© 2014 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 198/14 Folgen des Mutterschutzes für den Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 198/14 Seite 2 Folgen des Mutterschutzes für den Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 198/14 Abschluss der Arbeit: 16. Oktober 2014 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 198/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Beschäftigungsverbot während der Mutterschutzfristen 4 2. Anerkennung der Mutterschutzfristen als Anrechnungszeit 4 3. Erfüllung der Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte 5 4. Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) 6 5. Verfassungsrechtliche Aspekte 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 198/14 Seite 4 1. Beschäftigungsverbot während der Mutterschutzfristen Gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) vom 24. Januar 1952 besteht während der Mutterschutzfristen in den letzten sechs Wochen vor und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung ein generelles Beschäftigungsverbot. Für die Zeit des Beschäftigungsverbots wird gemäß § 13 MuSchG regelmäßig Mutterschaftsgeld gezahlt. Der Bezug von Mutterschaftsgeld unterliegt nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Geburt eines Kindes hat durch die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit insoweit Auswirkungen auf die Versicherungsbiographie und damit auch für die Prüfung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Dagegen besteht für den Bezug anderer Entgeltersatzleistungen wie beispielsweise Krankengeld regelmäßig Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Nr. 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI). Entsprechende Zeiten fließen gegebenenfalls als Beitragszeit in die Versicherungsbiographie ein. Die rentenrechtliche Berücksichtigung von Entgeltersatzleistungen ist in der Vergangenheit mehrfach und nicht zusammenhängend geändert worden . So bestand für den Bezug von Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis 31. Dezember 1983 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 11 Reichsversicherungsordnung und der Rentenversicherung der Angestellten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 Angestelltenversicherungsgesetz. 2. Anerkennung der Mutterschutzfristen als Anrechnungszeit Rentenrechtliche Zeiten sind gemäß § 54 SGB VI Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten . Beitragszeiten werden in Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und in beitragsgeminderte Zeiten unterschieden. Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die ausschließlich mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn in einem Kalendermonat neben der Beitragszahlung auch eine Anrechnungszeit liegt. Liegt in einem Kalendermonat lediglich eine Anrechnungszeit vor, handelt es sich um eine beitragsfreie Zeit. Anrechnungszeiten erfassen als Element des sozialen Ausgleichs Tatbestände, in denen Versicherte wegen in ihrer Person liegender besonderer Umstände keine Beiträge zahlen konnten und bei denen rentenrechtlich ausgeglichen werden soll, dass sie in dieser Zeit ohne ihr Verschulden gehindert waren, einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nachzugehen und Pflichtbeiträge zu zahlen. Wegen der fehlenden Beitragszahlung ist die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten eine versicherungsfremde Leistung und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge und des Sozialstaatgedankens.1 1 Gürtner, Klaus. In: Kasseler Kommentar, 72. Ergänzungslieferung 2012, SGB VI § 58 Anrechnungszeiten, Rn 2 mit Verweis auf BSGE 92, 241 = SozR 4 – 2600 § 58 Nr 3; BSGE 87, 269 = SozR 3 – 2600 § 58 Nr 16; SozR 3 – 2600 § 58 Nr 11 = NZS 1997, 368 und BVerfGE 58, 81 = NJW 1982, 155. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 198/14 Seite 5 Nach Ablauf des Monats der Geburt sind für die Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren Kindererziehungszeiten gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §§ 3 Nr. 1 und 56 SGB VI Kindererziehungszeiten als Beitragszeit anzurechnen.2 Ferner erfolgt bei Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit die Anerkennung der Mutterschutzfristen als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB VI. Darüber hinaus fließt die weitere Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen zehnten Lebensjahr gemäß § 57 SGB VI als Berücksichtigungszeit in die Versicherungsbiographie ein. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegeben sind, ist jeder Kalendermonat als rentenrechtliche Zeit zu klassifizieren. Dabei zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, gemäß § 122 Abs. 1 SGB VI als voller Monat. Beispielsweise würde die Geburt eines am 10. Oktober geborenen Kindes bei vorheriger versicherter Beschäftigung in der Regel zur Anerkennung folgender rentenrechtlicher Zeiten führen: bis 28. August = Beitragszeit aufgrund versicherter Beschäftigung 29. August bis 5. Dezember = Anrechnungszeit aufgrund der Mutterschutzfristen ab 10. Oktober = Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ab 1. November = Kindererziehungszeit als Beitragszeit Die Monate August, November und Dezember würden in der Versicherungsbiographie als beitragsgeminderte Beitragszeiten, die Monate September und Oktober als beitragsfreie Anrechnungszeit gezählt. Ab Oktober liegt zudem noch eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vor. 3. Erfüllung der Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte Ein Anspruch auf Rente setzt gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung der für die jeweilige Rentenart erforderlichen Mindestversicherungszeit als Wartezeit voraus. Die Wartezeit hat die Funktion eines Risikoausgleichs, und soll den Versicherungsschutz für besonders schlechte Risiken ausschließen. Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Versicherte erhalten, wenn sie gemäß §§ 38 Nr. 2, 50 Abs. 5 SGB VI die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, auf die gemäß § 51 Abs. 3a SGB VI neben Zeiten mit Beitrags- und Berücksichtigungszeiten auch unter bestimmten Voraussetzungen enumerativ genannte Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen anzurechnen sind. Der Bezug von Mutterschaftsgeld als Entgeltersatzleistung wird von § 51 Abs. 3a SGB VI nicht erfasst. Auch beitragsfreie Anrechnungszeiten aufgrund der Mutterschutzfristen, sind nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen. Anderes gilt für die Altersrente an langjährig Versicherte: Hier werden auf die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren gemäß §§ 36 Nr. 2, 50 Abs. 4 Nr. 1 und 51 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sämtliche rentenrechtliche Zeiten angerechnet. 