© 2015 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 130/15 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 130/15 Seite 2 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 130/15 Abschluss der Arbeit: 8. September 2015 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 130/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz 5 3. Das sozio-ökonomische Existenzminimum 8 4. Fazit 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 130/15 Seite 4 1. Einleitung Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland ist der Bund durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Unterbringung der Asylbewerber und die Gewährung von Sach- und Geldleistungen zur Sicherung des Existenzminimums liegen in der Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer.1 Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 2 gewährt Leistungen an Ausländer, denen grundsätzlich nur ein vorübergehender Aufenthalt zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland erlaubt ist oder die grundsätzlich über keinen regulären Aufenthaltstitel verfügen, deren Aufenthalt aber aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht beendet werden kann.3 Die leistungsberechtigten Personen nach dem AsylbLG erhalten eigenständige Leistungen, die in §§ 2 ff. AsylbLG näher beschrieben werden. Dazu gehören Grundleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (§ 3 AsylbLG) sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) und sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG).4 Das AsylbLG ist 1993 in Kraft getreten und hat seither mehrfache Änderungen erfahren. Zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des AsylbLG und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 20145 und durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23. Dezember 20146, mit denen der Gesetzgeber zum Teil grundlegende Änderungen des AsylbLG bewirkte.7 1 Müller, Andreas (2013). Die Organisation der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern in Deutschland. Fokus-Studie der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN), S. 5. Abrufbar unter: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/EMN/Nationale-Studien-WorkingPaper /emn-wp55-organisation-und-aufnahme-asylbewerber.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 12. Februar 2015). 2 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist. 3 Hailbronner Kay (2014), Asyl- und Ausländerrecht, 3. überarbeitete Auflage, Stuttgart: Kohlhammer, Rn 971. 4 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.) (2014), Übersicht über das Sozialrecht, 11. Auflage 2014 (Rechtsstand: 1. Januar 2014), Bonn: Bildung und Wissen, S. 1080ff. 5 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 59 vom 18. Dezember 2014, S. 2187-2190 (BGBl. I S. 2187). 6 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 64 vom 31. Dezember 2014, S. 2439-2441 (BGBl. I S. 2439). 7 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 19. Auflage 2015, Vorbemerkungen zu § 1 AsylbLG Rn 27. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 130/15 Seite 5 Ab dem 1. März 2015 verkürzt sich die Dauer des Bezugs von Leistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG. Darunter fallen unter anderem Grundleistungen und auch die restriktiv geregelten medizinischen Leistungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG.8 Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG beziehen seit dem 1. März 2015 gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG (neu) bereits nach einer Wartefrist von 15 Monaten - und nicht mehr wie bisher nach 48 Monaten - die Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII. Die Wartefrist wird an den tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland gekoppelt und nicht mehr wie bisher an die Vorbezugszeit. Die Vorschrift bedeutet eine leistungsrechtliche Besserstellung.9 Gemäß § 9 Abs. 2 AsylbLG und § 23 Abs. 2 SGB XII ist zu berücksichtigen, dass diese Gruppe von Ausländern trotz des auf sie entsprechend anzuwendenden SGB XII nicht zu Empfängern von Leistungen der Sozialhilfe wird, sondern als Untergruppe der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG anzusehen ist. Denn auch die sogenannten „Analogleistungen“ haben ihren Grund im AsylbLG.10 Durch das Besserstellungsgesetz erfolgte zudem eine grundlegende Neuregelung des Sachleistungsprinzips . Dieses bleibt seit dem 1. März 2015 auf die Leistungsgewährung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)11 beschränkt. Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten außerhalb solcher Erstaufnahmeeinrichtungen gilt nun der Vorrang des Geldleistungsprinzips zur Deckung der notwendigen Bedarfe.12 2. Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Urteil vom 18. Juli 2012 die Leistungen nach § 3 AsylbLG (a.F.) für evident unzureichend und mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt.13 Der Gesetzgeber hatte in § 3 AsylbLG (a.F.) vorrangig Sachleistungen vorgesehen, die nach Abs. 2 aber durch Geldleistungen ersetzt werden konnten. Für diese Geldleistungen waren Beträge ausgewiesen, die seit Inkrafttreten des AsylbLG im Jahr 1993 unverändert geblieben waren. Der Gesetzgeber hat daraufhin § 3 AsylbLG mit Wirkung vom 1. März 2015 grundlegend geändert. 8 BT-Drs. 18/2592 vom 22. September 2014: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, S. 2. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII Sozialhilfe, 5. Auflage 2014, § 4 AsylbLG Rn 1. Vgl. auch Eichenhofer, Eberhard, Gesundheitsleistungen für Flüchtlinge, ZAR 2013, 169 (171). 9 Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentierung SGB XII, 5. Auflage 2014, § 2 AsylbLG Rn 1. 10 Hohm in: Schellhorn/Hohm/Scheider, Vorbemerkungen zu § 1 AsylbLG Rn 2.; vgl. Fn 6. 11 Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBL. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist. 12 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, Vorbemerkungen zu § 1 AsylbLG, Rn 30; vgl. Fn 6. 13 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, juris. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 130/15 Seite 6 Das BVerfG stellt dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert und räumt ihm einen Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein. Gleichzeitig haben die Verfassungsrichter aber konkrete Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Bemessung der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums gestellt.14 Seit dem 1. März 2015 gilt § 3 Abs. 1 AsylbLG (n.F.): Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs - und Verbrauchsgütern des Haushalts wird bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 des Asylverfahrensgesetzes durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte monatlich einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (Bargeldbedarf). Der Bargeldbedarf beträgt für – alleinstehende Leistungsberechtigte 140 Euro, – zwei Erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 126 Euro, – weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 111 Euro, – sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres je 83 Euro, – Leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 90 Euro, – Leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 82 Euro. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG (n.F.) gilt: Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Abs. 1 Satz 1 zu gewähren. Der Bedarf beträgt monatlich für – alleinstehende Leistungsberechtigte 212 Euro, – zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 190 Euro, – weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 170 Euro, 14 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, juris Rn 67. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 130/15 Seite 7 – sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres je 194 Euro, – Leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 154 Euro, – Leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 130 Euro. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylbLG (n.F.) wird der Bargeldbedarf jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Vorschriften im SGB XII fortgeschrieben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.15 Das Sachleistungsprinzip nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (n.F.) erstreckt sich auf alle Leistungsberechtigten , die nach § 44 AsylVfG in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, also nicht nur auf Asylbewerber.16 Der notwendige Bedarf an den in § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (n.F.) genannten Bedarfspositionen ist von der zuständigen Behörde durch Sachleistungen zu decken. Ein Ermessen besteht im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (n.F.) nicht. Vom Sachleistungsprinzip darf im Regelungsbereich dieser Vorschrift selbst dann nicht abgewichen werden, wenn mögliche und geeignete Ersatzformen zur Bedarfsdeckung (wie Geldleistungen) kostengünstiger wären.17 Sachleistungen stellen die unmittelbarste und direkteste Form der Bedarfsdeckung dar. Eine Wahlmöglichkeit haben die Leistungsberechtigten dabei nicht. Sachleistungen sind beispielsweise Gemeinschaftsverpflegung, Lebensmittelpakete, Putzmittel, Bekleidung oder Schlafplätze in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Die Bedarfspositionen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (n.F.) bilden das im Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 beschriebene physische Existenzminimum normativ ab.18 Die Beschränkung des Sachleistungsprinzips auf die Unterbringung von Leistungsberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen i.S.v. § 44 AsylVfG und die Bestimmung des grundsätzlichen Vorrangs der Gewährung von Geldleistungen bei Unterbringung von Leistungsberechtigten außerhalb solcher Einrichtungen begegne, so Hohm, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken .19 15 Bis zu der gesetzlichen Neuregelung galt eine Übergangsregelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011, die das BVerfG in seinem Urteil verbindlich festgelegt hatte. 