© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 001/17 Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Einleitung Der „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ (Gesetzentwurf) liegt zurzeit als Bundesrats -Drucksache (BRat Drucks.) 806/16 vom 30. Dezember 2016 vor und wird möglicherweise Gegenstand eines öffentlichen Fachgesprächs im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit . Der Gesetzentwurf sieht in seinem Art. 1 Nr. 14 die Einfügung eines neuen § 13b in das Baugesetzbuch (BauGB) vor. Die Vorschrift beinhaltet die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in ein beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen. Es stellt sich die Frage, wie sich diese Regelung mit den Grundsätzen der Bauleitplanung verträgt, insbesondere der Maßgabe nach § 1 Abs. 5 BauGB. Von Interesse ist auch, ob diese Vorschrift mit den allgemeinen Vorschriften zum Umweltschutz in § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch vereinbar ist. 2. Zielsetzung des Gesetzentwurfs Der Gesetzentwurf soll zunächst der Anpassung des Städtebaurechts an die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU1 (UVP-Änderungsrichtlinie) dienen. Diese UVP-Änderungsrichtlinie ändert die Richtlinie 2011/92/EU2 und ist bis zum 16. Mai 2017 in nationales Recht umzusetzen. Die Änderungen in dieser Richtlinie betreffen unter anderem die zu prüfenden Umweltfaktoren, die Vorprüfung des Einzelfalls, die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Erstellung des UVP-Berichts. Anpassungsbedarf im deutschen Recht besteht damit sowohl im Umweltrecht und hier insbesondere im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)3, als auch im Baugesetzbuch (BauGB).4 1 Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.04. 2014, S. 1); zuletzt abgerufen am 06.01.2017: http://eur-lex.europa.eu/legal-content /de/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2014:124:FULL&from=EN. 2 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1); zuletzt abgerufen am 06.01.2017: http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltthemen/UVP_SUP_EMAS/UVP- Gesetz/UVP-RL_kodifiziert_DE_2011.pdf. 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der RL 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der RL 96/82/EG des Rates vom 30.11.2016 (BGBl. I S. 2749). 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 Asylverfahrensbeschleunigungs-Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 001/17 Seite 5 Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen allerdings nur Änderungen im BauGB, der Baunutzungsverordnung (BauNVO)5 sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV)6 vorgenommen werden , während die Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Übrigen einem gesonderten Gesetzentwurf vorbehalten bleibt. Soweit Artikel 1 des Gesetzentwurfs Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie umsetzt, stützt er sich vor allem auf eine „Gutachtliche Stellungnahme zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie im Baugesetzbuch“. Hiernach löst die UVP-Änderungsrichtlinie nur in geringem Umfang Umsetzungsbedarf aus.7 3. Einbeziehung von Außenbereichsflächen Mit Innenbereich werden innerhalb einer Gemeinde die Gebiete der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichnet, die nicht durch einen qualifizierten Bebauungsplan überplant sind. Im Gegensatz zum Innenbereich stellt der Außenbereich die Summe aller Flächen dar, die weder durch einen qualifizierten Bebauungsplan überplant, noch den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zuzuordnen sind. Der Gesetzentwurf sieht eine Einbeziehung von Außenbereichsflächen in ein sogenanntes beschleunigtes Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen in einem in das BauGB neu einzufügenden § 13b vor. Diese Vorschrift soll folgenden Wortlaut erhalten: „§13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.“8 5 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). 6 Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 7 Vgl. BRat-Drucks. 806, 16, S. 22 – 24. 8 BRat-Drucks. 806/16 vom 30.12.2016, S. 6, Art. 1 Nr. 14 des Gesetzentwurfs. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 001/17 Seite 6 Die Regelung verweist auf § 13a BauGB, der für Bebauungspläne der Innenentwicklung ein sogenanntes beschleunigtes Aufstellungsverfahren vorsieht. Auf dieses beschleunigte Verfahren finden wiederum teilweise die Vorschriften eines vereinfachten Aufstellungsverfahrens für Bebauungspläne Anwendung.9 Um die Regelungsweite des in das BauGB neu einzufügenden § 13b BauGB-E auszuloten, ist es zunächst erforderlich, das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB und im Anschluss daran das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB vorzustellen. 