© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 144/18 Einzelne Leistungen im Sozialrecht Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 2 Einzelne Leistungen im Sozialrecht Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 144/18 Abschluss der Arbeit: 14. Januar 2019 Fachbereiche: WD 6: Arbeit und Soziales WD 8: Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung (Gliederungspunkt 3) WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Gliederungspunkte 2.3 und 4) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Besondere Leistungen für Kinder und Jugendliche nach den Bestimmungen des SGB II und SGB XII 5 2.1. Besondere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II 5 2.1.1. Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II 6 2.1.1.1. Schwangere nach der 12. Schwangerschaftswoche, § 21 Abs. 2 SGB II 6 2.1.1.2. Alleinerziehende, § 21 Abs. 3 SGB II 6 2.1.1.3. Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfsbedürftige, § 21 Abs. 4 SGB II 7 2.1.1.4. Kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen, § 21 Abs. 5 SGB II 7 2.1.1.5. Im Einzelfall bestehender unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Bedarf, § 21 Abs. 6 SGB II 8 2.1.1.6. Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung, § 21 Abs. 7 SGB II 8 2.1.1.7. Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung, § 23 Nr. 4 SGB II 9 2.1.2. Einmalige Leistungen gemäß § 24 Abs. 1 und 3 SGB II 9 2.1.2.1. Erstausstattungen für die Wohnung und Erstausstattungen für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt, § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II 9 2.1.2.2. Leistungen für orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte, § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II 10 2.1.2.3. Darlehen bei unabweisbarem Bedarf, § 24 Abs. 1 SGB II 10 2.1.3. Bedarfe für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 SGB II 10 2.1.3.1. Schulausflüge und Klassenfahrten, § 28 Abs. 2 SGB II 10 2.1.3.2. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, § 28 Abs. 3 SGB II 11 2.1.3.3. Kosten für die Schülerbeförderung, § 28 Abs. 4 SGB II 11 2.1.3.4. Lernförderung, § 28 Abs. 5 SGB II 11 2.1.3.5. Mittagsverpflegung, § 28 Abs. 6 SGB II 11 2.1.3.6. Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, § 28 Abs. 7 SGB II 11 2.2. Besondere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII 12 2.2.1. Mehrbedarfe gemäß § 30 SGB XII 12 2.2.1.1. Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung, § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII 12 2.2.1.2. Mehrbedarf für werdende Mütter, § 30 Abs. 2 SGB XII 12 2.2.1.3. Mehrbedarf für Alleinerziehende, § 30 Abs. 3 SGB XII 12 2.2.1.4. Mehrbedarf für behinderte Menschen, § 30 Abs. 4 SGB XII 13 2.2.1.5. Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung, § 30 Abs. 5 SGB XII 13 2.2.1.6. Mehrbedarf für Warmwasser, § 30 Abs. 7 SGB XII 13 2.2.2. Einmalige Leistungen, § 31 SGB XII 13 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 4 2.2.2.1. Erstausstattungen für die Wohnung und Erstausstattungen für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII 14 2.2.2.2. Leistungen für orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte, § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII 14 2.2.3. Bedarfe für Bildung und Teilhabe gemäß § 34 SGB XII 14 2.3. Besondere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB V 14 3. Besondere Leistungen nach den Bestimmungen des BAföG und des SGB V für Anspruchsberechtigte nach dem BAföG 15 4. Besondere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB V für Anspruchsberechtigte nach den §§ 56 ff. SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) 15 5. Besondere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB III für Anspruchsberechtigte nach dem BAföG und den §§ 56 ff. SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) 15 6. Besondere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II für Anspruchsberechtigte nach dem BAföG und den §§ 56 ff. SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) 16 6.1.1. Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe nach §§ 27 Abs. 2, 21 SGB II und in Höhe der Sonderbedarfe nach §§ 27 Abs. 2, 24 SGB II 17 6.1.2. Härtefallregelung gemäß § 27 Abs. 3 SGB II 17 7. Besondere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII für Anspruchsberechtigte nach dem BAföG und den §§ 56 ff. SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) 17 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 5 1. Einleitung Das Sozialrecht sieht eine Vielzahl von Sozialleistungen, abhängig von der jeweiligen Lebenssituation der Leistungsberechtigten, vor. Dabei sind neben den Leistungen für die Deckung eines bestimmten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt regelmäßig zusätzliche Leistungen für besondere Bedarfe bei bestimmten Personengruppen in besonderen Lebenssituationen vorgesehen. In diesem Zusammenhang befasst sich der vorliegende Sachstand mit der Frage, welche ergänzenden Leistungen bei besonderem Bedarf Kindern und Jugendlichen nach den