16 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 3 AsylbLG Rn 15. 17 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, § 3 AsylbLG Rn 16; vgl. Fn 15. 18 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, § 3 AsylbLG Rn 17-18; vgl. Fn 15. 19 Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, § 3 AsylbLG Rn 14; vgl. Fn 15. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 130/15 Seite 8 Das Sachleistungsprinzip diene vielmehr auch dem Schutz der neu ankommenden Leistungsberechtigten , da diese in der Anfangszeit ohne Kenntnis des in Deutschland existierenden Preisgefüges leicht finanziell übervorteilt werden könnten, wenn auch die Grundleistungen von Anfang an als Geldleistungen ausgezahlt würden.20 Demgegenüber sind in der weiteren Literatur auch kritische Positionen zu dieser Leistungsform zu finden. Es sei fraglich, so die Auffassung in Teilen des Schrifttums, inwieweit sich Sachleistungen für die Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums überhaupt eigneten.21 Sachleistungen könnten sich, so die Auffassung, nicht auf eine methodisch-empirisch fundierte Bedarfsbemessung stützen, wie sie vom BVerfG verlangt worden sei. Die Form der Sachleistung erlaube keinen „internen Ausgleich“, wie er nach Maßgabe des SGB-II-Regelsatzurteils zwischen den einzelnen ermittelten Ausgabepositionen möglich sein müsse.22 Zudem berücksichtige das Sachleistungsprinzip keine individuellen Bedürfnisse, was der bedarfsbezogenen Sicht sowohl des AsylbLG- als auch des SGB II-Regelsatzurteils widerspreche. Durch Sachleistungen könne eine Unterversorgung der Leistungsberechtigten nicht ausgeschlossen werden, da eine methodisch fundierte und nachprüfbare Bedarfsmessung im Sinne der beiden Urteile fehle, wenn nicht sogar unmöglich sei.23 3. Das sozio-ökonomische Existenzminimum Wie bereits im Urteil des BVerfG zu den Regelleistungen nach dem SGB II festgestellt, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern.24 Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in Folge des Regelsatzurteils festgestellt, dass den Grundleistungen im AsylbLG keine verfassungsgemäße Methode der Bedarfsermittlung zugrunde liege und daher dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt , ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG (a.F.) 20 So Birk in LPK-SGB XII, 10. Auflage 2015, § 3 AsylbLG Rn 4. 21 Vgl. z.B. Rothkegel, Ralf, Das Sachleistungsprinzip des Asylbewerberleistungsgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht , in: ZAR 2011, 90 (92). 22 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, juris Rn 172. 23 So Rothkegel, Ralf, Das Gericht wird`s richten – das AsylbLG-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Ausstrahlungswirkungen, in: ZAR 2012, 357 (364). 24 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 Bvl 3/09, 1 BvL 4/09, juris Rn 133. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 130/15 Seite 9 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.25 Gemäß einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage erfolgte die Bestimmung der Höhe der Grundleistungen 1993 auf der Grundlage von Kostenschätzungen.26 Unter Bezugnahme auf das Regelsatzurteil führt das BVerfG dann auch in seinem AsylbLG-Urteil aus, dass die Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in einem inhaltlich transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht, also nach dem tatsächlichen und jeweils aktuellen Bedarf, bemessen werden müssen .27 Dabei schreibe das Grundgesetz keine spezifischen Pflichten im Gesetzgebungsverfahren vor, sondern lasse Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Im Ergebnis dürfe aber die Anforderung des Grundgesetzes nicht verfehlt werden, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz zu sorgen.28 Der Gesetzgeber dürfe die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen. Würden hinsichtlich bestimmter Personengruppen unterschiedliche Methoden zugrunde gelegt, müsse dies sachlich zu rechtfertigen sein.29 Dies entspricht dem Urteil des BVerfG zu den Regelleistungen nach dem SGB II, wonach es dem Gesetzgeber obliegt, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen. Komme er dieser Pflicht nicht hinreichend nach, stehe die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang.30 Wolle der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums zudem die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen, dürfe er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren . Eine Differenzierung sei nur insofern möglich, als der Bedarf dieser Personengruppe von dem anderer Bedürftiger signifikant abweiche und dies folgerichtig und transparent anhand des tatsächlichen Bedarfs belegt werden könne.31 Der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen für Menschen mit befristetem Aufenthaltsrecht könne nur dann abweichend vom Regelbedarf gesetzlich bestimmt werden, wenn nachvollziehbar festgestellt werden könne, dass infolge eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minder- 25 LSG NRW, Vorlagebeschluss vom 26. Juli 2010 – L 20 AY 13/09 -, juris Rn 97. 