Deutscher Bundestag Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsmarkt Definitionen, Gesetze, Statistiken, Fördermöglichkeiten, Projekte, Forschung Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2010 Deutscher Bundestag WD 6 – 3000-217/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 2 Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsmarkt Definitionen, Gesetze, Statistiken, Fördermöglichkeiten, Projekte, Forschung Aktenzeichen: WD 6 – 3000-217/10 Abschluss der Arbeit: 7. Januar 2010 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 3 1. Definition „Behinderung“ 5 2. Statistische Erhebungen zu Alter, Geschlecht, Berufe behinderter Menschen 5 3. Statistische Erhebungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt 6 4. Arbeitsassistenz, Unterstützte Beschäftigung 6 5. Fortbildung / Schulungen – außerhalb von Berufsförderungseinrichtungen 7 5.1. Fortbildung 7 5.2. Förderung durch das Integrationsamt 7 5.3. Umschulung 8 6. Gesetzliche Regelungen 9 6.1. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 9 6.2. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 9 6.3. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (Behindertengleichstellungsgesetz) 10 7. Institutionelle Fördermöglichkeiten 10 7.1. Europäischer Sozialfonds (ESF) 10 7.2. Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung zur Finanzierung von Maßnahmen 10 8. Deutsche Rentenversicherung – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 12 8.1. Allgemeines 12 8.2. Rehabilitationskonzept 12 9. Struktur der Arbeitsmarktförderung (AfA) 13 10. Förderung durch die Integrationsämter 14 10.1. Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen 15 10.2. Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen 15 10.3. Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen 15 11. Leistungen der Bundesagentur für Arbeit 16 11.1. Der Eingliederungszuschuss 16 11.2. Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen 16 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 4 12. Bevorzugte Berufsbilder/Branchen 17 13. Wissenschaftliche Forschung zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt 17 13.1. Zur Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 18 13.2. Berufliche Rehabilitation im Überblick 20 13.3. „RehaFutur“ 23 14. Förderprojekte/Fördermaßnahmen EU / Bund / Berlin / Brandenburg 24 14.1. Europäischer Sozialfonds - Bundesprogramm XENOS 24 14.2. Initiative "job – Jobs ohne Barrieren" und Programm "Job4000" 24 14.3. Förderprojekte der Integrationsämter 25 14.4. Förderprojekte in Berlin 26 14.5. Förderprojekte in Brandenburg 26 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 5 1. Definition „Behinderung“ „Behinderung“ ist in § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) definiert: § 2 Behinderung (1) 1Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 2Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). 2. Statistische Erhebungen zu Alter, Geschlecht, Berufe behinderter Menschen Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) lebten zum Jahresende 2009 in Deutschland 7,1 Millionen schwerbehinderte Menschen; das waren rund 184 000 oder 2,7% mehr als am Jahresende 2007. 2009 waren damit 8,7% der gesamten Bevölkerung in Deutschland schwerbehindert . Etwas mehr als die Hälfte (52%) der Schwerbehinderten waren Männer. Behinderungen treten vor allem bei älteren Menschen auf: So waren deutlich mehr als ein Viertel (29%) der schwerbehinderten Menschen 75 Jahre und älter; knapp die Hälfte (46%) gehörte der Altersgruppe zwischen 55 und 75 Jahren an. 2% waren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Mit 82% wurde der überwiegende Teil der Behinderungen durch eine Krankheit verursacht; 4% der Behinderungen waren angeboren beziehungsweise traten im ersten Lebensjahr auf, 2% waren auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen. Zwei von drei schwerbehinderten Menschen hatten körperliche Behinderungen (64%): Bei 25% waren die inneren Organe beziehungsweise Organsysteme betroffen. Bei 14% waren Arme und Beine in ihrer Funktion eingeschränkt, bei weiteren 12% Wirbelsäule und Rumpf. In 5% der Fälle lag Blindheit beziehungsweise Sehbehinderung vor. 4% litten unter Schwerhörigkeit, Gleichgewichts - oder Sprachstörungen. Der Verlust einer oder beider Brüste wurde bei 3% festgestellt. Auf geistige oder seelische Behinderungen entfielen zusammen 10% der Fälle, auf zerebrale Störungen 9%. Bei den übrigen Personen (17%) war die Art der schwersten Behinderung nicht ausgewiesen . Bei einem Viertel der schwerbehinderten Menschen (25%) war vom Versorgungsamt der höchste Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 6 Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden; 31% wiesen einen Behinderungsgrad von 50 auf (Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen - BIH) Das Statistische Bundesamt hat einen Kurzbericht mit weiteren Informationen veröffentlicht. Die gegenwärtig aktuelle Version (Daten für 2007) steht als Download zur Verfügung: http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Fa chveroeffentlichungen/Sozialleistungen/SozialSchwerbehinderte2007pdf,property=file.pdf Eine Statistik zur „Art des Arbeitgebers“ kann der Publikation „Schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung (Anzeigeverfahren SGB IX) - Deutschland, Länder - Dezember 2008“ entnommen werden. Sie ist in digitaler Form anbei. Anlage 1 3. Statistische Erhebungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt Die Bundesagentur für Arbeit stellt folgende Statistiken zur Eingliederung behinderter Menschen in den Arbeitsmarkt zur Verfügung: – Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Rehabilitanden) – Deutschland, – Förderung der Rehabilitation: Maßnahmen nach Rechtskreisen – Deutschland, – Förderleistungen an Arbeitgeber zur Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen – Deutschland. Die Statistiken können unter dem folgenden Link abgerufen werden: http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach- Themen/Arbeitsmarktpolitische-Massnahmen/Eingliederung-behinderter- Menschen/Eingliederung-behinderter-Menschen-Nav.html?year_month=aktuell 4. Arbeitsassistenz, Unterstützte Beschäftigung Die Hauptaufgabe der Integrationsämter ist die begleitende Hilfe im Arbeitsleben. Hierzu gehören vor allem die behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen sowie die Arbeitsassistenz. Einen hohen Stellenwert nimmt die Arbeitsassistenz ein. Beispiele sind die persönliche Assistenz für schwer körperbehinderte Menschen, die Vorlesekraft für blinde Menschen oder Gebärdendolmetscherinnen und - dolmetscher für gehörlose Menschen, sowie Schriftdolmetscher für ertaubte oder schwerhörige Menschen. Die Zahl der geförderten Arbeitsassistenzen stieg von 1.084 in 2005 um fast 28 % auf 1.868 in 2007. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 7 Nach einer Studie des Landschaftsverbandes Rheinland verfügen knapp 60 % der Assistenznehmenden über einen Universitäts- oder Hochschulabschluss. Ein Fünftel hat eine duale Berufsausbildung absolviert. Der § 38a SGB IX unterscheidet zwei Phasen der Unterstützten Beschäftigung: die individuelle betriebliche Qualifizierung und die Berufsbegleitung. Zunächst wird die individuelle betriebliche Qualifizierung für die Dauer von bis zu zwei Jahren direkt in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes erbracht. Sie kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn dies aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, um im Einzelfall die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu erreichen. Die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie Maßnahmen zur Entwicklung der Persönlichkeit sind wesentlicher Bestandteil der Qualifizierung. Die an dieser Rehabilitationsmaßnahme Teilnehmenden sind vollumfänglich sozialversichert. Zuständig sind die Rehabilitationsträger , insbesondere die Bundesagentur für Arbeit. Gelingt die Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, ist aber gleichzeitig eine weitergehende Unterstützung erforderlich, wird diese in der Regel durch die Integrationsämter in Form der Berufsbegleitung erbracht. Sie wird so lange fortgesetzt, wie sie notwendig ist. Zielgruppe sind insbesondere behinderte Schulabgängerinnen und Schulabgänger, aber auch Menschen, bei denen sich im Laufe ihres Berufslebens eine Behinderung einstellt. (Quelle: Bericht der Bundesregierung über die Lage von Menschen mit Behinderungen für die 16. Legislaturperiode) 5. Fortbildung / Schulungen – außerhalb von Berufsförderungseinrichtungen 5.1. Fortbildung Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens durch den Arbeitgeber bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen ist in zumutbarem Umfang zu erleichtern. Sie kann vom Integrationsamt gefördert werden, wenn Leistungen der Agentur für Arbeit oder eines sonstigen Trägers von Rehabilitationsmaßnahmen nicht in Betracht kommen (§ 102 Absatz 3 Nr. 1e SGB IX). 5.2. Förderung durch das Integrationsamt Das Integrationsamt kann Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung, inklusive Hilfen zum beruflichen Aufstieg, fördern. Ziel ist es, schwerbehinderte Menschen auf Arbeitsplätzen zu beschäftigen , auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können . Förderfähig sind behinderungsbedingte Aufwendungen sowie Kosten für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für behinderte Menschen. Dazu gehören im Einzelnen: – Honorare und Kosten für Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetscher, – Teilnahmegebühren, Sachkosten – beispielsweise für Unterrichtsmaterial, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 8 die aufgrund der Behinderung zusätzlich anfallen. Außerdem sind förderfähig – Fahrtkosten, wenn wegen der Behinderung keine näher gelegene Fortbildungsmaßnahme besteht, – Kosten für behinderungsbedingt erforderliche Unterbringung, zum Beispiel in einem Internat , – Kosten für eine behinderungsbedingt erforderliche Begleitperson. Nicht förderfähig sind – Erstausbildungen, – Berufliche Umschulungen – zum Beispiel vom medizinischen Bademeister und Masseur zum Physiotherapeuten, – Zweitausbildungen. Das Integrationsamt fördert nur schwerbehinderte Menschen, die eine Beschäftigung haben oder beruflich selbstständig sind. In Ausnahmefällen auch schwerbehinderte Menschen, die einen Arbeitsplatz mit klar beschriebenen Tätigkeitsanforderungen konkret in Aussicht haben. Die Fortbildung soll dazu beitragen, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen, so etwa bei blinden, hörbehinderten sowie mehrfach behinderten Menschen, denen die Teilnahme an einem regulären Fortbildungsangebot aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich ist. Voraussetzung für eine Förderung ist auch, dass der schwerbehinderte Mensch persönlich für die Tätigkeit geeignet ist, die mit der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme angestrebt oder gesichert wird. Und er muss realistische Chancen haben, an der Weiterbildung erfolgreich teilzunehmen. Das Integrationsamt kann bis zu 100 Prozent der Kosten für eine Fortbildungsmaßnahme übernehmen . 5.3. Umschulung Die „betreute Betriebliche Umschulung [bbU]“ ermöglicht Menschen mit Behinderung und schwer behinderten Personen die betriebliche Umschulung in einen leidensgerechten Beruf. Die Maßnahmen bestehen meistens aus einem Vorbereitungslehrgang und einer sich anschließenden betrieblichen Umschulung in unterschiedlichen Berufen. Die von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Maßnahmen enden mit dem Abschluss einer anerkannten Ausbildung und der berufliche Wiedereingliederung entsprechend der Leistungseinschränkung. Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger dürfen von der Bundesagentur nur erbracht werden, sofern kein anderer Rehabilitationsträger (z.B. gesetzliche Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger) zuständig ist (§ 22 Absatz 2 Sozialgesetzbuch III). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 9 6. Gesetzliche Regelungen 6.1. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – ist am 1. Juli 2001 in Kraft getreten. Im Mittelpunkt stehen die selbstbestimmte Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung von Hindernissen, die ihrer Chancengleichheit entgegenstehen. Dazu gehören auch verpflichtende Sonderregelungen für Arbeitgeber, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch ist ein Bundesgesetz. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes sowie aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes. Gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes hat der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für die Sozialversicherung. Ferner hat der Bund gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes die Gesetzgebungszuständigkeit für die öffentliche Fürsorge, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Vor allem das Schulrecht mit der Bildung von Sonderschulen, Ausführung von Sozialhilfe, Blindengesetze der Länder, Gebührenrecht und -befreiungen sowie kommunalrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. 6.2. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Dieses Gesetz, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, dient der Umsetzung der Richtlinien: – –2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22), – –2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16), – –2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15) und – –2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 373 S. 37). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 10 6.3. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (Behindertengleichstellungsgesetz ) Die Vorschrift aus dem Jahr 2002 hat drei zentrale Ziele: – Benachteiligungen zu beseitigen und zu verhindern, – die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und – die selbstbestimmte Lebensführung behinderter Menschen zu ermöglichen. Das erste Ziel, das Benachteiligungsverbot, ist als konkrete Verpflichtung ausgestaltet worden. Diese Verpflichtung richtet sich allerdings nur an die Behörden des Bundes, an die Landesbehörden nur, soweit diese Bundesrecht ausführen. Das Instrument zur Durchsetzung der zweiten Zielvorgabe, die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, ist die sogenannte Barrierefreiheit . Darüber hinaus gibt es spezielle Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr und zur barrierefreien Informationstechnik. Der Herstellung der Barrierefreiheit dient schließlich auch die Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache sowie von lautsprachbegleitenden Gebärden als eigenständige Kommunikationsformen der deutschen Sprache sowie anderer geeigneter Kommunikationshilfen. Das dritte Ziel, eine selbstbestimmte Lebensführung des behinderten Menschen zu ermöglichen, beinhaltet das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit, wozu auch gerade die Freiheitsräume gehören , die behinderten Menschen häufig strukturell verwehrt werden. 