© 2020 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 011/20 Flaggenzerstörungsverbot in verschiedenen Staaten Rechtslage in USA, Kanada, Frankreich, Spanien, Italien, Großbritannien, Niederlande, Österreich, Belgien und Dänemark Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. 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Frankreich 6 3.4. Spanien 6 3.5. Italien 7 4. EU- Länder ohne strafrechtliche Regelungen 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 011/20 Seite 4 1. Einleitung Immer öfter werden bei Demonstrationen Flaggen verbrannt oder anderweitig zerstört. In Deutschland ist das öffentliche Zerstören von Flaggen der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Länder nach § 90a StGB strafbar. Das Verbrennen ausländischer Flaggen ist erlaubt, wenn es sich nach § 104 StGB nicht um auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flaggen handelt. Das öffentliche Verbrennen einer ausländischen Staatsflagge während einer Demonstration erfüllt diesen Tatbestand daher nicht. Mit einem Gesetzentwurf des Bundesrates, sollen ausländische Symbole zukünftig noch besser geschützt werden.1 Fraglich ist vor diesem Hintergrund, wie die Rechtslage in anderen Ländern aussieht. Hierzu soll auf die USA, Kanada, Frankreich, Spanien, Italien, Großbritannien, Niederlande, Österreich, Belgien und Dänemark eingegangen werden. 2. Nicht- EU Länder 2.1. USA In den USA sind entsprechende strafrechtlichen Regelungen bezüglich der Verbrennung bzw. Zerstörung von Flaggen, wie sie in Deutschland existieren, nicht ersichtlich. Der Oberste Gerichtshof entschied mehrfach (Fälle Texas vs. Johnson2, United States vs. Eichman3), dass Gesetzte zum Schutz der Flagge gegen die Meinungsfreiheit verstießen und daher verfassungswidrig seien. Allerdings enthält das Flaggengesetz der Vereinigten Staaten (United States Flag Code, Titel 44) Vorschriften über die Darstellung und den Umgang mit der Flagge der Vereinigten Staaten. 1 Deutscher Bundestag, Dokumentations- und Informationssystem (Stand: 07.02.2020): http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2497/249739.html. 2 Vgl. United States Courts, Facts and Case Summary - Texas v. Johnson (Stand 27.01.2020): https://www.uscourts.gov/educational-resources/educational-activities/facts-and-case-summary-texas-vjohnson . 3 Vgl. Cornell Law School, Legal Information Institute, United States v. Eichman, Stand (27.01.2020): https://www.law.cornell.edu/supremecourt/text/496/310. 4 Vgl. Cornell Law School, Legal Information Institute, 4 U.S. Code Chapter 1—The Flag (Stand 27.01.2020): https://www.law.cornell.edu/uscode/text/4/1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 011/20 Seite 5 2.2. Kanada In Kanada gibt es kein Gesetz, das das Verunstalten, Verbrennen oder Zerstören der kanadischen oder anderer Flaggen unter Strafe stellt. Es gibt allerdings Regeln zum Umgang mit der kanadischen Flagge.5 Diese Regeln sind jedoch unverbindlich und dienen lediglich als Richtlinien.6 3. EU- Länder mit strafrechtlichen Regelungen 3.1. Österreich In Österreich ist die Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole in § 248 österreichisches Strafgesetzbuch geregelt. Nach § 248 Absatz 1 Strafgesetzbuch ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer „auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise die Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer beschimpft oder verächtlich macht“.7 Nach § 248 Absatz 2 Strafgesetzbuch ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer „in der in Absatz 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlass oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer, ein von einer österreichischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen, die Bundeshymne oder eine Landeshymne beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt“.8 Die Herabwürdigung fremder Symbole ist in § 317 Strafgesetzbuch geregelt. Danach ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer „auf eine Art, daß die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger 5 Vgl. Government of Canada, Rules for flying the National Flag of Canada (Stand 27.01.2020): https://www.canada.ca/en/canadian-heritage/services/flag-canada-etiquette/flying-rules.html. 6 Vgl. Government of Canada, About National Flag of Canada etiquette (Stand 27.01.2020): https://www.canada.ca/en/canadian-heritage/services/flag-canada-etiquette/about.html. 7 Österreichisches Strafgesetzbuch, vom 23.01. 