© 2017 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 137/16 Vergütung und rentenrechtliche Absicherung für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen Rechtslage in ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 137/16 Seite 2 Vergütung und rentenrechtliche Absicherung für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen Rechtslage in ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 137/16 Abschluss der Arbeit: 16. Februar 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 137/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Rechtslage in Deutschland 4 3. Rechtslage in ausgewählten weiteren EU-Staaten 4 3.1. Dänemark 4 3.2. Estland 5 3.3. Finnland 6 3.4. Frankreich 6 3.5. Griechenland 8 3.6. Kroatien 9 3.7. Litauen 9 3.8. Niederlande 10 3.9. Österreich 10 3.10. Polen 11 3.11. Portugal 12 3.12. Rumänien 12 3.13. Schweden 13 3.14. Slowakei 14 3.15. Tschechien 14 3.16. Ungarn 14 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 137/16 Seite 4 1. Einleitung Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick geben über die Vergütung und die rentenrechtliche Absicherung für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen bzw. vergleichbaren Einrichtungen in ausgewählten Ländern der Europäischen Union (EU). 2. Rechtslage in Deutschland In Deutschland gliedern sich Werkstätten für behinderte Menschen in einen Eingangs-, einen Berufsbildungs - und einen Arbeitsbereich. Nach § 138 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) haben die Beschäftigten im Arbeitsbereich einen Anspruch auf ein Arbeitsentgelt. Dieses setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag zusammen. Der Grundbetrag beträgt im ersten Jahr 67 Euro monatlich und danach 80 Euro monatlich. Der Steigerungsbetrag richtet sich nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten Menschen. Für behinderte Menschen, die sich noch im Eingangs- und im Berufsbildungsbereich befinden, gilt das jeweilige Leistungsrecht der Rehabilitationsträger. Zusätzlich zum Arbeitsentgelt erhalten die im Arbeitsbereich tätigen behinderten Menschen ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von monatlich 26 Euro. Es handelt sich um ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Es wird nur dann geleistet, wenn Entgelt und Arbeitsförderungsgeld gemeinsam den Betrag von 325 Euro nicht übersteigen. Menschen, die in einer Werkstatt arbeiten, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Berechnung der abzuführenden Beiträge werden als Maßstab 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens aller Rentenversicherten verwendet (für 2016 = 2.324 Euro monatlich). Das tatsächliche Arbeitsentgelt für Werkstattbeschäftigte beträgt im Durchschnitt 160 Euro monatlich und würde als Berechnungsbasis zu extrem niedrigen Rentenansprüchen führen. Werkstattbeschäftigte sind in der Regel Personen, die seit ihrer Geburt bzw. ihrem Eintritt ins Erwerbsleben dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Sie können eine Erwerbsminderungsrente beziehen , wenn sie eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. 3. Rechtslage in ausgewählten weiteren EU-Staaten1 3.1. Dänemark In Dänemark wird die geschützte Beschäftigung hauptsächlich auf der Basis von Sozialleistungen angeboten. Die Haupteinnahmequelle für die Mehrheit der Menschen in geschützter Beschäftigung ist die Erwerbsunfähigkeitsrente. Eine Vergütung in geschützter Beschäftigung erfolgt in größtmöglichem Maße abhängig von der individuellen Leistung und den durchgeführten Aufgaben. Im Falle einer behinderungsbedingten nur sehr eingeschränkten Arbeitsleistung erhält die Person eine Anerkennung für ihre Arbeit. Die 1 Die Reihenfolge der vergleichenden Länderdarstellungen erfolgt nach Darstellung der Rechtslage in Deutschland in alphabetischer Reihenfolge ihrer deutschen Namen. Die Informationen wurden auf Anfrage von den nationalen Parlamenten zur Verfügung gestellt. