© 2018 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 010/18 Rangfolge von Insolvenzforderungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 010/18 Seite 2 Rangfolge von Insolvenzforderungen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 010/18 Abschluss der Arbeit: 29. Januar 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 010/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliche Rangordnung 4 2. Abweichung von der grundsätzlichen Rangordnung in Sonderfällen 4 3. Spezialgesetzliche Vorrechte 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 010/18 Seite 4 1. Grundsätzliche Rangordnung Für die grundsätzliche Rangordnung von Insolvenzforderungen ergibt sich nach geltendem Recht folgendes Bild: Persönliche Gläubiger des Insolvenzschuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner, d.h. eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 Insolvenzordnung1, zur Insolvenztabelle angemeldet haben (vgl. §§ 174 ff. InsO), werden dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 InsO verankerten Ziel des Insolvenzverfahrens „gemeinschaftlich “ und dem Grundsatz der „par condicio creditorum“ nach gleichmäßig befriedigt. Nach den Forderungen der Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO werden die in § 39 InsO aufgeführten Forderungen in der sich aus der Norm ergebenden Rangfolge befriedigt. Zur Erläuterung siehe folgende Darstellung in der Kommentarliteratur: „Die in § 39 InsO genannten Forderungen werden in der sich aus der Norm ergebenden Rangfolge befriedigt, und zwar erst dann, wenn die „einfachen“ Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO befriedigt worden sind. Praktische Folge ist, dass die nachrangigen Gläubiger nur in Ausnahmefällen mit einer Befriedigung rechnen können, wenn nämlich alle „normalen“ Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 zu 100 % befriedigt werden können und danach noch ein Überschuss verbleibt oder wenn ein Insolvenzplan vorgelegt wird, der auch Zahlungen an nachrangige Gläubiger vorsieht. Innerhalb der einzelnen Rangklassen (Abs. 1 Nr. 1 bis 5) besteht Gleichrang nach dem Verhältnis der Beträge; genauso wie es innerhalb der „normalen“ Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 keine Rangunterschiede gibt; es gilt der Grundsatz der par condicio creditorum.“2 2. Abweichung von der grundsätzlichen Rangordnung in Sonderfällen Dieses Grundgefüge wird in besonderen Fällen geändert, beispielsweise wenn in einem Insolvenzplan ein Kreditrahmen für Sanierungskredite mit Vorrangwirkung vorgesehen ist (§ 264 InsO) und es vor Aufhebung der Überwachung zu einem zweiten Insolvenzverfahren kommt. Dann ergibt sich folgender Rang: •Kreditrahmen des § 264 InsO, •Ordentliche Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) und Neugläubiger im Sinne des § 265 InsO, •Nachrangige Gläubiger (§ 39 InsO).3 1 Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist; im Folgenden: InsO 2 Hirte, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage 2015, § 39 Rn. 1. 3 Vgl. Eickmann, in: Gottwald (Hrsg.), Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2015, § 91 Rn. 4. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 010/18 Seite 5 3. Spezialgesetzliche Vorrechte In einer Reihe von Spezialgesetzen finden sich zudem Vorrechte, die vor allen anderen Insolvenzforderungen zu befriedigen sind. Hierfür lassen sich anführen:4 § 30 Absatz 1 Pfandbriefgesetz (PfandBG)5: In einem Insolvenzverfahren die Forderungen von Schuldverschreibungsgläubigern den Ansprüchen der Insolvenzgläubiger vor, § 30 Abs. 1 PfandBG. § 77a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)6: In der Insolvenz eines in Form der AG oder des Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) organisierten Lebensversicherers haben die Versicherten das Recht auf vorzugsweise Befriedigung wegen ihrer Ansprüche auf die rechnungsmäßige Deckungsrücklage aus den in das Register der Bestände des Deckungsstocks eingetragenen Gegenständen. § 32 Depotgesetz (DepotG).7: In der Insolvenz über das Vermögen eines der in den §§ 1, 17, 18 DepotG bezeichneten Verwahrers, Pfandgläubigers oder Kommissionärs haben die in § 32 DepotG genannten Gläubiger (Kommittenten, Hinterleger, Verpfänder, Wertpapierkäufer ) das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Sondermasse, die jeweils aus gleichartigen Wertpapieren und Lieferungsansprüchen auf solche gebildet wird. *** 4 Nach Eickmann, in: Gottwald (Hrsg.), Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2015, § 91 Rn. 8 ff. 5 Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Artikel 352 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). 6 Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 353 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). 7 Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 199 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).