© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 009/19 Lichtverschmutzung Rechtliche Regelungen zur Beschränkung von Beleuchtung in Deutschland und ausgewählten europäischen Staaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/19 Seite 2 Lichtverschmutzung Rechtliche Regelungen zur Beschränkung von Beleuchtung in Deutschland und ausgewählten europäischen Staaten Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 009/19 Abschluss der Arbeit: 25. Januar 2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Rechtslage in Deutschland 4 2.1. Regelungen auf Bundesebene 4 2.1.1. Kein Gesetz zur Bekämpfung der Lichtverschmutzung 4 2.1.2. Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 4 2.1.2.1. Licht als schädliche Umwelteinwirkung 4 2.1.2.2. Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen 5 2.1.2.3. Anspruch auf Unterlassung oder Beschränkung der Beleuchtung 6 2.1.3. Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung 7 2.2. Regelungen auf Landesebene 7 2.2.1. Landes-Immissionsschutzgesetze 7 2.2.2. Gemeinsamer Runderlass „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“ zweier nordrhein-westfälischer Ministerien 8 2.3. Exkurs: Strategien und Maßnahmen für die Beleuchtung auf der Ebene der Städte und Kommunen 9 3. Rechtslage in ausgewählten europäischen Ländern 10 3.1. Spanien 10 3.2. Italien 10 3.3. Tschechien 11 3.4. Slowenien 11 3.5. Kroatien 12 4. Fazit 13 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/19 Seite 4 1. Einleitung Die gerade im Bereich von Großstädten kaum noch vorhandene Dunkelheit aufgrund von Beleuchtungen durch künstliches Licht wird als Umweltverschmutzung durch Licht oder Lichtverschmutzung bezeichnet.1 Im Folgenden werden überblicksartig rechtliche Regelungen dargestellt, die es in Deutschland auf Bundesebene zur Beschränkung von Beleuchtung gibt. Anschließend werden beispielhaft Regelungen sowie Strategien und Pläne aufgeführt, die es zu diesem Gebiet auf Landesebene sowie auf Ebene der Städte und Kommunen gibt. Schließlich wird die Rechtslage zur Beschränkung von Beleuchtung in ausgewählten europäischen Ländern dargestellt. 2. Rechtslage in Deutschland 2.1. Regelungen auf Bundesebene 2.1.1. Kein Gesetz zur Bekämpfung der Lichtverschmutzung In Deutschland gibt es kein Gesetz, welches unmittelbar als Ziel die Bekämpfung oder Beschränkung der Umweltverschmutzung durch Licht verfolgt. Mittelbar können sich aber beispielsweise Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)2, des Baugesetzbuchs (BauGB)3 und der Baunutzungsverordnung (BauNVO)4 darauf auswirken, zu welchen Zeiten und mit welcher Helligkeit Beleuchtungsanlagen betrieben werden dürfen. 2.1.2. Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 2.1.2.1. Licht als schädliche Umwelteinwirkung Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist es nach dessen § 1 Abs. 1, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Licht, welches auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkt, ist eine Immission nach § 3 Abs. 2 BImSchG. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind Immissionen, also auch Licht, schädliche Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 1 Vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Lichtverschmutzung“, Aktueller Begriff vom 13.05.2015, Nr. 10/15, https://www.bundestag.de/blob/374848/56042d3a1df1080f8a73ebabb7cc1c28/lichtverschmutzung-data.pdf, zuletzt abgerufen am 22.01.2019. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771). 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634). 4 Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/19 Seite 5 § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gibt vor, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG muss Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen werden, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bestimmt § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, dass diese so zu errichten sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verlangt, dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. 