Deutscher Bundestag Förderung von Bildungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung Gesetzliche Grundlagen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2011 Deutscher Bundestag WD 6 – 3000-219/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-219/10 Seite 2 Förderung von Bildungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung Gesetzliche Grundlagen Aktenzeichen: WD 6 – 3000-219/10 Abschluss der Arbeit: 27. Januar 2011 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-219/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Nachholen eines Schulabschlusses 4 1.1. Hauptschulabschluss 4 1.1.1. Förderung im Rahmen der Berufsausbildungsförderung nach dem SGB III 4 1.1.1.1. Voraussetzungen 4 1.1.1.2. Umfang der Förderung 4 1.1.1.3. Nachrangigkeit der Förderung 5 1.1.2. Förderung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III 5 1.1.2.1. Voraussetzungen 5 1.1.2.2. Umfang der Förderung 6 1.1.2.3. Nachrangigkeit der Förderung 6 1.1.3. Förderung im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende 6 1.2. Andere Schul- oder Hochschulabschlüsse 7 1.2.1. Voraussetzungen 7 1.2.2. Umfang der Förderung 8 2. Nachholen eines Berufsabschlusses und Umschulung 8 2.1.1. Förderung im Rahmen der Berufsausbildungsförderung nach dem SGB III 8 2.1.1.1. Voraussetzungen 8 2.1.1.2. Persönliche Voraussetzungen und Umfang der Förderung 9 2.1.2. Förderung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III 9 2.1.2.1. Voraussetzungen 10 2.1.2.2. Umfang und Dauer der Förderung 10 2.1.3. Besondere Förderung für Geringqualifizierte 10 2.1.4. Förderung im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende 10 3. Aufstiegsfortbildung 10 3.1. Förderung nach dem SGB III 10 3.2. Förderung im Rechtskreis des SGB II 11 3.3. Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz 11 3.3.1. Voraussetzungen 11 3.3.2. Umfang und Dauer der Förderung 12 3.3.3. Ausschluss der Förderung 13 4. Wiedereinstieg in das Berufsleben 14 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-219/10 Seite 4 1. Nachholen eines Schulabschlusses 1.1. Hauptschulabschluss 1.1.1. Förderung im Rahmen der Berufsausbildungsförderung nach dem SGB III Die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses ist als Maßnahme der Berufsausbildung nach den §§ 59 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - SGB III1 förderungsfähig, und zwar im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme nach § 61 SGB III. Seit dem 1. Januar 2009 haben Auszubildende ohne Schulabschluss nach § 61a Abs. 1 SGB III2 einen Rechtsanspruch darauf, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. 1.1.1.1. Voraussetzungen Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Auszubildende keinen Schulabschluss hat. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften3. Eine Förderung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Auszubildende nicht im Haushalt der Eltern wohnt und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Diese Voraussetzung gilt nicht für Auszubildende über 18 Jahre oder Auszubildende, die verheiratet sind oder eigene Kinder haben, sowie in Fällen , in denen die Auszubildenden aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden können. (§ 64 SGB III). 1.1.1.2. Umfang der Förderung Bei Erfüllung der Voraussetzungen haben Auszubildende während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Sie umfasst die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwen- 1 Vgl. dazu das Merkblatt Bundesagentur für Arbeit (BA) (2010): Die finanziellen Hilfen der Agentur. Informationen für Jugendliche. Berufsausbildungsbeihilfe. Stand: März 2010. Nürnberg: BA. Abrufbar im Internetauftritt der BA: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- Content/Veroeffentlichungen/Ausbildung/Berufsausbildungsbeihilfe-Jugend.pdf [Abruf: 20. Januar 2011]. 2 Eingefügt durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 23. Dezember 2008. 3 Vgl. dazu STEINMEYER, Horst (2009): Die Neuregelungen der Förderung der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben zum 30. Dezember 2008/1. Januar 2009. In: info also 2/2009, S. 51-59 (52). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-219/10 Seite 5 dungen (z.B. Kinderbetreuungskosten bis zur Höhe von 130 Euro) und die Maßnahmekosten (§ 59 Nr. 3 SGB III; §§ 66-69 SGB III). Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern ist auf die BAB anzurechnen (§ 71 SGB III). 1.1.1.3. Nachrangigkeit der Förderung Nach § 61a Satz 2 SGB III ist die Förderung der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss nach dem SGB III grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Fördervorschriften4. Jedoch bleiben Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung ausdrücklich anrechnungsfrei (§ 61a Satz 4 SGB III). 1.1.2. Förderung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III Bei arbeitslosen Arbeitnehmern kann die Vorbereitung zum Erwerb eines Hauptschulabschlusses - ebenfalls seit dem 1. Januar 2009 nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB III5 auch im Rahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert werden6. Wie § 61a SGB III gewährt auch § 77 Abs. 3 SGB III dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Förderung. 1.1.2.1. Voraussetzungen Voraussetzung für die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ist nach § 77 Abs. 1 SGB III, dass 1. die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern , eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 4 Diese Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit § 61a Satz 3 SGB III, der sicherstellt, dass die Länder, die die Verantwortung für die allgemeine Schulbildung tragen, sollen durch den Rechtsanspruch nach § 61a SGB III nicht aus der Verantwortung entlassen werden. 5 Eingefügt durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 23. Dezember 2008. 6 Vgl. dazu Bundesagentur für Arbeit (BA) (2010): Merkblatt 6: Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit. Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Stand: Januar 2010. Nürnberg : BA. Abrufbar im Internetauftritt der BA: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB6-Foerd-der-berufl-Weiterbildung-f-AN.pdf [Abruf: 20. Januar 2011]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-219/10 Seite 6 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Die Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses setzt nach § 77 Abs. 3 Nr. 2 SGB III weiter voraus, dass eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme zu erwarten ist. 1.1.2.2. Umfang der Förderung Der Rechtsanspruch beinhaltet die Übernahme der Weiterbildungskosten, also derjenigen Kosten, die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs zum Nachholen des Hauptschulabschlusses entstehen. Dazu gehören nach § 79 Abs. 1 SGB III die Lehrgangskosten zur Eignungsfeststellung, die Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung sowie Kinderbetreuungskosten (vgl. dazu §§ 80-83 SGB III). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht daneben fort, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen. 1.1.2.3. Nachrangigkeit der Förderung Nachrangigkeit der Förderung und Anrechnungsfreiheit aufstockender Leistungen Dritter sind identisch geregelt wie bei der Berufsausbildungsförderung (oben 1.1.1., S.4 f.). 1.1.3. Förderung im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) stehen auch erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rechtskreis des SGB II die Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 77 ff. SGB III zur Verfügung. Damit hat auch dieser Personenkreis bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Förderung der Vorbereitung zum Erwerb eines Hauptschulabschlusses. Daneben wird Arbeitslosengeld II gewährt, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen. Demgegenüber können erwerbsfähige Hilfebedürftige aus dem Rechtskreis des SGB II zur Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss nicht BAB nach den §§ 59 ff. SGB III erhalten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-219/10 Seite 7 1.2. Andere Schul- oder Hochschulabschlüsse Die individuelle Förderung der Vorbereitung auf andere Bildungsabschlüsse als den Hauptschulabschluss erfolgt nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)7. Leistungen der Arbeitsförderung sind insoweit nicht vorgesehen. Im Einzelnen wird Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 1 BAföG geleistet für den Besuch von 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen , deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, 3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt , 4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, 5. Höheren Fachschulen und Akademien sowie 6. Hochschulen. 