© 2020 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 003/20 Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole Rechtslage in den EU-Mitgliedstaaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 003/20 Seite 2 Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole Rechtslage in den EU-Mitgliedstaaten Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 003/20 Abschluss der Arbeit: 13. Januar 2020 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 003/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. EU-Mitgliedstaaten mit entsprechenden Regelungen 4 2.1. Dänemark 4 2.2. Estland 4 2.3. Kroatien 5 2.4. Litauen 5 2.5. Österreich 5 2.6. Portugal 6 2.7. Slowenien 6 3. EU-Mitgliedstaaten ohne entsprechende Regelungen 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 003/20 Seite 4 1. Einleitung Der Bundesrat hat 2019 auf Initiative des Freistaates Sachsen den „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole“ beschlossen.1 Ziel des Gesetzentwurfs ist, „den Strafverfolgungsbehörden ausreichende Mittel an die Hand zu geben, um entschieden und wirksam gegen solche Handlungen vorzugehen, die das Verächtlichmachen der Grundwerte der Europäischen Union zum Ziel haben“.2 Erreicht werden soll dies durch die Einführung eines neuen § 90c StGB3, der die Verunglimpfung der Flagge und Hymne der Europäischen Union unter Strafe stellen soll.4 Fraglich ist vor diesem Hintergrund, wie die einschlägige Rechtslage in den EU-Mitgliedstaaten ist. 2. EU-Mitgliedstaaten mit entsprechenden Regelungen 2.1. Dänemark Gemäß § 110e des dänischen Strafgesetzbuchs5 wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft, wer eine ausländische Nation, einen ausländischen Staat, seine Flagge oder ein anderes anerkanntes nationales Symbol oder die Flagge der Vereinten Nationen oder des Europäischen Rates öffentlich verhöhnt.6 2.2. Estland Das estnische Strafgesetzbuch7 stellt in § 249 das Diffamieren der Flagge oder eines anderen offiziellen Symbols eines ausländischen Staates oder einer internationalen Organisation unter 1 BR-Drs. 285/19 vom 19.06.2019 bzw. BT-Drs. 19/14378 vom 23.10.2019. 2 BT-Drs. 19/14378, S. 1. 3 Strafgesetzbuch. 4 BT-Drs. 19/14378, S. 1. Die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag ist derzeit für die 139. Plenarsitzung am 15. Januar 2020 vorgesehen. 5 Vom 15.04.1930, Stand 24.09.2019, Originalfassung abrufbar unter https://www.retsinformation .dk/Forms/R0710.aspx?id=209398 (Stand dieser und sämtlicher nachfolgender Online-Quellen: 13.01.2020), inoffzielle englische Übersetzung abrufbar unter https://www.legislationline.org/download/id/6372/file/Denmark _Criminal_Code_am2005_en.pdf . 6 Vgl. hierzu Griffen, Defamation and Insult Laws in the OSCE Region: A Comparative Study, Organization for Security and Co-operation in Europe, 2017, S. 85 (abrufbar unter https://www.osce.org/fom/303181?download =true). Eine deutsche Übersetzung mit Stand 01.07.2001 wurde von Cornils/Greve vorgelegt: Das dänische Strafgesetz – Straffeloven, 2. Auflage 2001. 7 Vom 06.06.2001, Originalfassung abrufbar unter https://www.riigiteataja.ee/akt/184411?leiaKehtiv, englische Übersetzung abrufbar unter https://www.riigiteataja.ee/en/eli/522012015002/consolide. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 003/20 Seite 5 Strafe.8 Erfasst ist hierbei das Zerstören, Beschädigen, Entweihen oder andersartige Diffamieren. Der Strafrahmen ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. 2.3. Kroatien In Kroatien macht sich gemäß Artikel 356 Absatz 1 des kroatischen Strafgesetzbuchs9 strafbar, wer ein fremdes Land, seine Flagge, sein Wappen oder seine Hymne öffentlich verhöhnt, verächtlich macht oder verunglimpft.10 Gemäß Artikel 356 Absatz 2 kroat. StGB gilt dies auch, wenn jemand die Vereinten Nationen, die Europäische Union, den Europarat, das Internationale Rote Kreuz oder eine andere anerkannte internationale Organisation verhöhnt, verächtlich macht oder grob herabsetzt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. 