2.1.2.2. Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen Zur Beurteilung der Frage, wann schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind zunächst die für die betroffene Anlagenart unmittelbar geltenden Konkretisierungen in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu beachten.5 Konkretisierungen finden sich in den Bundes-Immissionsschutzverordnungen und in den Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)6 und zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)7. Rechtsverbindliche Vorschriften zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsschwelle bei Lichtimmissionen fehlen bislang .8 Daher hat die Beurteilung, ob Lichtimmissionen zumutbar sind, im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Dabei ist die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen.9 Als sachverständige Entscheidungshilfe kann auf die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz 5 Heilshorn/Sparwasser, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 77. Ergänzungslieferung August 2015, § 22 BIm- SchG, Rn. 15. 6 Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. Nr. 25-29/2002, S. 511). 7 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. Nr. 26/1998 S. 503), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 8.6.2017 B5). 8 VG München, Urteil vom 28.11.2019 – M 19 K 17.4863, BeckRS 2018, 34074, Rn. 27. 9 OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 – 10 A 998/06, ZfBR 2008, 697, 699. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/19 Seite 6 (LAI)10 zurückgegriffen werden.11 Die Hinweise geben Richtwerte an, bei deren Überschreitung es zu einer erheblichen Belästigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 22 Abs. 1 BImSchG kommt.12 Dabei variieren die Richtwerte je nach Tageszeit und Gebietsart im Sinne der BauNVO.13 2.1.2.3. Anspruch auf Unterlassung oder Beschränkung der Beleuchtung Wird durch Lichtimmissionen, die durch öffentliche Beleuchtung entstehen, in subjektive Rechte Einzelner eingegriffen, etwa Art. 2 Abs. 2 oder Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG)14, können diese einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nach den §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)15 in analoger Anwendung haben, wenn der Eingriff wesentlich und unzumutbar im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und von dem Einzelnen nicht zu dulden ist, § 1004 Abs. 2 BGB.16 Beruhen die Lichtimmissionen auf von Privaten betriebenen Beleuchtungsanlagen ist ein Anspruch in direkter Anwendung der §§ 906, 1004 BGB denkbar.17 Auch hier können die LAI-Hinweise, die zwar weder normativen noch quasi-normativen Charakter haben 10 Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/lichthinweise-2015-11- 03mit-formelkorrektur_aus_03_2018_1520588339.pdf, zuletzt abgerufen am 17.01.2019. 11 VGH Mannheim, Urteil vom 27.03.2012 – 3 S 2658/10, NVwZ-RR 2012, 636, 638 für die Vorgängerversion; Heilshorn/Sparwasser, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 77. Ergänzungslieferung August 2015, § 22 BIm- SchG, Rn. 27. 12 Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/lichthinweise-2015-11- 03mit-formelkorrektur_aus_03_2018_1520588339.pdf, zuletzt abgerufen am 17.01.2019, S. 3. 13 Siehe für die Richtwerte Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), https://www.lai-immissionsschutz .de/documents/lichthinweise-2015-11-03mit-formelkorrektur_aus_03_2018_1520588339.pdf, zuletzt abgerufen am 17.01.2019. S. 5 und 8 f. 14 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.07.2017 (BGBl. I S. 2347). 15 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, berichtigt S. 2909, berichtigt 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 4d des Gesetzes vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651). 