© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 126/19 Regelungen zur Versorgung von Richtern im Ruhestand in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Witwen-/Witwergeld und Waisengeld 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 126/19 Seite 4 1. Vorbemerkung Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) regelt die Rechtsstellung der Richter im Bundes- und Landesdienst in der Bundesrepublik Deutschland. Zusätzlich haben die einzelnen Bundesländer eigene Richtergesetze zur Konkretisierung der Rahmenvorschriften erlassen. Gemäß § 46 DRiG gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Die gesetzliche Grundlage für die Altersversorgung der Beamten und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen bildet das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG). Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes (§ 1 Abs. 2 BeamtVG). Bundesbeamte erhalten nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Ruhestandsbezüge aus der Beamtenversorgung nach den Regelungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und des Beamtenversorgungsgesetzes . Gemäß § 48 DRiG treten Richter auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, indem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze). 2. Allgemeine Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes Prägender Grundsatz der Versorgung von Beamten ist das Alimentationsprinzip, das sich aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) ableitet. Danach verpflichtet sich der Beamte, sich mit ganzer Kraft für den Dienst einzusetzen. Als Ausgleich dazu wird er von seinem Dienstherrn versorgt. Die Regelaltersgrenze für Bundesbeamte wurde stufenweise um zwei Jahre von 65 auf 67 Jahre erhöht (§ 69h BeamtVG). Die Anhebung ist 2029 abgeschlossen. Ziel ist die Angleichung an die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. In § 2 BeamtVG sind die verschiedenen Arten der Versorgung festgelegt. Hierzu gehören beispielsweise das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag, die Hinterbliebenenversorgung und die Unfallfürsorge. 3. Ruhegehalt nach §§ 4 ff. BeamtVG 3.1. Entstehen des Ruhegehaltanspruchs Ein Beamter hat gemäß § 4 BeamtVG mit Beginn des Ruhestandes einen Anspruch auf Ruhegehalt , wenn er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. 3.2. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Das Ruhegehalt wird nach § 4 Abs. 3 BeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 126/19 Seite 5 nach § 5 BeamtVG das Grundgehalt, der Familienzuschlag bis zur Stufe 1 und sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge, insbesondere Stellen- und Amtszulagen. 3.3. Ruhegehaltfähige Dienstzeit Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an gerechnet und nur berücksichtigt, soweit Ruhegehaltfähigkeit vorliegt oder die Zeiten nach § 10 BeamtVG (Zeiten im privatrechtlichen Verhältnis im öffentlichen Dienst) als ruhegehaltfähig gelten. § 6 Abs. 2 BeamtVG legt fest, wann keine ruhegehaltfähige Dienstzeit vorliegt. Dies ist danach beispielsweise für die Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres der Fall oder wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird. 3.4. Höhe des Ruhegehalts Das Ruhegehalt ist in der Regel anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amtes zu berechnen. Die Länge der aktiven Dienstzeit schlägt sich in der Höhe der Versorgungsbezüge nieder. Nach § 14 Abs. 1 BeamtVG beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, höchstens jedoch 71,75 Prozent. Der Höchstruhegehaltssatz wird nach 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit erreicht. 4. Hinterbliebenenversorgung nach §§ 16 ff. BeamtVG 4.1. Allgemeines Wie auch im Alterssicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach dem Todesfall eines Beamten dessen berücksichtigungsfähige Familienmitglieder abgesichert. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten Witwen- oder Witwergeld und Kinder des verstorbenen Beamten Waisengeld. Da der Anspruch der Hinterbliebenen sich vom Beamten ableitet, berechnet sich die Höhe der Hinterbliebenenversorgung nach den gleichen Bestimmungsgrößen, die beim zugrundeliegenden Ruhegehalt angewendet werden. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht nur dann, wenn der Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder der Tod in Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist. 4.2. Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben nach § 17 BeamtVG für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. § 18 BeamtVG regelt das Sterbegeld, das in zweifacher Höhe der Bezüge zu gewähren ist. Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld entsprechen dem sogenannten Sterbevierteljahr in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei dem die Rente eines Verstorbenen drei Monate über den Tod hinaus gezahlt wird. 4.3. Witwen-/Witwergeld und Waisengeld Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld entsteht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat, sofern sie nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde, oder drei Monate, sofern sie vor diesem Datum geschlos- Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 126/19 Seite 6 sen wurde. Das Witwen-/Witwergeld beträgt nach § 20 BeamtVG 55 Prozent des Bezugsruhegehalts . Das Waisengeld beträgt nach § 24 Abs. 1 BeamtVG zwölf Prozent des Bezugsruhegehalts des Verstorbenen. Bei Vollwaisen werden 20 Prozent gezahlt. ***