© 2014 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 239/14 Zugang zu passiven sozialen Leistungen bei Arbeitslosigkeit von EU- Bürgern Dänemark, Niederlande, Frankreich, Belgien Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 239/14 Seite 2 Zugang zu passiven sozialen Leistungen bei Arbeitslosigkeit von EU-Bürgern Dänemark, Niederlande, Frankreich, Belgien Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 239/14 Abschluss der Arbeit: 1. Dezember 2014 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 239/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung 4 2. Freizügigkeit für EU-Bürger 4 3. Bezug von Arbeitslosengeld I im Ausland/keine Sozialhilfe 6 4. Passive Leistungen für EU-Bürger in Dänemark 6 4.1. Startgeld 8 4.2. Krankenversicherung 9 5. Passive Leistungen für EU-Bürger in den Niederlande 9 5.1. Krankenversicherung 10 6. Passive Leistungen für EU-Bürger in Frankreich 11 6.1. Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit 11 6.2. Anspruch auf Leistungen zur Mindestsicherung 11 6.3. Mindestsicherung 12 6.4. Krankenversicherung 12 7. Passive Leistungen für EU-Bürger in Belgien 13 7.1. Mindestsicherung 13 7.2. Krankenversicherung 14 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 239/14 Seite 4 1. Zusammenfassung In Dänemark ist für einen längeren Aufenthalt eine Aufenthaltsbescheinigung (opholdsbevis) erforderlich , die EU-Bürgern in der Regel bei Vorliegen einer Erwerbstätigkeit ausgestellt wird bzw. wenn über hinreichende finanzielle Mittel verfügt wird, um dem dänischen Staat nicht zur Last zu fallen. In Dänemark ist zum Erhalt von Sozialhilfe (Kontanthjælp) ein Wohnsitz in Dänemark in sieben der letzten acht Jahre erforderlich. Ansonsten kann der Antragsteller Startgeld (Starthjælp) erhalten, dessen Betrag deutlich niedriger ist. Startgeld (Starthjælp) ist an die Annahme sinnvoller Angebote hinsichtlich von Aktivierungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen , die Chancen des Empfängers oder seines Partners auf dem Arbeitsmarkt verbessern können gebunden. Die deutsche Botschaft in Kopenhagen verweist darauf, dass ihnen einige Fälle bekannt geworden sind, bei denen die Ausländerbehörden arbeitslosen EU-Bürgern sehr kritisch gegenübergetreten sind. Sowohl die niederländische Agentur für Arbeit als auch das Ministerium für Soziales und Arbeit machen deutlich: „Wenn Sie in die Niederlande kommen, müssen Sie in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt selbst zu leisten. Nur bei bestimmten Voraussetzungen können Sie Sozialhilfe beantragen . In den ersten drei Monaten Ihres Aufenthalts haben Sie kein Recht auf Sozialhilfe. Auch wenn Sie in die Niederlande kommen, um einen Arbeitsplatz zu suchen, erhalten Sie keine finanziellen Versorgungsleistungen. Wenn Sie dennoch Sozialhilfe beantragen, kann sich dies negativ auf Ihre Aufenthaltsgenehmigung auswirken.“1 In Frankreich sind nicht erwerbstätige Personen aufenthaltsberechtigt, wenn sie über ausreichende Mittel verfügen, um ihre Existenz zu sichern, und keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Gesundheit darstellen. Leistungen zur Mindestsicherung sind an die Voraussetzung eines dauerhaften und effektiven Wohnsitzes in Frankreich gebunden. In Belgien ist Voraussetzung für die Mindestsicherung ein dauerhafter Wohnsitz im Staatsgebiet, also ein gewöhnlicher und tatsächlicher Wohnsitz in Belgien mit Aufenthaltsgenehmigung. Einem Bericht des Fernsehsenders ARTE zufolge wurden auch bereits ansässige EU-Bürger (vorliegend Franzosen) mit der Begründung, sie seien eine Belastung für die Sozialsysteme, aus Belgien ausgewiesen. 2. Freizügigkeit für EU-Bürger Voraussetzungen und Umfang des Freizügigkeitsrechts von Unionsbürgern richten sich nach europäischem Recht: Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Ausübung des Freizügigkeitsrechts steht unter den Bedingungen und Beschränkungen der Durchführungsvorschriften, in erster Linie der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004, der sogenannten Freizügigkeitsrichtlinie. 