Deutscher Bundestag Ausführungen zur bisherigen Debatte zur Höhe der Kinderregelsätze Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2009 Deutscher Bundestag WD 6 – 3000-125/09 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-125/09 Seite 2 Ausführungen zur bisherigen Debatte zur Höhe der Kinderregelsätze Aktenzeichen: WD 6 – 3000-125/09 Abschluss der Arbeit: 17. Dezember 2009 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-125/09 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Chronologie der politischen Debatte 4 1.1. Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz - November 2007 4 1.2. Bundesrat: Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen - Dezember 2007 4 1.3. Beschluss des Bundesrates - Mai 2008 5 1.4. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Familienleistungsgesetzes - November 2008 5 1.5. Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat zum Familienleistungsgesetz - Dezember 2008 6 1.6. Entwurf eines Gesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland - Januar 2009 6 1.7. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf – Februar 2009 8 1.8. Position der Fraktion DIE LINKE: Änderungsantrag – Februar 2009 8 1.9. Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses – Februar 2009 9 1.10. Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland 9 2. Weitere Anträge zur Änderung der Regelsätze für Kinder in der 16. Wahlperiode 10 3. Chronologie des Rechtsweges 10 3.1. Vorlagebeschluss des Hessisches Landessozialgerichts - Oktober 2008 10 3.2. Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts - Januar 2009 12 3.3. Mündliche Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht - Oktober 2009 13 4. Die Regelleistung und die darin enthaltenen Bedarfe seit 1. Juli 2009 13 4.1. In der Regelleistung enthaltene Bedarfe 14 4.2. Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt 15 5. Anlagenverzeichnis 17 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-125/09 Seite 4 Zusammenfassung Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Konjunkturpaket II) eine neue Altersstufe bei der monatlichen Regelleistung für Kinder befristet für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 eingeführt. Durch diese Neuregelung ergibt sich für die 6- bis 13-jährigen Hilfebedürftigen eine Leistungsverbesserung in Höhe von insgesamt 40 Euro pro Monat. Gegenüber der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Regelleistung ist dies eine Erhöhung um rund 19 Prozent für diese Altersgruppe. Unabhängig vom Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens haben sowohl der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts als auch der 14. Senat des Bundessozialgerichts verfassungsrechtliche Bedenken bei der Höhe der Kinderregelsätze, die jeweils zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geführt haben. 1. Chronologie der politischen Debatte 1.1. Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz - November 2007 Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat am 15. und 16. November 2007 einstimmig beschlossen : „Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder vertreten die Auffassung, dass die Regelleistung für Kinder nach dem SGB XII sowie dem SGB II neu zu bemessen ist und als Grundlage dafür eine spezielle Erfassung des Kinderbedarfes vorzusehen ist. Außerdem soll geprüft werden, in welchen Bereichen Sachleistungen besser als Geldleistungen eine chancengerechte Teilhabe der Kinder am gesellschaftlichen Leben gewährleisten.“ (Quelle: TOP 6.10 des Protokolls) Anlage 1 1.2. Bundesrat: Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen - Dezember 2007 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung zusätzlicher Leistungen für Kinder und Jugendliche im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ und eine „Entschließung des Bundesrates zur Berücksichtigung des kinderspezifischen Bedarfs bei der Bemessung der Regelleistungen nach dem SGB II und SGB XII“ vorgelegt: „Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Regelleistung für Kinder nach dem SGB II sowie dem SGB XII neu zu bemessen und als Grundlage dafür eine spezielle Erfassung des Kinderbedarfes vorzusehen. Außerdem soll geprüft werden, in welchen Bereichen Sachleistungen besser als Geldleistungen eine chancengerechte Teilhabe der Kinder am gesellschaftlichen Leben gewährleisten . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-125/09 Seite 5 Die Beteiligung der Länder an der Überprüfung ist sicherzustellen.“ (Quelle: Bundesrat- Drucksache 907/07) Anlage 2 1.3. Beschluss des Bundesrates - Mai 2008 Der Bundesrat hat in seiner 844. Sitzung am 23. Mai 2008 die „Entschließung zur Berücksichtigung des kinderspezifischen Bedarfs bei der Bemessung der Regelleistungen nach dem SGB II und der Regelsätze nach dem SGB XII“ gefasst (Bundesrat-Drucksache 329/08 Beschluss). Anlage 3 1.4. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Familienleistungsgesetzes - November 2008 Der Bundesrat hat zum „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG)“ Stellung bezogen: „Der Bundesrat begrüßt den Beschluss der Bundesregierung, für hilfebedürftige Kinder einen gesonderten Schulbedarf nach dem SGB II und XII zu finanzieren. Für die dringend erforderliche Berücksichtigung des kinderspezifischen Bedarfs bei der Neubemessung der Regelleistungen und Regelsätze ist dies allerdings lediglich ein erster Schritt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher erneut auf, wie auch bereits in der Entschließung des Bundesrates vom 23. Mai 2008, vgl. BR-Drucksache 329/08 (Beschluss), die Regelleistungen sowie die Regelsätze für hilfebedürftige Kinder neu zu bemessen. Hierbei sind insbesondere die besonderen Bedarfe für die Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen oder Schulen mit einem Bildungs- und Betreuungsangebot am Nachmittag und in Kindertageseinrichtungen zu berücksichtigen. Begründung: Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, wonach hilfebedürftige Kinder nach dem SGB II und XII ein Schulbedarfspaket in Höhe von jährlich 100 Euro erhalten können, erfüllt in einem ersten Schritt die Forderung des Bundesrates nach Berücksichtigung des kinderspezifischen Bedarfs im Rahmen der Bemessung der Regelleistungen. Die dringend erforderliche Neubemessung der Regelleistungen und Regelsätze steht jedoch weiterhin aus. Dabei ist gerade die finanzielle Unterstützung hilfebedürftiger Kinder bei der Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen oder in Schulen mit einem Bildungs- und Betreuungsangebot am Nachmittag und in Kindertageseinrichtungen zu verankern.“ (Quelle: Bundesrat-Drucksache 753/08 Beschluss) Anlage 4 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-125/09 Seite 6 1.5. Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat zum Familienleistungsgesetz - Dezember 2008 Der Bundesrat hat in seiner 852. Sitzung am 5. Dezember 2008 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 4. Dezember 2008 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus - unter anderem - folgendem Grund einberufen wird (relevanter Auszug aus Bundesrat-Drucksache 924/08 Beschluss): „Der Bundesrat bedauert, dass die mit dem Familienleistungsgesetz vorgesehene Kindergelderhöhung ausgerechnet bei den Familien, die hierauf in ganz besonderem Maße angewiesen sind, nicht zum Tragen kommt. Er bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken , dass bis zu einer Klärung des kinderspezifischen Bedarfs in den Regelsätzen die Kindergelderhöhung von 10 Euro bzw. 16 Euro je Kind auch Familien im SGB II- und SGB XII-Bezug im Ergebnis zu Gute kommt. Nach Auffassung des Bundesrates ist die Erhöhung des Kindergeldes und die Finanzierung eines gesonderten Schulbedarfs für hilfebedürftige Kinder ein richtiger Schritt. Der Bundesrat fordert entsprechend seiner Entschließung vom 23.05.2008 (Bundesrat- Drucksache 329/08 (Beschluss)) sowie seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen vom 07.11.2008 (Bundesrat- Drucksache 753/08 (Beschluss)) erneut die Bundesregierung auf, umgehend eine Regelung vorzulegen, mit der die