AUSARBEITUNG Thema: Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume Fachbereich VII Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 18. Januar 2006 Reg.-Nr.: 2. WF VII G - 004/06 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rechtliche Grundlagen der Straßenverkehrssicherungspflicht 3 2. Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht bei Bäumen 4 3. „Höhere Gewalt“ bei der Straßenverkehrssicherungspflicht 6 4. Verantwortlicher für die Straßenverkehrssicherungspflicht 7 5. Aktuelle Rechtsprechung zur Straßenverkehrssicherungspflicht 8 - 3 - 1. Rechtliche Grundlagen der Straßenverkehrssicherungspflicht Die Regeln zur Verkehrssicherungspflicht folgen aus dem Grundgedanken, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen hat, die zur Abwehr der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Die Reichweite einer Verkehrssicherungspflicht ist maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Aus diesem Grunde lassen sich Verkehrssicherungspflichten auch nicht in der Weise allgemeingültig definieren, dass alle möglichen Facetten erfasst werden und die Lösung eines jeden Einzelfalls ermöglicht werden kann. Auch die Regeln zur Straßenverkehrssicherungspflicht folgen diesem allgemeinen Grundsatz. Auch hier wird es bei der Beurteilung eines jeden Einzelfalls auf die konkrete Straßen- und Verkehrssituation ankommen. Die Straßenverkehrssicherungspflicht ergibt sich aus dem Umstand, dass durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf Straßen und Wegen Gefahren für Dritte entstehen können. Sie umfasst die Verpflichtung für den Verantwortlichen, den Verkehr auf einer Straße, soweit dieses mit zumutbaren Mitteln erfolgen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten und dabei die Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten und nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren zu sichern oder zumindest zu warnen.1 Die Straßenverkehrssicherungspflicht bezieht sich auf Straßen, was die eigentliche Fahrbahn, Straßenbäume und Baustellen einschließt. Darüber hinaus kann sie auch solche Gefahren erfassen, die in einer solchen Beziehung zur Straße stehen , dass sie nach Lage und Beschaffenheit als von der Straße selbst ausgehend angesehen werden müssen.2 In der Rechtsprechung ist jedoch auch anerkannt, dass die Verkehrsteilnehmer gewisse Einwirkungen der Naturgewalten als unabänderlich hinzunehmen haben. Sie müssen entsprechend vorsichtig fahren und erforderlichen Falles auch vorübergehend die Benutzung von Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr bei Überschwemmungen , Feuersbrünsten, Bergrutschen, Orkanen und ähnlichen Naturgewalten unterlassen.3 Grundsätzlich wird die Straßenverkehrssicherungspflicht durch die Widmung einer Verkehrsfläche und der Freigabe dieser Fläche für den Verkehr begründet.4 Die Widmung ist von wesentlicher Bedeutung für Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht . Sie ergibt sich nicht nur aus der Beschilderung der Straße mit Verkehrszeichen, 1 BGH NJW 1973, S. 460ff. 2 Kodal, Kurt/ Krämer, Helmut, Strassenrecht, 6. Auflage, München 1999, Kap. 40, Rn. 45. 3 Vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1962, III ZR 129/61. 4 Rinne, Straßenverkehrsregelungs- und Straßenverkehrssicherungspflichten in der amtshaftungsrechtlichen Rechtsprechung des BGH, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, S. 9. - 4 - sondern auch aus dem äußeren Befund, den äußerlich erkennbaren Merkmalen eines Weges unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung .5 Die so beschriebene Straßenverkehrssicherungspflicht ist ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage aus den §§ 823 ff. BGB abgeleitet wird.6 Bei schuldhafter Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht kann insoweit ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten entstehen. Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB gilt für jede schuldhafte – d.h. zumindest fahrlässige - Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts. Diese zivilrechtliche Haftung wird durch die Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verdrängt, wenn die Straßenverkehrssicherungspflicht – wie in der überwiegenden Zahl der Bundesländer geschehen - per Gesetz öffentlichrechtlich ausgestaltet wurde und damit eine Amtspflicht darstellt.7 Bei schuldhafter Verletzung ergibt sich in diesem Falle ein Amtshaftungsanspruch aus §§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.8 2. Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht bei Bäumen Hinsichtlich einer Straßenverkehrssicherungspflicht für Straßenbäume ist der Baumeigentümer oder der auf andere Weise für den Baum Verantwortliche grundsätzlich verpflichtet , Schäden durch den Baum an Personen oder Sachen zu verhindern. Insoweit umfasst die Straßenverkehrssicherungspflicht grundsätzlich den Schutz der Verkehrsteilnehmer vor umstürzenden Bäumen oder herabstürzenden Ästen. Die Straßenverkehrssicherungspflicht für Straßenbäume bestimmt sich maßgeblich nach dem Einzelfall. Das Ausmaß der Sicherungs- und Kontrollpflicht wird von der Art und von der Häufigkeit der Benutzung der Verkehrswege und seiner Bedeutung sowie vom Umfang der Widmung maßgeblich bestimmt.9 Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht für einen Straßenbaum richtet sich außerdem nach dem Maß der Gefährdung, die von dem jeweiligen Baum ausgeht.10 In einer Abwägung für das Ausmaß der Sicherungspflicht könnten insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: Verkehrsbedeutung der Straße unter besonderer Berücksichtigung ihrer Bedeutung für den Verkehr von Fahrzeugen mit hohen Aufbauten, Fahrbahnbreite, Erkennbarkeit der Gefah- 5 Rinne, Straßenverkehrsregelungs- und Straßenverkehrssicherungspflichten in der amtshaftungsrechtlichen Rechtsprechung des BGH, in: NVwZ 2003, S. 9f. 6 BGH NJW 1967, S. 1325. 7 Vgl. § 59 StrG BW, § 10 Abs. 1 NdsStrG. 8 Siehe Schnebelt, Günter/ Sigel, Karin, Strassenrecht, Baden-Baden 2002, S. 130. 9 Schnebelt, Günter/ Sigel, Karin, Strassenrecht, Baden-Baden 2002, S. 129. 10 Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. April 2002, 2 U 17/01 (Anlage 5). - 5 - renstelle, Höhe des hineinragenden Astwerkes, Standort des Baumes in der Nähe zu einer Straße, hohes Alter des Baumes, besonders windanfällige Lage, ökologisches Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes.11 Zur Einhaltung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen ist nach der Rechtsprechung die regelmäßige Überprüfung der Straße notwendig, um neu entstehende Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Straße regelmäßig beobachten und in angemessenen Zeitabschnitten befahren und begehen. Der Verkehrssicherungspflicht ist Genüge getan, wenn nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und der Technik die als genügend und geeignet erscheinenden Sicherungen getroffen sind, also den Gefahren vorbeugend Rechnung getragen wird, die nach Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind. Dann sind diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Gefahrenbeseitigung objektiv erforderlich und nach den objektiven Maßstäben zumutbar sind. Die Baumkontrollen sollen hiernach in regelmäßigen Abständen erfolgen. Nach einschlägigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte sollen Baumkontrollen zweimal im Jahr durchgeführt werden, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand.12 Die Kontrollen können sich im Allgemeinen auf eine Sichtprüfung vom Boden aus beschränken und müssen von qualifiziertem Personal - nicht jedoch notwendig von Forstspezialisten - durchgeführt werden.13 Lediglich in den Fällen, bei denen im Rahmen einer visuellen Untersuchung Schäden am Baum auffallen, sind weitergehende Maßnahmen , z.B. Abklopfen, Zugprüfungen oder Bohrungen, zu veranlassen. Als Schäden am Baum, die auf Krankheiten und Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer hindeuten, kommen vor allem Todholz, Fehler in der Rinde sowie der Belaubung in Betracht.14 Liegen solche Befunde vor, dürfte nicht nur eine eingehende Untersuchung bereits sichtbarer Schadstellen angezeigt sein. Dann ist auch der Bereich des Stammfußes eingehend zu untersuchen, denn nur so kann der bereits auf Grund der Gesamtheit der Anzeichen bestehende Verdacht auf eine Wurzelfäulnis ausgeschlossen werden.15 Eine eingehende fachmännische Untersuchung dürfte somit nur dann zu veranlassen sein, wenn sich verdächtige Umstände für einen Schaden ergeben haben. Eine schuldhafte 11 Swierczyna, Stefan, Die OLG-Rechtsprechung zu drittschützenden Amtspflichten der Gebietskörperschaften der Jahre 2003 – 2004, in LKV 2005, S. 532ff.; vgl. dazu auch Thüringer Oberlandesgericht , Urteil vom 29. September 2004, 4 U 1116/03 (Anlage 2). Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil vom 16. April 2002, 2 U 17/01. 12 Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 29. September 2004, 4 U 1116/03; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. April 2002, 2 U 17/01 jeweils m.w.N. auf die Rechtsprechung. 13 Vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.1996, Az.: 2 U 56/96, nachzulesen im Intranet unter: Wissen - juris Web. 14 OLG Brandenburg, in: NVwZ-RR 2004, S. 76. 15 OLG Hamm, in: NVwZ-RR 2004, S. 220. - 6 - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann dann eintreten, wenn Anzeichen verkannt und übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. 3. „Höhere Gewalt“ bei der Straßenverkehrssicherungspflicht Fraglich ist, unter welchen Umständen eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausscheidet und ihm ein Schadenseintritt durch Straßenbäume aufgrund „höherer Gewalt “ nicht zugerechnet werden kann. „Höhere Gewalt“ kann als ein von außen kommendes , keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, in seiner Ursache nicht vorhersehbares und auch durch die äußerste Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis definiert werden.16 Ob „höhere Gewalt“ die Haftung des Sicherungspflichtigen wegen Verletzung einer Straßenverkehrssicherungspflicht ausschließt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Auch in solchem Fall dürfte anhand der dargestellten Regelungen zur Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu prüfen sein, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Sicherungspflichtigen vorliegt. Insbesondere bei „höherer Gewalt“ dürfte allerdings darauf abzustellen sein, dass das Entstehen einer Verkehrssicherungspflicht voraussetzt, dass das Bestehen der Gefahrenlage für den Sicherungspflichtigen erkennbar war. Diese Erkennbarkeit dürfte regelmäßig dadurch begrenzt werden, dass die Sicherungspflicht bei unvorhersehbaren oder nur ganz selten auftretenden Risiken endet. Sofern der Sicherungspflichtige – wie oben ausgeführt - die Straße und die Straßenbäume in regelmäßigen Abständen im Rahmen der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit überprüft hat, dürfte bei ganz seltenen Ereignissen eine Haftung des Sicherungspflichtigen wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht regelmäßig ausscheiden.17 In diesem Falle dürfte es regelmäßig auch an einem Verschulden des Sicherungspflichtigen fehlen, da er auch bei gebotener Sorgfalt den eingetretenen Schaden nicht verhindern konnte. Ebenso dürfte hierfür auch sprechen , dass Verkehrsteilnehmer – wie bereits oben ausgeführt wurde – gewisse Einwirkungen der Naturgewalten wie Orkane auf die Straße hinzunehmen haben und ihr Fahrverhalten entsprechend anzupassen haben. 16 Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 63. Auflage, München 2004, § 651 j, Rn. 3. 17 Vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004, III ZR 225/03 (Anlage 1). In dieser Entscheidung wurde ein Amthaftungsanspruch des durch herabfallende Äste geschädigten Verkehrsteilnehmers gegen eine Gemeinde grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn dieser nicht nachweist, dass die ordnungsgemäße Überprüfung des Baumes zur Entdeckung der Schädigung des Baums und zur Beseitigung der Gefahr geführt hätte. - 7 - 4. Verantwortlicher für die Straßenverkehrssicherungspflicht Ein Anspruch auf Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht geltend zu machen. Hiernach hat entsprechend dem Grundgedanken der Verkehrssicherungspflicht derjenige , der Gefahrenquellen schafft oder andauern lässt, die zur