1 Quelle: Leben und Arbeiten in den Niederlanden, niederländische Agentur für Arbeit UWV WERKbedrijf http://www.provinz.bz.it/lavoro/download/niederlande.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 239/14 Seite 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind ohne weitere Bedingungen freizügigkeitsberechtigt. Dies gilt ebenso für ihre Familienangehörigen. Auch für Selbständige bestehen keine weiteren Voraussetzungen. Arbeitsuchende sind ebenso freizügigkeitsberechtigt. Die Freizügigkeitsberechtigung besteht auch über die Dreimonatsfrist hinaus, solange die Arbeitsuche begründete Aussicht auf Erfolg hat (siehe Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b Freizügigkeits-RL). Nicht erwerbstätige Unionsbürger wie Rentner und Studenten sind über drei Monate hinaus (und bis zum Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts nach fünf Jahren) nur freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während des Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 FreizügG/EU; Art. 7 Abs. 1 Freizügigkeits-RL). Der Aktuelle Begriff zum EuGH-Urteil Brey macht folgende Ausführungen: „Wie wirkt es sich auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts aus, wenn Sozialleistungen wie die Ausgleichszulage beansprucht werden? Zu entscheiden war letztlich, ob allein die Beantragung von Sozialhilfeleistungen gleichbedeutend mit dem Fehlen ausreichender Existenzmittel ist und der Aufenthalt des betreffenden Unionsangehörigen in einem solchen Fall daher automatisch als rechtswidrig anzusehen ist. Unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe Nr. 10 und 19 der Freizügigkeitsrichtlinie, der Gesamtschau ihrer Regelungen für wirtschaftlich nicht aktive Unionsangehörige (v. a. Art. 8 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 3) sowie der grundlegenden Bedeutung des Freizügigkeitsrechts verneint der EuGH einen solchen Automatismus. Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Freizügigkeitsrichtlinie geregelte Aufenthaltsvoraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, solle lediglich verhindern, dass Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates „unangemessen“ in Anspruch genommen werden. Eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates mit denen der anderen Mitgliedstaaten sei durch die Richtlinie anerkannt, insbesondere wenn der Aufenthaltsberechtigte nur vorübergehend finanzielle Schwierigkeiten habe. Daher genüge allein die Beantragung oder der Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht als Beleg für deren unangemessene Inanspruchnahme, sondern könne lediglich als ein Anhaltspunkt für das Fehlen ausreichender Existenzmittel angesehen werden. Um die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in einem solchen Fall zu beurteilen, sei vielmehr eine umfassende Beurteilung dahingehend vorzunehmen, „welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung [der entsprechenden] Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde.“ (Rn. 64, 77 des Urteils). Ob der Aufenthalt eines Unionsangehörigen rechtmäßig ist, liegt danach nicht nur an seiner individuellen Situation, sondern auch daran, welche Belastungswirkung sich aus der konkreten Leistungsgewährung für das nationale Sozialhilfesystem ergibt. Für den letztgenannten, mit diesem Urteil neu eingeführten Teil der Beurteilung kann es nach dem EuGH von Bedeutung sein, den Anteil der EU-ausländischen Empfänger der betreffenden Sozialleistung zu ermitteln, die dem Antragsteller vergleichbar sind.“2 2 Quelle: Kubicki, Philipp, Deutscher Bundestag, Fachbereich PE 6, Europa, Aktueller Begriff „EuGH, Rs. C- 140/12 (Brey): EU-Aufenthaltsrecht und Zugang zu Sozialleistungen“. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 239/14 Seite 6 3. Bezug von Arbeitslosengeld I im Ausland/keine Sozialhilfe Unter bestimmten Voraussetzungen können EU-Bürger, die in Deutschland arbeitslos geworden sind, das Arbeitslosengeld I zur Arbeitssuche in ein anderes EU-Land mitnehmen. „Die Leistungsmitnahme zur Arbeitsuche in anderen Mitgliedstaaten ist grundsätzlich für die Dauer von 3 Monaten ab der Ausreise (Mitnahmezeitraum) möglich. Fallen in diesen Zeitraum inländische Leistungsbeschränkungen (z. B. Sperrzeiten, Ruhenszeiträume wegen der Berücksichtigung einer Entlassungsentschädigung), wirken sich diese auch auf den Leistungsbezug während der Arbeitsuche im Ausland aus. Ein Anspruch auf Leistungen für diese Zeiträume besteht auch im Ausland nicht. In diesen Fällen verkürzt sich also der Zahlungszeitraum. Auf Antrag kann Ihre Agentur für Arbeit den Mitnahmezeitraum auf insgesamt höchstens 6 Monate verlängern, wenn der Antrag auf Verlängerung spätestens am letzten Tag des ursprünglichen Mitnahmezeitraumes bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist und sie sich noch im Ausland befinden. Die Antragstellung ist formlos möglich. Falls der Antrag abgelehnt wird, können Leistungen nur bis zum Ende des genehmigten Zeitraums gezahlt werden. In diesem Fall könnten bei nicht rechtzeitiger Rückkehr Lücken im Leistungsbezug und im Versicherungsschutz entstehen. Wenn während des Mitnahmezeitraumes der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Erschöpfung des Anspruchs endet, kommt für den restlichen Mitnahmezeitraum die Zahlung von Arbeitslosengeld II nicht in Betracht. Arbeitslosengeld II kann während der Arbeitsuche im Ausland nicht gewährt werden.“3 Gemäß § 24 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe. Hiervon kann im Einzelfall unter den im Gesetz genannten Gründen abgewichen werden. 4. Passive Leistungen für EU-Bürger in Dänemark „Deutsche Staatsangehörige können sich bis zu drei Monate als Touristen und im Rahmen der Arbeitssuche bis zu sechs Monate ohne Aufenthaltserlaubnis in Dänemark aufhalten. Wenn sie sich jedoch innerhalb der letzten sechs Monate vor Einreise nach Dänemark in Schweden, Finnland , Island oder Norwegen aufgehalten haben, wird diese Zeit auf den nun folgenden Aufenthalt in Dänemark angerechnet. Für einen längeren Aufenthalt ist eine Aufenthaltsbescheinigung (opholdsbevis) erforderlich, die EU-Bürgern in der Regel bei Vorliegen einer Erwerbstätigkeit ausgestellt wird. Dänische Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbescheinigung für EU-Bürger ist die dänische EU-Aufenthaltsverordnung Nr. 322 vom 21. April 2009 (EU-pholdsbekendgørelsen). Die Verordnung kann unter www.retsinfo.dk in dänischer Sprache abgerufen werden. 3 Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt 20, http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc?IdcService =GET_FILE&dDocName=L6019022DSTBAI389387&RevisionSelectionMethod=Latest Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 239/14 Seite 7 Diese Verordnung sieht in den §§ 3 – 7 selbständige Aufenthaltstitel für EU-Bürger vor, hiervon abgeleitete Aufenthaltsrechte für Familienmitglieder werden in den §§ 8 – 16 festgesetzt. Ein EU- Bürger hat grundsätzlich dann ein Aufenthaltsrecht in Dänemark, wenn er – a) in Dänemark eine unselbständige oder selbständige Beschäftigung aufnimmt (§ 3), – b) als Arbeitnehmer nach Dänemark entsandt wurde (§ 4), – c) in Dänemark an einer Hochschule studiert (§ 5), sofern er über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, – d) über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um dem dänischen Staat nicht zur Last zu fallen (§ 6) oder – e) unter gewissen Voraussetzungen dann, wenn er nach vorhergehender Berufstätigkeit in Dänemark berufsunfähig oder pensioniert wird (§7). Eine zeitlich unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis kann nach fünfjährigem ununterbrochenem legalen Aufenthalt in Dänemark auf Antrag erworben werden (§§ 19, 28). Diese kann allerdings später wieder entfallen, wenn das Land für längere Zeit als zwei aufeinanderfolgende Jahre verlassen wird (§ 31). Bis zum Eintreten der Bedingungen in § 19 wird eine Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur befristet erteilt. Sie endet, wenn die ihr zugrundeliegenden Bedingungen wegfallen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 3 wegen Erwerbstätigkeit entfällt aber nicht, wenn – a) der EU-Bürger infolge eines Unfalls oder Erkrankung vorübergehend berufsunfähig ist – b) der EU-Bürger nach einjähriger ununterbrochener Beschäftigung unverschuldet seinen Arbeitsplatz verliert und sich bei der Arbeitsvermittlung als arbeitssuchend gemeldet hat – c) der EU-Bürger seinen Arbeitsplatz in den ersten 12 Monaten unverschuldet verloren hat und sich arbeitssuchend gemeldet hat, in diesem Fall jedoch nur für weitere 6 Monate, oder – d) der EU-Bürger eine mit seiner früheren Beschäftigung in Zusammenhang stehende Berufsausbildung beginnt, oder nach unverschuldeter Arbeitslosigkeit eine beliebige Berufsausbildung ergreift. Im Falle von Arbeitslosigkeit sollte man immer schnellstmöglich mit der für einen zuständigen Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen. Dabei sollte im Zweifel auf die EU-Rechte verwiesen werden, da der Botschaft in letzter Zeit einige Fälle bekannt geworden sind, bei denen die Ausländerbehörden arbeitslosen EU-Bürgern sehr kritisch gegenübergetreten sind. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 239/14 Seite 8 Eine besondere Arbeitserlaubnis der dänischen Arbeitsverwaltung ist grundsätzlich nicht erforderlich . Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige, die für Dänemark eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen, haben Anspruch auf Sozialleistungen. Diese umfassen z.B. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität und Berufsunfähigkeit. Bei einem Aufenthalt in Dänemark werden auch Ansprüche auf die dänische Rente (folkepension) erworben. Die Arbeitslosenversicherung ist in Dänemark eine freiwillig wählbare Leistung.“4 4.1. Startgeld Sozialhilfe (Kontanthjælp) und Startgeld (Starthjælp) werden gewährt, wenn jemand aufgrund besonderer Umstände (wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit) vorübergehend nicht über ausreichende Mittel für seinen Unterhalt oder den seiner Familie verfügt. Die Leistung auf der Grundlage der Zusammensetzung der Familie ist abhängig vom Alter, von unterhaltsberechtigten Kindern und vom Zeitraum des Wohnsitzes und bezieht sich auf jede Person mit rechtmäßigem Wohnsitz in Dänemark. Es gibt keine Bedingungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit , denn die Leistung ist abhängig vom Wohnsitz. Zum Erhalt von Sozialhilfe (Kontanthjælp ) ist ein Wohnsitz in Dänemark in sieben der letzten acht Jahre erforderlich. Ansonsten erhält der Antragsteller Startgeld (Starthjælp), dessen Betrag niedriger ist. „Startgeld (starthjælp): – Grundbetrag für eine Einzelperson ab 25 Jahren: DKK 6.472 (€ 868), – Grundbetrag für verheiratete oder in einer Lebensgemeinschaft lebende Personen ab 25 Jahren: DKK 5.367 (€ 719), – Betrag für Personen unter 25 Jahren, die nicht für eigene Kinder in ihrem Haushalt sorgen: – im Haushalt der Eltern: DKK 2.668 (€ 358) – selbständig lebend: DKK 5.367 (€ 719).“5 Die Gewährung von Sozialhilfe (Kontanthjælp) oder Startgeld (Starthjælp) ist an die Annahme sinnvoller Angebote in Aktivierungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen, die Chancen des Empfängers oder seines Partners auf dem Arbeitsmarkt verbessern kann (z. B. die Teilnahme an einem Berufsfindungskurs, Sammeln von Arbeitserfahrung in einem Unternehmen), gebunden. 4 Quelle Quelle: Deutsche Botschaft Kopenhagen, Merkblatt Arbeiten und leben in Dänemark, August 2012, http://www.kopenhagen.diplo.de/contentblob/2365258/Daten/3137791/arbeitsaufnahmewohnsitznahmeindaenemark 082012.pdf (abgerufen am 28.11.2014). 5 Quelle: Sozialkompass Europa, Dänemark, http://www.sozialkompass.eu/laendervergleich.php?countries=denmark &levels=21-1,21-3,21-5-1,21-5-2,21-5-3&cd=f3231c7fe57380d87dd752af92d03455&countrydetails=. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 239/14 Seite 9 Bezieher des Startgelds (Starthjælp), die an einer Aktivierungsmaßnahme oder einer individuellen Arbeitstrainingsmaßnahme (Jobtræning) teilnehmen, erhalten Zuschläge als Ausgleich für die Kosten, die aus dieser Teilnahme erwachsen. Anträge sind bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu stellen. Die Gemeinden bearbeiten die Leistungsanträge so schnell wie möglich. Es ist kein besonderes Verfahren vorgesehen. 