Regelleistung für Kinder nach dem SGB II sowie die Regelsätze nach dem SGB XII unter Berücksichtigung des besonderen Bedarfs von Kindern neu bemessen wird. Dabei ist neben Leistungen für die Beschaffung besonderer Lernmittel auch die Deckung der besonderen Bedarfe der Kinder im Hinblick auf die Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen oder Schulen mit einem Bildungs- und Betreuungsangebot am Nachmittag und in Kindertageseinrichtungen sowie die Einführung einer Öffnungsklausel entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in das SGB II zur abweichenden Bedarfsbemessung in Einzelfällen aufzunehmen. Der Bundesrat geht auch weiterhin davon aus, dass zu prüfen ist, in welchen Bereichen Sachleistungen effektiver als Geldleistungen eine chancengerechte Teilhabe der Kinder am gesellschaftlichen Leben gewährleisten.“ Anlage 5 Das Familienleistungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Nr. 64 vom 29. Dezember 2008, Seite 2955) wurde ohne die genannte Entschließung verabschiedet. 1.6. Entwurf eines Gesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland - Januar 2009 Einer Antwort des Staatssekretärs Detlef Scheele vom 5. Februar 2009 auf eine schriftliche Anfrage ist zu entnehmen (Bundestags-Drucksache 16/11845), dass „unabhängig vom Vorlagebeschluss des 14. Senats des Bundessozialgerichts (am 27. Januar 2009 - siehe Punkt 3.) und bevor dieser gefasst wurde, der Koalitionsausschuss bereits Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-125/09 Seite 7 am 5. Januar 2009 die Einführung einer dritten Altersstufe für Kinder ab dem 1. Juli 2009 beschlossen hat. Dementsprechend hat die Bundesregierung eine diesbezügliche Änderung des § 28 SGB II im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vorgeschlagen. Der neuen Altersstufe liegt eine statistische Ableitung der Bedarfe von Kindern aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 zugrunde. Daraus ergibt sich nur für 6- bis 13-jährige Kinder ein Bedarf, der über den bisherigen, aus dem Eckregelsatz abgeleiteten Regelsätzen liegt. Der statistisch ermittelte Bedarf führt zu einer Leistungshöhe für 6- bis 13-jährige Kinder, die rechnerisch einem Anteil von 70 Prozent des Eckregelsatzes bzw. der Regelleistung einer erwachsenen alleinstehenden Person bzw. eines Haushaltsvorstandes entspricht.“ Der Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 16/11740) sieht in Artikel 15 folgende Änderung der Regelsatzverordnung vor (hier: relevanter Auszug aus B: Besonderer Teil): „Für die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind die Vorschriften für den Inhalt, die Bemessung, den Aufbau und die Fortschreibung der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 28 SGB XII erforderlichen Regelsatzleistungen in der Regelsatzverordnung enthalten. Weiterentwicklungen der Regelsatzbemessung , die sich aus einer Überprüfung auf Grundlage einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ergeben, sind in der Regelsatzverordnung vorzunehmen. Nach geltendem Recht werden die Regelsätze für Kinder und Jugendliche aus dem Eckregelsatz (Regelsatz für eine allein stehende Person bzw. für einen Haushaltsvorstand) abgeleitet . Sie betragen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Kinder bis 13 Jahre) 60 Prozent und ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Personen ab 14 Jahre) 80 Prozent des Eckregelsatzes . Diese Ableitung vom Eckregelsatz wird kritisiert, weil der spezifische Bedarf von Kindern nicht repräsentativ abgebildet werde. Gefordert wird, die Regelsätze für Kinder stattdessen unter Berücksichtigung des kinderspezifischen Bedarfs zu ermitteln; so zuletzt im Beschluss des Bundesrates über die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Familienleistungsgesetz (Bundesratsdrucksache 924/08 - Beschluss). Die Ermittlung des spezifischen Bedarfs von Kindern ist auf Basis der EVS nur über den Konsum von „Familien mit Kindern“ möglich, da die Verbrauchsausgaben der EVS immer nur im Haushaltszusammenhang erfasst werden. Eine vom Statistischen Bundesamt