16 VG München, Urteil vom 28.11.2019 – M 19 K 17.4863, BeckRS 2018, 34074, Rn. 24 f. 17 OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2017 – I-9 U 36/17, NJOZ 2018, 652, 653. Siehe für Abwehransprüche gegen nachbarrechtliche Immissionen auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Abwehransprüche gegen nachbarrechtliche Immissionen“, Sachstand vom 06.07.2017, Az. WD 7 – 3000. 090/17, https://www.bundestag.de/blob/526498/f00ba22d6b19ae4d1a094dc5a3945533/wd-7-090-17-pdf-data.pdf, zuletzt abgerufen am 22.02.2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/19 Seite 7 und auch keine Grenz- oder Richtwerte i.S.v. § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB enthalten, als Entscheidungshilfe herangezogen werden.18 2.1.3. Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung Weiterhin finden sich Vorschriften, die sich im Ergebnis beschränkend auf die Beleuchtung auswirken können, im Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB kann die Gemeinde im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festsetzen. Sie kann ferner die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festsetzen. Da Licht, wie oben unter 2.1.2. dargestellt, eine schädliche Umwelteinwirkung sein kann, können Gemeinden beispielsweise aus städtebaulichen Gründen Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor Licht festsetzen und die zum Schutz vor oder zur Vermeidung von zu starken Lichtimmissionen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festsetzen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Für den Begriff der Störungen kann auf die Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen werden,19 die auch Licht umfassen. Folglich können zu starke Lichtimmissionen zur Unzulässigkeit von Anlagen führen. 2.2. Regelungen auf Landesebene 2.2.1. Landes-Immissionsschutzgesetze Mit Erlass des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 21 – 24 GG Gebrauch gemacht. Eine Rechtsetzungsbefugnis der Länder besteht nur insoweit, als der Bundesgesetzgeber Ermächtigungen zum Erlass bzw. Vorbehalte zugunsten landesrechtlicher Vorschriften vorgesehen hat oder selbst erkennbar keine abschließende bzw. gar keine Regelung treffen wollte.20 Einige Bundesländer haben von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und Landes-Immissionsschutzgesetze erlassen, so etwa Bayern21, 18 OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2018 – 12 U 40/17, BeckRS 2018, 1726, Rn. 31. Vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1990 – V ZR 58/89, NJW 1990, 2465, 2466 zu den LAI-Hinweisen zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche. 19 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg et al., Baugesetzbuch Kommentar, 122. Ergänzungslieferung August 2016, § 15 BauNVO, Rn. 21. 20 Schlacke, Umweltrecht, 7. Auflage 2019, § 9, Rn. 16. 21 Bayerisches Immissionsschutzgesetz vom 08.10.1974 (BayRS III, S. 472), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24.07.2019 (GVBl. S. 608). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/19 Seite 8 Berlin22, Bremen23 und Nordrhein-Westfalen24. Als Regelungsbereiche ist den Bundesländern allerdings insbesondere der Schutz vor solchen Immissionen geblieben, die unmittelbar von Menschen , Tieren oder Pflanzen ausgehen und in keinem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen, Fahrzeugen und Verkehrswegen stehen. Hierzu gehören etwa die Benutzung von Musikinstrumenten, das Bellen von Hunden oder das Verbrennen von Gartenabfällen.25 Ferner dürfen die Länder gemäß § 49 Abs. 3 BImSchG Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass ortsrechtlicher Vorschriften zum Schutz vor Luftverunreinigungen und Geräuschen ermächtigten . Für die Lichtverschmutzung gibt es eine solche Regelung jedoch nicht. 