1.2.1. Voraussetzungen Voraussetzung für die Ausbildungsförderung ist nach § 2 Abs. 1a BAföG, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt. Andere Leistungen der öffentlichen Hand zum Unterhalt des Auszubildenden (vgl. Aufzählung in § 2 Abs. 6 BAföG) gehen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG vor. Dies gilt u.a. für Un- 7 Bundesministerium für Bildung für Bildung und Forschung (BMBF) (2010): Merkblatt zur elternunabhängigen Förderung nach dem BAföG. Stand: 2. November 2010. Abrufbar im Internetauftritt des BMBF: http://www.dasneue -bafoeg.de/_media/merkblatt_elternunabhaengig.pdf [Abruf: 20. Januar 2011]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-219/10 Seite 8 terhaltsgeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB II. Die Ausbildung wird nur gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht (§ 9 Abs. 1 BAföG) und ein Höchstalter von in der Regel 30 Jahren nicht überschritten ist (§ 10 Abs. 3 BAföG). Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht nur dann, wenn Auszubildenden die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). 1.2.2. Umfang der Förderung Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf - § 11 Abs. 1 BAföG). Der Bedarf wird pauschaliert (vgl. dazu für Schüler § 12 BAföG, für Studierende § 13 BAföG, für Praktikanten § 14 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern (unter Abzug eines Freibetrages) anzurechnen; nur in bestimmten Fällen bleibt das Einkommen der Eltern anrechnungsfrei (§ 11 BAföG). Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende einer Förderungshöchstdauer (§§ 15, 15a BAföG). Ausbildungsförderung wird als Zuschuss geleistet, beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen aber grundsätzlich zur Hälfte als Darlehen, das höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen ist (§ 17 BAföG). 2. Nachholen eines Berufsabschlusses und Umschulung 2.1.1. Förderung im Rahmen der Berufsausbildungsförderung nach dem SGB III Zur Vorbereitung auf einen Berufsabschluss können Leistungen zur Förderung einer Berufsausbildung nach den §§ 59 ff. SGB III, 77 ff. SGB III, § 235c SGB III erbracht werden. 2.1.1.1. Voraussetzungen Eine berufliche Ausbildung ist nach § 60 Abs. 1 SGB III förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-219/10 Seite 9 Förderungsfähig ist grundsätzlich nur die erstmalige Ausbildung. Eine zweite Ausbildung kann nur gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird (§ 60 Abs. 2 SGB III). 2.1.1.2. Persönliche Voraussetzungen und Umfang der Förderung Zu den persönlichen Voraussetzungen sowie zum Umfang der BAB wird auf die Ausführungen unter 1.1.1 (s.o. S. 4 f.) Bezug genommen. Anspruch auf BAB besteht für die Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 2.1.2. Förderung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III Arbeitnehmer, die bereits ohne Berufsabschluss beruflich tätig waren, können den Erwerb eines Berufsabschlusses im Wege einer Umschulung nachholen. Darunter versteht man eine erwachsenengerecht verkürzte Berufsausbildung8. Umschulungen können als Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 77 ff. SGB III gefördert werden9. Sie können in unterschiedlicher Form durchgeführt werden: – Die schulische Umschulung findet im Wesentlichen in einer Berufsfachschule statt; praktische Fertigkeiten werden dabei im Rahmen von Praktika erworben. – Überbetriebliche Umschulungen erfolgen zumeist in Übungswerkstätten der Weiterbildungsträger , die durch Praktika in Unternehmen ergänzt werden. – Die betriebliche Umschulung ähnelt am ehesten der beruflichen Erstausbildung im dualen System. Wie diese wird sie in einem Ausbildungsbetrieb absolviert. Parallel zur praktischen betrieblichen Tätigkeit wird in der Regel eine staatliche Berufsschule besucht, wobei der Berufsschulbesuch allerdings nicht verpflichtend ist. Alle Formen sind, wenn die Förderungsvoraussetzungen vorliegen, gleichermaßen förderungsfähig . 8 Die Durchführung der Umschulung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 58 bis 63 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). 9 Vgl. dazu BA (2010): Merkblatt 6 (Fn. 6). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-219/10 Seite 10 2.1.2.1. Voraussetzungen Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung wird auf die Ausführungen unter 1.1.2.1 (s.o. S. 5 f.) Bezug genommen. Außerdem muss der Maßnahmeträger nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 SGB III für die konkrete Umschulungsmaßnahme zugelassen sein. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 85 Abs. SGB III geregelt. 2.1.2.2. Umfang und Dauer der Förderung Der Umfang der Förderung bemisst sich nach § 79 Abs. 1 SGB III (vgl. dazu oben unter 1.1.2.2, S. 6). Die Dauer einer in Vollzeit durchgeführten Umschulungsmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, gilt nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB III als angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Da die meisten Ausbildungsberufe eine dreijährige Ausbildungszeit erfordern, geht die Bundesagentur für Arbeit für Umschulungen von einer durchschnittlichen Maßnahmedauer von 24 Monaten aus. 2.1.3. Besondere Förderung für Geringqualifizierte Eine berufsbegleitende Fortbildungsmaßnahme für Geringqualifizierte kann darüber hinaus durch einen Arbeitgeberzuschuss zum Arbeitsentgelt sowie zum Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag gefördert werden (§ 135 c SGB III). 2.1.4. Förderung im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II stellt durch Verweis auf die §§ 77 ff. SGB III sicher, dass die Möglichkeit der Förderung von Umschulungsmaßnahmen auch im Rechtskreis des SGB II zur Verfügung steht. 3. Aufstiegsfortbildung 3.1. Förderung nach dem SGB III Unter bestimmten Voraussetzungen können auch berufliche Weiterbildungen, die einen beruflichen Aufstieg ermöglichen (Aufstiegsfortbildung), nach den §§ 77 ff. SGB III gefördert werden (Vgl. § 85 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Eine Weiterbildungsmaßnahme dient nach der Definition der Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-219/10 Seite 11 BA10 dem beruflichen Aufstieg, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die in der Regel zu Abschlüssen über der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenebene führen. 3.2. Förderung im Rechtskreis des SGB II Auch erwerbsfähige Hilfebedürftige haben gemäß § 16 SGB II i.V.m. den §§ 77 ff. SGB III die Möglichkeit der Förderung von Aufstiegsfortbildungen als aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahme . 3.3. Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Im Übrigen können Aufstiegsfortbildungen nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt gefördert werden11. 3.3.1. Voraussetzungen Förderungsfähig ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und 2. in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf (Fortbildungsziel) a) Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung , b) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder 10 Vgl. im Internetauftritt der BA: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26840/zentraler-Content/A05-Berufl- Qualifizierung/A052-Arbeitnehmer/Allgemein/Begriffsdefinitionen-Weiterbildung.html [Abruf: 25. Januar 2011]. 11 Vgl. dazu BMBF (2009): „Meister-BAföG“ – Das neue Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Gesetz und Beispiele. Bonn: BMBF. Abrufbar im internetauftritt des BMBF: http://www.bmbf.de/pub/das_neue_afbg.pdf [Abruf: 25. Januar 2011]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-219/10 Seite 12 c) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen. Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten. Darüber hinaus ist bis 30. Juni 201212 im Bereich der ambulanten und stationären Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbildung inhaltlich im Wesentlichen einer Fortbildungsregelung eines anderen Landes in diesem Bereich entspricht. Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlich geregelt ist, müssen gemäß § 2 Abs. 2 AFGB nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Voraussetzung für eine Förderung der Aufstiegsfortbildung ist nach § 2 Abs. 3 AFBG – bei Maßnahmen in Vollzeitform eine Mindestdauer von 400 Stunden, eine Fortbildungsdichte von in der Regel 25 Unterrichtsstunden pro Woche, – bei Maßnahmen in Teilzeitform eine Mindestdauer von 400 Stunden, eine Fortbildungsdichte von in der Regel 150 Unterrichtsstunden innerhalb von acht Monaten. Der maximale Zeitrahmen bis zur Beendigung der Maßnahme beträgt bei Vollzeitmaßnahmen 36 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate. Die Maßnahmeträger müssen den Eignungsanforderungen des § 2a AFBG entsprechen. Unter den Voraussetzungen der §§ 4, 4a und 5 AFBG sind auch Fernunterricht und medienunterstützter Unterricht sowie Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten der EU förderfähig. Vorausgesetzt wird darüber hinaus die persönliche Eignung des Teilnehmers. Mit einem erfolgreichen Abschluss der Maßnahme muss gerechnet werden können. Dies wird durch Nachweise über die regelmäßige Teilnahme kontrolliert. (§ 9 AFBG) 3.3.2. Umfang und Dauer der Förderung Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen wird zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren erbracht, höchstens jedoch 10.226 Euro. Der Maßnahmebeitrag wird in 12 Gemäß Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314) tritt § 2 Abs. 1 Nummer 2 Satz 3 am 1. Juli 2012 außer Kraft . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-219/10 Seite 13 Höhe von 30,5 % als Zuschuss geleistet, im Übrigen als Darlehen. Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 Euro im Rahmen eines Darlehens gefördert. (§§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 AFBG) Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte einen einkommens- und vermögensabhängigen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt (§§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 2, 17, 17a AFBG), der zu 44 % als Zuschuss erbracht wird, im Übrigen als Darlehen. Es gilt der um 52 Euro erhöhte Bedarfssatz nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 und 13a BAföG (siehe oben 1.2.2, S. 8). Die Höchstbeträge erhöhen sich für den Ehe- oder Lebenspartner um 215 Euro und für jedes Kind um 210 Euro. Der Unterhaltsbeitrag für Kinder wird zu 50 % bezuschusst. Die Höchstbeträge des Unterhaltszuschusses lassen sich danach wie folgt darstellen: – für Alleinstehende ohne Kind 675 Euro, davon 229 Euro als Zuschuss und 446 Euro als Darlehen, – für Alleinstehende mit einem Kind 885 Euro, davon 334 Euro als Zuschuss und 551 Euro als Darlehen, – für Verheiratete 890 Euro, davon 229 Euro als Zuschuss und 661 Euro als Darlehen, – für Verheiratete mit einem Kind 1.100 Euro , davon 334 Euro als Zuschuss und 766 Euro als Darlehen. – für Verheiratete mit zwei Kindern 1.310 Euro , davon 439 Euro als Zuschuss und 871 Euro als Darlehen ... Alleinerziehende können darüber hinaus einen pauschalisierten monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung von 113 Euro erhalten (§ 10 Abs. 3 AFBG). 3.3.3. Ausschluss der Förderung Die Leistungen des SGB III sowie Leistungen zur Rehabilitation sind gegenüber denen des AFBG vorrangig (§ 3 AFBG). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-219/10 Seite 14 4. Wiedereinstieg in das Berufsleben Für Menschen, die nach einer längeren Pause einen Wiedereinstieg ins Berufsleben anstreben, bieten sich je nach den Umständen im Einzelfall die unter 1 - 3 beschriebenen Fördermöglichkeiten an. Im Übrigen gehört die Wiedereingliederung von Arbeitslosen und erwerbslosen Hilfebedürftigen zu den Kernaufgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsgemeinschaften (Jobcenter). Die Förderung von Maßnahmen zur Wiedereingliederung bestimmt sich nach den Regelungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III und der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Eine Einzelbeschreibung der Vielzahl möglicher Fördermaßmaßnahmen würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Es wird daher auf die tabellarischen Übersichten über die Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach dem SGB III und dem SGB II in drei früheren Arbeiten dieses Fachbereichs verwiesen, die als Anlagen beigefügt werden: (2010): Arbeitsmarktpolitische Förderinstrumente nach dem SGB III. Sachstand vom 12. Februar 2010, Reg.-Nr. WD 6 – 3000-023/10. Berlin: Deutscher Bundestag. Anlage 1 (2010): Arbeitsmarktpolitische Förderinstrumente nach dem SGB II. Sachstand vom 17. November 2010, Reg.-Nr. WD 6 – 3000-203/10, Berlin: Deutscher Bundestag. Anlage 2 Als Ergänzung und Aktualisierung der Arbeit in Anlage 1 wird ebenfalls beigefügt: (2011): Verlängerung arbeitsmarktpolitischer Instrumente durch das Beschäftigungschancengesetz . Kurzinformation vom 17. Januar 2011. Reg.-Nr. WD 6 – 3000-007/11. Berlin: Deutscher Bundestag. Anlage 3