WD 7 - 3000 - 002/19 (04.01.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Anspruch auf Informationszugang erstreckt sich auf amtliche Informationen, die als „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung“ legaldefiniert sind, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154): https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/BJNR272200005.html. Die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes stellen derartige amtliche Informationen dar, die regelmäßig im Internet veröffentlicht werden. Voraussetzung für das Vorliegen einer amtlichen Information ist, dass die Informationen bei der auskunftsverpflichteten Behörde tatsächlich vorhanden sein müssen, vgl. bspw. OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 20.03.2012 – OVG 12 B 27.11, juris – Rn. 40). Grundsätzlich stellen Rechtsauskünfte, die noch zu erarbeiten und zu beurteilen sind, keine vom IFG erfassten Informationsgegenstände dar, vgl. hierzu bspw. VG Köln, Urt. v. 04.12.2008 – 13 K 996/08, juris – Rn. 36. Entsprechendes gilt für Fragen zu amtlichen Informationen, deren Beantwortung noch eine Bewertung , Meinungsäußerung oder Beurteilung der Rechtslage erfordert. Die Antwort auf die Frage, ob bspw. die Möglichkeit gesehen wird, andere oder strengere Gesetze zu erlassen, würde eine noch zu entwickelnde Rechtsmeinung des Wissenschaftlichen Diensts voraussetzen. Entsprechendes gilt für die Antwort auf die Frage, zu Möglichkeiten der Einführung landesrechtlicher Verpflichtungen zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und dem verfassungsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip. Die informationspflichtige Stelle verfügt regelmäßig nicht über noch zu entwickelnde Rechtsmeinungen und Beurteilungen als Antworten auf Fragen im Zusammenhang mit bspw. einer Ausar- Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz Kurzinformation Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 beitung des Wissenschaftlichen Dienstes. Auch der Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz betrifft nur Umweltinformationen, über die eine informationspflichte Stelle verfügt , vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808); abrufbar unter (Stand: 08.01.2019): https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/UIG.pdf. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Die Wissenschaftlichen Dienste verfügen über keine selbst erhobenen Umweltinformationen, sondern nur über die in ihren Arbeiten bereits veröffentlichten – allgemein zugänglichen - Informationen . Ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG besteht daher auch aus diesem Grunde nicht. ***