7. Institutionelle Fördermöglichkeiten 7.1. Europäischer Sozialfonds (ESF) Der Europäische Sozialfonds wurde mit Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1957 ins Leben gerufen. Seit dieser Zeit schafft er Arbeitsplätze, unterstützt die Menschen durch Ausbildung und Qualifizierung und trägt zum Abbau von Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt bei. Ziel der Europäischen Union ist es, dass alle Menschen eine berufliche Perspektive erhalten. Jeder Mitgliedstaat und jede Region entwickelt dabei im Rahmen eines operationellen Programms eine eigene Strategie. Weitere Informationen können dem folgenden Link entnommen werden: http://www.esf.de/portal/generator/8/startseite.html 7.2. Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung zur Finanzierung von Maßnahmen Alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind laut Gesetz (§ 77 SGB IX) verpflichtet, fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Bei öffentlichen Arbeitgebern des Bundes gilt teilweise eine Beschäftigungspflichtquote Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 11 von 6 Prozent. Bei der Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit. Schwerbehinderte Auszubildende werden auf zwei Pflichtplätze angerechnet. Darüber hinaus kann die Arbeitsagentur einen schwerbehinderten Menschen auf bis zu drei Pflichtplätze anrechnen, wenn seine Eingliederung in das Arbeitsleben besonders schwierig ist. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtplatz muss eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt gezahlt werden, deren Höhe wie folgt gestaffelt ist: monatlich 105 EUR bei einer Erfüllungsquote von 3% bis unter 5%, monatlich 180 EUR bei einer Erfüllungsquote von 2% bis unter 3%, monatlich 260 EUR bei einer Erfüllungsquote von unter 2%. Unerheblich ist dabei, aus welchen Gründen der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachkommt. Er kann sich also z.B. nicht darauf berufen, dass ihm die Agentur für Arbeit keinen schwerbehinderten Mitarbeiter vermitteln konnte. Hintergrund für diese Regelung ist, dass jeder Arbeitgeber verpflichtet sein soll, einen Beitrag zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu leisten. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet. Die Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1988 regelt diese Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter. Die Arbeitgeber sollen ihre Beschäftigungspflicht in erster Linie in freier Entschließung erfüllen. Der Arbeitgeber hat also grundsätzlich die Wahl, welchen oder welche schwerbehinderten Menschen er einstellen will. Er ist nach Erfüllung des Pflichtsatzes nicht gezwungen, einem schwerbehinderten Menschen den Vorzug vor einem anderen Bewerber zu geben. Ihm bleibt im Allgemeinen auch die Bestimmung des für den schwerbehinderten Menschen geeigneten Arbeitsplatzes überlassen. Jedoch sollen die Arbeitgeber die schwerbehinderten Menschen so beschäftigen, dass diese ihre Kenntnisse und Fähigkeiten voll verwerten und weiter entwickeln können. In angemessenem Umfang müssen Schwerstbeschädigte oder andere besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beschäftigt werden. Die Beschäftigungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Der Staat kann diese Pflicht erzwingen und gegenüber privaten und auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern ein Zuwiderhandeln mit Geldbuße belegen. Die Einstellungspflicht des Arbeitgebers besteht als öffentlich-rechtliche Verpflichtung nur gegenüber dem Staat, nicht dem einzelnen schwerbehinderten Menschen gegenüber. Der schwerbehinderte Mensch kann daher auf der Basis des SGB IX nicht gegen einen Arbeitgeber auf Einstellung klagen. Der Schwerbehinderte hat auch gegen den Staat kein subjektives öffentliches Recht auf Einstellung, sondern nur auf zweckdienliche Bemühungen der zuständigen Stellen, ihm zu einer Arbeit zu verhelfen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 12 8. Deutsche Rentenversicherung – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 8.1. Allgemeines Einen Überblick über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die von der Deutschen Rentenversicherung erbracht werden, gibt die Veröffentlichung „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Deutsche Rentenversicherung – ein Überblick“, In: RVaktuell 11/2008 S. 343 – 350-, die als Anlage 2 beigefügt ist. 8.2. Rehabilitationskonzept Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation basieren auf reha-medizinischen Konzepten, in denen unter anderem die notwendigen Rahmenbedingungen und die konzeptuellen Grundlagen dargelegt werden. Stärker auf den unmittelbaren Behandlungsprozess zielen Leitlinien, die als systematisch entwickelte Entscheidungshilfen für Leistungserbringer und Patienten über die angemessene Vorgehensweise bei speziellen Gesundheitsproblemen definiert werden können. Im Rahmen ihrer Strukturverantwortung für die medizinische Rehabilitation wirkt die Rentenversicherung bei der Entwicklung von Reha-Konzepten und Leitlinien mit. Konzepte und Positionspapiere - Rahmenkonzepte, indikationsspezifischen Konzepte und Positionspapiere der Deutschen Rentenversicherung sind im Internet abrufbar unter: http://www.deutscherentenversiche - rung.de/SharedDocs/de/Navigation/Service/Zielgruppen/Sozialmedizin_Forschung/konzepte_sy stemfragen/konzepte_node.html - Auf das Rahmenkonzept zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, das zunächst Grundlagen, Ziele und Aufgaben der beruflichen Rehabilitation beschreibt und unter folgender Internetadresse als Download zur Verfügung steht: http://www.deutscherentenversiche - rung.de/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/01_sozialmedizin_forschung/05_konzepte_systemfra gen/konzepte/rahmenkonzept_lta_datei.html?nn=35336 wird hingewiesen. Ebenso auf - Das Positionspapier Rehabilitation 2010, das ebenfalls unter der Internetadresse als Download zur Nutzung bereit steht: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 13 http://www.deutscherentenversiche - rung.de/SharedDocs/de/Navigation/Service/Zielgruppen/Sozialmedizin_Forschung/konzepte_sy stemfragen/konzepte/positionspapier_reha_2010_node.html und - Das „Anforderungsprofil zur Durchführung der Medizinisch-beruflich orientierten Rehabilitation (MBOR)“ ist von der Deutschen Rentenversicherung erarbeitet worden. Darin werden die notwendigen qualitativen Standards in Diagnostik und Therapie an die von der Deutschen Rentenversicherung belegten somatischen Reha-Einrichtungen in Form eines gestuften Leistungsangebots definiert. Es ist unter folgender Internetadresse downloadbar : http://www.deutscherentenversiche - rung.de/SharedDocs/de/Navigation/Service/Zielgruppen/Sozialmedizin_Forschung/konzepte_sy stemfragen/konzepte/med_beruflich_orientierte_reha_node.html 9. Struktur der Arbeitsmarktförderung (AfA) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) regelt die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen und Fördermaßnahmen für behinderte und nicht behinderte Ausbildungs- und Arbeitsuchende . Das Gesetz ist Anspruchsgrundlage für alle Leistungen der Arbeitsförderung und formuliert die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen. Im SGB III finden sich somit die Anspruchsgrundlagen für alle Leistungen, die Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stehen, um ihnen eine aktive Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen – im SGB IX hingegen wird eine funktionsbezogene Beschreibung der speziell behinderten Menschen zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten aufgezeichnet. Die Bundesagentur für Arbeit hat mit Blick auf den Adressatenkreis der leistungsberechtigten behinderten Menschen gem. § 104 Abs. 1 SGB IX dafür zu sorgen, dass diesen das gesamte Leistungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Will ein behinderter Mensch eine Leistung der Arbeitsförderung erhalten, muss sie/er sich auf eine Anspruchsgrundlage nach dem SGB III stützen. Die Regelungen des § 33 SGB IX stellen eine Art Leitlinie für die betroffenen Behinderten, für die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit und anderer Leistungsträger dar. Der Nutzen dieser Regelungen ist vor allem darin zu sehen, dass sie die Vielfältigkeit der behindertenspezifischen Leistungen sehr ins Einzelne gehend deutlich machen. Darüber hinaus aber dienen sie auch der konkre- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 14 ten Zielfestschreibung für eine Hilfeplanung vor Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, was deren Auswahl und Ausgestaltung im Einzelfall betrifft.1 Allen Personen, die zu dem Kreis der Leistungsberechtigten gehören, steht grundsätzlich der gesamte Leistungskatalog der AfA zur Verfügung. Die Leistungen der Arbeitsförderung sind in nachstehend genannte Kategorien zu unterteilen: – Beratungs- und Vermittlungsleistungen, siehe §§ 29 ff. SGB III, – Leistungen zur Aus- und Weiterbildung, siehe §§ 59 ff. und 77 ff. SGB III, – besondere Leistungen für behinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 98 ff. SGB III, – Kompensationsleistungen, insbesondere das Arbeitslosengeld nach §§ 117 ff. SGB III, – arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, insbes. Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen, zu denen auch besondere Fördermöglichkeiten zur Ausbildung junger behinderter Menschen zählen (§ 421 m SGB III). 10. Förderung durch die Integrationsämter Die Aufgaben der Integrationsämter sind festgelegt im Schwerbehindertenrecht - Sozialgesetzbuch IX, Teil 2 Schwerbehindertenrecht. Sie sind in den einzelnen Bundesländern kommunal oder staatlich organisiert. In einigen Ländern wird ein Teil der Aufgaben auf örtliche Fürsorgestellen übertragen. Sie beraten und informieren in allen mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zusammenhängenden Fragen, insbesondere der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen , Wohnungen und Kraftfahrzeugen sowie bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz. Die technischen Beratungsdienste der Integrationsämter unterstützen bei der behinderungsgerechten Ausstattung neuer oder vorhandener Arbeitsplätze. Sie beraten Arbeitgeber, schwerbehinderte Arbeitnehmer und betriebliche Integrationsteams in technisch-organisatorischen Fragen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer. Die Integrationsämter beauftragen Integrationsfachdienste zur Begleitung und Betreuung schwerbehinderter Arbeitnehmer. 1 Quelle: Eissing (2007), Thomas, Behindertenrecht schnell erfasst; elektronische Ressource der Bibliothek des Deutschen Bundestages Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 15 10.1. Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen Entsprechend einer gesetzlichen Regelung in der Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung können die Integrationsämter die Schaffung neuer Arbeitsplätze durch Zuschüsse und / oder Darlehen zu den Investitionskosten fördern, wenn – schwerbehinderte Menschen ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Pflichtquote hinaus eingestellt werden, – besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 71 Abs. 1 und § 72 SGB IX) eingestellt werden, – schwerbehinderte Menschen nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Monaten eingestellt werden, – Arbeitsbedingungen verbessert werden oder eine sonst drohende Kündigung eines behinderten Menschen abgewendet wird, – sich der Arbeitgeber angemessen an den Gesamtkosten beteiligt. Die Förderhöhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. 10.2. Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen Diese Leistungen werden Arbeitgebern gewährt, wenn – Arbeitsstätten behinderungsgerecht eingerichtet und unterhalten werden, – Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit notwendigen technischen Arbeitshilfen ausgestattet werden. Teilzeitarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen eingerichtet werden (§ 81 Abs. 5 SGB IX), – sonstige Maßnahmen zur dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung schwerbehinderter Menschen veranlasst werden. Bis hin zur vollen Kostenübernahme werden Zuschüsse und/oder Darlehen, Erst- und Ersatzbeschaffung einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung, Wartung, Instandhaltung, Anpassung an technische Weiterentwicklung sowie Ausbildung im Gebrauch der geförderten Gegenstände gewährt. 10.3. Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen Diese Leistungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und können gewährt werden, wenn – überdurchschnittlich hohe Aufwendungen oder Belastungen bei der Beschäftigung besonders betroffener oder in Teilzeit tätiger schwerbehinderter Menschen anfallen, z. B. besondere Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 16 Aufwendungen bei der Einarbeitung und Betreuung, für eine Hilfskraft oder zur Abgeltung einer wesentlich verminderten Arbeitsleistung, – alle anderen Hilfsmöglichkeiten, z. B. die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes , zuvor ausgeschöpft wurden, – es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, die Kosten zu tragen, – ein Beschäftigter aus einer Werkstatt für behinderte Menschen übernommen wird. 11. Leistungen der Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit hat 2008 über 134 Millionen Euro für Eingliederungs- und Ausbildungszuschüsse ausgegeben. 15,5 Millionen Euro entfielen dabei auf den Eingliederungszuschuss nach § 218 Abs. 2 SGB III und fast 100 Millionen Euro auf den Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen. Für diese Ausgaben standen der Bundesagentur für Arbeit rund 130 Millionen Euro aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Verfügung; zusätzlich hat sie über 4 Millionen Euro Haushaltsmittel eingesetzt. (Quelle: Bundesagentur für Arbeit) 11.1. Der Eingliederungszuschuss Ein Eingliederungszuschuss als Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann durch die Arbeitsagentur gewährt werden, wenn Arbeitnehmer aufgrund von Vermittlungshemmnissen, die in ihrer Person begründet sind, nur erschwert vermittelt werden können. Haben Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr überschritten, muss kein Vermittlungshemmnis vorliegen, sofern der Arbeitnehmer vorher mindestens 6 Monate arbeitslos war (oder ein Ersatztatbestand vorliegt) und ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens einem Jahr begründet wird. Die Förderhöhe richtet sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Sie beträgt bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (inkl. des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ), im Regelfall bis zu 70 Prozent bei schwerbehinderten oder sonstigen behinderten Menschen . Die Förderdauer beträgt im Regelfall maximal 12 Monate; maximal 24 Monate für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben wird bis zu 36 Monate gefördert. Nach Ablauf von 12 Monaten sinkt die Förderung um mindestens 10 Prozentpunkte. 11.2. Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen Wenn schwerbehinderte Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind oder langzeitarbeitslos sind oder als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden, kann ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt bis zu 70 Prozent des tariflichen oder ortsüblichen monatlichen Arbeitsentgelts (inkl. des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) durch die Arbeitsagentur gewährt werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 17 Die Förderdauer beträgt bis zu 36 Monate im Regelfall und bis zu 60 Monate bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Bis zu 96 Monate beträgt sie bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. 