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 137/16 Seite 5 Anerkennung muss dabei mindestens fünf Prozent des niedrigsten Gehalts, das in dem Tarifvertrag in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit festgelegt ist, entsprechen. Die geschützte Beschäftigung und deren Bezahlung werden durch eine Verordnung reguliert, die den Gemeinden eine Übersicht bietet, wie zu entlohnen ist und inwiefern Reisekosten für Menschen, die in einer Behindertenwerkstatt oder einer ähnlichen Einrichtung arbeiten, zu zahlen sind. 3.2. Estland Geschützte Arbeitsplätze sind ein Teil der neuen „Work Ability Reform“, die zurzeit in Estland durchgeführt wird, um das Sozialversicherungssystem zu modernisieren. Ziel der im Jahr 2016 begonnenen Reform ist die Integration von Personen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Gleichzeitig soll die Einstellung gegenüber Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit verändert werden: Es wird die Fähigkeit zu arbeiten bewertet und nicht die Unfähigkeit. Künftig kann die Beschäftigung behinderter Menschen entweder über Servicedienstleister oder Arbeitgeber angeboten werden. Es wird zwischen kurzfristiger und langfristiger geschützter Beschäftigung unterschieden. Zuschüsse Nach den Regelungen des „Work Ability Allowance Act“ erhalten Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit einen Zuschuss. Die Teilnahme an geschützter Arbeit hat keinen Einfluss darauf. Im Jahr 2016 betrug der Zuschuss 11,25 Euro pro Tag, abhängig von dem Grad der Arbeitsfähigkeit . Eine Person mit teilweiser Arbeitsfähigkeit erhält 57 Prozent dieses Betrages (ungefähr 192 Euro pro Monat). Personen, die nicht in der Lage sind zu arbeiten, erhalten 100 Prozent des Tagessatzes (ca. 337 Euro pro Monat). Personen mit einer teilweisen Arbeitsfähigkeit, die als Arbeitslose registriert sind, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, wenn sie den Zuschuss erhalten möchten. Eine Person, die nicht in der Lage ist zu arbeiten, erhält den Zuschuss trotzdem. Für den Fall, dass die Person arbeitet und ein Arbeitsentgelt bezieht, wird der Zuschuss zum Bruttoeinkommen hinzugezählt. Beträgt das Bruttoeinkommen mindestens 90 Mal so viel wie der Tagessatz des Zuschusses (1.012 Euro), werden pro übersteigendem Euro 50 Cent des Zuschusses abgezogen. Renten Die Bedingungen für Rentenansprüche sind sehr unterschiedlich. Jede Person hat das Recht zu wählen, welche Rente sie in Anspruch nehmen möchte, solange sie die jeweils geforderten Bedingungen erfüllt. So können die Voraussetzungen für eine Altersrente, eine Altersrente unter günstigen Bedingungen, eine vorgezogene Altersrente oder für eine aufgeschobene Rente vorliegen . Nach dem staatlichen Rentenversicherungsgesetz erhält eine Person, bei der eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, eine Altersrente entweder abhängig von den tatsächlichen Beitragszeiten oder eine Altersrente auf der Basis von 30 Versicherungsjahren (für 2016 betrug die Altersrente 318,72 Euro pro Monat). Der Betrag auf Basis von 30 Versicherungsjahren wird jeweils zum 1. April eines Jahres abgepasst. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 137/16 Seite 6 3.3. Finnland In Finnland sind die Gemeinden nach dem Sozialhilfegesetz (710/1982, § 27e) verpflichtet, Maßnahmen anzubieten, die den Zugang zu Beschäftigung für Menschen mit Behinderung unterstützen . Das Angebot richtet sich an Menschen, die aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder aus vergleichbaren Gründen bestimmte dauerhafte Schwierigkeiten haben, ihren Alltag zu organisieren . Sie benötigen die Serviceleistungen und Maßnahmen der Arbeitsverwaltung, um eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Die Unterstützung für Menschen mit geistiger Behinderung ist ferner im Gesetz über geistige Behinderungen geregelt (519/1977). Die Gemeinden müssen darüber hinaus Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder Tagesaktivitäten in Beschäftigungszentren organisieren. Es geht jedoch nicht um reguläre Beschäftigungsverhältnisse , sondern um soziale Dienste. Dieses Angebot ist für Menschen mit Behinderung kostenfrei. Einer Person, die in einer Behindertenwerkstatt arbeitet, kann ein Tagegeld gezahlt werden, das allerdings nicht verpflichtend ist. Im Durchschnitt beträgt diese Entlohnung fünf Euro pro Tag. Das Tagegeld ist kein steuerpflichtiges Einkommen, wenn es nicht zwölf Euro am Tag überschreitet. Wird die Arbeit in den Werkstätten nach dem Gesetz für geistig Behinderte organisiert, muss der Transport zum Arbeitsplatz kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Das Haupteinkommen für Menschen mit Behinderungen ist normalerweise die Erwerbsunfähigkeitsrente , eine Rehabilitationsbeihilfe oder eine andere Leistung der Sozialhilfe. Eine Person, die nicht in der Lage ist zu arbeiten und keine einkommensbezogenen Renten erhält, bekommt 2017 eine garantierte Rente von 760,26 Euro pro Monat. Alle Renten sind steuerpflichtiges Einkommen . Der Zweck dieser garantierten Rente besteht darin, ein geringes Einkommen für Menschen zu ermöglichen, die keine andere Rente beziehen. 