4.2. Krankenversicherung Dänemark hat ein staatliches Gesundheitswesen. Die gesamte ärztliche Versorgung wird über Steuermittel finanziert und kann überwiegend kostenlos in Anspruch genommen werden. In Dänemark gibt es nur eine staatliche Krankenversicherung, jeder Einwohner kann jedoch zwischen zwei Arten der Mitgliedschaft wählen. 5. Passive Leistungen für EU-Bürger in den Niederlande EU-Bürger benötigen in den Niederlanden eine Bürgerservicenummer (BSN), um arbeiten zu können . Das niederländische Ministerium für Soziales und Arbeit führt hierzu aus: „Halten Sie sich weniger als vier Monate in den Niederlanden auf, so können Sie sich als befristeter Einwohner (nicht im Lande Ansässiger) anmelden. Möchten Sie sich länger als 4 Monate in den Niederlanden aufhalten? Dann müssen Sie sich als Einwohner (Eingesessener) bei der Gemeinde anmelden, in der Sie wohnen. Sie müssen sich innerhalb von 5 Tagen nach Ihrem ersten Tag in den Niederlanden anmelden. Besitzen Sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Länder Liechtenstein, Norwegen, Island oder der Schweiz? Dann benötigen Sie keine Aufenthaltserlaubnis , um in den Niederlanden wohnen oder arbeiten zu können. Mit dem Reisepass (oder Personalausweis) eines dieser Länder weisen Sie dann nach, dass Sie sich rechtmäßig in den Niederlanden aufhalten und dort arbeiten dürfen. Sie werden ohne Ihr Verschulden arbeitslos und Sie bleiben in den Niederlanden? Dann ist es möglich, dass Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Dafür müssen Sie auf jeden Fall in den letzten 36 Wochen mindestens 26 Wochen gearbeitet haben. Personen, die Arbeitslosengeld beziehen , sind verpflichtet, sich auf die Suche nach anderer Arbeit zu machen. Wenn Ihre Existenzmöglichkeiten unzureichend sind oder Sie stellen für das Sozialhilfesystem eine Belastung dar, kann in Übereinstimmung mit den europäischen Vorschriften Ihr rechtmäßiger Aufenthalt beendet werden und Sie müssen die Niederlande verlassen.6 6 Quelle: Ministerium für Soziales und Arbeit; http://www.niederlande.diplo.de/contentblob/3989592/Daten /4218237/Broschre_Neu_in_den_Niederlanden.pdf (abgerufen am 28.11.2014) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 239/14 Seite 10 „Wenn Sie in die Niederlande kommen, müssen Sie in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt selbst zu leisten. Nur bei bestimmten Voraussetzungen können Sie Sozialhilfe beantragen. In den ersten drei Monaten Ihres Aufenthalts haben Sie kein Recht auf Sozialhilfe. Auch wenn Sie in die Niederlande kommen, um einen Arbeitsplatz zu suchen, erhalten Sie keine finanziellen Versorgungsleistungen . Wenn Sie dennoch Sozialhilfe beantragen, kann sich dies negativ auf Ihre Aufenthaltsgenehmigung auswirken.“7 „Grundsätzlich gibt es Sozialhilfe für alle Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in den Niederlanden mit unzureichenden finanziellen Mitteln, um für den grundlegenden Lebensunterhalt aufzukommen . Es gibt keine Bedingungen bezüglich der Staatsangehörigkeit. Hilfeempfänger (auch deren Lebenspartner) müssen sich um Arbeit bemühen, eine zumutbare Beschäftigung annehmen und beim Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Versicherungen (UWV) Arbeitsbetrieb (Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen - UWV - Werkbedrijf) gemeldet sein. Gesundheitliche und soziale Umstände werden berücksichtigt. Der Partner des Arbeitslosen sollte sich, falls möglich, ebenfalls um Arbeit bemühen. Bei Versorgung eines Kindes unter 5 Jahren besteht keine Arbeitsverpflichtung für Alleinstehende ; diese Personen sind aber verpflichtet zur Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang. Bei Kindern über 5 Jahren Einzelfallprüfung. Bleiben alle Bemühungen erfolglos, Unterstützung durch die sozialen Dienste bei Suche nach Arbeit oder Trainingsmaßnahme. Um Personen, die vom Arbeitsmarkt weit entfernt sind, zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zu bewegen, können Schulungen und Prämien angeboten werden. Zusätzlich ist der Antragsteller verpflichtet, von der Gemeinde zugewiesene gemeinnützige Arbeit im Rahmen seiner Fähigkeiten zu leisten.