WD 6 - 3000 - 134/18 (29. November 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Vor dem 1. Januar 1952 geborene Frauen konnten gemäß § 237a des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen. Hierzu war unter anderem nach Vollendung des 40. Lebensjahres die Zahlung von Pflichtbeiträgen für mehr als zehn Jahre erforderlich. Die Altersrente für Frauen begann gegebenenfalls frühestmöglich ab dem 60. Lebensjahr. Nach 1939 geborene Versicherte hatten jedoch aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme Rentenabschläge hinzunehmen. Die erstmalige Gewährung von Altersrenten für Frauen kommt durch Zeitablauf nicht mehr in Betracht. Gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) vom 24. Januar 1952 besteht während der Mutterschutzfristen in den letzten sechs Wochen vor und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung ein generelles Beschäftigungsverbot. Die Zeit des Mutterschutzes wird in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI als rentensteigernde Anrechnungszeit in der Versicherungsbiographie berücksichtigt. Damit werden wegen der Unterbrechung der Beitragszahlung entstehende Nachteile ausgeglichen. Weitere ausschließlich für Frauen vorgesehene Leistungen kennt die gesetzliche Rentenversicherung nicht. Besondere rentenrechtliche Regelungen für die Erziehung von Kindern oder eine nicht berufsmäßige Pflegetätigkeit sowie Hinterbliebenenrenten gelten unabhängig des Geschlechts für alle Versicherten. Dies gilt auch für die sogenannte Mütterrente, die auch von Vätern beansprucht werden kann, wenn für sie Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind zu berücksichtigen sind. Eine Übersicht über entsprechende Regelungen enthält der beiliegende Sachstand Rentenleistungen an Familien (Az. WD 6 - 3000 - 061/17). Anlage Mit dem Entwurf eines RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes ist unter anderem eine Verbesserung der so genannten Mütterrente beschlossen worden, die zum 1. Juli 2019 in Kraft treten soll. Elternteile erhalten künftig für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rentenleistungen an Frauen und Familien