© 2018 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 131/18 Aufnahme von Bergsicherungsunternehmen oder dort verrichteten Tätigkeiten in die knappschaftliche Rentenversicherung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 131/18 Seite 2 Aufnahme von Bergsicherungsunternehmen oder dort verrichteten Tätigkeiten in die knappschaftliche Rentenversicherung Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 131/18 Abschluss der Arbeit: 13. Dezember 2018 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 131/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Aktuelle Rechtslage 4 2. Änderungsantrag des Bundesrates 6 3. Einbeziehung der Bergsicherung unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 131/18 Seite 4 1. Aktuelle Rechtslage Mit der Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gehen rentenversicherungsrechtliche Privilegien einher. Neben den Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die auch für die Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung vorgesehen sind, gibt es weitere Rentenarten, die den besonderen Gefahren und Anforderungen der bergmännischen Beschäftigung Rechnung tragen .1 Zur Finanzierung der höheren Leistungen gilt in der knappschaftlichen Rentenversicherung ein höherer Beitragssatz, der aktuell 24,7 Prozent - im Vergleich zu 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung - beträgt. Dabei tragen die Arbeitnehmer 9,3 Prozent und die Arbeitgeber 15,4 Prozent.2 § 133 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) regelt die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für Beschäftigte . Daran anknüpfend regelt § 134 SGB VI, was unter einem knappschaftlichen Betrieb und unter knappschaftlichen Arbeiten zu verstehen ist. Dieser lautet wie folgt: „§ 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten (1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. (2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus. (3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen . (4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden: 1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten, 2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte, 3. die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern, 4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke, 5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes, 1 Pott, in: Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB VI, 2. Auflage 2012, Kapitel 16, Rn. 53. 2 Vgl. Angaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, online abrufbar unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/de/Navigation/6_Wir_ueber_uns/02_fakten _und_wissen/Werte_der_kn_RV_node.html (zuletzt abgerufen am 12. Dezember 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 131/18 Seite 5 6. das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen, 7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten, 8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist, 9. Arbeiten in den Lampenstuben, 10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes, 11. Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden. (5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich. (6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.“ Das Bundessozialgericht hat in zwei Entscheidungen vom 16. Juni 2015 festgestellt, dass Bergsicherungs - beziehungsweise Bergsanierungsbetriebe keine knappschaftliche Betriebe im Sinne des § 134 SGB VI sind.3 Es sei weder die nach § 134 Abs. 1 SGB VI geforderte bergmännische Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen Unternehmensgegenstand4, noch handele es sich aufgrund der rechtlichen Eigenständigkeit, der klaren wirtschaftlichen Struktur und eigenen Geschäftsleitung um einen unselbstständigen Nebenbetrieb gemäß § 134 Abs. 3 SGB VI.5 Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Bergbausanierungsbetriebe hat das Sächsische Landessozialgericht bereits abgelehnt.6 Es begründete dies mit dem Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke im Hinblick auf Sanierungsunternehmen. Das Gericht führte insoweit aus, dass reine Sanierungstätigkeiten, die durchgeführt würden, ohne dass das betreffende Unternehmen zuvor Mineralien und ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen habe, durch den Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung der Vorschrift zum 1. Januar 2008 in § 134 Abs. 4 SGB VI ausdrücklich und in Ansehung der erheblichen Aufgaben der Tagebausanierung, nicht unter die Unternehmerarbeiten gefasst worden seien. 3 Vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 16. Juni 2015 – B 13 R 23/14 R sowie B 13 R 24/14 R. 4 Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 23/14 R, juris Rn. 19 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 24/14 R, juris Rn. 17. 5 Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 23/14 R, juris Rn. 26 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 24/14 R, juris Rn. 24. 6 Vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Juni 2014 – L 4 KN 513/12, juris Rn. 41 sowie Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Juni 2014 – L 4 KN 798/12, juris Rn. 31. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 131/18 Seite 6 Im Rahmen der knappschaftlichen Arbeiten erfasst § 134 Abs. 4 SGB VI neben knappschaftlichen Tätigkeiten, die in der Gewinnungsphase anfallen, generell auch solche, die in der Vorbereitungs - und Abschlussphase stattfinden, sodass bei einer Stilllegung eines knappschaftlichen Betriebes die knappschaftliche Versicherung bis zum Abschluss dieser Arbeiten fortbesteht. Begründet wird dies damit, dass auch in dieser Phase erhöhte Risiken eintreten, die die knappschaftliche Versicherung rechtfertigen.7 Zu nennen sind dabei neben den Unterhaltungsarbeiten nach § 134 Abs. 4 Nr. 5 SGB VI sowie den Reparaturarbeiten im Sinne des § 134 Abs. 4 Nr. 7 SGB VI insbesondere die gesetzlich geregelten Sanierungsarbeiten nach § 134 Abs. 4 Nr. 11 SGB VI. Diese Arbeiten unterfallen dann der knappschaftlichen Tätigkeit, wenn es sich um körperlich belastende und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzte Arbeiten handelt, die den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen.8 Dieser liegt in dem bis heute fortdauernden Gedanken, dass mit der Knappschaftsversicherung den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung getragen werden muss.9 Darüber hinaus müssen die Arbeiten gemäß § 134 Abs. 4 SGB VI räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksunternehmen zusammenhängen. Arbeitnehmer, die Sanierungsarbeiten bei einem Bergsicherungsunternehmen im Altbergbau durchführen, sind nicht von der Vorschrift erfasst, da die Bergwerke stets bereits vollständig stillgelegt sind. 2. Änderungsantrag des Bundesrates Der Bundesrat hat im Rahmen der Beratungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Änderungsantrag betreffend § 134 SGB VI eingebracht.10 Dieser sieht eine Ergänzung der Vorschrift um einen Absatz 7 mit folgendem Wortlaut vor: „Arbeiten in Objekten des Altbergbaus unter Tage werden ab dem 1. Januar 2019 den knappschaftlichen Arbeiten gleichgestellt, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten. Objekte des Altbergbaus im Sinne des Satzes 1 sind Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben, die nicht der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz unterliegen. Dazu gehören insbesondere Objekte, für die ein Bergbauberechtigter oder ein Bergbauunternehmer oder deren Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder feststellbar sind.“ Zur Begründung wird angeführt, dass Arbeitnehmer in Bergsicherungsunternehmen, also Unternehmen , die insbesondere ehemalige Bergwerke verwahren, auch dann nicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert seien, wenn sie Tätigkeiten unter Tage verrichteten. Weder die Tatbestandsvariante des knappschaftlichen Betriebs nach § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI noch die 7 Knorr, Knappschaftliche Arbeiten – Ein Auslaufmodell, SGb 2016, S. 567, 569. 8 Bundessozialgericht, Urteil vom 12. November 2003 – B 8 KN 2/03 R, juris Rn. 43 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 23/14 R, juris Rn. 29. 9 Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 23/14 R, juris Rn. 29. 10 Bundesratsdrucksache 425/18, S. 1ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 131/18 Seite 7 der knappschaftlichen Tätigkeit nach § 134 Abs. 4 SGB VI liege bei den Beschäftigten eines Bergsicherungsunternehmen vor, da lediglich Tätigkeiten im Zusammenhang mit Objekten des Altbergbaus , also solche ehemaligen Bergwerke, die keinen Rechtsnachfolger haben, anfielen. Dies sei unbefriedigend, wenn die betroffenen Mitarbeiter vergleichbaren körperlichen Belastungen ausgesetzt seien wie in aktiven Bergwerken, da sie mindestens drei Monate unter Tage arbeiten würden. Die Tatbestände seien vergleichbar und sollten daher auch gleich behandelt werden.11 Diesen Änderungsantrag hat die Bundesregierung unter Verweis auf den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 134 SGB VI, wonach der Schutzumfang der knappschaftlichen Rentenversicherung allein darauf gerichtet sei, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer längstens bis zum Auslaufen der Abschlussarbeiten zur Schließung des knappschaftlichen Bergwerkbetriebes in besonderer Weise abzusichern, abgelehnt. Es sei mit einer ständigen Ausweitung der Norm auf vergleichbare Tätigkeiten zu rechnen, da die jeweils in Betracht kommenden Tätigkeiten nur äußerst schwierig abzugrenzen seien. Ferner würden sich Arbeitnehmer vergleichbarer belastender Tätigkeiten , beispielsweise im Tunnelbau und U-Bahnbetrieb, benachteiligt fühlen.12 3. Einbeziehung der Bergsicherung unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes Bergsicherungsunternehmen und die dort getätigten Sanierungsarbeiten im Altbergbau können nach alledem gesetzlich nicht unter das Merkmal des knappschaftlichen Betriebes sowie der knappschaftlichen Arbeiten im Sinne des § 134 SGB VI subsumiert werden. Die in den aktuellen Entscheidungen des Bundessozialgerichts13 herausgestellten Abgrenzungskriterien werden als ausreichende Rechtfertigung für die unterschiedliche rentenrechtliche Einordnung bewertet: „Die klare Grenzziehung bei einem reinen Sanierungsbetrieb entspricht dem Sinn und Zweck der besonderen Versicherung. Er unterfällt weder dem Betriebsbegriff, noch handelt es sich bei den Tätigkeiten um bergmännische Tätigkeiten. Letztlich bedarf es noch nicht einmal einer typischen bergbaulichen Ausbildung, um diese Art der Tätigkeit zu verrichten. Eine derartige Sanierungsarbeit der knappschaftlichen Versicherung zuzuordnen, liefe dem Grundzweck der knappschaftlichen Versicherung, eine Berufsversicherung der Bergarbeiter zu sein, entgegen. Der Sanierungsbetrieb und die dementsprechenden Arbeiten sind nicht gleichzusetzen mit all denjenigen knappschaftlichen Betrieben und Arbeiten, bei denen die mit bergmännischer Arbeit beschäftigten Personen den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern ausgesetzt sind.