“8 5.1. Krankenversicherung „Nach dem Gesetz für besondere medizinische Kosten sind alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden und alle Personen, die nicht in den Niederlanden wohnen, aber im Land arbeiten und für ihr Arbeitseinkommen steuerpflichtig sind, verpflichtet, sich einer Krankenversicherung entsprechend des Krankenversicherungsgesetzes (Zorgverzekeringswet) anzuschließen.“9 7 Quelle: Leben und Arbeiten in den Niederlanden, niederländische Agentur für Arbeit UWV WERKbedrijf http://www.provinz.bz.it/lavoro/download/niederlande.pdf. 8 Quelle: Sozialkompass Europa, Niederlande, http://www.sozialkompass.eu/laendervergleich.php?countries =netherlands&levels=21-1,21-3,21-5-1,21-5-2,21-5-3&cd=6f2f2db58fa3f369bbad210b8e3c7342&countrydetails =. 9 Quelle: Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in den Niederlanden, http://ec.europa.eu/employment _social/empl_portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Netherlands_de.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 239/14 Seite 11 6. Passive Leistungen für EU-Bürger in Frankreich 6.1. Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit „Nur Arbeitnehmer haben Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Arbeitslosengeld (Allocation de chômage) wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt: – unfreiwillig arbeitslos; – als arbeitsuchend gemeldet und verpflichtet sich zur Einhaltung eines persönlichen Hilfeplans für die Wiederbeschäftigung; – aktiv auf Arbeitssuche; – arbeitsfähig; – die Anspruchsbedingungen für den Bezug einer vollen Rente sind nicht erfüllt; – Nachweis einer Mindestversicherungsdauer im Rahmen der Arbeitslosenversicherung von mindestens 4 der vergangenen 28 Monate (36 Monate, wenn Sie über 50 Jahre alt sind). Das Arbeitslosengeld besteht aus einem Fixum und einem variablen Anteil in Höhe von 40,4% des Bezugslohns. Es beträgt mindestens 57,4% und höchstens 75% dieses Bezugslohns. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes liegt zwischen 4 und 24 Monaten (bzw. 36 Monaten ab dem vollendeten 50. Lebensjahr) und hängt von der Vorversicherungszeit und vom Alter des Arbeitssuchenden ab.“10 6.2. Anspruch auf Leistungen zur Mindestsicherung Die französischen Rechtsvorschriften sehen verschiedene Leistungen zur Mindestsicherung für Personen mit dauerhaftem Wohnsitz in Frankreich vor, deren Einkommen unterhalb einer bestimmten Bemessungsgrenze liegt. „Nicht erwerbstätige Bürger sind nicht verpflichtet, einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Sie können sich frei bewegen und aufhalten, sofern sie im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sind. In Frankreich sind nicht erwerbstätige Personen aufenthaltsberechtigt, wenn sie über ausreichende Mittel verfügen, um ihre Existenz zu sichern, und keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Gesundheit darstellen. Eine Krankenversicherung ist Voraussetzung. 10 Quelle: Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Frankreich; http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal /SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20France_de.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 239/14 Seite 12 Volljährige EU-Bürger und Eingebürgerte können jedoch eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „communauté européenne“ (Aufenthaltserlaubnis-EG) beantragen. Sie ist in ganz Frankreich gültig und wird ausgestellt, sofern von dem Antragsteller keine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit ausgeht. Bei Rentnern und anderen Nichterwerbstätigen ist ein Nachweis erforderlich , dass sie über finanzielle Mittel verfügen, die mindestens so hoch sind wie das Jahreseinkommen, das in Frankreich für die Gewährung der „Mindestversorgung für Senioren“ zugrunde gelegt wird. Ferner muss ein Krankenversicherungsnachweis vorgelegt werden. Rentner und andere nicht Berufstätige erhalten eine fünfjährige Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist verlängerbar, sofern von dem Inhaber keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht und wenn die Ausstellungsbedingungen weiterhin erfüllt sind. Die Aufenthaltserlaubnis für Rentner und andere nicht Erwerbstätige kann alle fünf Jahre verlängert werden.