© 2020 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 137/19 Überblick zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Ansprüche und Anspruchseinschränkungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 2 Überblick zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Ansprüche und Anspruchseinschränkungen Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 137/19 Abschluss der Arbeit: 23. Januar 2020 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 5 2.1. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG 5 2.2. Ausnahmen 6 2.3. Ende der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge 7 2.3.1. Ende der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 7 2.3.2. Zweites und Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch 7 2.3.2.1. Zweites Buch Sozialgesetzbuch 8 2.3.2.2. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch 8 3. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 9 3.1. Grundleistungen 9 3.1.1. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG 9 3.1.2. Bedarfssätze nach § 3a AsylbLG 10 3.2. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG 12 3.3. Gewährung sonstiger Leistungen nach § 6 AsylbLG 12 3.4. Leistungen nach § 2 AsylbLG (sogenannte Analogleistungen) 13 4. Anspruchseinschränkungen 15 4.1. Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG 15 4.1.1. Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG 15 4.1.2. Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG 15 4.1.3. Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG 15 4.1.4. Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG 16 4.1.5. Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 5 AsylbLG 16 4.1.6. Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 6 AsylbLG 17 4.1.7. Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG 17 4.2. Anspruchseinschränkungen nach §§ 5, 5a, 5b AsylbLG 17 4.2.1. Anspruchseinschränkung nach § 5 Abs. 4 AsylbLG 17 4.2.2. Anspruchseinschränkung nach § 5a Abs. 3 AsylbLG 18 4.2.3. Anspruchseinschränkung nach § 5b Abs. 2 AsylbLG 18 4.3. Dauer der Anspruchseinschränkungen nach § 14 AsylbLG 19 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 4 5. Ergänzende Bestimmungen nach § 11 Abs. 2, 2a, 4 AsylbLG 19 6. Einsatz von Einkommen und Vermögen nach § 7 AsylbLG 20 7. Nachranggrundsatz nach § 8 AsylbLG 21 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 5 1. Einleitung Das Asylbewerberleistungsgesetz trat am 1. November 1993 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde erstmals eine eigenständige einfachgesetzliche Grundlage für Umfang und Form der Leistungen zur Sicherung des Mindestunterhalts für Asylbewerber und andere vergleichbare ausländische Staatsangehörige ohne verfestigtes Bleiberecht geschaffen. Dabei wurden entsprechende Leistungen aus dem damaligen Bundessozialhilfegesetz herausgenommen und durch das Asylbewerberleistungsgesetz geregelt.1 Das Gesetz war in den vergangenen Jahren immer wieder Gegenstand von Änderungen. Zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbG)2, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gemäß § 4 AsylbLG und sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG. Nach einem Aufenthalt von 18 Monaten besteht ein Anspruch auf sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, wenn die Leistungsberechtigten die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. 2. Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 2.1. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG § 1 Abs. 1 AsylbLG zählt die Leistungsberechtigten nach diesem Gesetz abschließend auf.3 Zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG gehören zum einen Ausländer, die zur Durchführung des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylgesetz (AsylG) besitzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Im Zuge des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 20194 wurde in § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG geregelt, dass leistungsberechtigt auch die Ausländer sind, die ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5 und 7 AsylbLG genannten Voraussetzungen erfüllen. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 55 AsylG, wonach die ausländerrechtliche Gestattung grundsätzlich 1 Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, Sozialhilfe mit Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2018, AsylbLG, Einleitung, Rn. 1 f. 2 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I 1997, S. 2022), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 2019, S. 1626) geändert worden ist. 3 Filges in: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Übersicht über das Sozialrecht, 16. Auflage 2019, Kapitel 21, Rn. 34. 4 Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I 2019, S. 1290). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 6 mit der Ausstellung des Ankunftsnachweises entsteht und nicht mehr wie zuvor regelmäßig an die Äußerung des Asylgesuches geknüpft ist.5 Zum anderen sind Ausländer leistungsberechtigt, die über einen Flughafen einreisen wollen und deren Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG). Ferner sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach §§ 23 Abs. 1 oder 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG, soweit die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, leistungsberechtigt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gehören ferner Ausländer mit einer Duldung nach § 60a AufenthG zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ebenfalls leistungsberechtigt sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG). Im Übrigen sind die Ausländer nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt, die einen Folgeantrag nach § 71 AufenthG oder einen Zweitantrag nach § 71a Asylgesetz (AsylG) stellen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG). Voraussetzung für alle in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Personengruppen ist nach dem Wortlaut der Regelung der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet. 2.2. Ausnahmen Die in § 1 Abs. 1 AsylbLG Genannten fallen für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, aus dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes heraus, § 1 Abs. 2 AsylbLG. Durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 20196 wurde § 1 Abs. 4 AsylbLG neu eingefügt. Danach haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- 5 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 2019, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 19/10052, S. 17 f. 6 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I 2019, S. 1294). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 7 ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III Verordnung)7 teilnehmenden Drittstaat fortbestehender internationaler Schutz gewährt worden ist, grundsätzlich keinen Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz . Für hilfebedürftige Personen in diesem Sinne werden nach § 1 Abs. 4 AsylbLG bis zur Ausreise , längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen ). Die Überbrückungsleistungen umfassen nach § 1 Abs. 4 Satz 4 AsylbLG die Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylbLG und sollen als Sachleistungen erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 AsylbLG gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen . Dies gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in § 1 Abs. 4 Satz 4 AsylbLG genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen. 2.3. Ende der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge 2.3.1. Ende der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Nach dem durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 2019 neu gefassten § 1 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG endet die Leistungsberechtigung mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung mit dem Ende der Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt. 2.3.2. Zweites und Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch Asylberechtigte und Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde, erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) oder dem Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII), sofern sie die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. 7 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Abl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31-59. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 8 2.3.2.1. Zweites Buch Sozialgesetzbuch Grundsätzlich sind leistungsberechtigte Personen im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch Personen, die unter anderem das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II legt die Voraussetzungen fest, unter denen Ausländer von der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen sind. Ausgenommen von diesem Leistungsausschluss sind jedoch wiederum Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (§§ 22 bis 26) des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Dies betrifft im Wesentlichen Drittstaatenangehörige, die sich aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen in Deutschland aufhalten.8 Nach Ende der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 3 AsylbLG) haben anerkannte Asylbewerber mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (sogenannter Rechtskreiswechsel). Ebenso haben anerkannte Flüchtlinge im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Der Umfang der Leistungen sowie die Möglichkeiten der Einschränkung richten sich nach den für alle Leistungsberechtigten geltenden Regelungen des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch. 2.3.2.2. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten grundsätzlich Personen, die sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere durch Einsatz ihrer Arbeitskraft, ihres Einkommens und ihres Vermögens, selbst helfen können oder die erforderliche Leistung nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten (vgl. §§ 2, 19 SGB XII). § 23 SGB XII regelt Besonderheiten der Gewährung von Sozialhilfe an Ausländer. So schränkt beispielsweise § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Inhalt und Umfang der zu gewährenden Hilfe ein. Rechtsvorschriften, nach denen über die in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen auch sonstige Leistungen zu leisten sind oder geleistet werden sollen, bleiben jedoch unberührt, § 23 Abs. 1 Satz 5 SGB XII. Die Regelung bezieht sich auf Leistungsberechtigte, die aufgrund inner- oder zwischenstaatlichen Rechts Deutschen gleichgestellt sind.9 Zu diesen Vorschriften 8 Becker in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 7, Rn. 34; Mushoff in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, 54. Edition, Stand: 1. September 2019, SGB II § 7, Rn. 40. 9 Krauß in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Auflage 2019, SGB XII, § 23, Rn. 6. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 9 gehören Art. 16a Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 1 AsylG für anerkannte Asylberechtigte und § 23 der Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge.10 Zudem gelten die Einschränkungen der Sozialhilfegewährung auch nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB XII). Da sowohl Asylberechtigte als auch anerkannte Flüchtlinge Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG, und damit auf einen befristeten Aufenthaltstitel im Sinne des § 7 Abs. 1 AufenthG, haben, sind sie in der Regel auch nach § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB XII von den Einschränkungen ausgenommen. Ihnen steht damit Sozialhilfe nach den allgemeinen Regelungen des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu. 3. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 3.1. Grundleistungen Die Grundleistungen sind in § 3 AsylbLG geregelt, wobei die Regelung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 2019 neu strukturiert und in zwei Paragraphen aufgeteilt wurde. § 3 AsylbLG regelt dabei Art und Umfang der durch die Grundleistungen abgedeckten Bedarfe und enthält Regelungen zur Leistungsform und der Art und Weise der Erbringung der Leistung. § 3a AsylbLG legt die Bedarfssätze der Grundleistungen fest und regelt deren Fortschreibung und Neufestsetzung.11 3.1.1. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten die nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Abs. 1 AsylG wird der notwendige Bedarf nach § 3 Abs. 2 AsylbLG durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Soweit dies mit vertretbaren Verwaltungsaufwand möglich ist, soll der notwendige persönliche Bedarf durch Sachleistungen gedeckt werden. Ist dies nicht möglich, können 10 Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe mit Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2018, SGB XII, § 23, Rn. 29 ff. 11 Korff in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, 54. Edition, Stand: 1. September 2019, AsylbLG, § 3 AsylbLG. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 10 auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. § 3 Abs. 3 AsylbLG regelt die Grundleistungen für den Personenkreis, der außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen untergebracht ist. Dabei gilt für diese Leistungsberechtigten grundsätzlich der Vorrang von Geldleistungen. Zur Deckung des notwendigen Bedarfs können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle der Geldleistungen Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen , von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft , Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandsetzung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Auch hier können Gebrauchsgüter für den Haushalt leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf ist als Geldleistung zu decken, wobei bei einer Unterbringung der Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 AsylG der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden kann. Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden nach § 3 Abs. 4 AsylbLG bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylbLG entsprechend den §§ 34, 34a und 34b SGB XII gesondert berücksichtigt. 3.1.2. Bedarfssätze nach § 3a AsylbLG § 3a AsylbLG bestimmt die Geldleistungssätze der Grundleistungen einschließlich der Regelungen zu ihrer Fortschreibung und Neufestsetzung. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 2019 wurden die Geldleistungssätze auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 und des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) neu festgesetzt. Gleichzeitig wurden die Bedarfsstufen für Erwachsene unter Berücksichtigung der Anpassung der Regelbedarfsstufen im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz neu strukturiert und wegen der abweichenden Bedarfslage eine gesonderte Bedarfsstufe für die Unterbringung in Sammelunterkünften geschaffen.12 Für die Zeit ab 1. Januar 2020 ergibt sich die Höhe der Leistungssätze aus der entsprechenden Bekanntmachung vom 1. Oktober 2019.13 In § 3a Abs. 1 AsylbLG sind die Geldleistungssätze zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs geregelt. Die Bedarfsstufen sind in Anlehnung an § 8 RBEG nach Alter und Haushaltskonstellation differenzierenden Regelbedarfsstufen ausgestaltet.14 Festgeschrieben wird hier die 12 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 2019, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 19/10052, S. 3. 13 Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020 vom 1. Oktober 2019 (BGBl. I 2019, S. 1429). 14 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 2019, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 19/10052, S. 22. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 11 Höhe der monatlichen Geldbeträge, wenn der notwendige persönliche Bedarf vollständig durch Geldleistungen gedeckt ist. So sind nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung (und damit in einer räumlich von anderen Unterkünften abtrennbaren Einheit) leben der Bedarfsstufe 1 zugeordnet.15 Ausgenommen davon sind nach § 3a Abs. 1 Nr. 2a AsylbLG erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft mit einem Partner in einer Wohnung zusammenleben. Diese sind der Bedarfsstufe 2 zugeordnet, ebenso wie erwachsene Leistungsberechtigte, die in Aufnahmeeinrichtungen , Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren sonstigen Unterkünften (Sammelunterkünften ) untergebracht sind, § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG. Jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, sind nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG der Bedarfsstufe 1 zugeordnet. Von der Zuordnung der in Wohnungen (zusammen -)lebenden Erwachsenen zur Regelbedarfsstufe 1 sind weiterhin ausgenommen die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebendenden unverheirateten erwachsenen Leistungsberechtigten , die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind, ebenso wie erwachsene Leistungsberechtigte , die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, der Bedarfsstufe 3 zugeordnet , § 3a Abs. 1 Nr. 3a und 3b AsylbLG. Die Bedarfsstufen für Kinder und Jugendliche sind in § 3a Abs. 1 Nr. 4 bis 6 AsylbLG entsprechend den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RBEG geregelt16, wobei jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Bedarfsstufe 4, leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Bedarfsstufe 5 und leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres der Bedarfsstufe 6 zugeordnet sind. In § 3a Abs. 2 AsylbLG werden die Geldleistungssätze zur Deckung des notwendigen Bedarfs geregelt . Dabei wird hier die Höhe der monatlichen Geldbeträge festgeschrieben, wenn der notwendige Bedarf mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandsetzung und Haushaltsenergie vollständig durch Geldleistungen gedeckt ist. Auch hier wird nach den oben dargestellten Bedarfsstufen unterschieden. Für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte bestimmt § 3a Abs. 3 AsylbLG, dass der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs durch die zuständige Behörde festgelegt wird, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. 15 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 2019, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 19/10052, S. 22 f. 16 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 2019, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 19/10052, S. 26. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 12 3.2. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG § 4 AsylbLG regelt die medizinische Grundversorgung und sieht im Vergleich zu den Anspruchsberechtigten nach SGB XII einen eingeschränkten Anspruch auf Krankenschutz vor.17 § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG regelt, dass zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren ist. § 4 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sieht eine Notversorgung mit Zahnersatz vor und setzt voraus, dass diese im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht, § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Nach § 4 Abs. 2 AsylbLG haben werdende Mütter und Wöchnerinnen Anspruch auf ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel. Die Versorgung bei Schwangerschaft und Geburt entspricht weitgehend den sozialhilferechtlichen Maßstäben des SGB XII bzw. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V).18 3.3. Gewährung sonstiger Leistungen nach § 6 AsylbLG § 6 AsylbLG regelt die Voraussetzungen für die Gewährung sonstiger Leistungen. Nach § 6 Abs. 1 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. 17 Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe mit Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2018, AsylbLG, § 4, Rn. 1; Krauß in: Siefert, Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, 1. Auflage 2018, § 4, Rn. 2 f. 18 Korff in: Rolf/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, 54. Edition, Stand: 1. September 2019, AsylbLG, § 4 , Rn. 20. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 13 Die Regelung ermöglicht mithin in bestimmten Fällen eine weitere Leistungsgewährung in beschränktem Umfang. Sie soll den zuständigen Behörden Spielraum geben, um besonderen Bedarfen im Einzelfall gerecht zu werden.19 § 6 Abs. 2 AsylbLG enthält eine Sonderregelung für bestimmte Personengruppen: Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. Insoweit regelt § 6 Abs. 2 AsylbLG eine privilegierte, über den Leistungsumfang der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG hinausgehende Versorgung.20 3.4. Leistungen nach § 2 AsylbLG (sogenannte Analogleistungen) § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sieht vor, dass bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG, das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden ist. Bei der Prüfung der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch sind die Besonderheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes zu berücksichtigen.21 Trotz der auf diese Gruppe von Leistungsberechtigten entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, werden sie nicht zu Empfängern von Sozialhilfe, sondern bleiben Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. § 9 Abs. 1 AsylbLG und § 23 Abs. 2 SGB XII), denn auch die Analogleistungen sind ihrem Rechtsgrund nach Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.22 Mit dem Zweiten Gesetz 19 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 2. März 1993, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber, Bundestagsdrucksache 12/4451, S. 10; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. vom 24. Oktober 1995, Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und anderer Gesetze, Bundestagsdrucksache 13/2746, S. 16; Korff in: Rolf/Giesen/Kreikebohm /Udsching, Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, 54. Edition, Stand: 1. September 2019, AsylbLG, § 6, Rn. 1. 20 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 15/3784, 15/3984 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze, Bundestagsdrucksache 15/4173 vom 10. November 2004, S. 28; Korff in: Rolf/Giesen/Kreikebohm/ Udsching, Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, 54. Edition, Stand: 1. September 2019, AsylbLG, § 6, Rn. 19. 21 Korff in: Rolf/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, 54. Edition, Stand: 1. September 2019, AsylbLG, § 2, Rn. 17. 