2.2.2. Gemeinsamer Runderlass „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung “ zweier nordrhein-westfälischer Ministerien Die nordrhein-westfälischen Ministerien für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr haben im Jahr 2014 den Gemeinsamen Runderlass „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“26 erlassen. „Runderlass“ ist eine andere Bezeichnung für Verwaltungsvorschriften.27 Bei Verwaltungsvorschriften handelt es sich um generell-abstrakte Regelungen oder Anordnungen einer Behörde gegenüber nachgeordneten Behörden oder eines Vorgesetzten gegenüber ihm unterstellten Verwaltungsbediensteten.28 Sie haben grundsätzlich keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber den Bürgern, sondern sind nur für die Verwaltung selbst verbindlich. Bürger sind von der Verwaltungsvorschrift erst betroffen, wenn eine Behörde eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift trifft.29 Der Gemeinsame Runderlass der nordrhein-westfälischen Ministerien ist in weiten Teilen deckungsgleich mit den LAI-Hinweisen und kann wie diese 22 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 05.12.2005 (GVBl. S. 735), berichtigt am 13.01.2006 (GVBl. S. 42), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 38). 23 Bremisches Immissionsschutzgesetz vom 26.06.2001 (Brem.GBl. S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2010 (Brem.GBl. S. 567). 24 Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18.03.1975 (GV. NW. S. 232), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.09.2016 (GV. NRW. S. 790). 25 Schlacke, Umweltrecht, 7. Auflage 2019, § 9, Rn. 16. 26 Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung – Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – V-5 8800.4.11 – und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – VI.1 . 850 vom 11.12.2014 (MBl. NRW. S. 26), https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_show_pdf?p_id=22903, zuletzt abgerufen am 21.01.2019. 27 Siehe OVG Münster, Beschluss vom 18.07.2011 – 3 A 1366/09, BeckRS 2012, 51031, der einen Runderlass des Innenministeriums NRW ausdrücklich als Verwaltungsvorschrift bezeichnet, der lediglich Innenwirkung zukommt . Vgl. für andere Bezeichnungen Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2018, Rn. 101. 28 Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2018, Rn. 100. 29 Vgl. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2018, Rn. 102 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/19 Seite 9 ebenfalls als Entscheidungshilfe bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lichtimmissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz dienen.30 2.3. Exkurs: Strategien und Maßnahmen für die Beleuchtung auf der Ebene der Städte und Kommunen Eine Befragung von 4.500 Städten und Gemeinden im Jahr 2012 ergab, dass zu dem Zeitpunkt rund 500 Kommunen eine Strategie oder Maßnahme für die städtische Beleuchtung entwickelt hatten, bei der es meistens um die Straßenbeleuchtung und um das Einsparen von Energie und Finanzmitteln ging.31 Planwerke zum Thema Licht tragen Bezeichnungen wie Lichtmasterplan, gesamtstädtisches Lichtkonzept oder Beleuchtungsplan.32 Lichtmasterpläne sind intern für die Verwaltung verbindlich. Gegenüber Externen verdeutlichen sie lediglich die fachliche Auffassung der Stadt.33 Da Lichtverschmutzung vor allem im Bereich von Großstädten auftritt, haben viele Städte mit mehr als 500.000 Einwohnern solche Lichtmasterpläne entwickelt, darunter auch Berlin.34 Das „Stadtbild Berlin Lichtkonzept“ verfolgt als Ziele die Schönheit der Stadt, einen wirtschaftlichen Betrieb, die ökologische Verträglichkeit und die Sicherheit im öffentlichen Raum.35 Es bezieht sich im Wesentlichen auf die Beleuchtung der öffentlich gewidmeten Straßen, Plätze und Wege sowie auf die öffentliche Anstrahlung von Bauwerken.36 Darüber hinaus enthält es auch Grund-sätze zum Schutz der Menschen, Tiere und Umwelt.37 30 OVG Münster, Beschluss vom 27.02.2009 – 7 B 1647/08, NVwZ-RR 2009, 716, 718 für die Vorgängerversion aus dem Jahr 2000; Heilshorn/Sparwasser, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 77. Ergänzungslieferung August 2015, § 22 BImSchG, Rn. 27. 31 Küster, Verbreitung und Verwendung von Lichtmasterplänen in Großstädten im deutschsprachigen Raum, 2007, S. 29. 