3.1. Vereinfachtes Verfahren, § 13 BauGB Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a oder Abs. 2b BauGB, kann die Gemeinde ein vereinfachtes Verfahren für die Aufstellung eines Bebauungsplans anwenden. Neben diesen Voraussetzungen kommt für die Aufstellung von Bebauungsplänen ein vereinfachtes Verfahren nur in Betracht, wenn keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes für Natura 2000-Gebiete bestehen.10 Ein vereinfachtes Aufstellungsverfahren kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn für die Zulässigkeit entsprechender Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach der Anlage 1 des UVPG11 nicht besteht (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Eine Wohnbebauung wird in dieser Anlage zum UVPG nicht erfasst. § 13 BauGB stellt für die Aufstellung von Bauleitplänen12 eine Ausnahmeregelung für die grundsätzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung dar (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB). Im vereinfachten Verfahren wird unter anderem von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht sowie weiterer umweltbezogener Informationen abgesehen (vgl. § 13 Abs. 3 BauGB). 9 § 13a Abs.2 Nr.1 BauGB unter Hinweis auf eine entsprechende Anwendung des §13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. 10 Vgl. § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b) BauGB. 11 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG vom 30.11.2016 (BGBl. I S. 2749). 12 Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan), §§ 5 ff. BauGB und verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan ), §§ 8 ff. BauGB. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 001/17 Seite 7 3.2. Beschleunigtes Verfahren, § 13a BauGB Das beschleunigte Verfahren ist wie das vereinfachte Verfahren als Ausnahme von einer grundsätzlich durchzuführenden förmlichen Umweltprüfung in Bauleitplanverfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB zu verstehen. Soweit die positiven und negativen Anwendungsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 vorliegen, wird im förmlichen Planverfahren durch dessen Abs. 2 von umfangreichen , speziell umweltrechtlichen Verfahrensvorschriften dispensiert. Die Vorschrift knüpft dabei an das vereinfachte Verfahren im Sinne des § 13 BauGB an, geht jedoch darüber hinaus. Das beschleunigte Verfahren soll dabei dem übergeordneten gesetzgeberischen Motiv der Stärkung der Innenentwicklung der Städte als neue schnellere planerische Maßnahme dienen. Darüber hinaus sollte die Einführung eines beschleunigten Verfahrens für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung einer umweltpolitisch unerwünschten erstmaligen Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für Siedlungszwecke entgegenwirken.13 Durch § 13b BauGB-E soll demgegenüber das beschleunigte Verfahren auch für die Aufstellung von Bebauungsplänen eingeführt werden, die Außenbereichsflächen für Siedlungszwecke einbeziehen . Die Befristung dieser Vorschrift bis zum 31. Dezember 2019 ist wohl dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschuldet. Die Begründung des Gesetzentwurfs hierzu erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des Gesetzestextes dieser Vorschrift.14 Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB ist bei seiner Einführung einer umfangreichen Prüfung hinsichtlich einer Europarechtskonformität unterzogen worden.15 Im Mittelpunkt der entsprechenden Untersuchungen stand die Vereinbarkeit des § 13a BauGB mit der sogenannten Plan-UP- Richtlinie16. Soweit auch der neu in BauGB einzufügende § 13b sich als europarechtskonform darstellt, dürfte dem nationalen Gesetzgeber ein weiter gestalterischer Ermessensspielraum auch im Hinblick auf eine naturschutzrechtliche Ausgleichungspflicht zuzubilligen sein. 3.3. Ausgleichungspflicht im beschleunigten Verfahren Ein Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmetern festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Hierbei sind die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne mitzurechnen , die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden . Im beschleunigten Verfahren gelten Eingriffe in die Natur und Landschaft, die bei einer Aufstellung des Bebauungsplans mit einer Grundfläche dieses Umfangs zu erwarten sind, grundsätzlich 13 Vgl. BT-Drucks. 16/2496, 9. 14 Vgl. BRat Drucks. 806/16, S. 39. 15 Vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12 ff. 16 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001, S. 30). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 001/17 Seite 8 als zulässig und naturschutzrechtlich als nicht ausgleichungspflichtig.17 Diese Regelung wurde seinerzeit in der Gesetzesbegründung im Hinblick auf die besonderen Merkmale dieser kleinräumigen Bebauungspläne der Innenentwicklung und das mit ihm verfolgte Ziel gerechtfertigt, die Flächeninanspruchnahme zu begrenzen und Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden.18 Der neue § 13b BauGB kann demgegenüber diesen Gesetzeszweck nicht für sich in Anspruch nehmen. §13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB dürfte deshalb bei einer Einbeziehung von Außenbereichsflächen in einen Bebauungsplan nach § 13b BauGB-E nur eingeschränkt eine entsprechende Anwendung finden. Für Bebauungspläne mit einer Größe der Grundfläche von 20.000 bis weniger als 70.000 Quadratmeter (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist hingegen die Frage, ob bei Eingriffen in die Natur und Landschaft ein Ausgleich erforderlich ist, stets Einzelfall bezogen zu prüfen.19 Die amtliche Begründung auf Drucksache 16/2496 vom 4. September 2006 führt auf Seite 15 hierzu aus: „Im Übrigen bleibt § 1a Abs. 3 Satz 5 unberührt, d. h. in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist die Frage, ob ein Ausgleich nach § 1a Abs. 3 Satz 5 nicht erforderlich ist, Einzelfall bezogen zu prüfen.