WD 7 - 3000 - 002/20 (10. Januar 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Nach § 104 BGB erlangt der Betroffene mit dem Eintritt der Volljährigkeit die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit und zudem endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit insbesondere auch die elterliche Sorge bzw. die Altersvormundschaft (vgl. Spickhoff, in: MüKo BGB, Rn. 6). Der Eintritt der Volljährigkeit wurde durch das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene „Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters“ vom 31. Juli 1974 (vgl. BGBl. 1974 I 1713) auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt. Darüber hinaus werden mit diesem Gesetz die Altersgrenzen in verschiedenen anderen Gesetzen mit Rücksicht auf das neue Volljährigkeitsalter geändert . Nach der zuvor geltenden Fassung von § 2 BGB war zum Eintritt der Volljährigkeit das Erreichen des 21. Lebensjahres notwendig. Hintergrund der Herabsetzung war ausweislich der Gesetzesbegründung der Wille, der „zu beobachtenden Akzeleration in der persönlichen Entwicklung der Achtzehn- bis Einundzwanzigjährigen sowie der tatsächlich vollzogenen Emanzipation dieser Altersgruppe“ Rechnung zu tragen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. Februar 1973, BT-Drs. 7/117). Quellen: – BGB: Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vom 21.12.2019. – Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 05.02.1973 (BT- Drs. 7/117), abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/001/0700117.pdf. – Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31.07.1974 (BGBl. 1974 I 1713), abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger _BGBl&jumpTo=bgbl174s1713.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl174s1713.pdf%27%5D__1 578645987934. – Spickhoff, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 2 BGB, Rn. 1. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Der Eintritt der Volljährigkeit