32 Küster, Verbreitung und Verwendung von Lichtmasterplänen in Großstädten im deutschsprachigen Raum, 2007, S. 25. 33 Küster, Verbreitung und Verwendung von Lichtmasterplänen in Großstädten im deutschsprachigen Raum, 2007, S. 66. 34 Küster, Verbreitung und Verwendung von Lichtmasterplänen in Großstädten im deutschsprachigen Raum, 2007, S. 30. 35 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin (Hrsg.), Stadtbild Berlin Lichtkonzept, 2015, https://www.stadtentwicklung .berlin.de/staedtebau/baukultur/lichtkonzept/download/Broschuere_Lichtkonzept.pdf, zuletzt abgerufen am 22.01.2019, S. 4. 36 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin (Hrsg.), Stadtbild Berlin Lichtkonzept, 2015, https://www.stadtentwicklung .berlin.de/staedtebau/baukultur/lichtkonzept/download/Broschuere_Lichtkonzept.pdf, zuletzt abgerufen am 22.01.2019, S. 9, 12 f., 33. 37 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin (Hrsg.), Stadtbild Berlin Lichtkonzept, 2015, https://www.stadtentwicklung .berlin.de/staedtebau/baukultur/lichtkonzept/download/Broschuere_Lichtkonzept.pdf, zuletzt abgerufen am 22.01.2019, S. 16 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/19 Seite 10 3. Rechtslage in ausgewählten europäischen Ländern 3.1. Spanien Spanien verabschiedete am 31. Oktober 1988 das Gesetz zum Schutz der astronomischen Qualität der Observatorien des Instituto de Astrofísica de Canarias (Ley sobre Protección de la Calidad Astronómica de los Observatorios del Instituto de Astrofísica de Canarias), welches vom Parlament der Kanarischen Inseln vorgeschlagen wurde und auch als Gesetz des Himmels (Ley del Cielo) bekannt ist.38 Das Gesetz reguliert unter anderem die Außenbeleuchtung auf der Insel La Palma und in dem Teil von Teneriffa, der von La Palma aus zu sehen ist, um Lichtverschmutzung zu verhindern.39 In den darauf folgenden Jahren entstanden in Spanien weitere Gesetze gegen die Lichtverschmutzung . So erließ beispielsweise die autonome Gemeinschaft Katalonien im Jahr 2001 das Gesetz 6/2001 über Umweltvorschriften der Beleuchtung zum Schutz der nächtlichen Umwelt (Llei 6/2001, de 31 de maig, d’ordenació ambiental de l’enllumenament per a la protecció del medi nocturn).40 Inhaltlich weist das Gesetz Ähnlichkeiten zu dem unten erörterten tschechischen Gesetz über Luftverschmutzung auf.41 3.2. Italien In 15 Regionen Italiens gibt es Gesetze gegen Lichtverschmutzung, nämlich in der Lombardei, in der Emilia-Romagna, in der Marken, in Latium, in Kampanien, in Venetien, in der Toskana, im Piemont, im Aostatal, in Basilikata, in den Abruzzen, in Umbrien, in Apulien, in Friaul-Julisch Venetien und in Ligurien. Von den Gesetzen sind mehr als zwei Drittel der italienischen Bevölkerung und die Städte Mailand, Rom, Venedig, Florenz, Bologna und Neapel erfasst.42 38 Instituto de Astrofísica de Canaris – IAC, The Law of the Sky is 30 years old, 1.10.2018, http://www.iac.es/divulgacion.php?op1=16&id=1451&lang=en, zuletzt abgerufen am 16.1.2019. 39 Instituto de Astrofísica de Canaris – IAC, The Sky Law, http://www.iac.es/eno.php?op1=4&op2=10&lang=en, zuletzt abgerufen am 16.01.2019. 40 Eine katalanische Version des Gesetzes findet sich unter https://www.parlament .cat/document/nom/TL%2017In.pdf, zuletzt abgerufen am 18.01.2019. Eine englische Übersetzung findet sich unter http://www.celfosc.org/biblio/legal/llei/dogc-eng.htm, zuletzt abgerufen am 18.1.2019. 41 Connolly, Light pollution law helps Czechs reclaim the stars, The Guardian, 27.03.2002, https://www.theguardian .com/science/2002/mar/27/spaceexploration.physicalsciences, zuletzt abgerufen am 16.01.2019. 