© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 012/16 Die Ausgestaltung der Bewährungshilfe in den §§ 56 ff. StGB EZPWD-Anfrage 3028 des albanischen Parlaments Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 012/16 Seite 2 Die Ausgestaltung der Bewährungshilfe in den §§ 56 ff. StGB Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 012/16 Abschluss der Arbeit: 22.1.2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutz, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 012/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Ausgestaltung der Bewährungshilfe in den §§ 56 ff. StGB 4 2.1. Anordnung nach § 56 d Abs. 1 und Abs. 2 StGB 4 2.2. Aussetzung des Strafrests bei zeitiger Freiheitsstrafe, § 57 StGB 5 2.3. Führungsaufsicht, § 68 a StGB 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 012/16 Seite 4 1. Einleitung Auf Anfrage des albanischen Parlaments gibt der vorliegende Sachstand einen Überblick über die maßgeblichen Regelungen zur Bewährungshilfe im Strafgesetzbuch (StGB)1. 2. Ausgestaltung der Bewährungshilfe in den §§ 56 ff. StGB Regelungen zur staatlichen Bewährungshilfe finden sich vor allem in den §§ 56 d, 56 f, 57 und 68 a StGB. Ausgangspunkt ist zunächst § 56 d Abs. 1 StGB, der Sinn und Zweck der Bewährungshilfe festlegt. § 56 d Abs. 1 StGB lautet: „ Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers , wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten“. § 56 Abs. 3 StGB bestimmt sodann die konkreten Aufgaben der Bewährungshelfer und Bewährungshelferinnen : „Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt . Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.“ Bewährungshelfer und Bewährungshelferinnen üben ihre Tätigkeit haupt- oder ehrenamtlich aus, § 56 d Abs. 5 StGB. Die praktische Umsetzung und Organisation der Bewährungshilfe erfolgt am jeweiligen Gericht. § 56 Abs. 4 Satz 1 StGB bestimmt, dass die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer vom Gericht bestellt wird. Das Gericht ordnet in verschiedenen Fällen Bewährungshilfe an, die im StGB normiert sind. 2.1. Anordnung nach § 56 d Abs. 1 und Abs. 2 StGB Das Gericht ordnet Bewährungshilfe an, wenn dies angezeigt ist, um die verurteilte Person von Straftaten abzuhalten, § 56 d Abs. 1 StGB. Gemäß § 56 d Abs. 2 StGB ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist. Die Strafaussetzung ist in § 56 StGB geregelt. Die Vorschrift lautet in Abs. 1 Satz 1: 1 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 10.12.2015 (BGBl. I S. 2218). Abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet .de/stgb/ (Stand: 20.1.2016). Zur englischen Version: http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_stgb/index .html (letzter Aufruf: 20.1.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 012/16 Seite 5 „Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.“ Die Einschätzung der Bewährungshelfer und Bewährungshelferinnen kann überdies im Rahmen des Widerrufs der Strafaussetzung eine Rolle spielen. Nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung unter anderem dann, wenn die verurteilte Person „sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird“. Die Möglichkeit der Anordnung einer Bewährungshilfe kann jedoch auch dazu führen, dass die Strafaussetzung nicht widerrufen wird. In § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB heißt es: „Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen.“ 2.2. Aussetzung des Strafrests bei zeitiger Freiheitsstrafe, § 57 StGB Nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 57 Abs. 3 Satz 2 StGB unterstellt das Gericht die verurteilte Person dann in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn sie mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt hat, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen gilt § 56 d StGB. 2.3. Führungsaufsicht, § 68 a StGB Steht eine verurteilte Person unter Führungsaufsicht, bestellt das Gericht ihr einen Bewährungshelfer oder eine Bewährungshelferin, die ihr helfend und betreuend zur Seite stehen (§ 68 a Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Ende der Bearbeitung