WD 6 - 3000 - 141/19 (16. Dezember 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist die wichtigste Mobilitätshilfe als ergänzende Leistung. Sie richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung , der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach der Kraftfahrzeughilfe -Verordnung (KfzHV) vom 28. September 1987. Obwohl die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Rehabilitationsträger vereinheitlichen sollte, sind die für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden gesetzlichen Regelungen vorrangig . Sie begrenzt das Auswahlermessen der Rehabilitationsträger. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Kraftfahrzeug (Kfz) als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zur Standardausrüstung der Arbeitnehmer-Haushalte mit durchschnittlichem Einkommen gehört. Dementsprechend soll Kfz-Hilfe grundsätzlich gewährt werden, wenn der behinderte Mensch über kein eigenes behindertengerechtes Kraftfahrzeug verfügt oder bei seinen Einkommensverhältnissen ein Kraftfahrzeug nicht als „Normalausstattung“ aus eigenen Mitteln beschaffen könnte. Die Kfz-Hilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung soll nur den behinderungsbedingten, unabweisbaren Bedarf decken. Sie wird gemäß § 6 KfzHV in der Regel in Form von finanziellen Zuschüssen für den Kauf eines geeigneten Fahrzeugs erbracht. Es können auch Zuschüsse für die behindertengerechte Zusatzausstattung eines Fahrzeugs sowie Zuschüsse zu den Kosten, die für die Fahrschule und die Absolvierung der Führerscheinprüfung aufgewandt werden müssen, gewährt werden (§ 2 KfzHV). Die Kraftfahrzeughilfe setzt nach § 3 KfzHV voraus, dass die antragstellende Person aufgrund ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, um den Arbeitsoder Ausbildungsort zu erreichen, und dass die antragstellende Person in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, oder sichergestellt ist, dass ein Dritter (beispielsweise die Eltern) das Kraftfahrzeug führt. Obwohl nach diesem Wortlaut der Anwendungsbereich der Kraftfahrzeughilfe auf die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begrenzt ist, lässt die Rechtsprechung die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe auch im Rahmen der sozialen Teilhabe zu, um behinderten Menschen die Teilnahme an Veranstaltungen und ähnlichen Einrichtungen zu ermöglichen. Voraussetzung hierfür Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Der Bemessungsbetrag in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Kurzinformation Der Bemessungsbetrag in der Kraftfahrzeughilfe- Verordnung Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 ist, dass das Kraftfahrzeug regelmäßig in einer ähnlichen Häufigkeit wie bei Erwerbstätigen benötigt wird und es keine zumutbare Alternative für den Antragsteller, insbesondere die Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs oder von Behindertenfahrdiensten, gibt. Ist eine solche Alternative zumutbar und voraussichtlich günstiger als ein Kraftfahrzeug, kann hierfür ein Zuschuss geleistet werden. Beim Autokauf wird gemäß § 5 Abs. 1 KfzHV ein Zuschuss in Höhe von maximal 9.500 Euro (Bemessungsbetrag ) gewährt, gemäß § 6 KfzHV abhängig vom Nettoeinkommen des behinderten Arbeitnehmers und der jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegten Bezugsgröße. Auch der Kauf eines Gebrauchtwagens, der noch mindestens die Hälfte seines Neuwertes wert ist, kann gemäß § 4 KfzHV gefördert werden. § 5 Abs. 2 KfzHV ermöglicht in Einzelfällen auch die Zuschussgrenzen des Bemessungsbetrages von 9.500 Euro zu überschreiten, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordern . Das kann beispielsweise bei Nutzern eines Elektro-Rollstuhls der Fall sein, für dessen Transport ein Van oder Kleinbus erforderlich ist, ein üblicher Personenkraftwagen aber nicht ausreicht. Es besteht also keine starre Obergrenze für den Anschaffungspreis des Fahrzeugs. Maximal kann aber immer nur ein förderungsfähiger Betrag von 9.500 Euro zugrunde gelegt werden. Zum Kaufpreis zählen auch die Kosten für die Überführung und Zulassung sowie für zweckmäßiges Zubehör . Die Kosten für eine erforderliche behinderungsbedingte Zusatzausstattung müssen gesondert ausgewiesen sein und bleiben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KfzHV bei der Ermittlung des Kaufpreises unberücksichtigt und werden in voller Höhe übernommen. Eine Einkommensanrechnung findet hier nicht statt. Der Bemessungsbetrag nach § 5 KfzHV betrug beim erstmaligen Inkrafttreten der Kraftfahrzeug- Hilfeverordnung am 1. Oktober 1987 zunächst 16.000 Deutsche Mark (DM). In der Begründung zur Einführung der Verordnung hieß es damals, „dass diese Summe nach derzeitigen Autopreisen für die Anschaffung eines Wagens der unteren Mittelklasse ausreiche, der für Fahrten von und zum Arbeitsplatz geeignet und ausreichend erscheine“ (Bundesratsdrucksache 266/87, S. 19). Weiterhin wurde ausgeführt, „dass es sachgerecht sei, die Entwicklung der Kraftfahrzeugpreise über einen gewissen Zeitraum sorgfältig zu beobachten und die Kraftfahrzeughilfe sodann, wie bei Zuschüssen zur Beschaffung von Sachgütern üblich, an diese Entwicklung anzupassen. Dementsprechend werde die Bundesregierung eine Änderungsverordnung vorlegen, wenn der Bemessungsbetrag nicht mehr ausreichend erscheine“ (Bundesratsdrucksache 266/87, S. 20). Vor diesem Hintergrund wurde der Bemessungsbetrag zum 1. Oktober 1991 „unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Preisentwicklung auf dem Automobilsektor“ (Bundesratsdrucksache 488/91, S. 2) auf 18.000 DM angehoben. Mit der Einführung des Euros erfolgte die Anpassung des Betrages zum 1. Januar 2002 auf den zur Zeit immer noch geltenden Betrag von 9.500 Euro. Seit dem 1. Januar 2002 ist keine weitere Anpassung des Bemessungsbetrages von 9.500 Euro nach § 5 KfzHV mehr erfolgt. Bestrebungen hierzu konnten weder in parlamentarischen Vorgängen noch in Veröffentlichungen in der Presse ermittelt werden. ***