© 2020 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 009/20 Einzelfragen zum Genossenschaftsgesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/20 Seite 2 Einzelfragen zum Genossenschaftsgesetz Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 009/20 Abschluss der Arbeit: 6. Februar 2020 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Ausschluss von Mitgliedern aus der Genossenschaft 4 2.1. Ausschluss von Mitgliedern nach dem Genossenschaftsgesetz 4 2.2. Ausschluss von Mitgliedern auf Grundlage der Satzung 5 3. Verfassungsrechtliche Implikationen 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/20 Seite 4 1. Einleitung Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich gemäß § 18 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG)1 maßgeblich nach der Satzung. Da viele Wohnungs- und Genossenschaftsverbände ihren Mitgliedern Mustersatzungen bereitstellen, kommt diesen Mustern in der Praxis aufgrund der teilweise hohen Verbreitung oftmals eine gesteigerte Bedeutung zu. Nachfolgend sollen unter Ziffer 2 zunächst Einzelfragen zum Zusammenspiel von gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen, insbesondere hinsichtlich eines möglichen Ausschlusses von Mitgliedern, beantwortet werden. Im Anschluss werden unter Ziffer 3 einzelne verfassungsrechtliche Fragestellungen erörtert. Bereits an dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages nach ihren Verfahrensgrundsätzen keine Einzelfallprüfung vornehmen. Eine rechtliche Detailprüfung einzelner Vorschriften bestimmter Mustersatzungen kann daher nicht erfolgen. Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten daher vielmehr eine summarische Darstellung von Einzelaspekten solcher Mustersatzungen und deren Zusammenspiel mit den im Genossenschafts- beziehungsweise Verfassungsrecht vorhandenen Regelungen . 2. Ausschluss von Mitgliedern aus der Genossenschaft 2.1. Ausschluss von Mitgliedern nach dem Genossenschaftsgesetz Die Genossenschaft hat im Gegensatz zum Mitglied nicht das Recht, dessen Mitgliedschaft zu kündigen; für die Genossenschaft kommt folglich nur eine Ausschließung gemäß § 68 GenG in Betracht.2 Nach § 68 Absatz 1 S. 1 GenG müssen die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, in der jeweiligen Satzung bestimmt sein. Die Regelung ist nach ganz herrschender Meinung zwingend und abschließend.3 Außerhalb der Satzung soll es daher keine Ausschlussgründe geben können, die zu einer seitens der eingetragenen Genossenschaft veranlassten Beendigung der Mitgliedschaft führen.4 Dies diene dem Interesse von Mitgliedern und der eingetragenen Genossenschaft zu erkennen, welches Verhalten bzw. welcher Umstand überhaupt zu einem Ausschluss berechtigen kann.5 1 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.10.2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541), abrufbar unter: https://www.gesetzeim -internet.de/geng/ (letzter Abruf: 06.02.2020). 2 Vgl. etwa die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 22.03.2006, BT-Drucksache 16/1025, S. 92. 3 Vgl. etwa Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, § 68 GenG, Rn. 1 ff. m.w.N.; Geibel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2019, § 68 GenG, Rn. 1. 4 Vgl. Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, § 68 GenG, Rn. 2. 5 Vgl. Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, § 68 GenG, Rn. 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/20 Seite 5 Der eingetragenen Genossenschaft steht auch kein Recht zur außerordentlichen Kündigung (beispielsweise entsprechend § 626 BGB oder § 314 BGB) zu, weil diese Bestimmungen von den gesetzlichen Sonderregelungen des GenG verdrängt werden und die Regelungen des GenG als Sonderregelung vorgehen.6 2.2. Ausschluss von Mitgliedern auf Grundlage der Satzung Die Satzung darf vom GenG nur dort abweichen, wo dies das GenG selbst zulässt (vgl. § 18 S. 2 GenG). Im Übrigen sind die Bestimmungen des GenG zwingendes Recht.7 Hinzukommend sind bei der Satzungsgestaltung die ungeschriebenen Grundsätze des Genossenschaftsrechts – insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Willkürverbot, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit , die genossenschaftliche Treuepflicht und die genossenschaftliche Duldungspflicht – sowie ergänzend die Bestimmungen des Vereinsrechtes (vgl. insbesondere die §§ 23 - 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)8) zu berücksichtigen.9 Zudem muss der jeweilige Ausschlusstatbestand mit der notwendigen Bestimmtheit und Transparenz gefasst sein, sodass jedes Mitglied ihn als solches verstehen und ihn vermeiden kann.10 Exemplarisch lautet eine in der Praxis gebräuchliche Musterklausel11 für den Ausschluss von Mitgliedern auszugsweise wie folgt: „Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, a) wenn es der Genossenschaft gegenüber seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung […] schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt hat; als Pflichtverletzung gilt in diesem Sinne insbesondere, - wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen versucht, - wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Einzahlungen auf übernommene Geschäftsanteile […] unterlässt, 6 Vgl. Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, § 68 GenG, Rn. 3 m.w.N. 7 Vgl. auch Pöhlmann, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, § 18 GenG, Rn. 2. 8 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vom 21.12.2019 (BGBl. I S. 2911), abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet .de/bgb/ (letzter Abruf: 06.02.2020). 9 Vgl. Pöhlmann, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, § 18 GenG, Rn. 1. 10 Vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.12.2000, Az.: 11 U 28/00, NZG 2001, 904, 905. 11 Vgl. GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V., Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften , Ausgabe 2018, Band 1, § 11 (S. 4 ff.). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/20 Seite 6 b) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, c) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder sein Aufenthaltsort länger als ____ unbekannt ist. […]“ Der in der jeweiligen Satzung festgeschriebene Ausschlussgrund muss dem Mitglied zugerechnet werden können. Das Mitglied muss daher für den Verstoß auch verantwortlich gemacht werden können.12 Die der eingetragenen Genossenschaft innewohnende Treuepflicht gebietet es, dass der Ausschluss einer vorherigen Abmahnung des Mitglieds bedarf und dass ihm Gelegenheit gegeben wird, die möglichen Ausschlussgründe zu erfahren, hierzu Stellung zu nehmen und sie ggf. auszuräumen .13 Grundsätzlich ist der Vorstand für die Ausschlussentscheidung zuständig, sofern nicht die Satzung eine anderslautende Zuweisung vorsieht.14 Wie oben exemplarisch dargestellt, werden in der Praxis vielfach bestimmte Einzelpflichten aufgeführt , deren Verletzung dann mit dem Ausschluss sanktioniert ist. Hierzu zählen beispielsweise die Einreichung unrichtiger Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Mitglied und die Nichterfüllung von Verpflichtungen trotz Aufforderung.15 Als zulässig anerkannte Ausschlussgründe sind zudem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds bzw. dessen Zahlungsunfähigkeit oder der Verlust der Wählbarkeit in öffentliche Ämter.16 Der in Mustersatzungen oftmals enthaltene Ausschlussgrund des schädigenden Verhaltens beziehungsweise des Verhaltens, das mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbar ist bedarf indes weiterer Auslegung.17 So muss eine materielle Schädigung der Genossenschaft nicht in jedem Fall eingetreten sein; vielmehr soll es ausreichen, wenn zum Zeitpunkt des Ausschlusses der Eintritt eines Schadens zumindest wahrscheinlich war.18 Ideelle Schädigungen der Genossenschaft , wie eine übermäßige Kritik, Rufschädigungen oder Beleidigungen der Organe, sollen dann zum Ausschluss berechtigen, wenn das Verhalten aus dem Blickwinkel eines durchschnittlich verständigen Mitglieds das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit nachhaltig schädigen kann, wobei ein solches Verhalten nur dann mit dem Ausschluss bedroht sein darf, wenn das Mitglied schuldhaft handelt oder ihm die immaterielle Beeinträchtigung zumindest zugerechnet 12 Vgl. Geibel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2019, § 68 GenG, Rn. 5. 13 Vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.02.1996, Az.: II ZR 77/95, NJW 1996, 1756, 1757. 14 Vgl. Geibel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2019, § 68 GenG, Rn. 7. 15 Vgl. Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, § 68 GenG, Rn. 9 m.w.N. 16 Vgl. Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, § 68 GenG, Rn. 10. 17 Vgl. Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, § 68 GenG, Rn. 13. 18 Vgl. Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, § 68 GenG, Rn. 13 m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/20 Seite 7 werden kann.19 Die Mitgliedschaft endet nach § 68 Absatz 1 S. 2 GenG erst nach Ablauf des Geschäftsjahres , in dem über den Ausschluss entschieden und dem Mitglied der Beschluss zugestellt wurde. 3. Verfassungsrechtliche Implikationen Zudem ist fraglich, ob die Regelung zum Ausschluss von Genossenschaftsmitgliedern in der Mustersatzung den Grundrechten entspricht. Dabei ist entscheidend, dass es sich um eine privatrechtliche Satzung handelt. Gemäß Art. 1 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG)20 binden die Grundrechte die gesetzgebende Gewalt, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Eine unmittelbare Wirkung entfalten die Grundrechte daher grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger. Private sind grundrechtsberechtigt, nicht grundrechtsverpflichtet,21 und können aufgrund der aus Art. 2 Absatz 1 GG folgenden Privatautonomie ihre individuellen Rechtsbeziehungen grundsätzlich frei gestalten.22 Eine Ausnahme besteht , wenn das Grundgesetz die unmittelbare Wirkung der Grundrechte für Private ausdrücklich anordnet, so etwa in Art. 9 Absatz 3 S. 2 GG, der die Nichtigkeit privatrechtlicher Abreden, die die Koalitionsfreiheit einschränken, bestimmt.23 Im Übrigen entfalten die Grundrechte in Bezug auf Privatrechtsbeziehungen nur eine abgeschwächte Wirkung, die sog. mittelbare Drittwirkung.24 Der Regelungsgehalt der Grundrechte fließt über die Auslegung des einfachen Rechts in das Privatrecht ein, insbesondere über die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln (z. B. § 134 BGB, § 138 BGB, § 242 BGB).25 So ist – wie oben dargelegt – bei der Formulierung genossenschaftsrechtlicher Ausschlussgründe etwa § 138 BGB zu beachten.26 Nach § 138 Absatz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Welchen Inhalt der unbestimmte Rechtsbegriff „gute Sitten“ hat, ist von den Zivilgerichten durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind die Grundrechte der sich gegenüberstehenden Parteien zu einem Ausgleich zu bringen.27 19 Vgl. Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, § 68 GenG, Rn. 13 m.w.N. 20 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Änderungsgesetzes zu den Artikeln 72, 105 und 125 b vom 15.11.2019 (BGBl. I S. 1546), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/ (letzter Abruf: 06.05.2020). 21 Dreier, in: ders., GG, 3. Auflage 2013, Art. 1 Absatz 3, Rn. 38. 22 Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, 88. EL August 2019, Art. 2 Absatz 1, Rn. 101 f. 23 De Wall/Wagner, Die sogenannte Drittwirkung der Grundrechte, in: JA 2011, 734, 736. 24 Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, 88. EL August 2019, Art. 1 Absatz 3, Rn. 64. 25 BVerfG NJW 2018, 1667, 1668; Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 134, Rn. 34. 26 Geibel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2019, § 68 Genossenschaftsgesetz, Rn. 2. 27 BVerfG NJW 2018, 1667, 1668 m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/20 Seite 8 Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.28 Zudem ist zu beachten, dass eine privatrechtliche Satzung kein tauglicher Gegenstand für eine Verfassungsbeschwerde ist, da sich diese gemäß Art. 93 Absatz 1 Nr. 4a GG, § 90 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nur auf Akte der öffentlichen Gewalt beziehen kann. Die Beurteilung privatrechtlicher Rechtsbeziehungen ist daher auf eine zivilrechtliche Prüfung beschränkt, bei der die Grundrechte als Wertungsmaßstab einfließen. Eine verfassungsrechtliche Prüfung ist nur im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde möglich.29 In einem solchen Verfahren würde geprüft, ob das entscheidende Zivilgericht bei der Auslegung des anzuwendenden einfachen Rechts die Grundrechte hinreichend berücksichtigt hat.30 *** 28 BVerfG NJW 2018, 1667, 1668. 29 Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 57. EL Juni 2019, § 90, Rn. 217. 30 Vgl. Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 134, Rn. 34.