© 2015 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 138/15 Leistungen für Asylbewerber und andere Flüchtlinge Das Asylbewerberleistungsgesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 138/15 Seite 2 Leistungen für Asylbewerber und andere Flüchtlinge Das Asylbewerberleistungsgesetz Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 138/15 Abschluss der Arbeit: 25. September 2015 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 138/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Asylsuchende und Flüchtlinge: Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG 4 3. Sozialhilfe für Asylsuchende und Flüchtlinge: Grundleistungen nach dem AsylbLG 6 4. Gesundheitsleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge: Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach dem AsylbLG 7 5. Besondere Bedarfe von Asylsuchenden und Flüchtlingen: Sonstige Leistungen nach dem AsylbLG 8 6. Leistungen für anerkannte Asylbewerber: Hilfen nach dem SGB XII oder SGB II 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 138/15 Seite 4 1. Einleitung Der vorliegende Sachstand erläutert die Leistungen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)1 verschiedenen Gruppen von Asylbewerbern und Flüchtlingen zustehen. Es werden die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, die Gesundheitsleistungen nach § 4 AsylbLG und Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG dargestellt. Der leistungsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus dem Gesetz und wird im Folgenden unter Punkt 2 erläutert. 2. Asylsuchende und Flüchtlinge: Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG Das AsylbLG gewährt verschiedenen Gruppen von Ausländern mit unterschiedlichen Aufenthaltstiteln , deren gemeinsames Merkmal ein nicht verfestigtes Bleiberecht und somit ein ungesicherter Aufenthaltsstatus ist, Leistungen für ein menschenwürdiges Existenzminimum, Leistungen im Krankheitsfall und sogenannte Sonstige Leistungen. Die Festlegung des leistungsberechtigten Personenkreises in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1-7 und 3 Abs. 1 Satz 6 AsylbLG folgt ausländerrechtlichen und asylverfahrensrechtlichen Vorschriften.2 – § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet Asylsuchende, die Asyl beantragt haben und gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) eine Aufenthaltsgestattung erhalten. – § 1 Abs. 1 Nr. 2 meint Personen, die sich gemäß § 18a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG im sogenannten „Flughafenverfahren“ befinden und um Asyl nachsuchen, aber noch keine Aufenthaltsgestattung erhalten. Es handelt sich um Erstantragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten , Asylsuchende ohne gültigen Pass oder Passersatz.3 – § 1 Abs. 1 Nr. 3a) bezieht sich auf Kontingentflüchtlinge sowie Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge . Gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, ohne dass eine Individualprüfung erfolgt. Erforderlich ist die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern (BMI).4 § 24 AufenthG setzt die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ um, die eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz vorsieht.5 Die Schutzgewährung erfolgt auf der 1 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist. 2 Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XIII, 5. Auflage 2014, § 1 AsylbLG Rn 8. 3 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII Sozialhilfe, 19. Auflage 2015, § 1 AsylbLG Rn 12. 4 Göbel-Zimmermann in Huber, Aufenthaltsgesetz 1. Auflage 2010, § 23 AufenthG Rn 1. 5 Abl. Nr. L212/12 vom 7. August 2001. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 138/15 Seite 5 Grundlage einer Entscheidung des Rates der EU. Ziel ist vor allem die europaeinheitliche Aufnahme von Personen aus Kriegs- und Bürgerkriegsregionen.6 – § 1 Abs. 1 Nr. 3b) bezieht sich auf nicht vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, weil dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die weitere vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG soll jedoch keinen Daueraufenthalt in Deutschland eröffnen.7 – § 1 Abs. 1 Nr. 3c) bezieht sich auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren Ausreise aber aus rechtlichen (inlandsbezogenen) oder tatsächlichen Gründen (z.B. Reiseunfähigkeit, Passlosigkeit, unterbrochene Verkehrsverbindung) unmöglich ist.8 Diese Personengruppe ist nur dann dem Anwendungsbereich des AsylbLG zuzuordnen, wenn die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.9 – § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezieht sich auf Personen, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist und denen nach § 60a AufenthG eine Duldung von unterschiedlicher Dauer erteilt wird. Die Ausreisepflicht bleibt davon unberührt. – § 1 Abs. 1 Nr. 5 meint Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt oder diesen zurückgenommen haben und nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, abgelehnte Asylbewerber ohne eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG sowie Ausländer, die unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist sind und nicht um Asyl nachgesucht haben.10 – § 1 Abs. 1 Nr. 6 bezieht sich auf Ehegatten, (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner oder Kinder der in Nr. 1-5 genannten Personen. Die Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft sollen leistungsrechtlich gleich behandelt werden.11 – § 1 Abs. 1 Nr. 7 bezieht sich auf Personen, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags in Deutschland erneut einen Asylantrag stellen (Folgeantrag) sowie auf Ausländer, die nach einem erfolglosen Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erneut einen Asylantrag in Deutschland (Zweitantrag) stellen. Die Leistungsberechtigung gilt nur bis zur Entscheidung über den Folge- bzw. Zweitantrag. 