22 Korff in: Rolf/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, 54. Edition, Stand: 1. September 2019, AsylbLG, § 2, Rn. 17 und § 9, Rn. 4; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe mit Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2018, AsylblG, § 2, Rn. 1 und § 9, Rn. 5. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 14 zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht wurde die Wartefrist von vormals 15 auf 18 Monate verlängert. Dies erfolgte vor dem Hintergrund der Änderung des § 47 Abs. 1 AsylG.23 Eine entsprechende Übergangsregelung wurde in § 15 AsylbLG aufgenommen. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 2019 wurde in § 2 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG geregelt, dass die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 SGB XII für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 AsylbLG, die sich in einer dem Grunde nach im Rahmen der §§ 51, 57 und 58 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) förderfähigen Ausbildung befinden, keine Anwendung finden.24 Dieser Ausschluss gilt auch für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AsylbLG, die eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.25 Ohne diese Neuregelung unterfiele der genannte Personenkreis ab dem 19. Monat seines Aufenthalts regelmäßig einem Anspruchsausschluss in Bezug auf die Hilfe zum Lebensunterhalt. Für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung gilt anstelle von § 22 Abs. 1 SBG XII, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) als Beihilfe oder Darlehen gewährt, § 2 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG überträgt die spezielle Bedarfsstufe für Erwachsene in Sammelunterkünften auf Bezieher von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, die in Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Abs. 1 AsylG untergebracht sind. Neben diesem Personenkreis werden von der Regelung auch die Leistungsberechtigten erfasst, die auch nach 18 Monaten noch in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 AsylG untergebracht sind. Ebenso wird die Bedarfsstufe für erwachsene Kinder im Haushalt der Eltern auf die Bezieher von Analogleistungen erstreckt, § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG.26 Bei einer Unterbringung der nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft entscheidet die zuständige Behörde aufgrund der örtlichen Umstände über die Form der Leistung, § 2 Abs. 2 AsylbLG. Nach § 2 Abs. 3 AsylbLG sind minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, entsprechend leistungsberechtigt, auch dann, wenn nur ein 23 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/10047, 19/10506 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 5. Juni 2019, S. 16 f. 24 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 2019, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 19/10052, S. 13, 18 f. 25 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 2019, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 19/10052, S. 13, 18 f. 26 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 2019, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 19/10052, S. 20. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 15 Elternteil, mit dem das Kind in Haushaltsgemeinschaft lebt, Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bezieht. 4. Anspruchseinschränkungen Im Asylbewerberleistungsgesetz sind verschiedene Regelungen zu Anspruchseinschränkungen vorgesehen. 4.1. Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG § 1a AsylbLG sieht unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen von Leistungsansprüchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor. Dabei wurde im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 in § 1a AsylbLG insbesondere neu geregelt, dass für alle Anspruchseinschränkungen in §1a AsylbLG einheitliche Rechtsfolgen gelten, in dem auf die Rechtsfolge in § 1a Abs. 1 AsylbLG verwiesen wird.27 4.1.1. Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG Nach § 1a Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach §§ 2,3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung werden ihnen nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. 4.1.2. Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG Nach § 1a Abs. 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG und Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG, soweit es sich um Familienangehörige der genannten Leistungsberechtigten handelt, die sich in den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, ebenfalls nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. 4.1.3. Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG Nach § 1a Abs. 3 AsylbLG gilt eine Anspruchseinschränkung entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG auch für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer 27 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 2019, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Bundestagsdrucksache 19/10047, S. 51. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 16 Abschiebungsanordnung folgenden Tag. Dies gilt auch für Familienangehörige der genannten Personen, jedoch nur, wenn bei den Familienangehörigen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. 4.1.4. Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG Nach § 1a Abs. 4 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1a oder 5 AsylbLG für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Dublin-III Verordnung nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Staat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung anwendet, zuständig ist, ebenfalls nur eingeschränkte Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG. Dies gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist und fortbesteht. Ebenso erhalten nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist und dieses fortbesteht. 