WD 6 - 3000 - 131/19 (31. Oktober 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Grundsätzlich wird die Arbeitszeit in Deutschland durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 ArbZG gilt das Gesetz nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten dagegen wird durch beamtenrechtliche Regelungen des Bundes und der einzelnen Länder geregelt. So sind für Bundesbeamte das Bundesbeamtengesetz (BBG) und die Arbeitszeitverordnung des Bundes (AZV) maßgeblich. Gemäß § 87 Abs. 1 BBG darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten, näheres wird gemäß § 87 Abs. 3 BBG durch entsprechende Rechtsverordnung geregelt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Polizeibeamten des Bundes beträgt derzeit seit dem 1. März 2006 gemäß § 3 AZV grundsätzlich 41 Stunden. Für schwerbehinderte Beamte, Beamte , die für ein Kind unter 12 Jahren Kindergeld beziehen und für Beamte, zu deren Haushalt ein pflegebedürftiger naher Angehöriger gehört, kann eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 AZV beantragt werden. In der Zeit vom 1. August 1999 bis zum 28. Februar 2006 betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Bundesbeamte 38,5 Stunden. In den Bundesländern ergibt sich die wöchentliche Arbeitszeit für Polizeibeamte aus den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen der Bundesländer, wobei teilweise vom Bundesrecht abweichende wöchentliche Arbeitszeiten bestehen. Lediglich in Nordrhein-Westfalen regelt eine für die Landespolizei eigenständige Arbeitszeitverordnung die wöchentliche Arbeitszeit. Bundesland Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Baden-Württemberg 41 Stunden (§ 4 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung Baden -Württemberg) Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Wochenarbeitszeit für Polizisten Kurzinformation Wochenarbeitszeit für Polizisten Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Bayern 40 Stunden (§ 2 Abs. 1 Bayerische Arbeitszeitverordnung ) Berlin 40 Stunden (§ 1 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung Berlin) Brandenburg 40 Stunden (§ 4 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung Brandenburg ) Bremen 40 Stunden (§ 2 Bremische Arbeitszeitverordnung) Hamburg 40 Stunden (§ 1 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung Hamburg) Hessen 41 Stunden bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres mit Gutschrift einer Stunde auf Lebensarbeitszeitkonto 40 Stunden ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden für schwerbehinderte Beamte (§ 1 Abs. 1 und § 1a Hessische Arbeitszeitverordnung) Mecklenburg-Vorpommern 40 Stunden (§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung Mecklenburg -Vorpommern) Niedersachsen 40 Stunden (§ 2 Abs. 1 Niedersächsische Arbeitszeitverordnung ) Nordrhein-Westfalen 40 Stunden ab Vollendung des 55. Lebensjahres 39 Stunden ab Vollendung des 60. Lebensjahres 39 Stunden und 50 Minuten für schwerbehinderte Beamte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 39 Stunden für schwerbehinderte Beamte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 Arbeitszeitverordnung Polizei Nordrhein-Westfalen) Rheinland-Pfalz 40 Stunden (§ 2 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung Rheinland -Pfalz) Saarland 40 Stunden (§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung Saarland) Sachsen 40 Stunden (§ 1 Abs. 1 Sächsische Arbeitszeitverordnung ) Kurzinformation Wochenarbeitszeit für Polizisten Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 3 Sachsen-Anhalt 40 Stunden (§ 2 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung Sachsen- Anhalt) Schleswig-Holstein 41 Stunden 40 Stunden für schwerbehinderte Beamte (§ 2 Abs. 1 und 2 Arbeitszeitverordnung Schleswig-Holstein ) Thüringen 40 Stunden (§ 59 Thüringer Beamtengesetz) ***