6 Göbel-Zimmermann in Huber, Aufenthaltsgesetz, § 24 AufenthG Rn 1; vgl. Fn 4. 7 Maaßen in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.2.2013, § 25 AufenthG Rn 63. Vgl. hierzu ausführlich Marx, Reinhard, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 5. Auflage 2015, Nomos: Baden -Baden, S. 380ff (Rn 49-54). 8 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII, § 1 AsylbLG Rn 17; vgl. Fn 3. 9 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII, § 1 AsylbLG Rn 18; vgl. Fn 3. 10 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII, § 1 AsylbLG Rn 23; vgl. Fn 3. 11 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII, § 1 AsylbLG Rn 24-25; vgl. Fn 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 138/15 Seite 6 – § 3 Abs. 1 Satz 6 bezieht sich auf Ausländer in Abschiebehaft, die ebenfalls zum Kreis der Leistungsberechtigten gehören.12 Im Folgenden werden die Grundleistungen, Gesundheitsleistungen und Sonstigen Leistungen, die den o.g. Personen zustehen, dargestellt. Für alle Leistungen gilt gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG, dass nach einer Wartefrist von 15 Monaten höhere und umfangreichere Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII), die sogenannten Analogleistungen, gewährt werden. 3. Sozialhilfe für Asylsuchende und Flüchtlinge: Grundleistungen nach dem AsylbLG Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung , Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 des AsylVfG durch Sachleistungen gedeckt . Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte monatlich einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (Bargeldbedarf ). Der Bargeldbedarf beträgt für – alleinstehende Leistungsberechtigte 140 Euro, – zwei Erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 126 Euro, – weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 111 Euro, – sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres je 83 Euro, – Leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 90 Euro, – Leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 82 Euro. Nach § 3 Abs. 2 AsylbLG sind bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des AsylVfG vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Abs. 1 Satz 1 zu gewähren. Der Bedarf beträgt monatlich für – alleinstehende Leistungsberechtigte 212 Euro, – zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 190 Euro, 12 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII, § 1 AsylbLG Rn 28; vgl. Fn 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 138/15 Seite 7 – weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 170 Euro, – sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres je 194 Euro, – Leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 154 Euro, – Leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 130 Euro. Nach § 3 Abs. 3 AsylbLG werden Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten , der persönliche Schulbedarf oder Aufwendungen für eine außerschulische Lernförderung gewährt. Die Kosten für Ferienfreizeiten oder Vereinsmitgliedschaften sind hiervon nicht erfasst .13 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylbLG wird der Bargeldbedarf jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Vorschriften im SGB XII fortgeschrieben. Durch das Besserstellungsgesetz erfolgte eine grundlegende Neuregelung des Sachleistungsprinzips . Dieses bleibt seit dem 1. März 2015 auf die Erstaufnahmeeinrichtungen, in denen Leistungsberechtigte mindestens sechs Wochen bis maximal drei Monate leben, beschränkt. Bei der Unterbringung außerhalb solcher Einrichtungen beispielsweise in Gemeinschaftsunterkünften gilt der Vorrang des Geldleistungsprinzips zur Deckung der notwendigen Bedarfe.14 4. Gesundheitsleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge: Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach dem AsylbLG Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei - und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Unter „akut“ sind unvermittelt auftretende, schnell und heftig verlaufende, regelwidrige Körperund Geisteszustände zu verstehen, die aus medizinischen Gründen einer ärztlichen Behandlung bedürfen.15 Unter einem Schmerzzustand im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist ein mit einer aktuellen oder potenziellen Gewebsschädigung verknüpfter unangenehmer Sinnes- und Gefühls- 13 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII, § 6 AsylbLG Rn 20; vgl. Fn 3. 14 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII, Vor § 1 AsylbLG, Rn 30; vgl. Fn 3. 