4.1.5. Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 5 AsylbLG Der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 erweiterte § 1a Abs. 5 AsylbLG sieht Anspruchseinschränkungen im Falle der Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten durch Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1a oder 7 AsylbLG vor, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers besonders gravierende Verstöße im Asylverfahren darstellen.28 So besteht nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG, wenn die genannten Leistungsberechtigten ihrer in § 13 Abs. 3 Satz 3 AsylG geregelten Pflicht nicht nachkommen, einen Asylantrag so bald wie vernünftigerweise möglich nach Einreise in Deutschland zu stellen, § 1a Abs. 5 Nr. 1 AsylbLG. Dies gilt ebenso, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG (Verpflichtung, den Pass oder Passersatz den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen) oder nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG (Verpflichtung, die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden) nicht nachkommen, § 1a Abs. 5 Nr. 2, 5 AsylbLG. Ferner gilt eine Anspruchseinschränkung auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass die genannten Leistungsberechtigten ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG (Verpflichtung, alle im Besitz befindlichen erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen) oder nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG (Verpflichtung, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle im Besitz befindlichen Datenträger , die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen) nicht nachkommen, §§ 1a Abs. 5 Nr. 3, 4 AsylbLG. Ebenso ist eine Anspruchsein- 28 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 2019, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Bundestagsdrucksache 19/10047, S. 51. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 17 schränkung für den Fall geregelt, dass die genannten Leistungsberechtigten den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration nicht wahrgenommen haben oder sie den Tatbestand nach § 30 Abs. 3 Nr. 2, 2. Alternative AsylG verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern. Liegt einer der genannten Tatbestände vor, werden nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG gewährt, es sei denn die Leistungsberechtigten haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung endet, sobald die Leistungsberechtigten die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin wahrgenommen haben, § 1a Abs. 5 Satz 2 AsylbLG. 4.1.6. Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 6 AsylbLG Durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 wurden §§ 1a Abs. 6 und 7 AsylbLG neu aufgenommen. § 1 Abs. 6 AsylbLG regelt, dass Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das vor Eintritt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufzubrauchen ist, nicht angeben oder Änderungen nicht unverzüglich mitteilen und deshalb zu Unrecht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG erhalten. 4.1.7. Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG Nach § 1a Abs. 7 AsylbLG erhalten ebenso nur Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Alternative AsylG angeordnet wurde, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Dies gilt nicht, wenn ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet hat. 4.2. Anspruchseinschränkungen nach §§ 5, 5a, 5b AsylbLG 4.2.1. Anspruchseinschränkung nach § 5 Abs. 4 AsylbLG Eine weitere Anspruchseinschränkung ist in § 5 Abs. 4 AsylbLG geregelt. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylbLG sollen in Sammelunterkünften Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Nach § 5 Abs. 4 AsylbLG sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer solchen zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Lehnen sie die Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit unbegründet ab, so besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. Die Leistungsberechtigten sind vorher entsprechend zu belehren. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 18 Nach § 5 Abs. 3 AsylbLG ist die Arbeitsgelegenheit zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. Es wird auf § 11 Abs. 4 SGB XII verwiesen, der konkretere Regelungen zur Zumutbarkeit enthält. Danach darf Leistungsberechtigten eine Tätigkeit dann nicht zugemutet werden, wenn sie wegen Erwerbsminderung , Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage sind, die Tätigkeit auszuüben, oder sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben oder der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. § 5 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG regelt, dass ein sonstiger wichtiger Grund in diesem Sinne insbesondere auch dann vorliegen kann, wenn die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. 