3.4. Frankreich Je nach Grad der Behinderung kann die Person beschäftigt sein: 1. In einem gewöhnlichen Unternehmen In Frankreich muss jedes Unternehmen mit mindestens 20 Angestellten auf wenigstens sechs Prozent der Arbeitsplätze als behindert anerkannte Menschen beschäftigen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, muss es eine Ausgleichsabgabe an die AGEFIPH (die für die Verwaltung des Fonds für die berufliche Eingliederung von behinderten Menschen zuständige Gesellschaft) entrichten. Sie erhalten den gleichen Arbeitslohn wie nichtbehinderte Arbeitnehmer. Diese Beschäftigungsverpflichtung wird auf der folgenden Website der französischen Regierung näher erläutert: https://www.service-public.fr/professionnels-entreprises/vosdroits/F1651 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 137/16 Seite 7 2. In einer Entreprise Adaptée (EA)2 Konkret handelt es sich um ein Unternehmen, das zu 80% als behindert anerkannte Menschen beschäftigt . Sie erhalten ebenfalls den gleichen Arbeitslohn wie nichtbehinderte Arbeitnehmer. Diese Unternehmen haben Anspruch auf staatliche Subventionen als Ausgleich für die Mehrkosten, die mit der Beschäftigung von behinderten Menschen mit eingeschränktem Leistungsvermögen verbunden sind. Die Arbeitsweise dieser Unternehmen wird auf folgender Website näher erläutert: http://www.unea.fr/union-nationale-entreprises-adaptees/l-entreprise-adaptee/4/37/les-entreprisesadapt %E3%A9es.htm#.WGpD-31iM00 3. In einem Etablissement et Service d’Aide par le Travail (ESAT)3 Die ESAT sind medizinisch-soziale Einrichtungen, in die behinderte Menschen auf Empfehlung des Ausschusses für die Rechte und die Selbständigkeit behinderter Menschen (CDAPH) aufgenommen werden können. Sie ermöglichen behinderten Menschen, die nicht selbständig genug sind, um einer Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt nachgehen bzw. in einer Entreprise Adaptée arbeiten oder unabhängig beruflich tätig sein zu können, eine berufsähnliche Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsumfeld (spezielle Einrichtung) auszuüben. Diese Personen werden je nach Bedarf medizinisch, sozial und pädagogisch betreut. Die rechtliche Stellung eines behinderten Arbeitnehmers in einem ESAT unterliegt nicht den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs, sondern des Sozial- und Familiengesetzbuchs. Seine Vergütung ist im eigentlichen Sinne kein Arbeitslohn, und er besitzt auch keinen Arbeitsvertrag. Er schließt mit dieser Einrichtung einen Vertrag zur Unterstützung und Hilfe durch Arbeit, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die berufsähnliche Tätigkeit und die entsprechende medizinische, soziale und pädagogische Betreuung festgelegt sind. Artikel R243-5 des Sozial- und Familiengesetzbuchs lautet wie folgt: „Nach Abschluss des in Artikel L. 311-4 (des Sozial- und Familiengesetzbuchs) genannten Vertrags zur Unterstützung und Hilfe durch Arbeit erhalten behinderte Arbeitnehmer, die in ein ESAT aufgenommen wurden und dort eine berufsähnliche Vollzeitbeschäftigung ausüben, eine garantierte Vergütung, deren Höhe zwischen 55% und 110% des gesetzlichen Mindestlohns liegt. Im Rahmen der in den Artikeln L. 3121-27 und L. 3121-18 des Arbeitsgesetzbuchs genannten zulässigen tatsächlichen Arbeitszeit üben behinderte Arbeitnehmer eine Vollzeittätigkeit aus, die auch die Zeit umfasst , die für unterstützende Maßnahmen aufgewendet wird, welche Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit sind, wenn ihre Arbeitszeit der in der Betriebsordnung der ESAT festgelegten Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit entspricht. Die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung - ganz gleich von welcher Dauer - führt zu einer proportionalen Kürzung der Höhe der garantierten Vergütung“. 2 Beschützende Werkstatt für leistungsstärkere behinderte Menschen. 