“11 6.3. Mindestsicherung „Seit dem 1. Juni 2009 gibt es in Frankreich für Menschen ohne ausreichende eigene Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts die soziale Mindestsicherung RSA (Revenu de solidarité active). Voraussetzung ist ein dauerhafter und tatsächlicher Wohnsitz in Frankreich. Zusätzlich zum RSA erhalten Berechtigte ggf. auch eine Wohnungsbeihilfe (Aide au logement), deren Höhe sich nach den Gegebenheiten vor Ort richtet. Anderweitige Haushaltseinkünfte (z.B. Familienleistungen wie das Kindergeld, das ab dem 2. Kind gezahlt wird) werden mit dem RSA verrechnet. Die Zahlung des RSA verpflichtet zur Arbeitssuche.“12 Es gibt keine Bedingungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, aber Ausländer müssen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Frankreich haben. 6.4. Krankenversicherung „Das régime général das den abhängig Beschäftigten aus den Bereichen Industrie, Handel und Dienstleistungen sowie Beschäftigten aus ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen Versicherungsschutz bietet. 80% der Bevölkerung, d.h. 47 Milionen Personen sind bei diesem Träger versichert , der so den Grundstein der sozialen Absicherung in Frankreich bildet. Der Bereich Krankenversicherung des régime général ist kein Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern ein Teil einer autonomen, dezentralisierten Körperschaft, die den Auftrag eines öffentlichen Dienstes erfüllt . Die Krankenversicherung deckt die finanziellen Risiken Krankheit, Mutterschaft, Invalidität und Tod ab. (…) 11 Quelle: Französische Botschaft, Aufenthalt nicht erwerbstätiger EU-Bürger in Frankreich, http://www.ambafrance -de.org/Aufenthalt-nicht-erwerbstatiger-EU 12 Quelle: auszugsweise Französische Botschaft; http://www.ambafrance-de.org/Mindestsicherung-Das-Revenu-de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 239/14 Seite 13 EU-Ausländer, die sich dauerhaft in Frankreich aufhalten, können, so sie nicht durch eine Erwerbstätigkeit in Frankreich pflichtversichert sind, unter gewissen Bedingungen die medizinische Hilfe des Gesundheitssystems in Anspruch nehmen. Auskunft hierüber sowie über weitere Einzelheiten in Bezug auf die Leistungen der Krankenkasse, Anschriften von Krankenhäusern, Ärzten usw. geben die Assurance maladie (CNAMTS).“13 7. Passive Leistungen für EU-Bürger in Belgien „Einreise, Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern in Belgien werden durch das Gesetz vom 15. Dezember 1980 und den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 bezüglich Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt, Niederlassung und Entfernen von Ausländern geregelt. Diese Vorschriften wurden seit Inkrafttreten mehrfach geändert und tragen daher auch den internationalen Verpflichtungen , die Belgien im Rahmen von Benelux, Schengen, der Europäischen Union und den Vereinten Nationen eingegangen ist, Rechnung. Regelungen zum Aufenthalt eines Unionsbürgers von mehr als drei Monaten enthalten die Art. 9 ff. des genannten Gesetzes. (…) Unionsbürger, die sich länger als drei Monate in Belgien aufhalten möchten, müssen innerhalb von acht Tagen nach ihrer Einreise bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes ihre Anwesenheit melden. Darüber hinaus ist es erforderlich, binnen drei Monaten nach Einreise in Belgien bei der Gemeinde einen Registrierungsantrag zu stellen. Zur Registrierung bei der Gemeindeverwaltung sind i.d.R. (…) Nachweise, die die Erfüllung der (…) Voraussetzungen für den Aufenthalt über drei Monaten belegen (z.B. Arbeitgeberbescheinigung , Immatrikulationsbescheinigung, Bescheinigung des Krankenversicherungsschutzes etc.). (…) Bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr wird zusätzlich zur Eintragungsbestätigung auf Antrag eine förmliche Aufenthaltsbescheinigung ausgestellt.“ Wer in Belgien arbeitet, kann Leistungen aus der belgischen Sozialversicherung beziehen. 