12. Bevorzugte Berufsbilder/Branchen Durch den Mikrozensus im Jahr 2005 wurden wichtige Strukturdaten über die Lebenssituation von behinderten Menschen gewonnen. Diverse Angaben zur Erwerbstätigkeit können der folgenden Publikation des Statistischen Bundesamtes entnommen werden: http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Q uerschnittsveroeffentlichungen /WirtschaftStatistik/Sozialleistungen/Lebenslagenbehinderte05,property=file.pdf Die Westfälische-Wilhelms-Universität Münster hat 2005 eine Verbleib- und Verlaufsstudie der von Integrationsfachdiensten in Westfalen-Lippe von 1994 bis 1997 auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelten schwerbehinderten Menschen mit Lernschwierigkeiten publiziert. Dabei wird auf die Branchen und Betriebsgrößen der einstellenden Betriebe eingegangen und festgestellt : – Die meisten, insbesondere die länger währenden und noch bestehenden Arbeitsverhältnisse wurden im Verarbeitenden Gewerbe (Metall-, Holz- Kunststoffverarbeitung) sowie im Dienstleistungsbereich (Alten- und Pflegeheime/Krankenhäuser) und Handel gefunden. – Die Vermittlung in größere Betriebe ist langfristig stabiler als die in Kleinstbetriebe (unter 15 Mitarbeiter). – Die am häufigsten genannten länger währenden Tätigkeiten sind Lager- und Verpackungsarbeiten . – In Teilzeitarbeitsverhältnissen werden in geringerem Maße eigenständige Tätigkeiten ausgeführt als auf Vollzeitstellen. Die Studie ist abrufbar unter: http://www.lwl.org/abt61-download/PDF/broschueren/Verbleibstudie_Endbericht.pdf 13. Wissenschaftliche Forschung zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt unter dem folgenden Link Forschungsberichte zur Teilhabe behinderter Menschen bereit: http://www.bmas.de/portal/33210/2009__05__05__uebersicht__forschungsberichte__teilhabe__be hinderter__menschen__rehabilitation.html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 18 13.1. Zur Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Eine aktuelle Darstellung der Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bietet der Bericht der Bundesregierung über die Lage von Menschen mit Behinderungen. Er zieht gleichzeitig Bilanz über die Behindertenpolitik der Bundesregierung in der 16. Legislaturperiode: Autorengemeinschaft (2009): Bericht der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe. Unterrichtung durch die Bundesregierung. BT-Drs.16/13829 vom 17. Juli 2009. Der Bericht gliedert sich in fünf Bereiche (Gleichbehandlung, Bildung, Beschäftigung, Leistungen und Barrierefreiheit) und zeigt dabei die Erfolge und die zukünftigen Herausforderungen in der Politik für behinderte Menschen auf. Umfassend wird das Thema der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben in einer bereits 2005 erschienenen Aufsatzsammlung behandelt: BIEKER, Rudolf (Hrsg.) (2005): Teilhabe am Arbeitsleben. Wege der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung. Stuttgart: Kohlhammer. "Die Teilhabe am Arbeitsleben ist für Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen ein zentraler Baustein für persönliche Autonomie und soziale Integration. Das Buch behandelt die vielfältigen Möglichkeiten, Instrumentarien und Handlungsansätze, mit denen das sozialpolitische Ziel der gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben verwirklicht werden soll. Eng am Prozess der beruflichen Integration orientiert und unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis wird das schwer überschaubare Feld der beruflichen Förderung für Studierende und Fachkräfte transparent gemacht." (Autorenreferat, IAB-Doku) Inhaltsverzeichnis: 1. Grundfragen und Ausgangslagen: Rudolf Bieker: Individuelle Funktionen und Potentiale der Arbeitsintegration (12-24); Angela Rauch: Behinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt (25-43); Hartmut Haines: Teilhabe am Arbeitsleben - Sozialrechtliche Leitlinien, Leistungsträger, Förderinstrumente (44-61); Horst Frehe: Das arbeitsrechtliche Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen (62-80); Markus Schäfers, Simone Schüller, Gudrun Wansing Mit dem Persönlichen Budget arbeiten (81-97); 2. Berufsorientierung und Berufsfindung: Reinhard Lelgemann: Vorbereitung auf die nachschulische Lebenssituation und das Arbeitsleben - eine komplexe Herausforderung für die Schule (100-116) Elisabeth-Charlotte Weiand: Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten der Berufsberatung (117-132); Ines Boban, Andreas Hinz: Persönliche Zukunftsplanung mit Unterstützerkreisen - ein Ansatz auch für das Leben mit Unterstützung in der Arbeitswelt (133-145); 3. Berufliche Qualifizierung: Friedel Schier: Wege der beruflichen Bildung junger Menschen mit Behinderung im dualen System (148-166); Horst Biermann: Pädagogische Konzeptionen in der Vorbereitung auf Ausbildung und Arbeit Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 19 (167-184); Hendrik Faßmann: Wohnortnahe betriebliche Ausbildung - Modelle und ihre praktische Umsetzung (185-204); Wolfgang Dings: Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke - Leistungsangebote, methodischdidaktische Konzeptionen und Modellentwicklungen (205-231); Christiane Haerlin: Training für den Wiedereinstieg - Qualifizierungsangebote beruflicher Trainingszentren (BTZ) (232-243); 4. Integration in Arbeit und Beschäftigung: Mathilde Niehaus, Andreas Schmal: Betriebliche Kontrakte - Integrationsvereinbarungen in der Praxis (246-257); Dieter Schartmann: Betriebliche Integration durch Integrationsfachdienste (258-281); Berit Blesinger: Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (282-295); Arnd Schwendy, Anton Senner: Integrationsprojekte - Formen der Beschäftigung zwischen allgemeinem Arbeitsmarkt und Werkstatt für behinderte Menschen (296-312); Rudolf Bieker: Werkstätten für behinderte Menschen - Berufliche Teilhabe zwischen Marktanpassung und individueller Förderung (313-334); Georg Theunissen: Lebensperspektiven ohne Erwerbsarbeit - Arbeitsmöglichkeiten und tagesstrukturierende Maßnahmen für schwerst mehrfachbehinderte Menschen (335-346); 5. Entwicklungsstand und Handlungsbedarf aus der Sicht von Selbsthilfeorganisationen: Theo Frühauf, Sabine Wendt: Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V Teilhabe am Arbeitsleben - Grundpositionen im Spiegel aktueller Entwicklungen (348-353); Mechthild Ziegler: LERNEN FÖRDERN - Bundesverband zur Förderung von Menschen mit Lernbehinderungen e.V. Berufliche Integration zwischen öffentlicher und persönlicher Verantwortung (354-359); Jochen Krohn: Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. Integration beginnt im Kopf (360-365).