© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 130/16 Betreutes Wohnen für behinderte und pflegebedürftige Menschen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 130/16 Seite 2 Betreutes Wohnen für behinderte und pflegebedürftige Menschen Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 130/16 Abschluss der Arbeit: 24. November 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Fragen 3, 3.1) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 130/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Betreutes Wohnen für behinderte Menschen 4 2.1. Förderprogramme 4 3. Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen 5 3.1. Förderprogramme 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 130/16 Seite 4 1. Einführung Unter dem Begriff Betreutes Wohnen werden in Deutschland Wohnformen verstanden, in denen alte Menschen, psychisch Kranke, Menschen mit Behinderungen oder auch Jugendliche von Sozialarbeitern , Psychologen, Therapeuten oder Pflegekräften unterstützt werden. Menschen mit Hilfebedarf soll so ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden. Grundsätzlich richtet sich das Betreute Wohnen an Menschen, die in einer eigenen Wohnung oder einer Wohngemeinschaft leben. Spezielle Einrichtungen für Haftentlassene sind eher selten. Es handelt sich hierbei in der Regel um Angebote der Freien Wohlfahrtspflege oder um Angebote von Vereinen (z.B. Arbeiterwohlfahrt - Workers' Welfare Association). Bei entsprechender Bedürftigkeit können die Kosten im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden. 2. Betreutes Wohnen für behinderte Menschen Im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens lebt der betroffene Personenkreis in der eigenen Wohnung alleine oder mit einem Partner. Die Mitarbeiter eines Betreuungsdienstes kommen in der Regel stundenweise. Die Träger solcher Wohnformen haben vielfach mehrere betreute Einzelwohnungen zu Betreuungsgemeinschaften zusammengefasst. Die Betreuer helfen z.B. bei der Verwaltung des Geldes, bei Behördengängen und bei der Haushaltführung. Darüber hinaus gibt es ambulant betreute Wohngemeinschaften. Hier können auch Menschen mit einem höheren Hilfebedarf ambulant betreut werden. Meist leben mehrere geistig, körperlich oder mehrfach behinderte Menschen zusammen, die keine ganztägige Betreuung oder ständige Pflege benötigen. Vielfach gehen sie einer geregelten Beschäftigung nach (Werksstatt für Behinderte oder normaler Arbeitsplatz). Die Hilfen zu einem selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten werden durch die Rehabilitationsträger (z.B. gesetzliche Unfallversicherung, Sozialhilfe) gewährt. Ferner gibt es eine sogenannte Wohnassistenz. Sie bietet Hilfe bei vielen Angelegenheiten des täglichen Lebens. Der Unterschied zum betreuten Wohnen besteht darin, dass Menschen mit Behinderung sich ihren Assistenten selbst aussuchen können. Auf Grundlage des persönlichen Budgets1 werden sie somit zu Arbeitgebern. 2.1. Förderprogramme Die Förderung erfolgt in der Regel auf der Ebene der Bundesländer. Das Bundesland Niedersachsen fördert beispielsweise gegenwärtig Bauvorhaben für Betreutes Wohnen. Die Förderung erfolgt in Form eines Darlehens. 1 Geldleistung für behinderte Menschen. Diverse Leistungsträger sind möglich: Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenversicherungsträger , Unfallversicherungsträger, Sozialhilfeträger, etc. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 130/16 Seite 5 3. Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Durch die Wohnform der ambulant betreuten Wohngruppen im Bereich der Pflege als Ergänzung zur stationären Pflege soll ein selbstbestimmtes Leben auch dann ermöglicht werden, wenn ein angemessenes Wohnen in der häuslichen Umgebung nicht mehr möglich scheint, eine stationäre Unterbringung aber nicht erforderlich ist oder von den Betroffenen abgelehnt wird.2 Das Leben in einer ambulant betreuten Wohngruppe wird durch verschiedene Maßnahmen gefördert: Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen haben nach § 38a Sozialgesetzbuch - Elftes Buch3 - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf einen monatlichen pauschalen Zuschlag. Voraussetzung ist u. a., dass die Wohngruppe aus mindestens zwei weiteren Pflegebedürftigen oder in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkten Bewohnern und höchstens zwölf Personen besteht. Mit dem Zuschlag kann eine Person finanziert werden, die in der ambulant betreuten Wohngruppe zum Beispiel organisatorische , betreuende oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernimmt. Er beträgt monatlich 205 Euro (ab 2017: 214 Euro). Nach § 40 Absatz 4 SGB XI besteht für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ein Anspruch in Höhe von 4000 Euro je Pflegebedürftigen mit einer Höchstgrenze von 16.000 Euro für eine ambulant betreute Wohngruppe. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind z. B. der Einbau einer Dusche, eines Treppenlifts oder eine Türverbreiterung. Für die Neugründung von ambulant betreuten Wohngruppen sieht § 45e SGB XI – über die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes hinaus - eine Anschubfinanzierung zur altersgerechten oder barrierearmen Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung vor. Förderfähig sind insbesondere Umbaumaßnahmen, die als wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Absatz 4 SGB XI gelten. Die Höhe beträgt 2500 Euro je Pflegebedürftigen und ist auf 10.000 Euro je Wohngruppe begrenzt. Die Neugründung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften wird so lange gefördert werden, bis das Gesamtbudget von 30 Millionen Euro erschöpft ist. 3.1. Förderprogramme Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) förderte in der Vergangenheit den Bau von Modellen der Altenhilfe und der Behindertenhilfe, die in ihrer Architektur und ihrer Nutzungskonzeption überregional beispielgebend und übertragbar sind. Die innovativen Wohnformen und Betreuungskonzepte sollten dazu beitragen, die Lebenssituation älterer Menschen und von Menschen mit Behinderungen nachhaltig zu verbessern. Ausgangspunkt mit Blick auf ältere Menschen war dabei, dass sie oftmals so lange wie möglich, auch im Fall von Hilfe- oder Pflegebedürftigkeit, in der vertrauten Wohnumgebung leben wollen. Einzelheiten sind 2 Koch in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 90. Ergänzungslieferung, 2016, § 45e SGB XI Rn. 2. 3 Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist. Das SGB XI ist abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/BJNR101500994.html (Stand: 16. November 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 130/16 Seite 6 in einer Datenbank zusammengefasst und abrufbar unter: http://www.baumodelle-bmfsfj.de/index .html (Stand: 16. November 2016), zu den Haus- und Wohngemeinschaften für Ältere siehe insbesondere unter http://www.baumodelle-bmfsfj.de/Modellreihen_MehrGenerationenWohnen .html (Stand: 16. November 2016). Mit dem bis Ende 2019 laufenden vom BMFSFJ geförderten Modellprogramm "Gemeinschaftlich wohnen, selbstbestimmt leben" werden beispielgebende gemeinschaftliche Wohnprojekte gefördert , die Vorbildwirkung entfalten und zur Nachahmung anregen sollen. Einzelheiten sind abrufbar unter: http://wohnprogramm.fgw-ev.de/ (Stand: 16. November 2016). Ein Teilbereich rückt dabei die selbständige Lebensführung älterer und hochaltriger Menschen im Quartier in den Mittelpunkt. Dabei wird der Modellcharakter zur Schaffung und nachhaltigen Sicherung von Pflege und Betreuung im Quartier bzw. Dorf durch ein gemeinschaftliches Wohnprojekt erprobt. Die Bauprojekte erhalten einen Zuschuss in Höhe von bis zu 200.000 Euro. Als Beispiel sei das Modell nachbarschaftliches Mehrgenerationenwohnen mit Pflege-Wohngemeinschaft im Grünen - http://wohnprogramm.fgw-ev.de/die-modellprojekte/nachbarschaftliches-mehrgenerationenwohnen -mit-pflege-wohngemeinschaft-im-gruenen/ (Stand: 16. November 2016) - genannt, das auch eine Pflege-Wohngemeinschaft einrichten wird. ***