) alkoholische Getränke geliefert werden, deren Preis beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wurde, deren Lieferung aber erst nach Tagen erfolgen kann und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat; Bai den hier genannten Ausnahmen vom Widerrufsrecht handelt as sich um eine abschließende Aufzählung. Weitere Ausnahmen sind mangels Regelung innerhalb der Richtlinie nicht möglich. Die Kontinuität des Gesetzestextes soll anhand folgender Synopse veranschaulicht werden: S312 d IV Nr.6 BGB a.F. Lieferung von Waren oder die Erbringung von F inanzdienstleistungen zum Gegenstand haban , deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt , auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerru&frist auftreten können, insbasondera Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen , die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländi schen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapier an, Devisen, Derivaten oder Geldmarktingtrumanten , Art.161b EU-Richtlinie 2011/83ÆU Waren oder Diens tleistungen geliefert werden , deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abh ängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die inneF halb der Widerrufsfrist auftreten können; S 312 g BGB Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen , einschließlich Finanzdienstleistungen , deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Wid erru&frist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen nhang mit Aktien, im Zusamme mit Anteilen an offenen Investmantvermögan im Sinna von S 1 Absatz 4 das Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumanten An dar Umsetzung dar Richtlinie wird deutlich, dass die Vorgabe beinahe wortwörtlich übernommen wurde. Ergänzt wurde diese lediglich um den bereits bestehenden Gesetzestext der überarbeiteten Regelung. Hierbei wird durch das Wort „insbesondere" deutlich hervorgehoben, welche konkreten Dienstleistungen von dieser Norm mit umfasst sein sollen. Dieses könnta man als Einfallstor für eine gasonderta Regelung eines Widerrufsauschlusses sehen , wann der Gesetzgeber nun die hier in Frage stehenden Geschäfte der Heizöllieferung an Privatkunden gleichfalls explizit als Beispiel einer vom Widerruf ausgeschlossenen „Lieferung Waren" im Gesetzestext normieren würde. Diase Aufzählung müsste jedoch den Anforderungen der Verbraucher-Richtlinia genügen. Wiss enschaftll chg Dfgnste Sachstan d WD7 - gooo- 014/16 Sgftg g Dan Erwägungen der Verbraucher-Richtlinie ist zu entnehmen, dass Ausnahmen vom Widerrufsrecht lediglich dann normiert werden sollen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Widerrufsrecht als unzweckmäßig erscheinen lassen. Hierbei wurde insbesondere auf die Beschaffenheit bestimmter Waren oder Dienstleistungen sowie den spekulativen Charakter eines Vertrags abgelegt. Auch der BGH hat mit Urteil vom 17.6.2015 zum Ausdruck gebracht hat, dass ar ebenfalls den grundlegende Sinn und Zweck einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der „Lieferung von Waren" in dem zugrunde liegenden spekulativen Kern sieht.1S Eban diesen hat der BGH fül die Heizöllieferung an Verbraucher verneint. Damzufolga ist aufgrund dar Richtlinie dia legislative Möglichkeit des Bundasgesatzgabers eina Ausnahme für den hier in Frage stehenden Fall zu formulieren nur unter Einhaltung der aufgazeigten Anforderungen denkbar. Mithin bestünde nun die Möglichkeit, durch eine entsprechende Veränderung der Richtlinie auf europäischer Ebene, die Anforderungen an eina bundesgesetzliche Regelung zu reduzieren, um eine Ausnahme des Widerrufsrechts zu normieren. 3. Zeitliche Einschränkungsmöglichkeiten des Widerruftrechts Aufgrund des bereits genannten Vollharmonisierunggansatzes der Richtlinie ist aina Abweichung der zeitliche Einschränkung des Widerrufsrechts bei Heizölbestellungen von derzeit zwei Wochen auf null nicht möglich. Diesbezüglich besteht kein gesetzgeberischer Spielraum, da ein jedes Abweichen eine Verletzung des Art. 4 der Richtlinie im Hinblick auf die geregelten Fristen in Artikel g der Richtlinie bedeuten würde. Eina vergleichbare Regelung wäre im Hinblick auf die Lieferung von Heizöl nur denkbar, wenn es eine entsprechende Veränderung der Verbraucherrichtlini e gäbe. 4. Gesetzgeberischer Spielraum bei der Schafimg des S 312 g II 1 Nr. 5 BGB Aufgrund der Vorgaben des Art. 16 1 Ziff. g der Verbraucherrichtlinie war der Bundesgesetzgaber verpflichtet eine entsprechende Regelung in Form des S 312 g II Satz 1 Nr.5 BGB zu schaffen. Hierbei bestand kein gesetzgeberischer Spielraum. Eine vergleichbare Regelung wäre im Hinblick auf die Lieferung Heizöl nur denkbar, wenn es eine entsprechende Veränderung der Verbraucherrichtlini e gäbe. -Ende der Bearbeitung- 14 15 Erwägungsgrund 4g der Rfchtlfnle 2011/ag/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher BGH, Urt. v. 17.6.2015 - VIII ZR 240/14, In :NJW 2015, 2050.