3 Beschützende Werkstatt für leistungsschwächere behinderte Menschen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 137/16 Seite 8 Diese Vergütung besteht zum einen aus einer direkten, von der Einrichtung gezahlten Vergütung und zum anderen aus einem vom Staat an die Einrichtung gezahlten Arbeitsplatzzuschuss. Die Höhe des Arbeitsplatzzuschusses ist auf der Lohnabrechnung des behinderten Arbeitnehmers aufgeführt. Im Übrigen ist der gesetzliche Mindestlohn (SMIC) der Stundenlohn, den der Arbeitgeber zur Vergütung eines Arbeitnehmers nicht unterschreiten darf, und zwar ganz gleich, um welche Art der Vergütung es sich handelt (nach Zeit, nach Leistung, nach erledigter Aufgabe, nach Stückzahl, auf Provisionsbasis ). Der SMIC ist am 1. Januar 2017 um 0,93 % angehoben worden und liegt für 2017 bei 9,76 Euro brutto pro Stunde. Bei einer 35-Stunden-Woche beläuft er sich somit brutto auf 1480,27 Euro (bzw. netto auf ca. 1153 Euro, d.h. nach Abzug der verschiedenen Sozialabgaben). Weitere Informationen zum Thema ESAT befinden sich auf den Webseiten - der Regierung: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F1654 - und der Vereinigung junger Menschen mit Behinderung: http://www.ajh.fr/fr/nos-etablissements-etservices /les-esat.html. 3.5. Griechenland In Griechenland gibt es keine Werkstätten. Doch führt das Ministerium für Arbeit, soziale Sicherheit und soziale Solidarität in Zusammenarbeit mit der nationalen Arbeitsverwaltung (OAED) Beschäftigungsprogramme für Menschen mit Behinderungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor durch. Das Grundgehalt beträgt für alle Beschäftigten über 25 Jahren 586,08 Euro (vor Sozialbeiträgen, die etwa 15,5% betragen). Gleiches gilt für Renten, die derzeit mindestens 20 Jahre Beschäftigung im privaten Sektor voraussetzen und bei einem Minimum von 443,77 Euro liegen bzw. bei 25 Jahren im öffentlichen Dienst eine Höhe von etwa 573 Euro haben. Nach dem Gesetz sind der öffentliche Dienst, Behörden und Kommunen verpflichtet, ein Fünftel ihrer freien Stellen mit Personen zu besetzen, die zu den geschützten Gruppen gehören. Sie sind als Boten, Nachtwächter, Reinigungspersonal, Pförtner, Gärtner und Kellner zu beschäftigen, sofern sie im Verwaltungsbezirk leben und die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können. Im privaten Sektor sind Unternehmen, die mehr als 50 Beschäftigte haben, nach einer ministeriellen Entscheidung verpflichtet, Personen, die zu den geschützten Gruppen gehören, in Höhe von acht Prozent bezogen auf die gesamte Belegschaft einzustellen: zwei Prozent Menschen mit Behinderungen , drei Prozent Familien mit mehr als vier Kindern, drei Prozent Familien mit drei Kindern und ein Prozent Familienmitglieder von Menschen mit Behinderungen. Die OAED fördert entweder einen Teil der Arbeitnehmergehälter oder einen Teil der Versicherungsbeiträge . Ein Arbeitgeber, der eine entsprechende Person einstellt, ist verpflichtet, das Arbeitsverhältnis für mindestens 48 Monate aufrechtzuerhalten. Während der ersten 36 Monate erhält er einen Zuschuss von 100 Prozent der Versicherungsbeiträge. Die OAED führt jährliche Programme zur Förderung neuer Arbeitsplätze und von Freiberuflern durch. Für Personen mit Behinderungen, die über die OAED vermittelt werden, wird ein behindertengerechtes Arbeitsumfeld (Rampe, Toilette, etc.) mit bis zu 90 Prozent der Kosten für die Anpassung (bis zu einem Betrag von maximal 2.500 Euro) subventioniert. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 137/16 Seite 9 3.6. Kroatien Grundlage für die Beschäftigung behinderter Menschen ist das Gesetz über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Da Arbeitsverträge entscheidende Rechte der Arbeitnehmer regeln, gibt es keine generellen Auskünfte über die Vergütung. Arbeitgeber, die behinderte Arbeitnehmer beschäftigen, und behinderte Menschen, die selbständig sind, haben Anspruch auf Steuervergünstigungen, eine allgemeine finanzielle Förderung und eine besondere finanzielle Förderung auf Basis eines Vertrags mit der Kroatischen Arbeitsagentur und dem zuständigen Sozialfürsorgezentrum. „Arbeitgeber erhalten finanzielle Unterstützung für: – die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, – die Anpassung des Arbeitsplatzes (architektonisch), – die Anpassung des Arbeitsplatzes (technische Anpassung), – Kofinanzierung der Kosten für Arbeitstherapie. – Zuschuss für die Lohnkosten. – Zuschuss für Weiterbildungsmaßnahmen. – Zuschuss für professionelle Unterstützung. – Zuschuss für Zinsen von Krediten für die Anschaffung von Maschinen usw., die für die Einstellung eines Menschen mit Behinderungen benötigt werden. Darüber hinaus gibt es einen Spezialfonds für innovative Programme, welche die Einstellung von Menschen mit Behinderungen fördern.