WD 7 - 3000 - 011/19 (16. Januar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Grundsatz: Pflicht zur Vergabe oberhalb der Schwellenwerte (§ 97 GWB) § 97 Absatz 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist) statuiert für den oberschwelligen Bereich, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben sind. Die gemäß § 106 GWB maßgeblichen Schwellenwerte werden je nach Art und ggf. Sektor des Vergabegegenstands unterschiedlich festgesetzt. Derzeit gelten folgende Schwellenwerte (Quelle mit Nachweis der jeweiligen Rechtsquelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Öffentliche Aufträge und Vergabe – Übersicht und Rechtsgrundlagen auf Bundesebene, abrufbar unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/vergabe-uebersicht-und-rechtsgrundlagen .html): – Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 443.000 Euro – Bauaufträge: 5.548.000 Euro – Liefer- und Dienstleistungsaufträge für oberste, obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen: 144.000 Euro – Liefer- und Dienstleistungsaufträge für alle anderen Auftraggeber: 221.000 Euro – Bauaufträge: 5.548.000 Euro – Soziale und andere besondere Dienstleistungen: 750.000 Euro – Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 443.000 Euro Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Erforderlichkeit von Vergabeverfahren und Rechtsfolgen bei Nichtdurchführung Kurzinformation Erforderlichkeit von Vergabeverfahren und Rechtsfolgen bei Nichtdurchführung Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 – Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Bauaufträge: 5.548.000 Euro – Konzessionen: 5.548.000 Euro 2. Ausnahmen Ein Absehen von der Durchführung einer Vergabe im oberschwelligen Bereich kann möglich sein, wenn ein Ausnahmetatbestand greift. Ausnahmen sind etwa in den §§ 107 bis 109, 116 f., 137 bis 140, 145 und 149 f. GWB normiert (vgl. Fritz, Grundzüge des neuen Vergaberechts, ZJS 6/2017, S. 619, 621 f.). § 107 GWB nennt als allgemeine Ausnahmen etwa die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, zu Arbeitsverträgen und zu bestimmten Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr. 3. Folgen bei Verstößen Gemäß § 97 Absatz 6 GWB haben Unternehmen einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Betroffene Unternehmen könnten aufgrund dessen eine ihrer Auffassung nach vergaberechtswidrige Nichtdurchführung eines Vergabeverfahrens im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren überprüfen lassen (Stein/Terbrack, BeckOK Vergaberecht, 9. Edition, Stand: 31.07.2018, § 107 GWB vor Rn. 1; Bungenberg/Schelhaas, in: BeckOK Vergaberecht, 9. Edition, Stand: 31.10.2018, § 97 Rn. 15). Erstinstanzlich entscheidet in diesem Verfahren die zuständige Vergabekammer. Deren Entscheidung kann ggf. mittels sofortiger Beschwerde angegriffen werden, was zu einer Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts führt (Horn/Hofmann, in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. Auflage 2017, Rn. 10). * * *