42 Light Pollutin in Italy, Laws against light pollution in Italy, http://www.lightpollution .it/cinzano/en/page95en.html, zuletzt abgerufen am 16.01.2019 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/19 Seite 11 Die Vorschriften des lombardischen Gesetzes ähneln inhaltlich ebenfalls denen des unten dargestellten tschechischen Gesetzes über Luftverschmutzung.43 Ferner weist es starke Ähnlichkeiten zum slowenischen Gesetz über Luftverschmutzung auf,44 das ebenfalls unten erörtert wird. 3.3. Tschechien Tschechien hat im Jahr 2002 das weltweit erste Gesetz zur Reduzierung der Lichtverschmutzung erlassen, welches Regelungen für das ganze Land enthält.45 Es weist die Öffentlichkeit an, Maßnahmen zur Vermeidung von Luftverschmutzungen zu ergreifen. Geschieht dies nicht, kann eine Geldbuße in Höhe von etwa 3.160 Euro verhängt werden. Dabei definiert das Gesetz Lichtverschmutzung als jede Form der Beleuchtung durch künstliches Licht, welches außerhalb der Bereiche , für die es bestimmt ist, gestreut wird, insbesondere wenn es über die Höhe des Horizonts hinaus gerichtet ist. Das Gesetz verpflichtet Behörden beispielsweise, Straßenlaternen und andere öffentliche Beleuchtungen abzuschirmen, um die Ausbreitung des Lichts zu kontrollieren, und flache statt gebogene Gläser zu verwenden, um zu verhindern, dass Licht nach oben oder zur Seite strahlt. Werbetafeln müssen von oben mit nach unten gerichtetem Licht beleuchtet werden. 3.4. Slowenien In Slowenien wurde am 31. August 2007 die Verordnung über die Grenzwerte der Lichtverschmutzung der Umwelt verabschiedet. Mit wenigen Ausnahmen sind in Slowenien ausschließlich Leuchten mit null Prozent des Lichtstroms im oberen Halbraum erlaubt. Die Gemeinden dürfen für Beleuchtung maximal 44,5 Kilowattstunden pro Bewohner und Jahr verbrauchen. Zusammen mit der Beleuchtung von Autobanen und Bundesstraßen darf der Verbrauch 50 Kilowattstunden pro Bewohner und Jahr nicht überschreiten.46 Die Fassaden von Geschäftsgebäuden, Institutionen und Produktionsgebäuden dürfen maximal eine Helligkeit von einem Candela pro Quadratmeter (cd/m²) aufweisen, und die Leuchten dürfen keinerlei Abstrahlung in den oberen Halbraum aufweisen. Die Stärke der Leuchten auf Parkplätzen darf in der Nacht, außerhalb der Arbeitszeit, maximal 0,015 Watt pro Quadratmeter (W/m²) betragen. Flughäfen, Häfen und Eisenbahnen müssen mit 43 Connolly, Light pollution law helps Czechs reclaim the stars, The Guardian, 27.03.2002, https://www.theguardian .com/science/2002/mar/27/spaceexploration.physicalsciences, zuletzt abgerufen am 16.01.2019. 44 Mohar, Aktiver Nachtschutz in Slowenien – Verordnung zur Vermeidung von Lichtverschmutzung, in: Held/Hölker/Jessel (Hrsg.), Schutz der Nacht – Lichtverschmutzung, Biodiversität und Nachtlandschaft, BfN- Skripten 336, 2013, S. 125 ff., abrufbar unter: https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/service /Skript_336.pdf, zuletzt abgerufen am 16.01.2019, S. 125. 45 Connolly, Light pollution law helps Czechs reclaim the stars, The Guardian, 27.03.2002, https://www.theguardian .com/science/2002/mar/27/spaceexploration.physicalsciences, zuletzt abgerufen am 16.01.2019. 46 Mohar, Aktiver Nachtschutz in Slowenien – Verordnung zur Vermeidung von Lichtverschmutzung, in: Held/Hölker/Jessel (Hrsg.), Schutz der Nacht – Lichtverschmutzung, Biodiversität und Nachtlandschaft, BfN- Skripten 336, 2013, S. 125 ff., abrufbar unter: https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/service /Skript_336.pdf, zuletzt abgerufen am 16.01.2019, S. 125. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/19 Seite 12 Leuchten mit null Prozent Abstrahlung in den oberen Halbraum beleuchtet werden. Die Beleuchtungsstärke darf maximal zehn Prozent der Beleuchtungsstärke des Arbeitsplatzes im Freien überschreiten. Die Fassaden von Baudenkmälern dürfen maximal eine Helligkeit von 1 cd/m² aufweisen. Diese Objekte sind die einzige Ausnahme in der Verordnung. Sie dürfen von unten nach oben beleuchtet werden. Ungeachtet dessen müssen die Leuchten so abgeblendet sein, dass weniger als zehn Prozent des ausgestrahlten Lichts an der Fassade vorbei in den Himmel strahlt. Zudem darf der letzte Meter der Fassade unter dem Dach nicht beleuchtet werden.47 Skybeamer und Bodenleuchten sind verboten. Bei Veranstaltungen ist ausnahmsweise das Leuchten