26 BT-Drs. 16/9018 vom 20. April 2008, S, 6. 27 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, juris Rn 69. 28 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, juris Rn 70. 29 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, juris Rn 71. 30 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 Bvl 3/09, 1 BvL 4/09, juris 144. 31 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, juris Rn 73. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 130/15 Seite 10 bedarfe gegenüber Hilfsempfängern mit Daueraufenthaltsrecht bestehen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen , ob durch die Kürze des Aufenthalts Minderbedarfe durch Mehrbedarfe kompensiert werden, die gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfallen .32 Wolle der Gesetzgeber die existenznotwendigen Leistungen für eine Personengruppe gesondert bestimmen, müsse er sicherstellen, dass die gesetzliche Umschreibung dieser Gruppe hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasst, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten. Dies lasse sich zu Beginn eines Aufenthalts nur anhand einer Prognose beurteilen.33 Eine kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive in Deutschland rechtfertige es allerdings nicht, den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf die Sicherung der physischen Existenz zu beschränken. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. mit Art. 20 Abs. 1 GG verlange, dass das Existenzminimum einschließlich der sozialen Teilhabe in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein müsse. Ausländische Staatsangehörige verlören den Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihre Heimat verlassen und sich in Deutschland nur vorübergehend aufhalten. Die einheitlich zu verstehende menschenwürdige Existenz müsse daher ab Beginn des Aufenthalts in Deutschland realisiert werden.34 Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich hohes Leistungsniveau zu vermeiden, könnten von vorneherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das sozio-ökonomische Existenzminimum rechtfertigen. Die Menschenwürde sei somit migrationspolitisch nicht zu relativieren.35 Das BVerfG bestätigt damit die Auffassung des LSG NRW, nach der die Menschenwürde kein sogenanntes „Deutschengrundrecht“, sondern ein Menschenrecht mit universaler Geltung sei.36 4. Fazit Das nach dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 geänderte AsylbLG sieht in § 3 Abs. 1 Satz 1 bei einem Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung gemäß § 44 AsylVfG vorrangig Sachleistungen zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums vor. Für den persönlichen Bedarf wird ein Taschengeld (Bargeldbedarf) gezahlt. Erst bei Unterbringung in einer anderen Unterkunft außerhalb einer Erstaufnahmeeinrichtung sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG Geldleistungen vorrangig. 32 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, juris Rn 74. 33 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, juris Rn 75. 34 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, juris Rn 94. 35 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, juris Rn 95. 36 LSG NRW, Vorlagebeschluss vom 26. Juli 2010, juris Rn 84. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 130/15 Seite 11 Das BVerfG hält die Gewährleistung des Existenzminimums durch Sachleistungen trotz Bedenken in Teilen der Literatur für zulässig. Das Gericht hatte aber weder im Regelsatz-Urteil noch im AsylbLG-Urteil über diese Leistungsform zu entscheiden. Der Gesetzgeber geht in der Gestaltung des § 3 AsylbLG davon aus, während des maximal dreimonatigen Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung das physische Existenzminimum durch Sachleistungen sicherstellen zu können. Der Bargeldbedarf gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG dient demzufolge auch der Sicherung der sozialen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dieses sozio-kulturelle Existenzminimum muss auch bei einem kurzfristigen Aufenthalt und ab Beginn des Aufenthalts im Sinne der Einheitlichkeit des Existenzminimums gesichert sein. Ob das einheitlich zu verstehende sozio-ökonomische Existenzminimum ausschließlich durch Sachleistungen gewährleistet werden kann, ist anhand der dargestellten Anforderungen des BVerfG an den Gesetzgeber bei der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu prüfen.37 37 Ende der Bearbeitung.