15 Janda, Constanze; Wilksch, Florian, Das Asylbewerberleistungsgesetz nach dem „Regelsatz-Urteil“ des BVerfG, in: Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb), 57 (2010), 10, 565 (566). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 138/15 Seite 8 zustand zu verstehen, der aus medizinischen Gründen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung bedarf.16 Nicht behandelt werden sollen chronische Krankheiten, das heißt Krankheiten, die sich langsam entwickeln und über mindestens acht bis zehn Wochen anhalten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG erfolgt eine Versorgung mit Zahnersatz nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Die Unaufschiebbarkeit muss durch medizinische , nicht zahnmedizinische, Gründe belegt werden. 17 Nach § 4 Abs. 2 AsylbLG haben werdende Mütter und Wöchnerinnen Anspruch auf ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel. Die umfassende und wirksame Versorgung bei Schwangerschaft und Geburt entspricht weitgehend den sozialhilferechtlichen Maßstäben des SGB XII bzw. des SGB V.18 Im Vergleich zum SGB II oder SGB XII besteht für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts ein deutlich eingeschränkter Krankenschutz.19 5. Besondere Bedarfe von Asylsuchenden und Flüchtlingen: Sonstige Leistungen nach dem AsylbLG § 6 AsylbLG ermöglicht als Auffangvorschrift und Öffnungsklausel in bestimmten Fällen eine weitergehende Leistungsgewährung in beschränktem Umfang.20 Die Norm soll der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse und verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen.21 Nach § 6 Abs. 1 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. 16 Hohm, in Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII, § 4 AsylbLG Rn 6 mit weiteren Nachweisen; vgl. Fn 3. 17 Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII Sozialhilfe, § 4 AsylbLG Rn. 28; vgl. Fn 2. 18 Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 4 AsylbLG Rn 13. 19 Weßling-Schregel, Bernhard, Das Asylbewerberleistungsgesetz und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Kongressvortrag), in: 25. Sozialrechtliche Jahrestagung, Schriftenreihe des Deutschen Anwaltsinstituts e.V., S. 151-188 (S. 165); so auch Hohm in: Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII, § 4 AsylbLG Rn 11 mit weiteren Nachweisen (vgl. Fn 2); vgl. auch Kaltenborn, Markus, Die Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes und das Recht auf Gesundheit, in: NZS 2015, 161 (162). 20 Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 6 AsylbLG Rn 15, vgl. Fn54. 21 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, § 6 AsylbLG Rn 1; vgl. Fn 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 138/15 Seite 9 Beispiele für unerlässliche Leistungen zur Sicherung der Gesundheit sind die Kostenübernahme einer Behandlung chronischer Erkrankungen oder die Kostenübernahme von ärztlich verordneten Hilfsmitteln wie Orientierungshilfen für Blinde, Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische Hilfsmittel oder Brillen.22 Nach § 6 Abs. 2 AsylbLG wird Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Aufenth G besitzen und besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, die erforderliche medizinische und sonstige Hilfe gewährt. Zu den sonstigen Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG gehören zudem beispielsweise für schulpflichtige Leistungsberechtigte die Aufwendungen für einen Lehrgang zum Erlernen der deutschen Sprache, die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Schule für Sehbehinderte oder Maßnahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.23 6. Leistungen für anerkannte Asylbewerber: Hilfen nach dem SGB XII oder SGB II Anerkannte Asylbewerber haben mit Beginn des Folgemonats der Entscheidung durch das BAMF oder ein Gericht Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, sofern ihnen nicht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zustehen . Anerkannte Asylbewerber gehören gemäß § 1 Abs. 3 AsylbLG (n.F.) nicht mehr zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG.24 Sie erhalten demnach jede Hilfe, die Anspruchsberechtigten nach dem SGB XII bzw. dem SGB II zustehen, darunter Hilfen zum Lebensunterhalt (§ 27 ff. SGB XII), Hilfe für Unterkunft und Heizung (§ 35ff. SGB XII), Hilfe für Bildung und Teilhabe (§ 34ff. SGB XII) und Hilfen zur Gesundheit (§ 47ff. SGB XII). Im SGB II gelten die Vorschriften über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 ff. SGB II). Die Übernahme der Krankenbehandlung ist in § 264 Abs. 1 SGB V geregelt. Demnach kann die Krankenkasse für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Dies bedeutet eine leistungsrechtliche Gleichstellung von Hilfeempfängern, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, mit gesetzlich Krankenversicherten.25 Ende der Bearbeitung 22 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, § 6 AsylbLG Rn 16, 18 mit weiteren Nachweisen; vgl. Fn 3. 23 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII, § 6 AsylbLG Rn 20. 24 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII, § 1 AsylbLG Rn 33; vgl. Fn 3. 25 Peters in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht (KassKomm), 86. Ergänzungslieferung Juni 2015, § 264 SGB V Rn 3-5.