Bestimmungen des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II), des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) und des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) zustehen. Zudem folgen Ausführungen zu ergänzenden Leistungen bei besonderem Bedarf für Leistungsberechtigte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und Anspruchsberechtigten von Berufsausbildungsbeihilfe gemäß der §§ 56 ff. des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) nach den SGB II, SGB III, SGB V, SGB XII sowie dem BAföG. Aufgrund der Vielzahl der denkbaren Konstellationen in Hinblick auf die persönlichen Lebensumstände und möglichen Fallgestaltungen sowie die jeweils erforderliche Betrachtung im Einzelfall wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine vollständige Auflistung ergänzender Leistungen an dieser Stelle nicht möglich ist. Die nachfolgenden Ausführungen erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 2. Besondere Leistungen für Kinder und Jugendliche nach den Bestimmungen des SGB II und SGB XII 2.1. Besondere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II Leistungsberechtigte Personen im Sinne des SGB II sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die unter anderem das 15. Lebensjahr vollendet haben und erwerbsfähig sind. Nach § 7 Abs. 2 SGB II sind auch Personen leistungsberechtigt, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören unter anderem die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, soweit sie die Leistungen nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II; nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II haben einen Anspruch auf Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (Erreichen der Altersgrenze erreicht bzw. Vollendung des 18. Lebensjahrs und volle Erwerbsminderung ), § 19 Abs. 1 SGB II. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahr erhalten folglich Leistungen nach dem SGB II in Form des Sozialgeldes, wenn sie mit einem erwerbsfähigen, nach SGB II Leis- Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 6 tungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Erwerbsfähige Jugendliche ab der Vollendung des 15. Lebensjahres haben wiederum grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. § 23 SGB II regelt die abweichend von den allgemeinen Regelungen der nach §§ 20 und 21 SGB II zu berücksichtigenden Bedarfe beim Sozialgeld. Die Leistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung, § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Darüber hinaus werden bei Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen insbesondere entwicklungsspezifische Bildungs- und Teilhabebedarfe (sog. Bildungs- und Teilhabepaket) gemäß § 28 SGB II berücksichtigt. 2.1.1. Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II Grundsätzlich stehen die in § 21 SGB II normierten Mehrbedarfe auch den Empfängern von Sozialgeld , also auch Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, zu. § 21 SGB II sieht (laufende) Leistungen für bestimmte typisierte Mehrbedarfe von nach bestimmten Merkmalen typisiert beschriebenen Personengruppen vor, die nicht durch den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in Höhe des Regelbedarfs abgedeckt sind. Mit Ausnahme der kostenaufwändigen Ernährung und dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II werden die Mehrbedarfe ebenso wie der Regelbedarf durch Pauschalen abgedeckt, die sich nach einem bestimmten Prozentsatz der jeweils maßgeblichen Regelleistung nach §§ 20, 23 Abs. 1 SGB II berechnen.1 Der maßgebende Regelsatz ist dabei der, der dem Leistungsberechtigten zumindest dem Grunde nach zusteht. Die Summe aller nach den § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II gezahlten Mehrbedarfe darf gegenüber demselben Hilfebedürftigen nicht höher sein als die für ihn maßgebende Regelleistung, § 21 Abs. 8 SGB II. Im Einzelnen werden folgende Mehrbedarfe grundsätzlich anerkannt: 2.1.1.1. Schwangere nach der 12. Schwangerschaftswoche, § 21 Abs. 2 SGB II Gemäß § 21 Abs. 2 SGB II ist bei werdenden Müttern nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anzuerkennen. 2.1.1.2. Alleinerziehende, § 21 Abs. 3 SGB II Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, wird ein Mehrbedarf anerkannt. Die Höhe des Mehrbedarfs ist abhängig von Alter und Anzahl der Kinder, § 21 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II. 1 Düring in: Gagel, SGB II / SGB III, 71. El. September 2018, SGB II, § 21, Rn. 1 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 7 Der Mehrbedarf beträgt 36 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs (ab dem 1. Januar 2019: 152,64 Euro), wenn der Leistungsberechtigte mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt, oder, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt, 12 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs (ab dem 1. Januar 2019: 50,88 Euro) für jedes Kind. Die Höhe des Mehrbedarfs ist jedoch auf insgesamt 60 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs (ab dem 1. Januar 2019: 254,40 Euro) beschränkt. Der Anspruch steht grundsätzlich auch alleinerziehenden Minderjährigen zu. 2.1.1.3. Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfsbedürftige, § 21 Abs. 4 SGB II Erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz  1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erhalten2, steht gemäß § 21 Abs. 4 SGB II ein Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs zu. Nach § 23 Nr. 2 SGB II wird der Mehrbedarf auch bei behinderten Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII erbracht werden. Da die Norm an die Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten anknüpft können Sozialgeldbezieher diese Leistung nicht vor Vollendung des 15. Lebensjahrs beanspruchen.3 2.1.1.4. Kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen, § 21 Abs. 5 SGB II § 21 Abs. 5 SGB II sieht bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe vor. Laut den Gesetzesmaterialien 4 können zur Bestimmung der Angemessenheit des Mehrbedarfs die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe 5 (§ 30 SGB XII) herangezogen werden. 2 Düring in: Gagel, SGB II / SGB III, 71. El. September 2018, SGB II, § 21, Rn. 22. 3 Hannes in: Gagel, SGB II / SGB III, 71. El. September 2018, SGB II, § 21, Rn. 38. 4 BT-Drs. 15/1516, S. 57. 5 Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 4., neu erarbeitete Auflage 2014, https://www.deutscher-verein.de/de/download.php?file=uploads/empfehlungen-stellungnahmen /2014/dv-28-14-krankenkostzulagen.pdf (zuletzt abgerufen am 11. Januar 2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 8 Die empfohlenen Regelwerte umfassen beispielsweise bei Mukoviszidose/zystische Fibrose 10 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs und bei Niereninsuffizienz mit Dialysediät 20 Prozent.6 2.1.1.5. Im Einzelfall bestehender unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Bedarf, § 21 Abs. 6 SGB II Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer , laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Laut Satz 2 ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Härtefallregelung, die vom Gesetzgeber aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)7 zur Verfassungswidrigkeit des bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechts aufgenommen wurde.8 Nach der Gesetzesbegründung kann der Anspruch bei einem längerfristigen, dauerhaften Bedarf entstehen, der so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Leistungsberechtigten gewährten Leistungen, einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen, das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet . Voraussetzung ist laut Gesetzesbegründung, dass es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden , dauerhaften, längerfristigen, unabweisbaren atypischen oder um einen ausnahmsweise überdurchschnittlichen Bedarf handelt.9 Als in Frage kommende Mehrbedarfe zählt die Gesetzesbegründung beispielshaft dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen (z. B. HIV, Neurodermitis), Putz- bzw. Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer oder Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern auf.10 2.1.1.6. Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung, § 21 Abs. 7 SGB II § 21 Abs. 7 SGB II erkennt einen Mehrbedarf an, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung, z.B. mittels Durchlauferhitzer ) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II an- 6 Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 4., neu erarbeitete Auflage 2014, S. 12, https://www.deutscher-verein.de/de/download.php?file=uploads/empfehlungenstellungnahmen /2014/dv-28-14-krankenkostzulagen.pdf (zuletzt abgerufen am 11. Januar 2019). 7 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1, 3, 4/09. 8 BT-Drs. 17/1465, S. 8 f.; Breitkreuz in: Rolfs/Giesen/Kreikeboom/Udsching, Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht , 51. Edition 2018, Rn. 17. 9 BT-Drs. 17/1465, S. 8 f. 10 BT-Drs. 17/1465, S. 10. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 9 erkannt werden. Der Mehrbedarf besteht für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person ; die Höhe bestimmt sich nach dem Alter der Leistungsberechtigten und den für sie maßgeblichen Regelbedarfen. Der Mehrbedarf beträgt für die leistungsberechtigten Personen jeweils 1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 oder 4 SGB II, 2. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 oder 4 SGB II, 3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nr. 1 SGB II bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder 4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nr. 1 SGB II bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird. 2.1.1.7. Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung, § 23 Nr. 4 SGB II Gemäß § 23 Nr. 4 SGB II wird bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert sind, ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 152 Abs. 5 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) mit dem Merkzeichen G sind. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie bereits einen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II haben. Der Anspruch steht Kindern vor Vollendung des 15. Lebensjahres nicht zu.11 2.1.2. Einmalige Leistungen gemäß § 24 Abs. 1 und 3 SGB II § 24 Abs. 1 und 3 SGB II sehen die Erbringung einmaliger Leistungen vor. 2.1.2.1. Erstausstattungen für die Wohnung und Erstausstattungen für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt, § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II schreibt einmalige Leistungen fest, die nicht in den Regelbedarfen nach § 20 SGB II erfasst und daher bei Bedarf gesondert zu gewähren sind. Vorgesehen sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte sowie Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Die Bedarfe können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden , § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II. 11 Breitkreuz in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, 51. Edition 2018, SGB II § 23, Rn. 11. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 10 2.1.2.2. Leistungen für orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte, § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II Ebenfalls nicht vom Regelsatz nach § 20 SGB II umfasst sind die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten; die Leistungen für deren Bedarf werden gesondert erbracht, § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB II. 2.1.2.3. Darlehen bei unabweisbarem Bedarf, § 24 Abs. 1 SGB II § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht die Gewährung eines Darlehens unter besonderen Voraussetzungen vor. Kann demnach im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, so erbringt die Agentur für Arbeit den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2.1.3. Bedarfe für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 SGB II Für Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, werden gemäß § 28 SGB II besondere Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt. Die besonderen Bedarfe für Bildung (§ 28 Abs. 2 bis 6 SGB II) stehen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II Personen zu, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung am 9. Januar 2019 den Gesetzentwurf für das Starke-Familien-Gesetz beschlossen hat, der unter anderem auch Erhöhungen der Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes vorsieht.12 Im Einzelnen werden folgende Bedarfe berücksichtigt: 2.1.3.1. Schulausflüge und Klassenfahrten, § 28 Abs. 2 SGB II Die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten werden bei Schülerinnen und Schüler anerkannt, § 28 Abs. 2 SGB II. Die Leistungen werden in der Regel durch Sach- und Dienstleistungen erbracht, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an den Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe. Die kommunalen Träger können jedoch auch bestimmen, dass die Leistungen durch Geldleistungen gedeckt werden, § 29 Abs. 1 SGB II. 12 Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Aktuelle Meldung vom 9. Januar 2019: Bundeskabinett beschließt Entwurf für Starke-Familien-Gesetz, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie /bundeskabinett-beschliesst-entwurf-fuer-starke-familien-gesetz/131328 (zuletzt angerufen am 10. Januar 2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 11 2.1.3.2. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, § 28 Abs. 3 SGB II Gemäß § 28 Abs. 3 SGB II erhalten Schülerinnen und Schüler für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf insgesamt 100 Euro pro Schuljahr. Davon werden 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres bereitgestellt. Die Leistungen werden durch Geldleistung erbracht, § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB II. 2.1.3.3. Kosten für die Schülerbeförderung, § 28 Abs. 4 SGB II Sind Schülerinnen und Schüler für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es dem Leistungsberechtigten nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel der in § 9 Abs. 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag (derzeit 5 Euro monatlich). Die Leistungen werden durch Geldleistung erbracht, § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB II. 2.1.3.4. Lernförderung, § 28 Abs. 5 SGB II Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die Leistungen werden gleichfalls in der Regel durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an den Anbieter, gedeckt, § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2.1.3.5. Mittagsverpflegung, § 28 Abs. 6 SGB II Für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, werden bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt. Die Leistung wird ebenfalls durch Sach- und Dienstleistungen, vor allem Gutscheine oder Direktzahlungen an die Anbieter, gedeckt , § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2.1.3.6. Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, § 28 Abs. 7 SGB II Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird bei Leistungsberechtigten ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bis zu 10 Euro monatlich für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und die Teilnahme an Freizeiten berücksichtigt, § 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB II. Daneben können weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie mit diesen Aktivitäten in Zusammenhang stehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten, § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 12 Auch diese Leistungen werden ebenfalls mittels Sach- und Dienstleistungen, vor allem in Form von Gutscheinen oder Direktzahlungen an die Anbieter, erbracht, § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2.2. Besondere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII Kinder und Jugendliche erhalten Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII), wenn sie nichterwerbsfähig sind (also insbesondere vor Vollendung des 15. Lebensjahrs), ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können , und nicht mit einem erwerbsfähigen, nach dem SGB II Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII, §§ 7 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Die Ermittlung der Regelbedarfe richtet sich nach §§ 27a, 28 SGB XII; dabei werden zur Deckung der Regelbedarfe abhängig von der maßgeblichen Regelbedarfsstufe monatliche Regelsätze als Bedarf anerkannt. Die Regelbedarfsstufen berücksichtigen bei Kindern und Jugendlichen deren Alter und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts, § 27a Abs. 2 Satz 2 SGB XII. 2.2.1. Mehrbedarfe gemäß § 30 SGB XII Für bestimmte Personengruppen sieht § 30 SGB XII einen Mehrbedarfszuschlag vor. Insgesamt darf dabei die Summe der Mehrbedarfe gemäß § 30 Abs. 1 bis 5 SGB XII die Höhe des maßgebenden Regelsatzes nicht übersteigen, § 30 Abs. 6 SGB XII. 2.2.1.1. Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung, § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Für Personen, die voll erwerbsgemindert sind, wird ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht, § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Ein Kind vor Vollendung des 15. Lebensjahres ist nicht anspruchsberechtigt nach dieser Norm.13 2.2.1.2. Mehrbedarf für werdende Mütter, § 30 Abs. 2 SGB XII Gemäß § 30 Abs. 2 SGB XII wird für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. 2.2.1.3. Mehrbedarf für Alleinerziehende, § 30 Abs. 3 SGB XII Alleinerziehende, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und diese versorgen, erhalten, soweit nicht ein abweichender Bedarf besteht, einen monatlichen Mehrbedarfszuschlag. Dieser beträgt nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII für ein Kind unter sieben 13 Coseriu in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Auflage 2017, SGB XII § 30, Rn. 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 13 Jahren oder für zwei beziehungsweise drei Kinder unter 16 Jahren 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (ab 1. Januar 2019: 152,64 €). Sind die Voraussetzungen der Nr. 1 nicht erfüllt, beträgt der Mehrbedarfszuschlag 12 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (ab 1. Januar 2019: 50,88 €) für jedes Kind, höchstens jedoch 60 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (ab 1. Januar 2019: 254,40 €), § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII. 2.2.1.4. Mehrbedarf für behinderte Menschen, § 30 Abs. 4 SGB XII Für behinderte Menschen ab Vollendung des 15. Lebensjahres und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII geleistet wird, wird gemäß § 30 Abs. 4 SGB XII ein Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. 2.2.1.5. Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung, § 30 Abs. 5 SGB XII § 30 Abs. 5 SGB XII sieht für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen , die Anerkennung eines Mehrbedarfs in angemessener Höhe vor. Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter 2.1.1.4 verwiesen. 2.2.1.6. Mehrbedarf für Warmwasser, § 30 Abs. 7 SGB XII Gemäß § 30 Abs. 7 SGB XII wird für Leistungsberechtigte ein Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung anerkannt. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe jeweils 1. 2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3, 2. 1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4, 3. 1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 oder. 4. 0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 35 Abs. 4 SGB XII) gedeckt wird. 2.2.2. Einmalige Leistungen, § 31 SGB XII § 31 Abs. 1 SGB XII sieht die Erbringung einmaliger Leistungen vor, die nicht vom Regelbedarf umfasst und daher gesondert gewährt werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 14 2.2.2.1. Erstausstattungen für die Wohnung und Erstausstattungen für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII Zu gewähren sind gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB XII Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte sowie Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt. Die Leistungen können als Pauschalbeträge erbracht werden, § 31 Abs. 3 SGB XII. 2.2.2.2. Leistungen für orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte, § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII Ebenfalls nicht vom Regelsatz umfasst sind die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten; die Leistungen für deren Bedarf werden gesondert erbracht, § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII. 2.2.3. Bedarfe für Bildung und Teilhabe gemäß § 34 SGB XII Bei Kindern und Jugendlichen, die Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben, werden gemäß § 34 SGB XII besondere Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt. Die Bedarfe decken sich im Wesentlichen mit den Bedarfen auf Bildung und Teilhabe gemäß § 28 SGB II. Zu den Einzelheiten wird daher auf die Ausführungen unter 2.1.3 verwiesen. Es handelt sich um folgende Bedarfe: – Schulausflüge und Klassenfahrten, § 34 Abs. 2 SGB XII – Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, § 34 Abs. 3 SGB XII – Kosten für die Schülerbeförderung, § 34 Abs. 4 SGB XII – Lernförderung, § 34 Abs. 5 SGB XII – Mittagsverpflegung, § 34 Abs. 6 SGB XII – Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, § 34 Abs. 7 SGB XII 2.3. Besondere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB V Kinder und Jugendliche, die gesetzlich krankenversichert sind und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen , haben zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte nach § 55 Abs. 2 SGB V bei der Versorgung mit Zahnersatz Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Zuschusses, der den Festzuschuss in Höhe von 50 Prozent für alle Versicherten nach § 55 Abs. 1 SGB V ergänzt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 15 Zu den Einzelheiten dieses Zuschusses wird auf die Kurzinformation des Fachbereichs WD 9 Gesundheit , Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwiesen, die dem Sachstand als Anlage 114 beigefügt ist. 3. Besondere Leistungen nach den Bestimmungen des BAföG und des SGB V für Anspruchsberechtigte nach dem BAföG Die Ausführungen zu den besonderen Leistungen nach dem BAföG und dem SGB V für Anspruchsberechtigte nach dem BAföG sind der als Anlage 1 beigefügten Kurzinformation des Fachbereichs WD 9 sowie dem als Anlage 215 beigefügten Sachstand des Fachbereichs WD 8 Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung zu entnehmen. 4. Besondere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB V für Anspruchsberechtigte nach den §§ 56 ff. SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) Die zusätzlichen Leistungen nach dem SGB V für Anspruchsberechtigte nach den §§ 56 ff. SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) sind der als Anlage 1 beigefügten Kurzinformation WD 9 - 3000 - 109/18 zu entnehmen. 5. Besondere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB III für Anspruchsberechtigte nach dem BAföG und den §§ 56 ff. SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) Die Berufsausbildungsbeihilfe gemäß §§ 56 ff. SGB III umfasst den Bedarf für den Lebensunterhalt (§§ 61, 62 SGB III), die Fahrtkosten (§ 63 SGB III) sowie sonstige Aufwendungen (§ 64 SGB III). Unter die sonstigen Aufwendungen im Sinne des § 64 SGB III fallen unter anderem eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 13 Euro monatlich (§ 64 Abs. 1 SGB III) 14 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Fachbereich WD 9 Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Zuschüsse im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung für Auszubildende, die eine Ausbildungsförderung erhalten, Kurzinformation WD 9 - 3000 - 109/18 vom 10. Januar 2019. 15 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Fachbereich WD 8 - Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit , Bildung und Forschung, Einzelfragen zum BAföG, Sachstand WD 8-3000-138/18 vom 19. Dezember 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 16 sowie der Bedarf für Kinderbetreuungskosten in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind (§ 64 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Darüber hinaus können gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III sonstige Kosten anerkannt werden soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen, die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und die Aufwendungen von dem Auszubildenden oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind. Die Regelung ist eine Härteklausel für ausbildungsbedingte Kosten. Die ausbildungsbedingten Bedarfe für Empfänger von Leistungen nach dem BAföG bestimmen sich hingegen vorrangig nach dem BAföG. 