“14 11 Bundesratsdrucksache 425/18, S. 2. 12 Bundestagsdrucksache 19/5412, S. 9. 13 Bundessozialgericht, Urteile vom 16. Juni 2015 – B 13 R 23/14 R sowie B 13 R 24/14 R. 14 Knorr, Knappschaftliche Arbeiten – Ein Auslaufmodell, SGb 2016, S. 567, 571. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 131/18 Seite 8 Es stellt sich die Frage, ob die Regelung des § 134 SGB VI vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden ist und eine Aufnahme der Bergsicherungsunternehmen in die knappschaftliche Rentenversicherung geboten ist. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte, Gruppen oder Personen in wesentlicher Hinsicht ungleich oder wesentlich unterschiedliche Sachverhalte, Gruppen oder Personen gleich behandelt werden.15 „Der Gleichheitssatz fordert […] eine Rechtfertigung dieser Unterscheidungen durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der gesetzlichen Ungleichbehandlung angemessen sind.“16 Bei der Betrachtung ist zu differenzieren zwischen der Gleichstellung von Bergsicherungsunternehmen und knappschaftlichen Betrieben einerseits und der Tätigkeit von Arbeitnehmern in Bergsicherungsunternehmen und knappschaftlichen Arbeiten im Sinne des § 134 SGB VI andererseits . Bergsicherungs- und Bergbauunternehmen, letztere als knappschaftliche Betriebe im Sinne des § 134 Abs. 1 SGB VI, bekleiden unterschiedliche Tätigkeitsfelder. Während im Bergbau die Aufsuchung , Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen bezweckt ist, werden bei der Bergsicherung unter anderem Sanierungsarbeiten im Altbergbau durchgeführt. Die Unternehmen verfolgen unterschiedliche Zweckrichtungen, sodass hinsichtlich der Betriebe mangels wesentlicher Gleichheit schon keine taugliche Vergleichsgruppe vorliegt. Auch wenn man zu einem geeigneten Oberbegriff kommen sollte, so rechtfertigt sich die Ungleichbehandlung jedenfalls vor dem Hintergrund des knappschaftlich erstrebten speziellen Schutzzwecks der Bergleute in Bergwerksbetrieben , die vor kräftezehrenden und gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten besonders geschützt werden sollen.17 Hinsichtlich der knappschaftlichen Arbeiten im Sinne des § 134 Abs. 4 SGB VI ist zunächst eine Bewertung der durchgeführten Sanierungsarbeiten in Bergsicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Altbergbau vorzunehmen, um eine Vergleichsgruppe bilden zu können. Als möglicher Anknüpfungspunkt für die Bewertung der Tätigkeit im Bergsicherungsunternehmen kann zum einen die Betrachtung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Einzelfall, zum anderen die zugrunde liegende Ausbildung des einzelnen Arbeitnehmers herangezogen und verglichen werden. Sofern diese Arbeiten den knappschaftlichen Arbeiten bzw. den diesen gleichgestellten Unternehmerarbeiten nach § 134 Abs. 4 SGB VI entsprechen, kommt als Differenzierungskriterium der gemäß § 134 Abs. 4 SGB VI geforderte räumliche und betriebliche Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb in Betracht. Insoweit handelt es sich um ein rein sachbezogenes Differenzierungskriterium , bei dem für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG das Vorliegen eines sachlichen Grundes ausreicht. Als sachlicher Grund für die Ungleichbehand- 15 Schmidt, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Auflage 2019, Art. 3 GG, Rn. 33. 16 Kirchhof, in: Maunz/Düring, Grundgesetz-Kommentar, 84. Ergänzungslieferung, August 2018, Art. 3 Abs. 1, Rn. 264. 17 Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 23/14 R, juris Rn. 20. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 131/18 Seite 9 lung kann auch dann der besondere Schutz der Beschäftigten vor kräftezehrender und gesundheitsgefährdender Tätigkeit angeführt werden. Die Gleichstellung der Unternehmerarbeiten mit den knappschaftlichen Arbeiten erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Arbeitnehmer anderer Unternehmen ebenfalls den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte der Bergarbeiter ausgesetzt sind.18 Dementsprechend muss es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei den Katalogarbeiten des § 134 Abs. 4 Nr. 1 bis 11 SGB VI um körperlich belastende und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzte Arbeiten handeln, die den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen.19 Für die gesetzliche Differenzierung wird demnach ein vernünftiger Grund angeführt, sodass die Regelung des § 134 Abs. 4 SGB VI auch hinsichtlich der knappschaftlichen Arbeiten nicht willkürlich ist. Die Aufnahme von Bergsicherungsunternehmen oder dort verrichteten Tätigkeiten in die knappschaftliche Rentenversicherung unterliegt damit dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. *** 18 Polster, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 101. Ergänzungslieferung, September 2018, § 134 SGB VI, Rn. 17. 19 Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 24/14 R, juris Rn. 27.