im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durchgeführte Sonderauswertung der EVS 2003 über den Konsum von Paaren mit Kindern zeigt, dass die Leistungen für Kinder im derzeitigen System mit zwei Altersstufen den statistisch ermittelten regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben entsprechen. Werden die regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben jedoch stärker nach dem Alter der Kinder differenziert, dann zeigt sich, dass sich nur für sechs- bis 13-jährige Kinder höhere Verbrauchsausgaben ergeben, die in etwa 70 Prozent des Eckregelsatzes entsprechen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-125/09 Seite 8 Diese Abweichung ist Folge einer Durchschnittsbildung. Die bisherige Altersstufe umfasst Kinder bis zu 13 Jahren, also 14 Geburtsjahrgänge. Die Verbrauchsausgaben für Kinder variieren jedoch mit dem Alter, so dass sich altersabhängig Abweichungen vom Durchschnittswert ergeben können. Mit der Prüfung der Einführung einer zusätzlichen Altersstufe für sechs- bis 13-jährige Kinder soll nicht bis zum Vorliegen der Ergebnisse der turnusmäßigen Auswertung der EVS 2008 gewartet werden. Diese Ergebnisse werden voraussichtlich erst 2010 oder 2011 vorliegen. Frühestens dann könnte die darauf basierende Weiterentwicklung der Regelsatzbemessung zu Änderungen führen. Deshalb soll die zusätzliche Alterstufe bereits zum nächsten Termin für die Fortschreibung der Regelsätze entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes eingeführt werden. Dies ist der 1. Juli 2009. Im Hinblick auf die anstehende turnusgemäße Überprüfung der Regelsatzbemessung soll die Einführung der zusätzlichen Altersstufe bis zum Jahresende 2011 befristet werden. Haushalte im Niedrigeinkommensbereich – dazu zählen wegen der Funktion der Sozialhilfe als Referenzsystem auch Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II – erhalten damit in einer konjunkturell kritischen Phase zusätzliches Einkommen, das für den Konsum zur Verfügung steht und so zu der konjunkturpolitisch gebotenen Stabilisierung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage beiträgt. Die finanzielle Situation von Familien mit niedrigem Einkommen und damit die Lebensbedingungen von etwa 820 000 Kindern der betroffenen Altersgruppe, die Leistungen für den Lebensunterhalt nach SGB XII und SGB II erhalten, werden damit bereits ab 1. Juli.“ Anlage 6 1.7. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf – Februar 2009 Am 9. Februar 2009 fand eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland statt. Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen zu Artikel 15 des Gesetzentwurfs können den Ausschussdrucksachen 16(11)1287, 16(11)1289 und 16(11)1297entnommen werden. Dem Wortprotokoll (Protokoll 16/115) können unter anderem Äußerungen des Statistischen Bundesamtes zu den Kosten eines Kindes, des Paritätischen Gesamtverbandes, der seine Eigenberechnungen zur Höhe des Regelsatzes vorstellt, des Deutschen Kinderschutzbundes, der wie der Paritätische die Maßnahmen der Regierung im Rahmen des Konjunkturpakets II für unzureichend hält, entnommen werden. Anlagen 7, 8, 9, 10 1.8. Position der Fraktion DIE LINKE: Änderungsantrag – Februar 2009 Die Fraktion DIE LINKE hat am 11. Februar 2009 (Bundestags-Drucksache 16/11926) einen Änderungsantrag mit folgender Begründung vorgelegt (Auszug): „Der einmalige anrechnungsfreie Kinderbonus von 100 Euro und die Anhebung der Regelleistungen nach SGB II bzw. XII für 6 bis 13-jährige Kinder im Konjunkturpaket II sind nicht ausreichend. Kinder und Jugendliche unter 6 und über 13 Jahren im Regelbedarf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-125/09 Seite 9 nach SGB II bzw. XII gehen durch die Beschlüsse des Konjunkturprogramms fast leer aus. Auch ist ein kurzfristiger Konjunkturimpuls nicht zu gewährleisten, wenn die geplante Erhöhung erst ab 1. Juli 2009 wirksam werden soll (siehe Bundestagsdrucksache 16/11740, S. 27/49). Eine altersspezifische Bedarfsermittlung für Kinder und Jugendliche ist durch den „Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland“ (sog. Konjunkturpaket II) der Bundesregierung nicht gelungen. Damit ist auch dem Anliegen des Bundesrates, die Regelsätze für Kinder nach einer Überprüfung anhand des realen Bedarfs anzupassen, nicht Rechnung ge- tragen worden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht ausgeräumt. Solange die Bundesregierung keine nachvollziehbare Bedarfsermittlung für Kinder und Jugendliche vorlegt, ist es sachgerecht sich an der fachlich überzeugenden Expertise des Paritätischen Gesamtverbandes zu orientieren (Paritätischer Gesamtverband, Was Kinder brauchen, Berlin 2008, S. 40). Ungeachtet dessen ist nachdrücklich auf die Expertisen des Paritätischen Gesamtverbandes hinsichtlich der Ermittlung und der Dynamisierung des Eckregelsatzes hinzuweisen. Eine grundlegende Überarbeitung der Regelsatzermittlung mit dem Ziel einer deutlichen Anhebung auf 435 Euro (Eckregelsatz) sowie der Einführung eines inflationsfesten Anpassungsmechanismus ist somit unverändert gefordert.“ Anlage 11 1.9. Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses – Februar 2009 Der Haushaltsausschuss (federführend) hat mit Bundestags-Drucksache 16/11801 vom 11. Februar 2009 seine Beschlussempfehlung abgegeben. Zur Erhöhung der Regelleistung für 6- bis 13- jährige Kinder wird von folgenden Kosten ausgegangen: „Nach den vorliegenden statistischen Daten ist davon auszugehen, dass von der Einführung einer zusätzlichen Altersstufe für 6- bis 13-jährige Kinder im SGB XII etwa 11 000 Kinder profitieren werden. Damit entstehen Ländern und Kommunen durch die Regelsatzerhöhung von 60 Prozent auf 70 Prozent des Eckregelsatzes für alle 6- bis 13-Jährigen im Jahr 2009 Mehrkosten von rund 3 Mio. Euro und in den Jahren 2010 und 2011 Mehrkosten von jeweils etwa 5 Mio. Euro im Bereich des SGB XII.“ Der Bericht vom 12. Februar 2009 (Bundestags-Drucksache 16/11825) gibt in Kürze den Verfahrensablauf und den wesentlichen Inhalt der Vorlagen wieder. Anlagen 12, 13 1.10. Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland Der Bundesrat hat am 20. Februar 2009 dem vom Deutschen Bundestag am 13. Februar 2009 verabschiedeten Gesetz zugestimmt (Gesetz vom 2. März 2009 - Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nr. 11 vom 5. März 2009, Seite 416). Für die Regelsätze der Kinder gilt nun: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-125/09 Seite 10 „Dem § 3 Absatz 2 der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 betragen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 1. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 60 vom Hundert, 2. ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 vom Hundert und 3. ab Beginn des 15. Lebensjahres 80 vom Hundert des Eckregelsatzes.“ 2. Weitere Anträge zur Änderung der Regelsätze für Kinder in der 16. Wahlperiode Laut Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 24. September 2009 (Drucksache 16/10336) sind zwischenzeitliche Anträge der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Erhöhung der Regelsätze und der Kinderregelsätze abgelehnt worden. Anlage 14 3. Chronologie des Rechtsweges Unabhängig vom Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, das zur befristeten Erhöhung der Kinderregelsätze geführt hat, haben sowohl der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts als auch der 14. Senat des Bundessozialgerichts verfassungsrechtliche Bedenken bei der Höhe der Kinderregelsätze , die jeweils zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geführt haben. 