6. Besondere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II für Anspruchsberechtigte nach dem BAföG und den §§ 56 ff. SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.16 Maßgebend ist grundsätzlich, ob die Ausbildung dem Grunde nach gemäß den Bestimmungen des BAföG gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene konkret keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen aufgrund von persönlichen Ausschlussgründen hat.17 Der Ausschluss gilt grundsätzlich für sogenannte ausbildungsgeprägte beziehungsweise -bedingte Bedarfe. In den Fällen, in denen eine besondere, nicht ausbildungsbezogene Bedarfslage entstanden ist, legt § 27 SGB II fest, nach welcher Maßgabe auch Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II Leistungen nach dem SGB II erhalten. § 27 Abs. 2 SGB II regelt die für Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II unabhängig von einer besonderen Härte zugänglichen Mehr- und Sonderbedarfe abschließend.18 Demgemäß werden Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II und in Höhe der Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch hier gemäß § 21 Abs. 8 SGB II die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen darf.19 16 Hinweis: Der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II findet auf die in § 7 Abs. 6 SGB II genannten Auszubildenden keine Anwendung. 17 Becker in: Eicher/Luik, SGB II, § 7, Rn. 185 f. 18 Silbermann in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 27, Rn. 24. 19 Silbermann in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 27, Rn. 32. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 17 6.1.1. Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe nach §§ 27 Abs. 2, 21 SGB II und in Höhe der Sonderbedarfe nach §§ 27 Abs. 2, 24 SGB II Nach § 27 Abs. 2 SGB II werden folgende Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II sowie in Höhe der Sonderbedarfe nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II erbracht: – Bei Schwangeren nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs, § 21 Abs. 2 SGB II – für Alleinerziehende, § 21 Abs. 3 SGB II – kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen, § 21 Abs. 5 SGB II – ein im Einzelfall bestehender unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Bedarf, § 21 Abs. 6 SGB II – Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Zu den Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen unter 2.1.1 und 2.1.2.1 verwiesen. 6.1.2. Härtefallregelung gemäß § 27 Abs. 3 SGB II Bedeutet der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte, so können bestimmte ausbildungsbedingte Leistungen nach dem SGB II gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II als Darlehen erbracht werden. Umfasst sind Regelbedarfe, der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II (Mehrbedarf für Warmwasser), Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Stehen einem nach §§ 12 oder 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG Berechtigten Leistungen nach dem BAföG aufgrund überschreiten der Altersgrenze gemäß § 10 Abs. 3 BAföG nicht zu, so werden Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen als Zuschuss erbracht, § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Unabhängig von einem Härtefall können ferner für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung Leistungen in Form eines Überbrückungsdarlehens erbracht werden (Anschubfinanzierung), § 27 Abs. 3 Satz 4 SGB II. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Ausbildungsvergütung, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld für den abgelaufenen Monat gezahlt werden.20 Lediglich § 51 Abs. 1 Satz 1 BAföG sieht eine monatliche Vorauszahlung vor. 7. Besondere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII für Anspruchsberechtigte nach dem BAföG und den §§ 56 ff. SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) Gemäß § 22 SGB XII haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) und Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter 20 Silbermann in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 27, Rn. 48. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 144/18 Seite 18 und bei Erwerbsminderung) des SGB XII. Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII, beispielsweise Eingliederungshilfen für behinderte Menschen, bleiben grundsätzlich unberührt.21 In besonderen Härtefällen können jedoch Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden, § 22 Abs. Abs. 1 SGB XII. Eine besondere Härte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) erst, „wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist“.22 Ein besonderer Härtefall liege daher erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzuträten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, das heißt als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen ließen.23 So könne nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) ein Härtefall insbesondere dann angenommen werden, „wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe , dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werde und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit drohe“.24 *** 21 Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 22, Rn. 2. 22 BVerwG, NVwZ-RR 1994, 267, 268; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 22, Rn. 32; Groth in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Onlineklommentar Sozialrecht, 51. Edition 2018, SGB XII § 22, Rn. 12.. 23 BVerwG, NVwZ-RR 1994, 267, 268; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 22, Rn. 32. 24 BSG, Urteil vom 2. April 2014 – Az. B 4 AS 26/13 R, Rn. 46 (zitiert nach Beck Online).