© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 139/18 Fragen zur früheren Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 139/18 Seite 2 Fragen zur früheren Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 139/18 Abschluss der Arbeit: 14. Januar 2019 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 139/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtmäßigkeit der Überleitung der früheren Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn in die gesetzliche Rentenversicherung 4 2. Keine Weitergeltung der Versorgungsordnung als Tarifvertrag 5 3. Hintergrund der unterschiedlichen Altersversorgung der Bahnbeschäftigten ist Ost und West 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 139/18 Seite 4 1. Rechtmäßigkeit der Überleitung der früheren Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn in die gesetzliche Rentenversicherung Ursprünglich stellte die Altersversorgung für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn einen von der Sozialpflichtversicherung der DDR unabhängigen Rentenanspruch gegen die Deutsche Reichsbahn dar und ist am ehesten mit einem Sonderversorgungssystem zu vergleichen. Die seit 1956 eigenständige Versorgungseinrichtung wurde ab 1974 vollumfänglich in die Sozialpflichtversicherung der DDR eingegliedert. Eine ausführliche Darstellung der Rechtmäßigkeit der Überleitung der früheren Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn in die gesetzliche Rentenversicherung enthält der in der Anlage beigefügte Sachstand „Ausgleichsleistungen an frühere Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn für geltend gemachte Benachteiligungen in der Rentenüberleitung“. Anlage Sämtliche in der DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung , der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind mit der Rentenüberleitung in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Die besondere Situation von Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn ist im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) abschließend geregelt. Die vollständige Eingliederung der früher eigenständigen Versorgung der Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn in die Sozialpflichtversicherung und deren spätere Überleitung in die gesetzliche Rentenversicherung lässt auch für einen Anspruch auf Betriebsrente keinen Raum. Nach ständigen Rechtsprechung der Bundesgerichte besteht kein Anspruch auf zusätzliche Berücksichtigung aus der früheren Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn neben der sich aus dem SGB VI ergebenden Rente.1 Eine Verletzung von Grundrechten oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich verneint. Insbesondere ist der grundgesetzlichen Eigentumsschutz nicht verletzt.2 Die Frage, ob und in welchem Umfang die Deutsche Reichsbahn über die gesetzlich vorgesehenen Pflichtbeiträge hinaus weitere Zahlungen an Träger der Rentenversicherung für ihre Mitarbeiter geleistet hat, spielt daher keine Rolle. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, gäbe es keinen Grund für eine andere Betrachtungsweise. 1 U. a. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2012, Az. 3 AZR 805/09, Rn. 205ff.; Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2002, Az. B 5 RJ 14/00 R. 2 Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2005, Az. 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 139/18 Seite 5 2. Keine Weitergeltung der Versorgungsordnung als Tarifvertrag Die frühere Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn wurde von der nach europäischem Recht3 erforderlich gewordenen Bahnreform nicht berührt. Art. 1 § 7 Abs. 2 Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 schreibt hinsichtlich der Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen lediglich vor, dass laufende Tarifverträge für die Angestellten , Arbeiter und Auszubildenden bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge weitergelten. Die Versorgungsordnung Deutsche Reichsbahn (VersO-DR) ist im Einigungsvertrag nicht als tarifvertragliche Regelung aufgeführt und kann daher nicht als Grundlage für weitergehende Ansprüche dienen. 3. Hintergrund der unterschiedlichen Altersversorgung der Bahnbeschäftigten ist Ost und West Mit der in der Rentenüberleitung getroffenen Systementscheidung, alle staatlichen Alterssicherungssysteme der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, ist nicht verbunden, dass eine Gleichstellung der vor der staatlichen Einheit erworbenen Ansprüche der jeweiligen Berufsgruppen in Ost- und Westdeutschland zu erfolgen habe. Frühere Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn haben so gegebenenfalls geringere Renten als ihre früher bei der Deutschen Bundesbahn in Westdeutschland beschäftigten Kollegen hinzunehmen. Gleiches gilt auch für andere Rentenbezieher in Ostdeutschland wie Ärzte, Wissenschaftler, Lehrer und weitere Berufsgruppen , deren in der DDR erworbene Rentenanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung und nicht in die in entsprechenden westdeutschen Alterssicherungssysteme überführt worden sind. Eine konkrete Gegenüberstellung der Rentenhöhen von Beschäftigten der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn ist ohne Weiteres nicht möglich. Aus pauschalisierten Berechnungen lassen sich aufgrund der faktischen vielgestaltigen Erwerbsbiographien kaum belastbare Rückschlüsse ziehen. Konkrete Rentenberechnungen können ohne entsprechende Datenverarbeitungsprogramme nicht durchgeführt werden. Soweit der jeweilige durchschnittliche Verdienst erzielt worden ist, regelt das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 für die Zeit ab 1. Juli 2024 nach dem SGB VI gleich hohe Renten in Ost und West. *** 3 Richtlinie 91/440/EWG.