WD 6 - 3000 - 150/19 (19. Dezember 2019) © 2019 Deutscher Bundestag (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. An die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages wurde die Fragestellung herangetragen , inwieweit für Beamte in der Republik Österreich Anreize zum Besuch einer Fortbildung zum Thema „häusliche Gewalt“ bestehen und ob sich der Besuch einer entsprechenden Fortbildung positiv auf eine mögliche Beförderung auswirkt. In Deutschland gibt es nach derzeitiger Rechtslage kein entsprechendes Anreizsystem zum Besuch ausgewählter Fortbildungsveranstaltungen. Beförderungen von Beamten erfolgen ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Zuvor ist ein aktueller Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerberinnen und Bewerber vorzunehmen. Die Beförderung erfolgt nach § 33 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) auf Grundlage einer aktuellen Beurteilung, die dann vorliegt, wenn sie nicht älter als drei Jahre ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz und § 32 BLV). Steht eine Beförderung in ein Amt mit höherwertiger Funktion an, ist die Eignung nach § 32 Nr. 2 BLV durch eine Erprobungszeit nachzuweisen (§ 34 BLV). Im österreichischen Beamtendienstrecht besteht nach derzeit geltender Rechtslage ebenfalls kein generelles Anreizsystem zum Besuch einer Fortbildungsveranstaltung zum Thema „häusliche Gewalt “. Die Aus- und Weiterbildung aller Bediensteten der Ministerien und der Parlamentsdirektion wird durch die jeweils geltende Grundausbildungsverordnung geregelt, die auf der Grundlage von § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) erlassen wurden. Eine Ernennung ist nach österreichischem Recht gemäß § 2 BDG 1979 die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle. § 4 BDG 1979 definiert als allgemeine Ernennungserfordernisse unter anderem die volle Handlungsfähigkeit sowie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben. Erfüllen mehrere Bewerber die Ernennungsvoraussetzungen, darf nach § 4 Abs. 3 BDG 1979 nur der ernannt werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Anreizsysteme für Beamte zum Besuch einer Fortbildung Fragen zur Rechtslage in Österreich