3.1. Vorlagebeschluss des Hessisches Landessozialgerichts - Oktober 2008 Das Hessische Landessozialgericht fällte am 29. Oktober 2008 (Aktenzeichen L 6 AS 336/07) folgende Entscheidung (hier: Tenor und Randnummer 37 – 42, zitiert aus der Langfassung): „Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 20 Abs. 1 bis 3 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), in der Fassung von Artikel 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2954, 2955), vereinbar sind mit dem Grundgesetz (GG) - insbesondere mit Artikel 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 20 Abs. 1 und 3 GG (Rechts- und Sozialstaatsprinzip). Das Ergebnis seiner Prüfung der im Tenor genannten Normen am Maßstab des Grundgesetzes fasst der Senat wie folgt zusammen: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-125/09 Seite 11 1. Hinsichtlich der Klägerin zu 3. hat der Gesetzgeber seinen aus dem staatlichen Wächteramt - Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG - und Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Auftrag verletzt, ihren existenzminimalen Bedarf zu ermitteln und dessen Deckung zu gewährleisten. Die vom Gesetzgeber - durch Bezugnahme auf das SGB XII und die Regelsatzverordnung (RSV) - übernommene Begründung für das in § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II bei Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren auf 60 Prozent der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II auf 207,- Euro festgesetzte Sozialgeld ist nicht tragfähig. Die Unterschreitung des Existenzminimums folgt weiter aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung des Sozialgeldes für Kinder deren Betreuungs- und Erziehungsbedarf unberücksichtigt ließ, welcher nach dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvL 1057/ 91 = BVerfGE 99, 216, 231 ff.) jedoch zum Existenzminimum gehört. 2. Darüber hinaus sieht der Senat hinsichtlich der Kinder im Alter der Klägerin zu 3. Verstöße gegen den Gleichheitssatz - Art. 3 Abs. 1 GG - in zwei Richtungen: Zum einen weil der Betrag des ihnen gewährten Sozialgeldes mit dem von Neugeborenen und Kleinkindern trotz evidenter Unterschiede im Bedarf identisch ist, zum anderen weil gleichaltrige Kinder, deren Eltern im Sozialhilfebezug nach dem SGB XII stehen, trotz vergleichbarer Bedarfslage teilweise besser gestellt sind, ohne dass hierfür eine stichhaltige Begründung ersichtlich ist. 3. Ferner sieht der Senat das besondere Diskriminierungsverbot gegenüber Ehe und Familie - Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG - dadurch verletzt, dass bei der Bemessung der Regelleistung nicht das unterste Fünftel der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte, sondern die Gruppe der Ein-Personen-Haushalte als Referenzgruppe herangezogen wurde, deren Einkommens- und Verbrauchsdaten erheblich unter dem Niveau der Familienhaushalte im untersten Quintil aller Haushalte liegen. Da dieser Effekt durch Vorteile gemeinsamen Wirtschaftens nicht ausgeglichen wird, folgt hieraus eine systematische Schlechterstellung der Familienhaushalte bei der Regelleistungsbemessung . 4. Aus dieser Unterschreitung des existenzminimalen Bedarfs der Klägerin zu 3. sowie der Verletzung des Diskriminierungsverbots folgt unmittelbar zugleich eine Verletzung des „Existenzminimums der Familie“ - Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG - und somit auch des soziokulturellen Existenzminimums der Kläger zu 1. und 2. durch § 20 Abs. 2 und 3 SGB II. 5. Schließlich sieht der Senat durch die gesetzlichen Regelungen auch die Verfassungsmaßstäbe der Systemgerechtigkeit, Normenklarheit, Folgerichtigkeit sowie des Willkürverbots - Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG - verletzt.“ Aktenzeichen beim BVerfG: 1 BvL 1/09 Anlage 15 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-125/09 Seite 12 3.2. Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts - Januar 2009 Verfahrensgang: – vorgehend SG Dortmund, 24. Juli 2006, Az: S 32 (5,38) AS 89/05, Urteil – vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 9. Senat, 1. Februar 2007, Az: L 9 AS 57/06, Urteil – nachgehend Bundessozialgericht (BSG) 14. Senat, 27. Januar 2009, Az: B 14/11b AS 9/07 R, Vorlagebeschluss Das BSG hat im Januar 2009 beschlossen, die Höhe der Regelleistung für Kinder zur Prüfung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Begründung (Zitat der Randnummern 12-15 aus dem Vorlagebeschluss): „Nach Überzeugung des Senats verstößt die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II in mehrfacher Hinsicht