WD 6 - 3000 - 133/19 (31. Oktober 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Höhe einer Rente richtet sich nach dem Prinzip der Beitragsäquivalenz vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen . Von der Beitragsäquivalenz wird mitunter aufgrund des Solidargedankens der gesetzlichen Rentenversicherung abgewichen. So wurde unter anderem mit dem Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 die Rente nach Mindesteinkommen eingeführt, mit der Nachteile bei der Rentenberechnung ausgeglichen werden sollen, die sich aus den strukturellen Veränderungen im Lohngefüge, aus dem gebietlich unterschiedlichen Lohnniveaus und der Diskriminierung der Frauen hinsichtlich ihrer Entlohnung in früheren Jahren ergeben hatten.1 Bis heute wird der gegenseitige Bezug von Beitragsäquivalenz und Solidargedanken bei Reformüberlegungen zur gesetzlichen Rentenversicherung diskutiert.2 Der Rentenberechnung liegt seit der Einführung der Rente nach Mindesteinkommen zum 1. Januar 1973 unter bestimmten Voraussetzungen für bestimmte Zeiten mindestens ein Entgelt in Höhe von 75 vom Hundert des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten zugrunde. Die Rente nach Mindesteinkommen3 ist im Zuge der Rentenreform 1992 durch die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt4 abgelöst worden. Neben den auf Zeiten vor 1992 begrenzten Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt werden unter anderem für nach 1991 liegende Zeiten der Erziehung bis zum zehnten Lebensjahr eines Kindes zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt oder gutgeschrieben, soweit mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.5 Für die Rente nach Mindesteinkommen und die nachfolgenden Renten mit Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt ergeben sich folgende Fallgruppen: 1 Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache VI/2916, S. 38. 2 Vgl. u.a. Deutscher Bundestag, Materialien zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 6. Mai 2019, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschussdrucksache 19(11)324 vom 30. April 2018. 3 Art. 2 § 55a Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz, Art. 2 § 54b Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz , Art. 2 § 10a Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz. 4 § 262 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI), Artikel 82 Rentenreformgesetz 1992. 5 § 70 Abs. 3a SGB VI, eingeführt zum 1. Januar 2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rente nach Mindesteinkommen und Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt Kurzinformation Rente nach Mindesteinkommen und Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Rente nach Mindesteinkommen Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt Rentenbeginn von 1973 bis 1991 Rentenbeginn vor 1992 Rentenbeginn ab 1992 Voraussetzung: Versicherungsdauer mindestens 25 Jahre (ohne Kindererziehung) Voraussetzung: Versicherungsdauer mindestens 35 Jahre (mit Kindererziehung) Zeiten mit Pflichtbeiträgen vor 1973 Zeiten mit Pflichtbeiträgen von 1973 bis 1991 Zeiten mit Pflichtbeiträgen vor 1992 Bewertung mit mindestens 75 % des Durchschnittsverdienstes Bewertung mit dem 1,5-fachen des individuellen Entgelts begrenzt auf 75 % des Durchschnittsverdienstes In den von der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlichten Statistiken wird die Anzahl der Renten nach Mindesteinkommen und Renten mit Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt nicht mehr dargestellt.6 Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund sind im Rentenbestand am 31. Dezember 2018 noch rund 3,64 Mio. Renten enthalten, die eine Anhebung nach den Regelungen zur Rente nach Mindesteinkommen oder Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt erhalten; davon entfallen rund 165.0-+0 Renten auf die Rente nach Mindesteinkommen und rund 3.475.000 Renten auf Renten mit Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt. Weitere Angaben zur Entwicklung seit dem Jahr 2015 können den in der Woche vom 24. Juni 2019 eingegangenen Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten des Deutschen Bundestages entnommen werden, die auszugsweise als Anlage beigefügt sind.7 Anlage *** 6 Vgl. frühere Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenbestand am 31. Dezember 2014, Band 202, S. 22, abrufbar im Internet unter http://forschung.deutsche-rentenversicherung.de/FdzPortalWeb/getRessource .do?key=sy-band_202.pdf und aktuelle Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rente 2018 - Rentenzugang , Rentenwegfall, Rentenänderung und Rentenbestand - Band 215, abrufbar im Internet unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berich-te/statistikpublikationen /statistikband_rente_2018.pdf?__blob=publicationFile&v=3=Rentenbestand, jeweils zuletzt abgerufen am 30. Oktober 2019. 7 Bundestagsdrucksache 19/11243, Antworten auf die Fragen Nr. 48 und 49, S. 33 ff.