© 2018 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 124/18 Fragen zum Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung von Beschäftigten der Abgeordneten des Deutschen Bundestages Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 124/18 Seite 2 Fragen zum Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung von Beschäftigten der Abgeordneten des Deutschen Bundestages Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 124/18 Abschluss der Arbeit: 5. Dezember 2018 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 124/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 4 2. Anwendbarkeit der Neuregelung zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss 4 3. Behandlung der Bestandsfälle 4 4. Übernahme der Versorgungszusage bei Arbeitgeberwechsel 5 5. Rückforderung des Arbeitgeberzuschusses bei vorzeitiger Auflösung des Deckungskapitals 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 124/18 Seite 4 1. Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17. August 2017 wurde unter anderem für die im Rahmen der über eine Entgeltumwandlung finanzierten versicherungsförmigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Die Abrechnung der Gehälter und anderer Aufwendungen für die Beschäftigten der Abgeordneten des Deutschen Bundestages erfolgt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 6 Abgeordnetengesetz durch die Bundestagverwaltung. Hinsichtlich des neu eingeführten verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses sind für die Bundestagsverwaltung folgende Aspekte von Bedeutung: 2. Anwendbarkeit der Neuregelung zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ist durch Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) aufgenommen worden. Danach müssen Arbeitgeber 15 Prozent des im Rahmen einer Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung zu verwendenden Betrags zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds , die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Auf die tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge kommt es für den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss daher nur an, wenn sie 15 Prozent des umgewandelten Entgelts überschreiten. Seit der Einführung der Zahlung einer Zulage beziehungsweise einer steuerlich geförderten zusätzlichen kapitalgedeckten Alterssicherung im Jahr 2002 haben Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung , wenn sie bereit sind, dafür auf Teile ihres Gehalts zu verzichten. Gegebenenfalls unterliegt nicht mehr der gesamte Arbeitsverdienst der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung . Daraus folgt eine gewisse Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge. Weitere Vorgaben zur Entgeltumwandlung sind in § 1a BetrAVG geregelt. Die Beschäftigten der Abgeordneten sind Arbeitnehmer, die Abgeordneten selbst sind Arbeitgeber im Sinne des § 611a BGB. Damit sind die arbeitsrechtlichen Regelungen des BetrAVG für die Beschäftigungsverhältnisse zwischen den Abgeordneten und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einschlägig. 3. Behandlung der Bestandsfälle Die Neuregelung zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss tritt gemäß Art. 17 Abs. 5 Betriebsrentenstärkungsgesetz zum 1. Januar 2019 in Kraft. Allerdings enthält § 26a BetrAVG eine Übergangsvorschrift , nach der § 1a Abs. 1a BetrAVG für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen , die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden ist. Die betriebliche Altersversorgung wird für Beschäftigte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages in der Regel über eine Direktversicherung des Versorgungsverbands bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. (VBLU) durchgeführt. Die Abrechnung der Beiträge erfolgt durch die Bundestagsverwaltung nach Maßgabe der vom Ältestenrat beschlossenen Ausführungsbestimmungen über die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 124/18 Seite 5 Für die Direktversicherung sind als Beitrag im Rahmen einer individualrechtlichen Entgeltumwandlung von den Arbeitnehmern 2,3 Prozent des originären Bruttoarbeitsentgeltes aufzuwenden . Von den Abgeordneten werden weitere 4,6 Prozent des originären Bruttoarbeitsentgeltes als Arbeitgeberzuschuss in die betriebliche Altersversorgung gezahlt. Wird bereits ein Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung gezahlt, sind diese auf den neu eingeführten verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss anzurechnen.1 Für die Abgeordneten bedeutet dies als Arbeitgeber, dass höhere Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten nur dann in Frage kommen können, wenn die Höhe der bisher eingesparten - aber auf 15 Prozent des umgewandelten Entgelts begrenzten - Sozialversicherungsbeiträge den Betrag des zur beim VBLU durchgeführten Direktversicherung bereits geleisteten Arbeitgeberzuschusses überschreiten würde. Hiervon dürfte nicht auszugehen sein: Werden beispielsweise bei einem Bruttoarbeitsentgelt von monatlich 4.000 Euro 2,3 Prozent = 92 Euro für die betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Entgeltumwandlung verwandt, müsste der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss aufgrund der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge mindestens (92 Euro x 15 Prozent =) 13,80 Euro betragen. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt für die Direktversicherung beim VBLU jedoch (4.000 x 4,6 Prozent =) 184 Euro. Ein durch die Einführung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses zusätzlicher finanzieller Aufwand entsteht daher für die Abgeordneten und damit für die Bundestagsverwaltung nicht. Vielmehr ist der neu geregelte verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in der Regel bereits im bisherigen Arbeitgeberzuschuss enthalten. Dies gilt sowohl für die ab 1. Januar 2019 neu vereinbarten Entgeltumwandlungen als auch für Bestandsfälle. 4. Übernahme der Versorgungszusage bei Arbeitgeberwechsel Anderes gilt für Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die bei einem Arbeitgeberwechsel vom Abgeordneten als neuen Arbeitgeber übernommen werden und für die nach den Ausführungsbestimmungen über die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern bisher kein Arbeitgeberzuschuss zu zahlen ist. Die Übernahme der Zusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bedeutet, dass der neue Arbeitgeber sie so übernimmt, wie sie vom alten Arbeitgeber zugesagt worden ist.2 Damit übernimmt der Arbeitgeber die Versorgungszusage mit schuldbefreiender Wirkung zum unveränderten Leistungsinhalt . Dabei handelt es sich um eine schuldbefreiende Übernahme gemäß §§ 414, 415 BGB, so dass der neue Arbeitgeber mit allen bisherigen Rechten und Pflichten an die Stelle des alten Arbeitgebers tritt.3 Die Weiterführung des bestehenden Vertrages kann insoweit nicht als neue Entgeltumwandlungsvereinbarung angesehen werden, die ab 1. Januar 2019 die Zahlung eines verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses zur Folge hätte. Anderenfalls wären Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber in der Übergangszeit des § 26a BetrAVG wechseln, unangemessen bevorzugt. Bei 1 ErfK/Steinmeyer BetrAVG § 1a Rn. 16. 2 ErfK/Steinmeyer BetrAVG § 4 Rn. 4-9. 3 Schnitker, Elmar und Grau, Timon (2005). Neue Rahmenbedingungen für das Recht der betrieblichen Altersversorgung durch das Alterseinkünftegesetz, in: NJW 2005, S. 11. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 124/18 Seite 6 Übernahme einer vor dem 1. Januar 2019 vom alten Arbeitgeber zugesagten arbeitnehmerfinanzierten versicherungsförmigen betrieblichen Altersversorgung sind die verpflichtenden Arbeitgeberzuschüsse vom Abgeordneten als neuen Arbeitgeber wohl erst ab 1. Januar 2022 zu leisten. Lediglich in den Fällen, in denen die Entgeltumwandlungsvereinbarung bereits mit dem alten Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2018 geschlossen worden ist, ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss auch vom Abgeordneten als neuen Arbeitgeber sofort zu übernehmen. 5. Rückforderung des Arbeitgeberzuschusses bei vorzeitiger Auflösung des Deckungskapitals Auch bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses können Arbeitnehmern später Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zustehen. Sie sind gegebenenfalls unverfallbar gemäß § 1b BetrAVG. Dies gilt gemäß 1b Abs. 5 BetrAVG uneingeschränkt für Versorgungsanwartschaften aus einer Entgeltumwandlung sowie aus dem neu eingeführten verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss . Arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen sind gemäß § 1b Abs. 1 BetrAVG regelmäßig nach einer Betriebszugehörigkeit von drei Jahren unverfallbar. Bei versicherungsförmiger betrieblicher Altersversorgung können im Falle der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nur die nicht unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch den Arbeitgeber zurückgefordert werden. Soweit für Beschäftigte der Abgeordneten das Deckungskapital einer Direktversicherung beim VBLU vorzeitig aufgelöst wird und der Barwert nicht unverfallbarer Versorgungsanwartschaften aus dem Arbeitgeberzuschuss von der Bundestagsverwaltung zurückzufordern ist, sind die Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zu beachten. Bei ab 1. Januar 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen kann der auf den gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG gezahlten verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss entfallene Anteil nicht zurückgefordert werden, da er gemäß § 1b Abs. 5 BetrAVG unverfallbar ist. Insoweit sind die aufgrund der Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversichersicherungsbeiträge - bis zu 15 Prozent des umgewandelten Entgelts - nicht zurückzufordern. ***