2.4. Litauen Gemäß Artikel 128 des litauischen Strafgesetzbuchs11 wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wer das offizielle Wappen oder die Flagge eines ausländischen Staates, die Flagge der Europäischen Union oder einer internationalen öffentlichen Organisation zerstört, zerreißt, beschmutzt oder anderweitig entweiht.12 2.5. Österreich Nach § 317 des österreichischen Strafgesetzbuchs13 ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer „auf eine Art, daß die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeichen eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, die von einer inländischen Behörde oder von einer Vertretung des fremden Staates oder der zwischenstaatlichen Einrichtung nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen angebracht worden ist, oder die bei einem öffentlichen Anlaß vorgetragene Hymne eines fremden Staates beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt.“ 8 Griffen (oben Fußn. 6), S. 89. 9 Vom 19.09.1997, Originalfassung abrufbar unter https://pravosudje.gov.hr/pristup-informacijama-6341/ostaleinformacije /zakoni-i-propisi-6354/kazneno-pravo/6441, inoffizielle englische Übersetzung abrufbar unter https://www.legislationline.org/download/id/7896/file/Croatia_Criminal_Code_2011_en.pdf. 10 Griffen (oben Fußn. 6), S. 76. 11 Vom 26.09.2000, Originalfassung abrufbar unter https://www.e-tar.lt/portal/en/legal Act/TAR.2B866DFF7D43/asr, englische Übersetzung abrufbar unter unter https://e-sei-mas.lrs.lt/portal/legal ActPrint/lt?jfwid=q8i88l10w&documentId=a84fa232877611e5bca4ce385a9b7048&category=TAD. 12 Griffen (oben Fußn. 6), S. 147. 13 Vom 23.01.1974, Fassung vom 13.01.2020 abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage =Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296. Vgl. hierzu Griffen (oben Fußn. 5), S. 46. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 003/20 Seite 6 2.6. Portugal Im portugiesischen Recht ist die Verunglimpfung ausländischer Symbole in Artikel 323 des portugiesischen Strafgesetzbuchs14 unter Strafe gestellt.15 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird demnach bestraft, wer die Flagge oder das offizielle Symbol eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation, in der Portugal Mitglied ist, öffentlich durch Äußerungen , Gesten, die Verbreitung von Schriften oder anderen öffentlichen Kommunikationsmitteln schmäht. 2.7. Slowenien Artikel 164 des slowenischen Strafgesetzbuchs16 stellt die Beleidigung eines ausländischen Staates oder eine internationalen Organisation unter Strafe.17 Gemäß Artikel 164 Absatz 1 slow. StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich eine Flagge, das Wappen ode die Nationalhymne eines ausländischen Staates entweiht. Gemäß Artikel 164 Absatz 2 slow. StGB gilt dies auch für Taten gegen von der Republik Slowenien anerkannte internationale Organisationen, deren Repräsentanten und Symbole. 3. EU-Mitgliedstaaten ohne entsprechende Regelungen Ausweislich einer einschlägigen Studie der OWZD verfügen die restlichen EU-Staaten – also aktuell Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Luxemburg , Malta, die Niederlande, Polen, Rumänien, die Slowakei, Spanien, Schweden, Tschechien, Ungarn, das Vereinigte Königreich sowie Zypern – nicht über eine entsprechende strafrechtliche Regelung.18 * * * 14 Gesetzesdekret Nr. 48/95, Amtsblatt 63/1995, Reihe IA, 15.03.1995, abrufbar unter https://dre.pt/web/guest/legislacao -consolidada/-/lc/view?cid=107981223. 15 Griffen (oben Fußn. 6), S. 187. 16 Vom 20.05.2008, in Kraft seit dem 01.11.2008, Originalfassung abrufbar unter http://pisrs.si/Pis.web/pregled- Predpisa?id=ZAKO5050, inoffizielle englische Übersetzung abrufbar unter https://www.wipo.int/edocs /lexdocs/laws/en/si/si045en.pdf. 17 Griffen (oben Fußn. 6), S. 213. 18 Vgl. hierzu Griffen (oben Fußn. 6) beim jeweiligen Länderbericht.