WD 6 - 3000 - 126/16 (26. Oktober 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1941) hat das Ziel, die Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen mit guter Bleibeperspektive in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland zu fördern. Dazu wurde das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) um eine Möglichkeit ergänzt, Leistungsberechtigte in bestimmten Fallkonstellationen zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten. Nach § 5b Absatz 1 AsylbLG (neue Fassung – n.F.), der nach Art. 8 Absatz 1 des Integrationsgesetzes am 1. Januar 2017 in Kraft treten wird, kann die zuständige Behörde dann arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen und zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) genannten Personenkreis gehören, schriftlich verpflichten, an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG teilzunehmen. Nach der Gesetzesbegründung kommt dies unter anderem in Betracht, wenn dadurch im konkreten Fall die Chancen auf eine rasche Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung erhöht werden oder aus anderen Gründen von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit auszugehen ist. Die Folge einer Verletzung dieser Pflicht ist eine Leistungskürzung. Nach § 5b Absatz 2 AsylbLG (n.F.) haben Leistungsberechtigte nach Absatz 1 keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, einen für sie zumutbaren Integrationskurs aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am Integrationskurs teilzunehmen. Die Leistungsberechtigten, die zu einem Integrationskurs verpflichtet wurden, müssen dem Träger der Leistungen nach dem AsylbLG gemäß § 7 Absatz 2 der Integrationskursverordnung (IntV) einen Nachweis über ihre Anmeldung übermitteln. Für die Einschränkung des Leistungsanspruchs ist § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 AsylbLG entsprechend anzuwenden. Den Leistungsberechtigten werden danach nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden. Diese Leis- Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Leistungskürzungen nach dem Integrationsgesetz bei Verweigerung der Teilnahme an Integrationskursen Kurzinformation Leistungskürzungen nach dem Integrationsgesetz bei Verweigerung der Teilnahme an Integrationskursen Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 tungen sollen gemäß § 1a Absatz 2 Satz 4 AsylbLG als Sachleistungen erbracht werden. Sie erhalten mithin nur noch ein Minimum an Leistungen, das der reinen Existenzsicherung dient. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG bleiben bestehen. Ende der Bearbeitung