7.1. Mindestsicherung In Belgien ist Mindestsicherung folgendermaßen definiert: „Garantie des Rechts auf soziale Integration durch Beschäftigung oder Integrationseinkommen (revenu d'intégration - leefloon), das mit einem Integrationsprojekt verbunden sein kann. Integrationseinkommen soll ein Minimum an Existenzmitteln für Personen sichern, die nicht über ausreichende Einkünfte verfügen und nicht in der Lage sind, sich diese durch eigene Anstrengung oder auf anderem Wege zu verschaffen. Leistungen werden auf nationaler Ebene festgelegt, doch 13 Quelle: Französische Botschaft, http://www.ambafrance-de.org/Krankenversicherung,352. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 239/14 Seite 14 auf Gemeindeebene durch Öffentliche Sozialhilfezentren (Centre public d'action sociale - Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn) gewährt. Voraussetzung ist ein dauerhafter Wohnsitz im Staatsgebiet, also ein gewöhnlicher und tatsächlicher Wohnsitz in Belgien mit Aufenthaltsgenehmigung.“15 Zu den Bedingungen zur Inanspruchnahme des Integrationseinkommens (revenu d'intégration /leefloon) gehört, dass der Antragsteller seine Arbeitsbereitschaft vorweisen muss, außer wenn dies aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich ist. Das Konzept der Arbeitsbereitschaft bezieht sich auf eine geistige Einstellung, die sich von der im Bereich der Arbeitslosigkeit unterscheidet, und die weniger strenge Kriterien für den Nachweis der Arbeitssuche ansetzt. Einer Person, die zu einer Arbeitsaufnahme nicht bereit ist, kann das Integrationseinkommen aufgrund des Nichterfüllens der Anspruchsbedingungen versagt werden. Einem Bericht des Fernsehsenders ARTE16 zufolge werden in Belgien immer öfter auch Franzosen ausgewiesen: „Im Jahr 2010 waren es gerade einmal 343 EU-Bürger, die Belgien verlassen mussten. Aber bereits 2012 ist die Zahl rasant auf 1.918 gestiegen, darunter 133 Personen aus dem Nachbarland Frankreich. Die Behörden berufen sich bei ihren Entscheidungen auf die Direktive der EU-Kommission , die eine Ausweisung zum Beispiel dann erlaubt, wenn die betreffenden Personen eine unzumutbare Belastung für die Sozialsysteme der Staaten werden. In Zeiten, in denen sich in vielen EU-Staaten die Stimmung gegen die Zuwanderung richtet, werden solche Direktiven aber gerne auch mal recht weit ausgelegt. Wie hart die belgischen Behörden in manchen Fällen entscheiden, zeigt das Beispiel der französischen Studentin Caroline, von dem belgische und französische Medien berichten. Die junge Frau lebte seit 2010 in Brüssel; seit Juli 2013 bezog sie eine Integrationshilfe, deren Höhe der Bericht allerdings nicht nennt. Die zuständige Behörde bezeichnet in ihrem Ausweisungsbeschluss Ende 2013 Caroline als "unverhältnismäßige Belastung". Die "lange Dauer ihrer Inaktivität" zeige zudem, dass sie "keinerlei Chance auf eine Anstellung habe." Und damit wurde die EU-Bürgerin innerhalb kürzester Zeit aus dem EU-Mitgliedsstaat Belgien verwiesen.“ 7.2. Krankenversicherung „Gegenwärtig erfasst die Krankenversicherung alle Personen, die sich rechtmäßig auf belgischem Hoheitsgebiet aufhalten, insbesondere Arbeitnehmer, Arbeitslose, Rentenbezieher, Selbständige, Angehörige des öffentlichen Dienstes, Invalide, Behinderte, Hauspersonal, Studierende, natürliche Personen, die im belgischen Personenverzeichnis registriert sind, sowie deren Unterhaltsberechtigte . 15 Quelle: Sozialkompass Europa, Belgien, http://www.sozialkompass.eu/laendervergleich.php?countries=belgium &levels=21&cd=dd041b929149c15b69c50e293bf8fe8a&countrydetails=. 16 Simmon. Thomas, ARTE Journal, 14. Februar 2014, http://info.arte.tv/de/belgien-beduerftige-franzosen-unerwuenscht . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 239/14 Seite 15 Um Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit zu haben, - müssen Sie einer Krankenkasse angeschlossen sein; - dürfen Ihre Beiträge nicht unter einem bestimmten Mindestbetrag liegen.“17 17 Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Belgien, http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal/SSRin EU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Belgium_de.pdf.