4.2.2. Anspruchseinschränkung nach § 5a Abs. 3 AsylbLG Nach § 5a Abs. 1 AsylbLG können arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen zu ihrer Aktivierung in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, die im Rahmen des von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführten Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen gegen Mehraufwandsentschädigung bereitgestellt werden. Dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammen, sowie für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG. Für die anderen Leistungsberechtigten besteht die Verpflichtung, eine angebotene zumutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahme anzunehmen, § 5a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG. Wie auch in § 5 Abs. 3 AsylbLG wird auf § 11 Abs. 4 SGB XII verwiesen und auch hier definiert, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB XII insbesondere dann vorliegen kann, wenn die leistungsberechtigte Person eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. Nach § 5a Abs. 3 AsylbLG haben Leistungsberechtigte, die sich entgegen ihrer Verpflichtung nach § 5a Abs. 2 AsylbLG trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, eine für sie zumutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder die die Anbahnung einer für sie zumutbaren Flüchtlingsintegrationsmaßnahme durch ihr Verhalten verhindern nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. Dies gilt dann nicht, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten dargelegt und nachgewiesen wird. 4.2.3. Anspruchseinschränkung nach § 5b Abs. 2 AsylbLG § 5b Abs. 2 AsylbLG regelt eine weitere Anspruchseinschränkung. Nach § 5b Abs. 1 AsylbLG können arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , die das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen und zu dem nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG genannten Personenkreis gehören, verpflichtet werden, an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG teilzunehmen. § 5b Abs. 2 AsylbLG regelt die Rechtsfolgen einer Verletzung der Teilnahmepflicht. Danach haben die genannten Leistungsberechtigten, die sich trotz schriftlicher Belehrung weigern, einen für sie zumutbaren Integrationskurs aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am Integrationskurs teilzunehmen nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. Zur Zumutbarkeit gelten auch hier die in § 5 Abs. 3 AsylbLG und Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 19 § 5a Abs. 2 AsylbLG geregelten Rechtsfolgen. Auch in § 5b Abs. 2 AsylbLG ist geregelt, dass die Anspruchseinschränkung dann nicht erfolgt, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und nachweist. 4.3. Dauer der Anspruchseinschränkungen nach § 14 AsylbLG Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind die Anspruchseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf sechs Monate zu befristen. Nach § 14 Abs. 2 AsylbLG ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. 5. Ergänzende Bestimmungen nach § 11 Abs. 2, 2a, 4 AsylbLG § 11 AsylbLG enthält ergänzende Bestimmungen unter anderem im Hinblick auf die Leistungserbringung . So beinhaltet § 11 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG eine Sonderregelung für die Leistungserbringung in Fällen, in denen sich Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einer asyloder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider verhalten.29 In diesen Fällen darf von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zum rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 wurde in § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG klargestellt, dass auch der Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage nicht dazu führt, dass Sozialleistungen an dem Ort bezogen werden können , an dem der Wohnsitzauflage zuwider ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird.30 Auch hier darf die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu dem Ort gewähren, an dem die Leistungsberechtigten entsprechend der Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen haben. Von der Annahme eines ausnahmsweise über den Reisebedarf hinausgehenden unabweisbaren Bedarfs ist nach der Gesetzesbegründung dann auszugehen, wenn dies wegen der Unzumutbarkeit der Rückkehr an den erlaubten Aufenthaltsort zwingend geboten ist.31 Die genannten Leistungen können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden. § 11 Abs. 2a AsylbLG macht die vollen Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes von der vorherigen Registrierung, der Aufnahme in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung und generell 29 Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe mit Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2018, AsylbLG, § 11. 30 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 2019, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Bundestagsdrucksache 19/10047, S. 52. 31 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 2019, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Bundestagsdrucksache 19/10047, S. 52. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 20 auch von der Ausstellung des Ankunftsnachweises abhängig.32 Bis zur Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach § 63a AsylG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. Wurde ein Auskunftsnachweis noch nicht ausgestellt, besteht gleichwohl ein Anspruch auf die Leistungen nach §§ 3 bis 6 AsylbLG, sofern die in § 63a AsylG vorausgesetzte erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist, die Aufnahme in die zugewiesene Aufnahmeeinrichtung erfolgte und der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten hat. Nach § 11 Abs. 2a Satz 3 AsylbLG ist dies insbesondere dann der Fall, wenn in der für die Ausstellung seines Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die technischen Voraussetzungen für die Ausstellung noch nicht vorliegen. Werden dagegen Mitwirkungspflichten im Rahmen des § 15 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5 oder 7 AsylG verletzt, muss der oder die Leistungsberechtigte sich die eintretende Verzögerung zurechnen lassen und erhält weiterhin nur reduzierte Leistungen, § 11 Abs. 2a Satz 4 AsylbLG. Die dargestellten Regelungen gelten nach § 11 Abs. 2a Satz 5 AsylbLG auch für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, die aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereist sind und als Asylsuchende nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich zu behandeln sind, sowie für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG, die einer Wohnverpflichtung nach § 71 Abs. 2 Satz 2 oder § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylG in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 AsylG unterliegen. Nach § 11 Abs. 4 AsylbLG ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aufgehoben, wenn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder die Einschränkung eines Leistungsanspruchs nach § 1a AsylbLG oder nach § 11 Abs. 2a AsylbLG festgestellt wird. 6. Einsatz von Einkommen und Vermögen nach § 7 AsylbLG § 7 AsylbLG enthält Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen und verweist die Leistungsberechtigten vorrangig auf die Möglichkeit der Selbsthilfe.33 Die Regelung gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG, was § 2 Abs. 1 AsylbLG ausdrücklich klarstellt. Für diese Berechtigten gelten die entsprechenden Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch .34 § 7 Abs. 1 AsylbLG regelt, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von den Leistungsberechtigten und ihren Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufzubrauchen ist. § 20 SGB XII 32 Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe mit Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2018, AsylbLG, § 11, Rn. 1, 11 ff. 33 Korff in: Rolf/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, 54. Edition, Stand: 1. September 2019, AsylbLG, § 7, Rn. 1. 34 Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe mit Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2018, AsylbLG, § 7, Rn. 8; Korff in: Rolf/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, 54. Edition, Stand: 1. September 2019, AsylbLG, § 7, Rn. 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 21 findet entsprechende Anwendung, so dass dies auch bei eheähnlichen oder partnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaften gilt. Erfolgt eine Unterbringung in Einrichtungen, in denen Sachleistungen gewährt werden, so haben Leistungsberechtigte bei Vorhandensein von Einkommen und Vermögen für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Abs. 2 AsylbLG genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten. § 7 Abs. 2 AsylbLG bestimmt, welche Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dies sind Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und die Entschädigung für die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG oder einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme nach § 5a AsylbLG. Ebenfalls nicht als Einkommen berücksichtigt werden Grundrenten , die sich nach dem Bundesversorgungsgesetz richten und Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Ferner ist Schmerzensgeld nicht anzurechnen. Auch ein Fahrkostenzuschuss, der Leistungsberechtigten zur Teilnahme an Integrationskursen oder berufsbezogenen Deutschsprachenförderung gewährt wird, bleibt unberücksichtigt . § 7 Abs. 3 AsylbLG enthält Regelungen zur Berücksichtigung von Erwerbseinkommen. Danach sind von dem Bruttoeinkommen Steuern und Sozialversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen beziehungsweis mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben abzusetzen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bleibt Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 25 vom Hundert unberücksichtigt , höchstens jedoch bis zu einem hier näher definierten Betrag. Im Zuge des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 2019 wurde in § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG eine neue Freibetragsregelung eingeführt, die - entsprechend § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII - Bezüge oder Einnahmen, die nach den in der Regelung genannten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes steuerbefreit sind, anrechnungsfrei lässt. Die betrifft insbesondere Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiterin oder Übungsleiter oder Ausbilderin oder Ausbilder sowie für nebenberufliche, ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen gemeinnütziger Zwecke. Nach § 7 Abs. 5 AsylbLG besteht für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Vermögensfreibetrag von 200 Euro. Außer Betracht bleiben ferner Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. 7. Nachranggrundsatz nach § 8 AsylbLG Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig gedeckt wird, insbesondere aufgrund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Eine Ausnahme dazu bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG, wonach auf Landesebene bestimmt werden kann, dass trotz einer bestehenden Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall , bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit von der zuständigen Behörde übernommen werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 137/19 Seite 22 § 8 Abs. 2 AsylbLG regelt, dass Personen, die mindestens sechs Monate eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegenüber einer nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Person erfüllt haben, ein monatlicher Zuschuss bis zum Doppelten des einschlägigen Betrags nach § 3a Abs. 1 AsylbLG gewährt werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. ***