Abwendung der einem Dritten drohenden Gefahren notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Wer dadurch eine Gefahrenlage schafft, dass er eine Straße dem Verkehr zur Verfügung stellt und rechtlich und tatsächlich zur Gefahrenabwehr in der Lage ist, weil er die Verfügungsgewalt über die Straße innehat dürfte regelmäßig verkehrssicherungspflichtig sein. Diese Voraussetzungen erfüllt in der Regel der Straßenbaulastträger, der Straßen und Wege so herzustellen und zu unterhalten hat, dass weder Anlieger noch Verkehrsteilnehmer infolge des Straßenzustands geschädigt werden können. Verantwortlich kann grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast oder der für die Verwaltung der Straße zuständige Rechtsträger sein. Sofern eine andere Körperschaft eine Straße verwaltet als der Träger der Straßenbaulast , dürfte erstere verkehrssicherungspflichtig sein.18 Der Verkehrssicherungspflichtige bestimmt sich insofern regelmäßig nach der Klasse der Straße. Für Bundesfernstraßen bedeutet dieses, dass, soweit die Länder die Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes verwalten (Art. 90 Abs. 2 GG), das jeweilige Land verkehrssicherungspflichtig ist. Sofern die Gemeinden die Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen tragen (z.B. Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen in Gemeinden mit mehr als 80000 Einwohnern, § 5 Bundesfernstraßengesetz), kann ihnen die Verkehrssicherungspflicht obliegen.19 Für Landesstraßen ist das Land verkehrssicherungspflichtig, für Ortsdurchfahrten kann sie der Gemeinde obliegen.20 Bei Kreisstraßen ist das Land verkehrssicherungspflichtig , soweit nicht die Verpflichtung der Gemeinden im Bereich der Ortsdurchfahrten besteht.21 Die Verkehrssicherungspflicht für Gemeindestraßen obliegt grundsätzlich der Gemeinde.22 Für Straßen in der Baulast Dritter ist deren Träger verkehrssicherungspflichtig .23 Bei tatsächlich öffentlichen Straßen, die nicht durch Widmung dem allgemeinen Verkehr zugänglich gemacht wurden, ist der Grundstückseigentümer Träger der Verkehrssicherungspflicht nach den zivilrechtlichen Grundsätzen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.24 18 Siehe dazu beispielsweise die Darstellung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in dem Beitrag „Der Winterdienst – Schneeräumen und Streuen bei Glätte, S. 3, abgerufen im Internet: www.stmi.bayern.de 19 Schnebelt, Günter/ Sigel, Karin, Strassenrecht, Baden-Baden 2002, S. 128. 20 Vgl. § 43 Abs. 3 und 4 StrG BW oder § 9 StrG Bbg. 21 Vgl. § 43 Abs. 3 und 4 StrG BW oder § 9 StrG Bbg. 22 Nach § 52 StrG BW ist in Ausnahmefällen das Straßenbauamt verpflichtet. 23 Vgl. § 45 StrG BW, § 9 Abs. 9 StrG Bbg. 24 Schnebelt, Günter/ Sigel, Karin, Strassenrecht, Baden-Baden 2002, S. 128. - 8 - 5. Aktuelle Rechtsprechung zur Straßenverkehrssicherungspflicht In der Rechtsprechung finden sich aus den letzten fünf Jahren verschiedene Entscheidungen , die sich mit der Thematik „Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen“ befasst haben. Aus den nachfolgend aufgelisteten Entscheidungen ergibt sich ein Überblick über die Thematik in diesem Zeitraum. - BGH, Urteil vom 4.3.2004, Az.: III ZR 225/03, -Anlage 1- - OLG Thüringen, Urteil vom 29.9.2004, Az.: 4 U 1116/03, -Anlage 2- - OLG Brandenburg, Urteil vom 18.11.2003, Az.: 2 U 18/03, -Anlage 3- - OLG Hamm, Urteil vom 4.2.2003, Az.: 9 U 144/02, -Anlage 4- - OLG Brandenburg, Urteil vom 16.4.2002, Az.: 2 U 17/01, -Anlage 5- - OLG Koblenz, Urteil vom 25.2.2002, Az.: 12 U 1214/00, -Anlage 6- - OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2002, Az.: 1 U 1100/02, -Anlage 7- - OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002, Az.: 4 U 100/02, -Anlage 8- - OLG Celle, Urteil vom 17.4.2002, Az.: 9 U 299/01, -Anlage 9- - OLG Dresden, Urteil vom 28.2.2001, Az.: 6 U 3035/00, -Anlage 10- - LG Osnabrück, Urteil vom 13.11.2002, Az.: 1 O 3013/01, -Anlage 11- - LG Stuttgart, Urteil vom 8.5.2002, Az.: 15 O 480/01, -Anlage 12- - LG Meiningen, Urteil vom 23.10.2001, Az.: 2 O 1650/00, -Anlage 13- - LG Chemnitz, Urteil vom 20.2.2001, Az.: 8 O 1054/00, -Anlage 14-