in den Himmel erlaubt, allerdings nicht mit Skybeamern. Rettungsaktionen stellen ebenfalls eine Ausnahme dar. Für Fußballstadien ist eine Strahlung in den Himmel von fünf Prozent des Lichtstroms im oberen Halbraum zugelassen. Werbeobjekte müssen von innen beleuchtet werden. Eine Ausnahme gilt für Schautafeln, die mehr als 20 Quadratmeter groß sind. Diese dürfen nur mit einer Strahlung in den Himmel von null Prozent des Lichtstroms im oberen Halbraum nach oben abstrahlen. Schautafeln müssen bei einer Fläche von über 20 Quadratmetern nach 24 Uhr ausgeschaltet werden.48 Die Verordnung regelt ferner die maximale Stärke der Beleuchtung von Fenstern geschützter Räume, wie z.B. Schlafzimmer. Dabei hängt die maximale Beleuchtungsstärke von der Entfernung des geschützten Raums von der öffentlichen Beleuchtung ab. Bei einer Entfernung von zehn bis 20 Metern dürfen am Fenster maximal zwei Lux herrschen, bei einer Entfernung von über 20 Metern nur 0,2 Lux.49 3.5. Kroatien In Kroatien befindet sich ein neues Gesetz gegen Lichtverschmutzung derzeit im Gesetzgebungsverfahren .50 Danach sollen unter anderem Skybeamer, Deckenfluter, die Beleuchtung von Türen und Fenstern von außen sowie beleuchtete Schilder und Lampen, die eine hohe Farbtemperatur 47 Mohar, Aktiver Nachtschutz in Slowenien – Verordnung zur Vermeidung von Lichtverschmutzung, in: Held/Hölker/Jessel (Hrsg.), Schutz der Nacht – Lichtverschmutzung, Biodiversität und Nachtlandschaft, BfN- Skripten 336, 2013, S. 125 ff., abrufbar unter: https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/service /Skript_336.pdf, zuletzt abgerufen am 16.01.2019, S. 126. 48 Mohar, Aktiver Nachtschutz in Slowenien – Verordnung zur Vermeidung von Lichtverschmutzung, in: Held/Hölker/Jessel (Hrsg.), Schutz der Nacht – Lichtverschmutzung, Biodiversität und Nachtlandschaft, BfN- Skripten 336, 2013, S. 125 ff., abrufbar unter: https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/service /Skript_336.pdf, zuletzt abgerufen am 16.01.2019, S. 127. 49 Mohar, Aktiver Nachtschutz in Slowenien – Verordnung zur Vermeidung von Lichtverschmutzung, in: Held/Hölker/Jessel (Hrsg.), Schutz der Nacht – Lichtverschmutzung, Biodiversität und Nachtlandschaft, BfN- Skripten 336, 2013, S. 125 ff., abrufbar unter: https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/service /Skript_336.pdf, zuletzt abgerufen am 16.01.2019, S. 128. 50 International Dark-Sky Association, Croatia Set To Enact One of The World’s Most Advances National Light Pollution Laws, https://www.darksky.org/croatian-light-pollution-law/, zuletzt abgerufen am 23.01.2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/19 Seite 13 haben, in ökologisch sensiblen Orten verboten werden. Es soll erforderlich sein, Innenbeleuchtung zur Vermeidung von Lichtverschmutzung im Außenbereich abzuschirmen. Architektonische Fassadenbeleuchtung bleibt zwar weiterhin zulässig, muss sich aber streng auf Gebäudeflächen beschränken und darf nicht über diese Flächen hinausgehen. Ferner sind ökologische Leuchten, also Leuchten, die null Prozent über den Horizont strahlen, die einzige zulässige Form der Beleuchtung im Außenbereich. Die Durchsetzung des Gesetzes soll durch ein Inspektionssystem sichergestellt werden. 4. Fazit In Deutschland existiert kein Bundesgesetz, das als unmittelbares Ziel die Bekämpfung oder Beschränkung von Lichtverschmutzung verfolgt. Allerdings bestehen mittelbar auch gegen Lichtverschmutzung wirkende Regelungen zur Beschränkung von Beleuchtung im Bundes-Immissionsschutzgesetz und vereinzelt auch im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung. Städte und Kommunen haben zum Teil Pläne für die städtische Beleuchtung entwickelt, die auch den Schutz von Umwelt und Tieren berücksichtigen. In einigen europäischen Staaten gibt es im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene Vorschriften, die unmittelbar und ausdrücklich dem Schutz der Dunkelheit und der Beschränkung von Lichtverschmutzung dienen. ***