“ Der heute Satz 5 („§ 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.“) wurde mit Wirkung vom 20. September 2013 in § 1a Abs. 3 BauGB eingefügt.20 Der bis dahin geltende Satz 5 wurde zum heute geltenden § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB („Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.“). Der neue § 13b BauGB bezieht sich auf „Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern“. Eine entsprechende differenzierte Anwendung der Tatbestände des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BauGB dürften daher kaum möglich sein. Es spricht daher vieles dafür, bei der Anwendung des § 13b BauGB und der Frage, ob ein Ausgleich nach § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht erforderlich ist, grundsätzlich Einzelfall bezogen zu prüfen. 4. Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 5 BauGB Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. § 1 Abs. 5 BauGB umschreibt als Planungsleitlinien die 17 Vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB. 18 BT-Drucks. 16/2496, S. 15 (linke Spalte, zweiter Absatz). 19 Vgl. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB unter Hinweis auf eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes 20 Durch Art. 1 Ziffer 3 lit. b) des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I, S. 1548). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 001/17 Seite 9 allgemeinen Ziele und Grundsätze der Bauleitplanung, die in den Abwägungsvorgang durch die Gemeinde einzustellen sind. Die Bauleitpläne sollen hiernach zu einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung führen, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Auch wenn das BauGB die Begriffe in seinem § 1 Abs. 5 in besonderer Weise herausstellt, ist damit keine Gewichtung im Sinne einer Verstärkung im Rahmen der Abwägung verbunden. Mit anderen Worten, die Grundsätze und Ziele des § 1 Abs. 5 BauGB genießen keinen Vorrang gegenüber anderen Belangen und Interessen.21 Eine Einbeziehung von Außenbereichsflächen in einen Bebauungsplan dürfte aber - auch nach § 13b BauGB-E - insoweit nur dann möglich sein, wenn vorher die Innenentwicklungspotentiale von der Gemeinde ermittelt und deren Nichteignung für die gemeindliche Planungsabsicht dargestellt worden sind. 5. Vereinbarkeit mit § 1a Abs. 2 BauGB § 1a BauGB enthält zu den Zielen und Grundsätzen der Bauleitplanung für den Umweltschutz ergänzende Vorschriften, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen anzuwenden sind. Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Diese Grundsätze sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Vor allem landwirtschaftliche oder als Wald genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang in einen Bebauungsplan einbezogen werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen , Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können (§ 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB). Auch hier dürfte besonders die Einbeziehung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen in einen Bebauungsplan - auch nach § 13b BauGB-E - nur dann möglich sein, wenn vorher die Innenentwicklungspotentiale von der Gemeinde ermittelt und deren Nichteignung für die gemeindliche Planungsabsicht dargestellt worden sind. 21 Vgl. hierzu BVerwG NVwZ-RR 2003, 171 für den Umweltschutz. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 001/17 Seite 10 6. Fazit Diese UVP-Änderungsrichtlinie löst für das Bauplanungsrecht nur in geringem Umfang Umsetzungsbedarf aus. Das beschleunigte Verfahren nach § 13a ist bei seiner Einführung in das BauGB einer umfangreichen Prüfung hinsichtlich seiner Europarechtskonformität unterzogen worden. Die Vorschrift sollte unter anderem einer umweltpolitisch unerwünschten Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen entgegenwirken. Kleinräumige Bebauungspläne der Innenentwicklung entfalten in der Regel keine naturschutzrechtliche Relevanz. Für derartige Bebauungspläne war es nach der Gesetzesbegründung daher gerechtfertigt, diese von einer naturschutzrechtlichen Ausgleichungspflicht auszunehmen. Demgegenüber kann bei der Einbeziehung von, wenn auch nur kleinräumigen Außenbereichsflächen in einen Bebauungsplan im Einzelfall eine entsprechende Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB problematisch sein. Eine Einbeziehung von Außenbereichsflächen in einen Bebauungsplan dürfte - auch nach § 13b BauGB-E - nur dann möglich sein, wenn vorher die Innenentwicklungspotentiale von der Gemeinde ermittelt und deren Nichteignung für die gemeindliche Planungsabsicht dargestellt worden sind. Eine entsprechende differenzierte Anwendung der Tatbestände des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BauGB auf Verfahren nach § 13b BauGB-E dürften kaum möglich sein. Es spricht daher vieles dafür, bei der Anwendung des § 13b BauGB und der Frage, ob ein Ausgleich nach § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht erforderlich ist, grundsätzlich Einzelfall bezogen zu prüfen. ***