1974 (Stand 27.01.2020): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296. 8 Österreichisches Strafgesetzbuch, vom 23.01.1974 (Stand 27.01.2020): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 011/20 Seite 6 Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeichen eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, die von einer inländischen Behörde oder von einer Vertretung des fremden Staates oder der zwischenstaatlichen Einrichtung nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen angebracht worden ist, oder die bei einem öffentlichen Anlaß vorgetragene Hymne eines fremden Staates beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt“9. 3.2. Dänemark Strafrechtliche Regelungen hinsichtlich der Zerstörung der eigenen Staatsflagge sind nicht ersichtlich. Gleichwohl findet sich eine Regelung bezüglich fremder Staatsflaggen in § 110e des dänischen Strafgesetzbuches. Nach § 110e des dänischen Strafgesetzbuches wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft, wer eine ausländische Nation, einen ausländischen Staat, seine Flagge oder ein anderes anerkanntes nationales Symbol oder die Flagge der Vereinten Nationen oder des Europarats öffentlich verhöhnt.10 3.3. Frankreich Nach. Art. 433-5-1 des französischen Strafgesetzbuches wird die öffentliche Beleidigung der Nationalhymne oder der Nationalflagge („Tricolore“) bei einer von der Behörde organisierten oder geregelten Veranstaltung mit einer Geldstrafe von 7.500 € und bei Begehung als Gruppenaktion mit zusätzlich sechs Monaten Freiheitsstrafe geahndet.11 Strafrechtliche Regelungen hinsichtlich der Zerstörung anderer Staatsflaggen sind nicht ersichtlich. 3.4. Spanien Nach Art. 543 des spanischen Strafgesetzbuches (Verunglimpfung Spaniens) ist mit Geldstrafe von sieben bis zu zwölf Monaten zu bestrafen, wer mündliche, schriftliche oder tätliche 9 Österreichisches Strafgesetzbuch, Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, StF: BGBl. Nr. 60/1974 (Stand 27.01.2020): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296. 10 Vgl. Griffen, Defamation and Insult Laws in the OSCE Region: A Comparative Study, 2017, S. 85 (Stand 30.01.2020): https://www.osce.org/fom/303181?download=true. 11 Vgl. Griffen, Defamation and Insult Laws in the OSCE Region: A Comparative Study, 2017, S. 95 (Stand 30.01.2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 011/20 Seite 7 Verächtlichmachungen oder Verunglimpfungen Spaniens, seiner Autonomen Gemeinschaften, seiner Symbole oder Embleme öffentlich vornimmt.12 Strafrechtliche Regelungen hinsichtlich der Zerstörung anderer Staatsflaggen sind nicht ersichtlich. 3.5. Italien In Art. 292 des italienischen Strafgesetzbuches ist die Beleidigung oder Beschädigung der Nationalflagge unter Strafe gestellt. Wer die Nationalflagge oder ein anderes Staatswappen beleidigt, wird mit einer Geldstrafe zwischen 1.000 € und 5.000 € bestraft. Wird die Tat bei einer öffentlichen Feier oder offiziellen Zeremonie begangen wird, so liegt die Geldstrafe zwischen 5.000 € und 10.000 €. Wer die Flagge oder ein anderes Staatswappen öffentlich verschmutzt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft.13 Nach Art. 299 des italienischen Strafgesetzbuches wird mit einer Geldstrafe von 100 € bis 1000 € bestraft, wer im Hoheitsgebiet eine offizielle Flagge oder eine Emblem eines ausländischen Staates öffentlich beleidigt. Dies gilt nach Art. 300 des italienischen Strafgesetzbuches jedoch nur, soweit das Recht des betroffenen Staates der italienischen Flagge den gleichen strafrechtlichen Schutz vorsieht.14 4. EU- Länder ohne strafrechtliche Regelungen Belgien, Großbritannien und die Niederlande verfügen nicht über vergleichbare strafrechtliche Regelungen.15 12 Vgl., Schriftenreihe des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Strafrecht : Sammlung ausländischer Strafgesetzbücher in deutscher Übersetzung; Das spanische Strafgesetzbuch: vom 23. November 1995, nach dem Stand vom 31. Dezember 2001, S. 296, Art.543; s.a. Griffen (oben Fußnote 8), S. 21. 13 Italienisches Strafgesetzbuch (Stand 30.01.2020): https://www.altalex.com/documents/news/2014/07/14/deidelitti -contro-la-personalita-dello-stato. 14 Italienisches Strafgesetzbuch (Stand 30.01.2020): https://www.altalex.com/documents/news/2014/07/14/deidelitti -contro-la-personalita-dello-stato. 15 Vgl. Griffin, Defamation and Insult Laws in the OSCE Region: A Comparative Study, 2017, S. 58 ff., 175 ff., 247 ff.