“4 Zur rentenrechtlichen Absicherung liegen keine Informationen vor. 3.7. Litauen In Litauen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen über die Höhe der Vergütung und der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer in geschützten Werkstätten. Das Arbeitnehmerverhältnis in sozialen Unternehmen ist sowohl im Arbeitsgesetz als auch im Gesetz über Behindertenwerkstätten geregelt. Nach den Vorschriften des Arbeitsgesetzes legt die Regierung den Mindeststundenlohn und den Mindestmonatslohn fest. 4 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Sozialkompass Europa, Kroatien, http://www.sozialkompass .eu/onlineversion/laenderauswahl.html. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 137/16 Seite 10 3.8. Niederlande In den Niederlanden erhalten Beschäftigte in geschützten Beschäftigungsverhältnissen einen Lohn nach den Vorschriften des Gesetzes für geschützte Beschäftigung (Wet Sociale Werkvoorziening ). Er entspricht mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn. Das Gehalt für einen Vollzeitbeschäftigten beginnt bei jährlich rund 23.000 Euro. Im Durchschnitt beträgt das Gehalt eines Vollzeitbeschäftigten in einer geschützten Werkstatt rund 27.000 Euro. Die Rentenhöhe ist abhängig vom Verdienst. 3.9. Österreich Maßnahmen der tagesstrukturierenden Einrichtungen sind in Österreich Angelegenheiten der Länder und haben in den jeweiligen Landesgesetzen für Menschen mit Behinderung ihre rechtliche Grundlage. Nach derzeitigem Wissenstand sind rund 23.000 Menschen mit Behinderung in Einrichtungen der so genannten Beschäftigungstherapie tätig. Nach der geltenden Rechtslage und der Judikatur des Obersten Gerichtshofes steht bei der Tätigkeit der Menschen mit Behinderung in den tagesstrukturierenden Einrichtungen nicht der arbeitsrechtliche , sondern der therapeutische Zweck im Vordergrund. Dem folgend sind diese Personen keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Sie erhalten auch keine Entlohnung, sondern ein Taschengeld, das zum Teil eine gewisse „Leistungskomponente“ aufweist. Daneben beziehen die Menschen mit Behinderung in aller Regel Transferleistungen wie erhöhte Familienbeihilfe , allenfalls Waisenpension und Leistungen aus der Behindertenhilfe der Länder. Seit 2011 sind Menschen mit Behinderung in tagesstrukturierenden Einrichtungen gesetzlich unfallversichert . Als wichtigen Schritt zur Umsetzung der Empfehlungen des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderung anlässlich der Staatenprüfung Österreichs 2013 wurden auf Initiative des Sozialministeriums für Menschen mit Behinderung in tagesstrukturierenden Einrichtungen Verbesserungen im Bereich des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) beschlossen, die ein potentielles Hemmnis für Arbeitsversuche schwerbehinderter Menschen beseitigt haben. Das aktuelle Regierungsprogramm sieht unter dem Punkt „Menschen mit Behinderung“ die Schaffung einer eigenen Absicherung bei Tätigkeiten in Werkstätten sowie eine stärkere Durchlässigkeit zwischen dem ersten und dritten Arbeitsmarkt vor. Der Bund und die Länder sind in diesem Zusammenhang in einer ersten Gesprächsrunde übereingekommen , Modelle wie das Vorarlberger Projekt „Spagat“ zu forcieren, in dem Menschen mit Behinderung aus den Werkstätten heraus in Arbeitsverhältnisse auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Einige Länder unterstützen derartige Projekte bereits derzeit durch finanzielle Förderungen an Arbeitgeber. Dies kann für die Länder kostengünstiger sein als die Arbeitsplätze in den Werkstätten und bringt für den Menschen mit Behinderung eine kollektivvertragliche Entlohnung und volle Sozialversicherung mit sich. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 137/16 Seite 11 Eine eigene rentenrechtliche Absicherung ist vorstellbar und auch gefordert, bedarf aber im Vorfeld einiger Abklärungen, beispielsweise die Regelung zur Beitragszahlung, die Frage der Anwartschaftszeiten zum Erhalt dieser Rente und die Problematik der zeitlichen Rückwirkung. Alle Arbeitgeber zahlen einen Sozialversicherungsbeitrag von insgesamt 31,42 Prozent des Arbeitnehmergehaltes . Ungefähr 10,21 Prozent des Gehaltes gelten als Beitrag zum nationalen Altersrentensystem . In Ergänzung zum Arbeitgeberbeitrag müssen Arbeitnehmer 7,0 Prozent ihres Lohnes in eine allgemeine Rentenvorsorge zahlen. Um dies auszugleichen erhalten alle Arbeitnehmer eine Steuerreduzierung, die der Höhe ihres Beitrages in die allgemeine Rentenvorsorge entspricht. Zusammen ergibt das eine Zahlung von 18,5 Prozent des Gehaltes in das nationale Rentenvorsorgesystem. 