“ (Autorenreferat, IAB-Doku) Die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf den Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen thematisiert ein Beitrag des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB): o.V. (2010): Der Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen in der Krise. Arbeitsmarkt aktuell 7/2010. Berlin: DGB. Abrufbar im Internetauftritt des IAB: http://doku.iab.de/externe/2010/k100715r26.pdf [Abruf: 3. Januar 2011]. „Zwar steht der deutsche Arbeitsmarkt in der Krise im weltweiten Vergleich (bisher) relativ gut da, für Menschen mit Behinderung bedeutet die Krise jedoch einen tiefen Einschnitt mit nachhaltig negativen Auswirkungen. Zum einen, weil sich die Chancen auf eine Einstellung mit der Krise deutlich verschlechtert haben. Zum anderen hat die weltweite Wirtschaftskrise insbesondere das exportabhängige Gewerbe getroffen und damit die westdeutschen industriellen Großbetriebe. Hier waren bisher viele Schwerbehinderte beschäftigt, weil u.a. starke gewerkschaftliche Interessenvertretungen dafür gesorgt haben, dass auch leistungsgewandelte Beschäftigte im Unternehmen verbleiben können. Wenn diese Beschäftigten nun bei anhaltender Krise teils doch ihren Job verlieren - der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gilt nicht bei betriebsbedingten Kündigungen - dann könnte dieser Arbeitsplatzverlust für viele dauerhaft sein. Denn einmal Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 20 arbeitslos geworden, ist es für schwerbehinderte Menschen besonders schwer, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.“ (Autorenreferat, IAB-Doku) Eine systemtheoretische Betrachtung dieses Themas bietet: LOHSE, Simon (2009): Teilhabe am Arbeitsmarkt. Eine systemtheoretische Studie zur Integration schwerbehinderter Menschen. Marburg: Tectum Verlag. „Menschen mit einer Behinderung sind nach wie vor unzureichend in den regulären Arbeitsmarkt integriert. Auch neue, wegweisende Instrumente der beruflichen Integration wie die Behindertenassistenz oder die Integrationsfachdienste konnten daran enttäuschend wenig ändern. Unter den rund 3,5 Millionen schwerbehinderten Menschen unter 65 Jahren ist die Arbeitslosigkeit nach wie vor überdurchschnittlich hoch. Behindertenpädagogische Analysen bieten keine ausreichenden Erklärungen für das Problem. Als Ursachen werden typischerweise die mangelnde Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, finanzielle Nachteile oder schlicht der Unwille profitorientierter Unternehmer bzw. 'die stigmatisierende Gesellschaft' genannt. Die Theoriebildung wird dabei durch moralisierende Einwände unscharf. Zudem gibt es die Tendenz, Ungleichheit aus Gründen der political correctness zu kaschieren. Simon Lohse unterfüttert Behindertenpädagogik in diesem Buch mit systemtheoretischen Überlegungen, um den Zusammenhang von gesellschaftlicher Ungleichheit und Behinderung schärfer zu fassen. Nur so wird deutlich, an welchem Punkt Integration eigentlich scheitert.“ (Autorenreferat, IAB-Doku) Einen Überblick über die verfügbaren Datenquellen zur Erwerbsbeteiligung behinderter Menschen in der Bundesrepublik Deutschland gibt der Rat für Sozial- und WirtschaftsDaten (RatSWD): SCHNELL, Rainer; STUBBRA, Volker (2010): Datengrundlagen zur Erwerbsbeteiligung von Menschen mit Behinderung in der Bundesrepublik. RatSWD working paper 148. Berlin: RatSWD. Abrufbar im Internetauftritt des RatSWD http://www.ratswd.de/download/RatSWD_WP_2010/RatSWD_WP_148.pdf [Abruf: 3. Januar 2011]. „Neben bisher in der Literatur verwendeten Erhebungen werden andere Datenquellen sowie zahlreiche mögliche Auswahlgrundlagen diskutiert. Dazu gehört auch eine Beschreibung und Kritik bevorstehender Datenerhebungen wie z.B. der Labor Force Survey 2011, EDSIM sowie die sogenannte Helmholtz-Kohorte." (Autorenreferat, IAB-Doku) 13.2. Berufliche Rehabilitation im Überblick Für Personen, die durch Krankheit oder Behinderung mit Arbeitslosigkeit konfrontiert sind, ist berufliche Rehabilitation ein Weg, selbstbestimmt und unterstützt zu nachhaltiger beruflicher Reintegration und gesellschaftlicher Teilhabe zu finden. Zur Arbeitsmarktsituation von Teilnehmern nach Rehabilitationsmaßnahmen wie Fortbildung und Umschulung bietet diese Infoplattform einen Überblick zum Forschungsstand und weiterführende Links zu Projekten und Institutionen . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 21 Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung stellt in ihrem Internetauftritt auch eine Informationsplattform zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitation zur Verfügung, die mehr als 130 Literaturhinweise enthält, darunter zahlreiche wissenschaftliche Studien. Daneben werden 26 Forschungsprojekte und Institutionen vorstellt; die Plattform verweist darüber hinaus auf weiterführende Links: http://infosys.iab.de/infoplattform/dokSelect.asp?pkyDokSelect=85&show=Lit [Abruf: 3. Januar 2011]. Einen Überblick über aktuellere der dort genannten Studien bietet folgende Studie des IAB: WUPPINGER, Johanna; RAUCH, Angela (2010): Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen beruflicher Rehabilitation. Maßnahmeteilnahme, Beschäftigungschancen und Arbeitslosigkeitsrisiko . IAB-Forschungsbericht 01/2010. Nürnberg: IAB. Abrufbar im Internetauftritt des IAB: http://doku.iab.de/forschungsbericht/2010/fb0110.pdf [Abruf: 3. Januar 2011]. „Erwerbsarbeit ist einer der wichtigsten Aspekte gesellschaftlicher Teilhabe. Berufliche Rehabilitation dient dazu, diese Teilhabe (wieder-) herzustellen und auf Dauer zu sichern. Über die arbeitsmarktintegrative Wirkung dieser Teilhabeleistungen ist allerdings wenig bekannt. Im Gegensatz zum Bereich der medizinischen Rehabilitation ist das Feld der beruflichen Rehabilitation weniger intensiv beforscht. So liegen bisher kaum Erkenntnisse zu Maßnahmeteilnahmen von Rehabilitanden, deren Bewertung durch die Teilnehmer sowie zu Verbleibsmustern nach Ende der Maßnahme vor. In diese Lücke zielt der Bericht. Datengrundlage ist eine IAB-Befragung von Rehabilitanden, die im Jahr 2006 eine Maßnahme bei der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossen haben. Der Fokus dieses Forschungsberichtes liegt auf den drei wichtigsten Hauptmaßnahmegruppen, die die Befragten durchlaufen haben: Orientierungs - und Trainingsmaßnahmen, Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen und Beschäftigung schaffende Maßnahmen. Die Wahrscheinlichkeit an einer dieser Maßnahmegruppen teil zu nehmen, wird von verschiedenen Faktoren bestimmt. Vor allem das Alter, die schulischen und beruflichen Bildungsabschlüsse , die kumulierte Arbeitslosigkeitserfahrung, aber auch die Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt beeinflussen den Zugang zu einzelnen Maßnahmegruppen. Die kumulierte Dauer der Krankheitszeiten aber auch das Alter, in dem die Behinderung eingetreten ist, spielen interessanterweise keine Rolle. Die Teilnehmer an den drei wichtigsten Maßnahmegruppen schätzen ihren individuellen Nutzen für ihre berufliche Leistungsfähigkeit oder das Coping mit der Erkrankung sehr unterschiedlich ein. Weiterbildungsmaßnahmen schneiden dabei am positivsten ab, Orientierungs- und Trainingsmaßnahmen werden insgesamt etwas zurückhaltender bewertet, deutlich schlechtere Einschätzungen finden sich bei Beschäftigung schaffenden Maßnahmen. Sechs Monate nach Ende der Maßnahme zeigt sich, dass das Risiko arbeitslos zu sein für Personen steigt, die keinen Schulabschluss oder aber einen Förderschulabschluss erworben haben. Gleiches gilt für längere kumulierte Arbeitslosigkeitserfahrung oder bei Rehabilitanden, die in ländlichen Regionen wohnen. Die Erwerbschancen werden u.a. vom Zeitpunkt des Auftretens der Behinderung beeinflusst: Rehabilitanden, deren Behinderung im jungen Erwachsenenalter aufgetreten ist, haben bessere Erwerbschancen als diejenigen mit angeborenen Behinderungen. Auch mindestens eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor der Rehabilitation sowie das Wohnen in städtisch geprägten Regionen steigern die Erwerbschancen.“ (Autorenreferat, IAB-Doku) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 22 Eine umfassende Auswertung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für das Berichtsjahr 2008 in der Bundesrepublik Deutschland hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) vorgelegt: Autorengemeinschaft (2009): Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sonstige Leistungen zur Teilhabe und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2008. Statistik der Deutschen Rentenversicherung 174, Berlin: DRV. Abrufbar im Internetauftritt der DRV: http://www.deutscherentenversiche - rung.de/nn_15142/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/03_publikationen/Statisti ken/Statistik_B_C3_A4nde/statistikband_reha_2008_pdf,templateId=raw,property=publicationFil e.pdf/statistikband_reha_2008_pdf [Abruf: 3. Januar 2011]. „Die zugrunde liegenden Daten beinhalten neben den wichtigsten demographischen Merkmalen auch Daten aus den ärztlichen Entlassungsberichten. Unter Rehabilitation versteht man alle medizinischen , berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen und Leistungen, die die Rentenversicherung zur Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erbringt. Der Begriff 'Teilhabe ' hat in Anlehnung an den internationalen Sprachgebrauch seit In-Kraft-Treten des SGB IX am 1. Juli 2001 überwiegend den Begriff 'Rehabilitation' abgelöst. Mit der neuen Bezeichnung ist die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft - hierzu zählt auch das Arbeitsleben - gemeint. Zu den Teilhabeleistungen gehören hauptsächlich die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (hier bleibt die alte Bezeichnung erhalten) und zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher berufsfördernde Leistungen). Bei jedem Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geprüft, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind. Das entspricht dem Prinzip 'Rehabilitation vor Rente'. Es wurde bisher darauf verzichtet den Statistikband in Teilhabe umzubenennen, denn der vorliegende Band setzt die in der Veröffentlichungsreihe 'Statistik der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung' seit 1954 regelmäßig publizierten Auswertungen über Rehabilitationsleistungen fort.“ (Autorenreferat, IAB-Doku) Eine Kosten-Nutzen-Analyse der beruflichen Rehabilitation in Berufsbildungswerken hat kürzlich das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln vorgenommen: NEUMANN, Michael et al. (2010): Kosten und Nutzen der beruflichen Rehabilitation junger Menschen mit Behinderungen oder funktionalen Beeinträchtigungen. Eine gesamtwirtschaftliche Analyse. Endbericht. Köln: IW. Abrufbar im Internetauftritt des IW Köln: http://www.iwkoeln.de/LinkClick.aspx?fileticket=jEbMfdxjBHk%3d&tabid=252 [Abruf: 3. Januar 2011]. „Gegenstand der vorliegenden Studie ist eine Kosten-Nutzen-Analyse der beruflichen Rehabilitation in den deutschen Berufsbildungswerken (BBW). Hier werden Jugendliche mit Behinderungen zu einem anerkannten Berufsabschluss geführt. Die Kosten hierfür trägt zum großen Teil die Bundesagentur für Arbeit. Deshalb besteht ein berechtigtes Interesse an einer belastbaren Empirie , mit welchen Erträgen eine berufliche Rehabilitation verbunden ist. Damit hat die vorliegende Studie gleichzeitig den Charakter einer Evaluation. Ziel der Studie war die Klärung der Frage, ob die berufliche Rehabilitation junger Menschen mit Behinderung durch die deutschen Berufsbildungswerke eine profitable Investition ist oder nicht. Berufsbildungswerke sind Institutionen, die junge Menschen mit körperlichen, psychischen oder Lernbehinderungen ausbilden und in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit unterstützen. Mehr als 1.500 Teilnehmende an Ausbildun- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 23 gen in Berufsbildungswerken wurden interviewt: 68 Prozent der erfolgreichen Absolventen sind gegenwärtig beschäftigt und verdienen monatlich ca. 1.672 Euro. Diese Beschäftigungsquote und dieses Einkommen sind höher als bei behinderten Menschen ohne Berufsausbildung. Die Analyse zeigt, dass sich die zusätzliche Investition, die für eine angemessene Förderung behinderter junger Menschen nötig ist, in durchschnittlich zehn Jahren nach Verlassen des Berufsbildungswerks amortisiert.“ (Autorenreferat, IAB-Doku) Zwischenberichte im Rahmen der Evaluierung des Arbeitsmarktprogramms „Job4000“ legte die Gesamtbetreuung des Programms zum 31. März 2009 und zum 31. März 2010 bieten: o.V. (2009): Erster Zwischenbericht des Arbeitsmarktprogrammes "Job4000" zum 31.03.2009. Stand 31. Dezember 2008. Berlin. Abrufbar im Internetauftritt des IAB: http://doku.iab.de/externe/2009/k090928p01.pdf [Abruf: 3. Januar 2011]. o.V. (2010): Zwischenbericht des Arbeitsmarktprogrammes "Job4000" zum 31.03.2010. Abrufbar im Internetauftritt des IAB: http://doku.iab.de/externe/2010/k100510p01.pdf [Abruf: 3. Januar 2011]. „Das Programm Job4000 wurde von den beteiligten Integrationsämtern und der Regionaldirektion der Bundesagentur in Hessen im Jahr 2007 auf Basis der bundes- und länderspezifischen Richtlinien gestartet und erreichte Ende 2009 einen Umsetzungsstand von durchschnittlich 134 % (182,5 % in der Säule 1 Beschäftigung, 93,6 % in der Säule 2 Ausbildung und 119,4 % in der Säule 3 Betreuung durch IFDs). Drei Schwerpunkte kennzeichneten die Tätigkeiten der Gesamtbetreuung in den zurückliegenden drei Jahren: - die Organisation von Säulenkonferenzen und Regionalveranstaltungen zur Bekanntmachung des Programms (es wurden mehr als 1400 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreicht) - Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit (Internet, Flyer) - die Auswertung der von den Integrationsämtern überlassenen Informationen zu denjenigen Menschen mit Behinderung, die durch das Programm Job4000 ihren Weg ins Arbeitsleben fanden oder finden wollen. Schwerpunkt für 2010 und die folgenden Jahre wird die qualitative Auswertung der Daten für den Endbericht 2013 und die Verfassung von Materialien zur Dokumentation guter Praxis sein. Die Arbeit der Netzwerke wird fortgeführt und bei Bedarf intensiviert werden.“ (Autorenreferat, IAB-Doku) 13.3. „RehaFutur“ Die wissenschaftlichen Fachgruppe „RehaFutur“ hat im Mai 2009 im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Stellungnahme zur „Zukunft der beruflichen Rehabilitation in Deutschland“ erstellt. Nach Einschätzung der Wissenschaftler sind vor allem drei Faktoren entscheidend für die Beschäftigungsfähigkeit von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen: die Stärkung aller Fähigkeiten zur Selbstbestimmung des Einzelnen, die dazu notwendige Individualisierung von Hilfe und Unterstützung sowie die frühzeitige Orientierung auf Integration in den Arbeitsmarkt. Die Wissenschaftler sehen insgesamt für acht Handlungsfelder Reform- und Innovationsbedarf, um die Effizienz und Effektivität des Systems beruflicher Rehabilitation dauerhaft zu sichern. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 24 Forschungsbericht unter: http://www.bmas.de/portal/37900/property=pdf/f393__forschungsbericht.pdf 14. Förderprojekte/Fördermaßnahmen EU / Bund / Berlin / Brandenburg 14.1. Europäischer Sozialfonds - Bundesprogramm XENOS Finanzielle Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds (siehe auch Punkt 7.1) können öffentliche Verwaltungen, Nichtregierungsorganisationen, Wohlfahrtsverbände sowie Sozialpartner erhalten, die im Bereich Beschäftigung und soziale Eingliederung aktiv sind. Die Vergabe richtet sich nach Kriterien, die in den ESF-Richtlinien und den ESF- Förderprogrammen des Bundes und Länder festgelegt sind. XENOS ist Teil des Nationalen Integrationsplans der Bundesregierung und wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert . Das Bundesprogramm "XENOS - Integration und Vielfalt" verfolgt das Ziel, Demokratiebewusstsein und Toleranz zu stärken und Fremdenfeindlichkeit und Rassismus abzubauen. Dabei geht es vor allem um präventive Maßnahmen gegen Ausgrenzung und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft. XENOS - Integration und Vielfalt ist das Nachfolgeprogramm von "XENOS - Leben und Arbeiten in Vielfalt", welches 2007 endete. Zielgruppen: Benachteiligte Jugendliche und junge Erwachsene sollen beim Einstieg in den Arbeitsmarkt und bei der Integration in die Gesellschaft nachhaltig unterstützt werden. Fördervolumen: Das Gesamtvolumen beträgt inklusive nationaler Kofinanzierung rund 350 Mio. EUR. In der 1. Förderrunde stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales rund 100 Mio. EUR aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und rund 30 Mio. EUR aus eigenen Haushaltsmitteln zur Verfügung. Laufzeit: Die Umsetzung von XENOS - Integration und Vielfalt erfolgt in zwei Förderrunden. In der 1. Förderrunde werden von 2008 bis Ende 2012 rund 253 Projekte gefördert. Die Projektlaufzeit beträgt maximal drei Jahre. 14.2. Initiative "job – Jobs ohne Barrieren" und Programm "Job4000" Das Arbeitsmarktprogramm "Job4000" gibt es seit Anfang 2007. Es ist Bestandteil der 2004 ins Leben gerufenen Initiative "job – Jobs ohne Barrieren". Mit "job" will die Bundesregierung bessere Chancen für Menschen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt schaffen. Ziele von "job" sind: Förderung der Ausbildung behinderter Jugendlicher Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 25 – Verbesserung der Beschäftigungschancen schwerbehinderter Menschen, insbesondere in kleinen und mittelständischen Betrieben – Stärkung der betrieblichen Prävention Zur besseren beruflichen Integration besonders betroffener schwerbehinderter Menschen wurde die Initiative "job – Jobs ohne Barrieren" mit dem Programm "Job4000" verknüpft. Insbesondere soll es dabei für den angesprochenen Personenkreis noch stärker um die Begleitung und Förderung der Übergänge von einer Erwerbsphase zur nächsten gehen: von der Schule in die Ausbildung , von der Ausbildung in den Beruf oder von der Arbeitslosigkeit zurück in Beschäftigung. Die Verantwortung für die Durchführung von Job4000 obliegt den Bundesländern. Die Länder bzw. die Integrationsämter der Länder haben dafür eigene Richtlinien erlassen, die die Förderschwerpunkte und Umsetzungsziele definieren. Die Zahl 4000 steht für das angestrebte Ziel: 1.000 neue Arbeitsplätze und 500 betriebliche Ausbildungsplätze für behinderte Menschen sowie 2.500 Eingliederungen in den ersten Arbeitsmarkt mit Hilfe der Integrationsfachdienste. Job4000 unterstützt jene behinderten Menschen, die auf dem ersten Arbeitsmarkt besonders benachteiligt sind. Dazu gehören: – schwerbehinderte Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung – Menschen mit einer geistigen oder seelischen Behinderung sowie – behinderte Schulabgänger. Für die Finanzierung stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum Jahr 2013 insgesamt rund 31 Millionen Euro aus dem Ausgleichsfonds bereit. Die Länder beteiligen sich mit 20 Millionen Euro. Auch die Bundesagentur für Arbeit unterstützt das Programm durch entsprechende Fördermöglichkeiten nach dem SGB III. Das Programm ist langfristig angelegt: Die Arbeitsplätze werden bis zu fünf Jahre gefördert. Der Zwischenbericht ist unter der folgenden Verknüpfung abrufbar: Zwischenbericht zur Umsetzung des Arbeitsmarktprogrammes Job4000 14.3. Förderprojekte der Integrationsämter Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) gibt in ihrem Jahresbericht 2009/2010 einen Überblick über die geförderten Projekte. http://www.integrationsaemter.de/files/11/JB_BIH10_screen.pdf Spezielle Einzelmaßnahmen können dem folgenden Link entnommen werden: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 26 http://www.integrationsaemter.de/files/11/ZB_Spezial_screen_NEU_Einzelseiten.pdf 14.4. Förderprojekte in Berlin Berliner Schwerbehinderten Job Offensive 2010 (Schwob 2010) Mit dem Programm SchwoB 2010 wird das o.g. Programm Job4000 weitergeführt und ausgebaut. Schwob 2010 soll die berufliche Integration von schwerbehinderten Menschen verbessern, die besondere Schwierigkeiten haben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeit zu finden oder zu behalten und die auf eine berufsbegleitende Unterstützung durch Integrationsfachdienste (IFD) angewiesen sind. SchwoB 2010 startete im Herbst 2009 und steht unter der Regie der Senatsverwaltung für Integration , Arbeit und Soziales und in der Verantwortung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales . Es basiert auf drei Säulen: Schaffung von Arbeitsplätzen, Schaffung von Ausbildungsplätzen sowie Beratung und Begleitung durch Integrationsfachdienste (IFD). Arbeitgeber werden damit finanziell unterstützt, aber auch verstärkt durch die IFD beraten und begleitet. Die Durchführung des Programms Schwob 2010 ist Aufgabe des Berliner Landesamtes für Gesundheit und Soziales. Aus Mitteln der Ausgleichsabgabe werden bis zum Jahr 2013 insgesamt 8,7 Mio. € zur Verfügung gestellt (4,7 Mio. € für 100 neue Arbeitsplätze, 1 Mio. € für 50 neue Ausbildungsplätze und 3 Mio. € für Beauftragungen von Integrationsfachdiensten). http://www.berlin.de/lageso/schwob2010/ 14.5. Förderprojekte in Brandenburg Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) des Landes Brandenburg hat in seinem Jahresbericht 2009 die Ergebnisse hinsichtlich der Arbeitsmarktintegration behinderter Menschen veröffentlicht: „Im Jahr 2009 hatte das Integrationsamt ein Nettoaufkommen an Ausgleichsabgabe in Höhe von 8,91 Mio. Euro zuzüglich der Einnahmen aus Säumniszuschlägen, Zinsen u. a. sowie aus Zuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern in Höhe von 5,51 Mio. Euro. Diese Mittel setzt das Integrationsamt vorrangig dazu ein, Arbeitgeber bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu unterstützen. Die finanziellen Leistungen des Integrationsamtes zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsmarkt sowie zur langfristigen Sicherung bestehender Arbeitsverhältnisse betrugen 9,33 Mio. Euro. Sie sind somit gegenüber dem Vorjahr um 400.000 Euro gestiegen. Die Fallzahlen für die einzelnen Leistungen, insbesondere für die Neuschaffung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen, sind auf Vorjahresniveau. Hierbei ist die Mehrzahl der Neueinstellungen von schwerbehinderten Menschen in kleinen, nicht beschäftigungspflichtigen Unternehmen erfolgt. Seit dem Jahr 2007 wird durch das Integrationsamt im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Soziales , Frauen und Familie (MASF), Land Brandenburg, das Bundesarbeitsmarktprogramm Job4000 durchgeführt. Die Finanzierung des Bundesarbeitsmarktprogramms erfolgt zu gleichen Teilen aus Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-217/10 Seite 27 Mitteln des Ausgleichsfonds beim BMAS und aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des Integrationsamtes . Genau Angaben zu Anzahl und Art der Arbeitsplätze können dem Jahresbericht, der unter dem folgenden Link abgerufen werden kann, entnommen werden: http://www.lasv.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/LASV_Jahresbericht2009.pdf Das „Arbeitspolitische Programm Brandenburg 2010/2011“, das das MASF veröffentlicht hat, sieht keine speziellen Maßnahmen für behinderte Menschen vor. Das Programm kann unter dem folgenden Link abgerufen werden. http://www.masf.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/ESF_1025002_APP%2020102011_we b.pdf