2 Für Geburten vor 1992 erfolgt eine Anrechnung der Kindererziehungszeit gemäß § 249 Abs. 1 SGB VI in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 198/14 Seite 6 Die Anerkennung von beitragsfreien Anrechnungszeiten in der Versicherungsbiographie führt insoweit nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte. In Einzelfällen könnte die Wartezeit von 45 Jahren durch die Geburt eines Kindes aufgrund der Unterbrechung der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit durch das Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes verfehlt werden. Ein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte bestünde gegebenenfalls nicht. Allerdings kommt dies nur in den Fällen in Betracht, in denen im Monat vor dem Monat der Geburt des Kindes ausschließlich die Anrechnungszeit aufgrund der Mutterschutzfrist vorliegt (wie im in Ziff. 2 dargestellten Beispiel). Ist dieser Monat auch mit einer Beitrags- oder Berücksichtigungszeit, zum Beispiel aufgrund der Erziehung eines älteren Kindes, belegt, erfolgt eine Anrechnung auf die Wartezeit . Die Wahrscheinlichkeit für die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus diesem Grunde dürfte insoweit als gering einzuschätzen sein. 4. Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Es stellt sich die Frage, ob die durch die im Vergleich zu Beitragszeiten geringer einzustufende rentenrechtliche Anerkennung der Mutterschutzfristen als Anrechnungszeiten entstehende Benachteiligung von Müttern mit dem Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 vereinbar ist, solche auch aus Gründen des Geschlechts zu verhindern oder zu beseitigen. Der Anwendungsbereich des AGG ist, soweit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch betroffen sind, nach § 2 Abs. 2 auf die §§ 33c des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) und 19a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) beschränkt. § 33c SGB I verbietet jedwede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte. In ähnlicher Weise bestimmt § 19a SGB IV, dass bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die sich auf den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung , der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung beziehen, aus keinerlei in den Antidiskriminierungsrichtlinien genannten Gründen benachteiligt werden darf. Eine den §§ 33c SGB I, 19a SGB IV entgegenstehende Benachteiligung von Müttern ist durch die Außerachtlassung der Anrechnungszeiten aufgrund der Mutterschutzfristen für die Wartezeit von 45 Jahren für den Anspruch auf Altersrente an besonders langjährig Versicherte nicht gegeben. Ein Anwendungsfall nach dem AGG liegt nicht vor. 5. Verfassungsrechtliche Aspekte Der Schutz von Müttern vor geschlechtsbezogener Diskriminierung wird vom besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfasst, da Schwangerschaft oder Mutterschaft betreffende Regelungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschlecht stehen. Über die Frage, ob durch die Außerachtlassung der Anrechnungszeiten aufgrund der Mutterschutzfristen für die Wartezeit von 45 Jahren für den Anspruch auf Altersrente an besonders langjährig Versicherte eine mit Art. 3 GG nicht vereinbare Ungleichbehandlung vorliegt, ist – soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgt. Auch sind entsprechende Veröffentlichungen in der Fachliteratur nicht bekannt. Dies könnte daran liegen, dass es sich allenfalls nur um einzelne betroffene Versicherte handeln dürfte. So gab es von über 650.000 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 198/14 Seite 7 erstmalig gewährten Altersrenten Jahr 2012 nur 12.306 Versicherte, an die überhaupt erstmals eine Altersrente an besonders langjährig Versicherte zu zahlen war.3 Es erscheint, wie bereits dargestellt , auch wenig wahrscheinlich, dass die hierfür erforderliche Wartezeit von 45 Jahren nur wegen der Außerachtlassung der Anrechnungszeiten aufgrund der Mutterschutzfristen in einer nennenswerten Anzahl von Fällen nicht erfüllt wurde. Eine mit § 51 Abs. 3a SGB VI vergleichbare Regelung über die Außerachtlassung der Mutterschutzfristen für die Wartezeit enthielt auch die frühere Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die einer verfassungsmäßigen Prüfung nicht standhielt. In seinem Beschluss vom 28. April 2011 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass hier eine Ungleichbehandlung von Müttern in zweifacher Hinsicht bestehe:4 Zum einen stelle der Ausschluss von Zeiten des Mutterschutzes aus der Wartezeitberechnung eine Ungleichbehandlung von Frauen mit Mutterschutzzeiten gegenüber männlichen Arbeitnehmern dar, deren Erwerbsbiografien nicht durch die gesetzlich zwingend vorgegebenen Mutterschutzzeiten unterbrochen wurden und auch nicht werden können. Frauen, die Mutterschutz in Anspruch genommen haben und den Beschäftigungsverboten der § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG unterfallen, erwerben, wenn aufgrund ihrer Mutterschutzzeiten die Wartezeit nicht erreichen , keinen Anspruch auf Versicherungsrente aus der VBL. Zum anderen liege eine Ungleichbehandlung von Frauen in Mutterschutz auch gegenüber denjenigen männlichen und weiblichen Versicherten vor, deren Krankheitszeiten für die Rente aus der VBL anzurechnen wären. Letztlich sah das Bundesverfassungsgericht für die Ungleichbehandlung keine Rechtfertigungsgründe und hielt die Anrechnung der Zeiten des Beschäftigungsverbots aufgrund der Mutterschutzfristen auf die Wartezeit für die Rente aus der VBL für geboten. Eine Übertragung des der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes zugrunde liegenden Rechtsgedankens auf die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht auszuschließen, bedürfte aber einer weiterreichenden verfassungsrechtlichen Prüfung. 3 Rentenversicherung in Zeitreihen 2012. DRV-Schriften Bd. 22, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung Bund, S. 64. 4 BVerfG, 1 BvR 1409/10.