3.10. Polen In Polen gibt es ein verbindliches dreistufiges System der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen: Einrichtungen mit Beschäftigungstherapie (WTZ), Berufsrehabilitationseinrichtungen (ZAZ - sie gehören zum ersten Arbeitsmarkt) und Behindertenwerkstätten (ZPCH). Das System wird durch den staatlichen Fond für Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung (PFRON) finanziert, der durch Abgaben von Arbeitgebern und durch staatliche Mittel gespeist wird. WTZ sind organisatorisch und finanziell eigenständig. Sie sollen Menschen, die nicht in der Lage sind eine Arbeit auf dem freien Markt aufzunehmen, die Möglichkeit bieten, die notwendigen Fähigkeiten wiederherzustellen. Betreiber dieser Einrichtung können Stiftungen, Verbände, etc. sein. Diese Form der Wiedereingliederung richtet sich nicht an Menschen mit Behinderungen. ZAZ werden von NGOs betrieben, deren gesetzliche Kernaufgabe die soziale und berufliche Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen ist. Sie agieren als eigenständige Rechtsform . Es werden Menschen mit schweren und mäßigen Behinderungen beschäftigt. Mindestens 70 Prozent der Beschäftigten müssen behindert sein, von denen maximal 35 Prozent eine mäßige Behinderung haben dürfen. Ein Unternehmen, das mindestens 12 Monate besteht und mindestens 25 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent ) beschäftigt, darf den Status einer Behindertenwerkstatt (ZPCH) erhalten. Ferner muss die Einrichtung ein angemessenes Beschäftigungsniveau bezüglich behinderter Menschen in den letzten sechs Monaten aufweisen: Die Belegschaft muss mindestens zu 50 Prozent aus Personen mit Behinderungen bestehen (davon mindestens 20 Prozent schwere oder mäßige Behinderungen ), oder mindestens zu 30 Prozent aus blinden oder geistig behinderten Menschen, die als schwer oder mäßig behindert eingestuft sind. Der Status einer ZPCH ist verbunden mit Steuerbefreiungen oder teilweisen Erstattung der Arbeitskosten für behinderte Mitarbeiter. Seit dem 1. April 2014 ist die monatliche Lohnsubvention für alle Arbeitgeber gleich, unabhängig von ihrem Status. Sie beträgt PLN 1.800 für Personen mit schwerer Behinderung, PLN 1.125 für Personen mit einem gemäßigten Grad der Behinderung und PLN 450 für Personen mit einer geringfügigen Behinderung. Die genannten Beträge werden für Menschen mit geistiger Behinderung um PLN 600 erhöht. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 137/16 Seite 12 Menschen in Behindertenwerkstätten müssen im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden . Die Bezahlung für eine Vollzeitstelle darf nicht den Mindestlohn unterschreiten (ab 1. Januar 2017: PLN 2.000). Von dem Gehalt gehen 9,76 Prozent für Rentenversicherung, 1,5 Prozent für Arbeitsunfähigkeitsversicherung und 2,45 Prozent für die Krankheitsversicherung ab. Der Arbeitgeber zahlt für jeden Arbeitnehmer 9,76 Prozent des Gehalts für die Rentenversicherung , 6,50 Prozent für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, 0,4 bis 3,60 Prozent für die Unfallversicherung , 2,45 Prozent für die Arbeitslosenversicherung und 0,1 Prozent für den Fonds garantierter Arbeitnehmerleistungen. 3.11. Portugal Nach der Verfassung Portugals ist es die Aufgabe des Staates, eine nationale Politik für die Behandlung , Rehabilitation und Integration von Menschen mit Behinderung zu schaffen und umzusetzen . Die geschützte Beschäftigung zielt darauf ab, behinderte Menschen auf ein reguläres Arbeitsverhältnis vorzubereiten, wenn sie eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von mindestens einem Drittel (bezogen auf einen nicht behinderten Arbeitnehmer) haben. Behinderte, die im Rahmen des geschützten Beschäftigungssystems arbeiten, gelten grundsätzlich als Arbeitnehmer mit Rechten, Pflichten und Garantien im Rahmen des normalen Arbeitsrechts verbunden mit einigen Besonderheiten im Zusammenhang mit ihrer Situation als behinderte Menschen. Außerdem findet das Gesetz Nr. 290/2009 vom 12. Oktober 2009 Anwendung, das die Beschäftigung und die Qualifikation für Menschen