© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 009/16 Außergerichtliche Reaktionsmöglichkeiten der Geschädigten auf ein medizinisches Gutachten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/16 Seite 2 Außergerichtliche Reaktionsmöglichkeit der Geschädigten auf ein medizinisches Sachverständigengutachten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 009/16 Abschluss der Arbeit: 21. Januar 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr , Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Rechtliche Einordnung des medizinischen Sachverständigengutachtens im Auftrag des Haftpflichtversicherers 4 3. Außergerichtliche Reaktionsmöglichkeiten 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/16 Seite 4 1. Einleitung Gegenstand dieser Ausführung ist die Beantwortung der Frage, welche außergerichtlichen Möglichkeiten jemand wahrnehmen kann, wenn er durch einen Verkehrsunfall einen gesundheitlichen Schaden erlitten, dieser sich jedoch nicht in dem medizinischen Sachverständigengutachten der Versicherung des Unfallgegners wiedergespiegelt hat und hierauf begründend eine Schadensregulierung abgelehnt wird. Zur Beantwortung der Frage, wird zunächst das medizinische Sachverständigengutachten der Versicherung rechtlich eingeordnet. Sodann wird die Frage geklärt, welche außergerichtlichen Möglichkeiten zur Entkräftung des medizinischen Sachverständigengutachtens möglich sind. 2. Rechtliche Einordnung des medizinischen Sachverständigengutachtens im Auftrag des Haftpflichtversicherers Bei einem nicht von einem Gericht erhobenen Sachverständigengutachten handelt es sich lediglich um ein sogenanntes „Privatgutachten“ der jeweiligen Partei, welches sie zu ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt. Nach herrschender Auffassung stellt das von einer Partei in einem Gerichtsverfahren vorgelegte Privatgutachten keinen Sachverständigenbeweis, sondern lediglich den eigenen Parteivortrag dar. Würden in einem rechtshängigen Verfahren gegen dieses Gutachten Einwendungen erhoben werden , so dürfte sich das Gericht ihm nicht ohne Darlegung der eigenen Sachkunde anschließen.1 Nur ausnahmsweise könnte ein Privatgutachten den gerichtlichen Sachverständigenbeweis entbehrlich machen, wenn das Gericht es im Rahmen seiner Würdigung nach § 286 ZPO für ausreichend hielte, um die Beweisfrage zuverlässig zu beantworten.2 3. Außergerichtliche Reaktionsmöglichkeiten Wenn jemand gegen ein erstelltes medizinisches Sachverständigengutachten vorgehen möchte, so besteht primär die Möglichkeit, das angefertigte Gutachten durch ein selbst in Auftrag gegebenes Gutachten zu entkräften. Allerdings würde dieses nicht dazu führen, dass „ipso jure“ die Haftpflichtversicherung zur Zahlung verpflichtet wäre. Vielmehr bestünden nun zwei sich widersprechende Gutachten zu derselben gutachterlichen Fragestellung. Die abschließende Beantwortung dieser Frage könnte erst durch die Anrufung eines ordentlichen Gerichts rechtsverbindlich geklärt werden. 1 BGH, NJW-RR 2008, 1252. 2 Zöller/Greger, § 402 Rdnr. 6c. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 009/16 Seite 5 Die Anrufung einer zunächst vorgeschalteten Streitschlichtungsstelle bzw. eines Ombudsmannes kommt hier mangels sachlicher Zuständigkeit nicht in Betracht. Zwar arbeitet der Versicherungsombudsmann e. V 3 als eine unabhängige und für den Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Jedoch ist dieser nur für die Fälle sachlich zuständig, bei dem sich der Versicherungsnehmer mit seinem eigenen Versicherungsunternehmen und Vertragspartner streitet. Das Beschwerdeverfahren findet jedoch gem. § 2 Abs.3 lit.d VomVO4 bei Ansprüchen eines Dritten auf die Versicherungsleistung nicht vor dem Ombudsmann statt. In diesem Falle besteht zur Klärung der Ansprüche lediglich die Möglichkeit des Ganges zu den ordentlichen Gerichten. Ende der Bearbeitung 3 www.versicherungsombudsmann.de 4 Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVO).