© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 – 128/16 Beitragsbemessung in der Künstlersozialversicherung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 128/16 Seite 2 Beitragsbemessung in der Künstlersozialversicherung Aktenzeichen: WD 6 - 3000 – 128/16 Abschluss der Arbeit: 16. November 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 128/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Beitragsbemessung nach geltender Rechtslage 4 3. Beitragsbemessung auf Basis tatsächlichen Einkommens 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 128/16 Seite 4 1. Einleitung Als Reaktion auf die Feststellung, dass Künstler und Publizisten schlechter für das Alter abgesichert waren als der Durchschnitt der Erwerbstätigen, verabschiedete der Deutsche Bundestag im Jahr 1981 das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten, welches zum 1. Januar 1983 in Kraft trat. Seitdem ist der versicherungspflichtige Personenkreis über die Künstlersozialkasse in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versichert. Die vorliegende Arbeit soll einen kurzen Überblick über die Bemessung des Versicherungsbeitrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geben. 2. Beitragsbemessung nach geltender Rechtslage Zur Bemessung der von den Versicherten zu zahlenden Beitragsanteile haben die Versicherten seit dem KSVG-Änderungsgesetz (KSVG-ÄndG), welches mit Wirkung zum 1. Januar 1989 in Kraft trat1, gem. § 12 Abs. 1 S.1 KSVG zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen des folgenden Jahres an die Künstlersozialkasse zu melden. Auf dieser Basis werden die vom Versicherten im Folgejahr zu leistenden monatlichen Beitragsanteile gem. §§ 15 ff. KSVG berechnet. Die Pflicht zur Meldung der voraussichtlichen Einkünfte besteht gem. § 12 Abs. 1 S. 1 KSVG bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und ist bußgeldbewährt. So können Versicherte, die ihrer Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen, gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 KSVG mit einer Geldbuße belegt werden. Soweit der Versicherte seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren, ist die Künstlersozialkasse gem. § 12 Abs. 1 S. 2 KSVG befugt, das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen für die erforderliche Beitragsfestsetzung zu schätzen. Nach § 12 Abs. 3 KSVG ist eine Anpassung des einmal festgesetzten Beitragssatzes im laufenden Jahr nur dann für die Zukunft möglich, wenn sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahreseinkommens maßgeblich waren, ändern. 3. Beitragsbemessung auf Basis tatsächlichen Einkommens In der vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung des Künstlersozialversicherungsgesetzes war die Beitragsbemessung abweichend auf Basis des tatsächlichen Einkommens geregelt.2 §§ 11 ff. KSVG-1983 sahen ein komplexes System vor, in dem die laufenden Beitragszahlungen an die Künstlersozialkasse nur vorläufigen Charakter hatten. Bei Anmeldung zur Künstlersozialversicherung hatten die Versicherungspflichtigen gem. § 17 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 KSVG-1983 einmalig ein geschätztes monatliches Arbeitseinkommen anzugeben . In der Folge waren die Versicherten gem. § 17 Abs. 1 S. 1 KSVG-1983 verpflichtet, der Künstlersozialkasse das in einem Kalendervierteljahr erzielte Arbeitseinkommen bis zum Ende des darauf folgenden Kalendermonats zu melden. Vorläufige Berechnungsgrundlage für die Bei- 1 Vgl. BGBl. 1988, 2606 ff. 2 Vgl. BGBl. 1981, S. 705 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 128/16 Seite 5 tragsanteile der Versicherten war dann gem. § 17 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 KSVG-1983 ein Drittel des Arbeitseinkommens des letzten Kalendervierteljahres. Die auf dieser Grundlage von der Künstlersozialkasse eingezogenen Versicherungsbeiträge galten gem. § 17 Abs. 3 S. 3 KSVG-1983 lediglich als Abschlagszahlungen. Die Versicherten hatten zum 30. April des Folgejahres sodann gem. § 17 Abs. 3 S. 1 KSVG-1983 der Künstlersozialkasse ihr tatsächlich erzieltes Jahresarbeitseinkommen zu melden. Daraufhin erhielten die Versicherten gem. § 20 KSVG-1983 eine Abrechnung. Etwaige Guthaben hatte die Künstlersozialkasse den Versicherten gem. § 21 KSVG-1983 zu erstatten oder mit künftigen Beiträgen zu verrechnen. Eine Besonderheit in § 11 Abs. 2 KSVG-1983 war zudem, dass in gewissem Umfang auch Einkommen über das Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze hinaus zur Bemessung des Beitragsanteils der Versicherten herangezogen wurde. Der überschießende Beitragsanteil wurde dabei dem Versicherten gutgeschrieben und sollte gem. § 14 KSVG-1983 in den Jahren verrechnet werden , in denen die betreffenden Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze unterschritten. Nach Auffassung von Finke/Brachmann/Nordhausen lagen diesem Verfahren zwar vernünftige Überlegungen zugrunde, aufgrund des erheblichen Verwaltungsaufwands erwies es sich allerdings als nicht praktikabel.3 Deswegen war es auch ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers im KSVG-ÄndG, das Beitragsverfahren zu vereinfachen und den Versicherungsgedanken zu stärken.4 Der Gesetzgeber hatte ebenfalls die beträchtliche Arbeitsbelastung der Künstlersozialkasse bei der Durchführung des bis dahin geltenden Verfahrens erkannt und glich deshalb das Beitragsverfahren an die allgemeine Sozialversicherung an, indem er verbindliche Monatsbeiträge und die sonstigen im Wesentlichen bis heute fortgeltenden Regelungen (vgl. oben unter 2.) einführte.5 *** 3 Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009, Einf. Rn. 20 ff. 4 BT-Drucks. 11/2964, S. 1. 5 BT-Drucks. 11/2964, S. 12.