mit Behinderungen regelt. Es umfasst vielfältige Maßnahmen , die darauf abzielen, die Qualifikation und Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen zu fördern. Das Gesetz schreibt folgende Vergütung vor: 1) Arbeitnehmer, die in geschützten Beschäftigungszentren arbeiten oder eine Beschäftigung im Rahmen eines unterstützten Arbeitsverhältnisses haben, haben Anspruch auf eine Vergütung , die unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit proportional zur Vergütung eines Arbeitnehmers auf diesem Arbeitsplatz ohne Einschränkungen kalkuliert ist. 2) Die Vergütung darf nicht geringer als der gesetzliche monatliche Mindestlohn sein, es sei denn 3) während der Probezeit haben Menschen in geschützten Beschäftigungszentren einen Anspruch auf mindestens 70 Prozent des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns. 3.12. Rumänien Es bestehen keine speziellen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Vergütung und der Sozialversicherungsbeiträge für Menschen in Behindertenwerkstätten. Das Arbeitgeber-Arbeitnehmer- Verhältnis in einem sozialen Unternehmen ist durch das Arbeitsgesetz und das Gesetz über den Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 137/16 Seite 13 Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen (Neufassung mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, Nr. 448/2006) geregelt. Geschützte Werkstätten sind Teil der Sozialwirtschaft, insbesondere solche, die im Rahmen von Verbänden und Stiftungen tätig sind und damit die Kriterien sozialwirtschaftlicher und sozialer Unternehmen erfüllen. Sie müssen mindestens 30 Prozent Menschen mit Behinderungen beschäftigen . Menschen mit Behinderungen können auf dem ersten Arbeitsmarkt, zu Hause oder in geschützten Betrieben (geschützte Arbeitsplätze bzw. zugelassene geschützte Einrichtungen) beschäftigt werden. Öffentliche Einrichtungen und Behörden, juristische, öffentlich-rechtliche oder natürliche Personen mit mindestens 50 Arbeitnehmern müssen eine Beschäftigungsquote von vier Prozent erfüllen , andernfalls müssen sie eine Ausgleichzahlung leisten. Arbeitgeber, die keiner gesetzlichen Verpflichtung unterliegen (weniger als 50 Arbeitnehmer) und dennoch Menschen mit Behinderungen einstellen, erhalten für einen Zeitraum von 12 Monaten einen monatlichen Zuschuss in Höhe der nationalen monatlichen Mindestvergütung. Um diese Leistung zu erhalten, muss sich der Arbeitgeber verpflichten, die Behinderten mindestens zwei Jahre lang zu beschäftigen. 3.13. Schweden Die schwedische Arbeitsagentur (Arbetsförmedlingen) ist generell für die Schaffung von Arbeitsplätzen zuständig, einschließlich der Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen. Es gibt eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten für Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit: lohnsubventionierte Tätigkeiten, geförderte Beschäftigung oder geschützte Beschäftigung mit einem Arbeitgeber der öffentlichen Hand. Bei den genannten Maßnahmen bekommen Menschen mit Behinderungen eine Arbeit und einen angemessenen Lohn. Dieser sollte in Übereinstimmung mit dem Branchentarifvertrag sein. Sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber können eine finanzielle Entschädigung erhalten, wenn sie Personen mit eingeschränktem Arbeitsvermögen beschäftigen. Der Arbeitgeber kann maximal 1.760 Euro pro Monat als Ausgleich für ein Vollzeitgehalt bekommen, wenngleich der Arbeitnehmer eine höhere Bezahlung erhalten kann. 2015 gingen mehr als 80.000 Menschen mit Behinderung einer der oben aufgeführten Arbeiten nach. Das Durchschnittsgehalt lag zwischen 1.960 Euro und 2.370 Euro, abhängig von der Art der jeweiligen Maßnahme. Des Weiteren existiert die staatliche Firma „Samhall“, die Personen mit funktionellen Behinderungen beschäftigt. Die Arbeitnehmer erhalten ein Gehalt in Übereinstimmung mit dem hier gültigen Tarifvertrag. 2015 arbeiteten etwa 21.000 Menschen bei „Samhall“, von denen mehr als 20.000 unter einer funktionellen Störung litten. Es wird geschätzt, dass die durchschnittliche Arbeitszeit rund 70 Prozent beträgt (im Vergleich zu Vollzeitkräften) und das durchschnittliche Gehalt bei etwa 1.880 Euro pro Monat liegt. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 137/16 Seite 14 Renten Der Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben liegt 2016 in Schweden bei insgesamt 31,42 Prozent. Davon sind 10,21 Prozent als Abgabe für die staatliche Rentenversicherung bestimmt. Arbeitnehmer müssen einen Eigenanteil von 7,0 Prozent für Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrentenansprüche zahlen. Zur Entschädigung der Arbeitnehmer für den allgemeinen Rentenbeitrag erhält jeder Arbeitnehmer eine Steuerermäßigung in gleicher Höhe wie seine allgemeine Rentenleistung . 3.14. Slowakei In der Slowakei gibt es keine speziellen rentenrechtlichen Regelungen für Arbeitnehmer in geschützten Werkstätten oder vergleichbaren Einrichtungen. 3.15. Tschechien Die Beschäftigten in Behindertenwerkstätten erhalten das in ihrem Arbeitsvertrag festgelegte Entgelt . Im Falle von Renten gibt es keine spezifischen Bestimmungen für diesen Personenkreis. Es gelten die allgemeinen rentenrechtlichen Regelungen (Rentenversicherungsgesetz Nr. 155/1995, geändert durch 284/1995, 306/2008). Darüber hinaus können Personen, die in Behindertenwerkstätten arbeiten, auch Invalidenrenten und andere soziale Leistungen in Abhängigkeit von ihrer individuellen Situation erhalten. 3.16. Ungarn In Ungarn gibt es verschieden Arten von geschützter Beschäftigung: 1. Es gibt die Beschäftigung im Rahmen einer (sozialen) Einrichtung, in der Menschen mit Behinderung leben, betreut werden und auch arbeiten können: a. Arbeitsrehabilitation: Die mentalen und körperlichen Fähigkeiten einer Person sollen verbessert werden, um sie auf das „vorbereitende Arbeiten“ (Punkt b) vorzubereiten . Arbeitsrehabilitation wird nicht in einem Arbeitsverhältnis durchgeführt. Es wird eine Entschädigung gezahlt, die nicht weniger als 30 Prozent des aktuellen Mindestlohns sein darf (125 Euro). Wenn Sozialversicherungsabgaben geleistet werden, wird ein Rentenanspruch erworben. b. Vorbereitendes Arbeiten: Menschen mit Behinderungen werden auf den ersten Arbeitsmarkt vorbereitet. Die Arbeit ist auf ein Jahr vertraglich befristet. Der Lohn ist nicht gesetzlich festgelegt; es wird ein Rentenanspruch erworben. 2. Nach dem Gesetz XXVI von 1998 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Sicherung ihrer Chancengleichheit sollen behinderte Menschen nach Möglichkeit in der Arbeitsmarkt integriert werden oder einer Arbeit in einer Behindertenwerkstatt nach- Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 137/16 Seite 15 gehen. Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen (mit reduzierter Arbeitsfähigkeit ), können entsprechend zertifiziert werden und staatliche Unterstützung erhalten , wenn sie dauerhafte oder befristete Arbeitsplätze anbieten. Die Zertifizierung der Arbeitgeber für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen ist gesetzlich geregelt. Die Zertifizierung muss jedes Jahr durch „The National Office for Rehabilitation and Social Affairs (NORSA)“ überprüft werden. Ein zertifiziertes Unternehmen kann einen Lohnkostenzuschuss erhalten, wenn einem Arbeitnehmer mittels einer komplexen Überprüfung eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde. Zwischen 2013 und 2016 wurde die Beschäftigung von 30.500 Menschen finanziell unterstützt; insgesamt zahlte der Staat 110 Millionen Euro (durchschnittliche Förderung in Höhe von 75 Euro pro Person). In den Beschäftigungsformen, die unter den Punkten 1b und 2 beschrieben sind, ist die Vergütung vertraglich festgelegt und abhängig vom Schulabschluss: Verfügt die jeweilige Person über die Mittlere Reife, so ist der monatliche Mindestlohn bei einer 40-Stunden-Woche 420 Euro, ohne diesen Schulabschluss beträgt das Gehalt 358 Euro. Die Zahlungen sind steuerpflichtig und die Arbeitnehmer sind im staatlichen Rentensystem versichert. Arbeitnehmer zahlen 10 Prozent ihres Bruttogehaltes als Rentenvorsorge. Aufgrund des Anstiegs des Mindestlohns um 15 Prozent im Jahr 2017 gibt es erste Anzeichen, dass Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit leichter entlassen werden. Zusätzlich zum oben Genannten gibt es zwei weitere Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit: Wiedereingliederungshilfe für diejenigen, deren Arbeitsleistung verbessert werden kann und die später beschäftigt werden können. Die finanzielle Hilfe, die für maximal drei Jahre gewährt wird, beträgt 178 Euro. Zum anderen gibt es die Invalidenrente für all diejenigen , die nicht mehr arbeiten können. Sie erhalten die Mindestaltersrente (93 Euro pro Monat), jedoch nicht mehr als das Dreifache dieser Summe (278 Euro pro Monat). ***