gegen Art 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber war zunächst verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe der Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von einer eigenständigen, realitätsgerechten Bedarfsermittlung und Festlegung des spezifischen Bedarfs von Kindern und Jugendlichen auszugehen. Eine entsprechende detaillierte Ermittlung und Bewertung des Bedarfs hat der Gesetzgeber zwar im Rahmen der Regelung des § 20 SGB II für Erwachsene vorgenommen, wobei er nach der ständigen Rechtsprechung des BSG hierbei seinen ihm zustehenden weiten verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat (vgl. im Einzelnen unter 3.). Den von ihm selbst aufgestellten rechtlichen Maßstab bei der Ermittlung des soziokulturellen Existenzminimums für Erwachsene hat der Gesetzgeber sodann bei der Festlegung des Existenzminimums für Kinder und Jugendliche aber selbst nicht mehr berücksichtigt bzw. wieder aufgegeben, indem er die Regelleistung für Kinder lediglich durch einen Abschlag von 40 vH von der Regelleistung eines alleinstehenden Erwachsenen festgesetzt hat. Insofern liegt hierin ein Verstoß gegen den in Art 3 Abs. 1 GG niedergelegten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Folgerichtigkeit, der hier auf Grund der besonderen Betroffenheit von Kindern eine konsequente Umsetzung der für Erwachsene angewandten Standards von Verfassungswegen gebietet (vgl. hierzu unter 4.). Einer realitätsbezogenen Begründung der Höhe des Bedarfs von Kindern hätte es insbesondere auch deshalb bedurft, weil die Leistungen des SGB II nach dem Konzept dieses Gesetzbuches bedarfsdeckend und abschließend sind. Anders als für Kinder von Sozialhilfeempfängern besteht für Kinder im SGB II keine Möglichkeit, abweichende Bedarfe geltend zu machen. Im Sozialhilferecht ermöglicht § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hingegen eine abweichende Festlegung der Bedarfe. Insofern werden Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II schlechter behandelt als Kinder von Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII, ohne dass hinreichende Gründe für eine solche Ungleichbehandlung erkennbar sind. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-125/09 Seite 13 Einen sachwidrigen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG stellt es weiterhin dar, dass der Gesetzgeber in § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II einen einheitlichen Bedarf in Höhe von 207 Euro für alle Kinder von 0 bis 14 Jahren festgelegt hat, ohne - wie etwa die frühere Verordnung zu § 22 BSHG in § 2 Abs. 2 oder die unterhaltsrechtlichen Tabellen der Oberlandesgerichte - weitere Abstufungen des Bedarfs nach dem Alter vorzusehen (hierzu unter 6.). Eine verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II bzw. des Leistungsrechts des SGB II insgesamt zur Abwendung dieser Verfassungsverstöße ist nicht möglich. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist hier gerechtfertigt, weil die Klärung der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fragen zur abschließenden Beurteilung des Falles, d.h. grundsätzlich für dessen Endentscheidung, unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 50, 108, 113 mwN; 78, 201, 203; 79, 240, 243). Den Klägern könnten höhere Leistungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 19 ff SGB II zustehen, wenn die Norm über die Höhe der Regelleistung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II verfassungswidrig ist.“ Anlage 16 Aktenzeichen beim BVerfG: 1 BvL 3/09 und weitgehend identisch 1 BvL 4/09 3.3. Mündliche Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht - Oktober 2009 Das BVerfG hat am 20. Oktober 2009 die Frage verhandelt, ob die Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die die Höhe der Regelleistung bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. Familien mit Kindern in diesem Alter betreffen, verfassungsgemäß sind. Verhandelt wird über die Vorlage des Hessischen LSG und über zwei Vorlagen des BSG. Die Pressestelle des BVerfG hat die Verhandlungsgliederung veröffentlicht. Sie ist als Anlage anbei . Mit einem Urteil ist Anfang 2010 zu rechnen. Anlage 17 4. Die Regelleistung und die darin enthaltenen Bedarfe seit 1. Juli 2009 Die Regelleistung: – 359 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende (100 %) – 323 Euro für volljährige Partner (90 %) – 287 Euro für Kinder ab Beginn des 15. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – (80 %) – 251 Euro für Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (70 %) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-125/09 Seite 14 – 215 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (60 %). 4.1. In der Regelleistung enthaltene Bedarfe Die Regelleistung deckt pauschaliert die in § 20 Abs. 1 SGB II genannten laufenden und einmaligen Bedarfe ab. Im Einzelnen umfasst die Regelleistung in etwa folgende Bedarfe (Quelle: Bundesagentur für Arbeit): – Nahrung, Getränke, Tabakwaren ca. 37 % – Bekleidung, Schuhe ca. 10 % – Wohnung (ohne Mietkosten), Strom…. ca. 8 % – Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte ca. 7 % – Gesundheitspflege (z.B. Kosten für Medikamente, – Hilfsmittel) ca. 4 % – Verkehr ca. 4 % – Telefon, Fax ca. 9 % – Freizeit, Kultur ca. 11 % – Beherbergungs- und Gaststättenleistungen ca. 2 % – sonstige Waren und Dienstleistungen (insb. Kosten – für Körperpflege und Hygiene) ca. 8 % In § 20 Abs. 1 SGB II wird nun auch die Haushaltsenergie ausdrücklich mit aufgeführt. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II sollen nur die Heizkosten übernommen werden. Die übrigen Kosten für Haushaltsenergie (z.B. Kochfeuerung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung , etc.) sind aus der Regelleistung zu bestreiten. Das BMAS hat mit Schreiben vom 18. Mai 2009 den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung bundeseinheitlich mit 1,89 % der maßgeblichen Regelleistung festgelegt . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-125/09 Seite 15 Die folgende Tabelle zeigt den Anteil der Warmwasserbereitung ab 1. Juli 2009. Regelleistung Warmwasserbereitung 359 Euro 6,79 Euro 323 Euro 6,11 Euro 287 Euro 5,43 Euro 251 Euro 4,75 Euro 215 Euro 4,07 Euro Quelle: Bundesagentur für Arbeit 4.2. Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt Mehrbedarfe regelt § 21 SGB II: „(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. (2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen 1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder 2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung. (4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit , angewendet werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-125/09 Seite 16 (5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. (6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-125/09 Seite 17 5. Anlagenverzeichnis Anlage 1: TOP 6.10 aus dem Protokoll der 84. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2007 am 15. / 16. November 2007 in Berlin, Anlage 2: Bundesrat-Drucksache 90/07 vom 14. Dezember 2007 Anlage 3: Bundesrat-Drucksache 329/08 (Beschluss) vom 23. Mai 2008 Anlage 4: Bundesrat-Drucksache 753/08 (Beschluss) vom 7. November 2008 Anlage 5: Bundesrat-Drucksache 924/08 (Beschluss) vom 5. Dezember 2008 Anlage 6: Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27. Januar 2009 Anlage 7: Ausschussdrucksache 16(11)1287 vom 3. Februar 2009 Anlage 8: Ausschussdrucksache 16(11)1289 vom 4. Februar 2009 Anlage 9: Ausschussdrucksache 16(11)1297 vom 5. Februar 2009 Anlage 10: Wortprotokoll, Protokoll 16/115 vom 9. Februar 2009 Anlage 11: Bundestags-Drucksache 16/11926 vom 11. Februar 2009 Anlage 12: Bundestags-Drucksache 16/11801 vom 11. Februar 2009 Anlage13: Bundestags-Drucksache 16/11825 vom 12. Februar 2009 Anlage 14: Bundestags-Drucksache 16/10336 vom 24. September 2008 Anlage 15: Hessisches Landessozialgericht, Vorlagebeschluss vom 29. Oktober 2008 Anlage 16: Bundessozialgericht, Vorlageschluss vom 27. Januar 2009-12 Anlage 17: Bundesverfassungsgericht - Pressemitteilung Nr. 119/2009 vom 16. Oktober 2009