© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 122/16 Einzelfragen zu Einkommen und Vermögen im SGB II und SGB XII Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 2 Einzelfragen zu Einkommen und Vermögen im SGB II und SGB XII Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 122/16 Abschluss der Arbeit: 25. Oktober 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einkommen im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 4 1.1. Zu berücksichtigendes Einkommen 4 1.1.1. Einkommen aus nicht-selbständiger Arbeit 5 1.1.2. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft 5 1.2. Nicht zu berücksichtigendes Einkommen 5 1.3. Absetzbeträge 7 1.3.1. Beiträge für die Altersvorsorge 7 2. Freibeträge bei Erwerbseinkommen 8 3. Einkommen im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 9 3.1. Absetzbeträge 9 3.2. Freibeträge aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit 10 3.3. Einkommensgrenzen für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel 10 4. Vermögen im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 11 4.1. Verwertbarkeit 12 4.2. Freibeträge 12 4.2.1. Grundfreibetrag 12 4.2.2. Altersvorsorge 13 4.2.3. Freibetrag für notwendige Anschaffungen 13 4.3. Nicht zu berücksichtigendes Vermögen 13 5. Vermögen im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 14 6. Einschränkung der Anrechnung bei behinderten Menschen 16 7. Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen 17 8. Unterhaltspflicht 18 8.1. Grundsätzliche Regelungen nach dem BGB 18 8.2. Sozialrechtliche Ausnahmen im Rahmen des SGB II 19 8.3. Sozialrechtliche Ausnahmen im Rahmen der Sozialhilfe 21 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 4 1. Einkommen im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das zu berücksichtigende bzw. nicht zu berücksichtigende Einkommen sowie die Absetzbeträge im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) sind geregelt in §§ 11, 11a und 11b.1 Ergänzend hinzuzuziehen sind die Vorschriften der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V).2 Einen detaillierten Überblick über das Einkommen im Rahmen des SGB II bieten die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit .3 1.1. Zu berücksichtigendes Einkommen Das zu berücksichtigende Einkommen ist in § 11 SGB II definiert. Danach sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Bei der Berechnung der Einkünfte sind also grundsätzlich alle Einnahmen in Geld zugrunde zu legen. Dabei ist unerheblich ist, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören, und ob sie der Steuerpflicht unterliegen (Abs. 1). Gemäß § 5 Alg II-V müssen die verschiedenen Einkommensarten getrennt voneinander betrachtet werden. Nach § 11 Abs. 2 SGB II sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Sozialleistungen, wie beispielsweise Kindergeld oder Unterhaltszahlungen, werden in dem Monat des tatsächlichen Zuflusses berücksichtigt. Gemäß § 11 Abs. 3 SGB II sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen . Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch Nachzahlungen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sollte durch die Einkommensanrechnung in einem Monat 1 Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist. 3 Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu §§ 11, 11a, 11b SGB II, Seite 5; https://www.arbeitsagentur .de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk0/~edisp/l6019022dstbai 377935.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377938. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 5 die Hilfebedürftigkeit entfallen, dann ist eine einmalige Einnahme gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen. 1.1.1. Einkommen aus nicht-selbständiger Arbeit „Grundlage für die Berechnung des Einkommens aus nicht-selbständiger Arbeit sind die Bruttoeinnahmen gemäß § 2 Absatz 1 Alg II-V in Verbindung mit § 14 SGB IV (§ 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsentgelt). Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.“4 Auch steuerfreie Einnahmen oder Bezüge können Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit sein. Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit maximal 13 Stunden pro Woche beträgt (z.B. nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen, Übungsleiter in Sportvereinen, etc.). Im Rahmen des SGB II sind Einnahmen aus solchen Tätigkeiten wie Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (Freibeträge nach § 11b Absatz 3). Ebenfalls als Einkommen berücksichtigt werden Einkünfte aus nebenberuflichen Tätigkeiten bei gemeinnützigen Einrichtungen/Vereinen oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. 1.1.2. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft Basis für die Berechnung des Einkommens sind die Betriebseinnahmen. Darunter sind alle erzielten Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft zu verstehen , die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Grundsätzlich sind die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben von den Bruttoeinnahmen abzusetzen. Es können keine Ausgaben abgesetzt werden, soweit diese vermeidbar gewesen wären oder offensichtlich nicht den Lebensumständen eines bedürftigen Leistungsbeziehers entsprechen. 1.2. Nicht zu berücksichtigendes Einkommen Nach § 11a SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen die Leistungen nach dem SGB II selbst, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz . Leistungen, die wegen eines immateriellen Schadens gezahlt werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Hierunter fällt insbesondere das Schmerzensgeld nach § 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, sind nicht zu berücksichtigen , wenn sie ausdrücklich für einen anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II bestimmt sind (z.B. Arbeitnehmersparzulage, Arbeitsförderungsgeld in einer Werkstatt für Behinderte , Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und gleichwertige Leistungen der pri- 4 Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu §§ 11, 11a, 11b SGB II, Seite 5. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 6 vaten Pflegeversicherung). Auch Blindengeld und das Gehörlosengeld bleiben als zweckgebundene Einnahme anrechnungsfrei. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Gemäß § 1 Abs. 1 Alg II-V sind außer den in § 11a des SGB II genannten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen: „1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen, 2. Leistungen, die ausdrücklich für die bei der Leistung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben erbracht werden, bis zur Höhe des Betrages nach § 5a Nummer 3, 3. Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen , 4. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, 5. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag, 6. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin, 7. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird, 8. Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird, 9. bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen , 10. (weggefallen) 11. Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird, Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 7 12. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrag nicht überschreiten.“ Nach § 1 Abs. 4 Alg II-V sind ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bedingung ist, dass die Erwerbstätigkeit in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt wird und die Einnahmen einen Betrag in Höhe von 1 200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Die Regelung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. 1.3. Absetzbeträge Die Absetzbeträge sind in § 11b SGB II definiert. Absetzbar sind die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern, wie die Lohn-/Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und die Kapitalertragsteuer und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung. Beiträge für die Pflegeversicherung für privat Krankenversicherte, für die Kfz-Haftpflichtversicherung (Aufwendungen für Kaskoversicherungen können nicht abgesetzt werden), für die Haftpflichtversicherungen bei bestimmten Berufsgruppen (z.B. bei Anwälten), werden in nachgewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt (Abs. 1 Nr. 3). „Vom Einkommen eines jeden volljährigen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft werden für angemessene private Versicherungen pauschal 30,00 Euro monatlich abgesetzt (§ 6 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V). Die Pauschale kann auch vom Kindergeld eines 18- bis 24-jährigen Kindes abgesetzt werden . Auch auf Nachweis können keine höheren Beiträge berücksichtigt werden.“5 1.3.1. Beiträge für die Altersvorsorge Nach § 11b Abs. 1 Nr. 4 SGB II können die für die staatliche Altersvorsorge (Riester-Renten) aufgewendeten Beträge abgesetzt werden. Maßgeblich sind jedoch nur die zertifizierten Altersvorsorgeverträge (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz).6 Ergänzt wird die Bestimmung durch § 6 Absatz 1 Nummer 4 Alg II-V. Danach ist der Abzug pauschal mit einem Betrag von drei Prozent des Einkommens, mindestens fünf Euro, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des SGB II abzusetzen; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten. „Nicht unter § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 fallen steuerfreie Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge (§ 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz - EStG), die der Arbeitgeber an einen Pensionsfonds, 5 Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu §§ 11, 11a, 11b SGB II, S. 41. 6 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 8 eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt und durch den Arbeitgeber finanziert werden. Diese Beträge bleiben jedoch anrechnungsfrei, weil sie nicht dem Arbeitnehmer, sondern direkt dem Finanzdienstleister zufließen (keine bereiten Mittel). Beiträge für eine persönliche Leibrente nach § 10 Absatz 1 Nr. 2b EStG (sogenannte „Rürup-Rente“) sind nicht abzugsfähig , da § 82 EStG ausschließlich die nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz vorgesehenen Verträge enthält.“7 Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB II sin die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen (z.B. Bewerbungskosten, Fahrtkosten, Reisekosten, Fachliteratur, etc.). „Bei allen Formen der Erwerbstätigkeit sind bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung als Kilometerpauschale abzusetzen. Die Pauschale ist auf die bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehenden Kosten zu begrenzen, wenn sie gegenüber den Ausgaben hierfür unangemessen hoch ist und die Nutzung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist. Bei Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind die tatsächlichen Aufwendungen abzusetzen.“8 2. Freibeträge bei Erwerbseinkommen Bei erwerbstätigen Leistungsberechtigten wird anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abgesetzt (Grundfreibetrag). Für Verdienste unter 100 Euro wird kein weiterer Freibetrag abgesetzt. Die Höhe des Freibetrags ist in zwei Stufen zu ermitteln: § 11b Abs. 3 SGB II regelt, dass bei Einkommen , die zwischen 100 und 1.000 Euro liegen, ein Freibetrag von 20 Prozent des 100 Euro übersteigenden Einkommens (also Grundfreibetrag 100 Euro plus maximal 180 Euro) gewährt wird (Stufe 1). Für die Einkommensteile, die höher als 1.000 Euro bis 1.200 Euro betragen, gibt es einen Freibetrag in Höhe von 10 Prozent des Einkommens (Stufe 2). Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1500 Euro. Entsprechend erhöht sich der mögliche Gesamtfreibetrag auf 330 Euro (bei 1.500 Euro Einkommen aus der Erwerbstätigkeit bedeutet das: Grundfreibetrag 100 Euro plus 180 Euro Stufe 1 plus 50 Euro aus Stufe 2). Für den 1.200 Euro/1.500 Euro übersteigenden Bruttoanteil ist kein weiterer Freibetrag möglich. 7 Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu §§ 11, 11a, 11b, S. 43. 8 Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu §§ 11, 11a, 11b, S. 45, 46. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 9 3. Einkommen im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Der Begriff des Einkommens wird in § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe) definiert.9 Nach Abs. 1 gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII selbst, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen . Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. Freiwillige Zuwendungen, die ein anderer dem Leistungsempfänger erbringt , ohne hierzu verpflichtet zu sein, sollen ebenfalls als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde (§ 84 SGB XII). Ergänzt werden die Regelungen durch die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BSHG§76DV).10 Die Verordnung bestimmt, dass bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die nach § 82 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Einkommen gehören, alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zu legen sind. 3.1. Absetzbeträge § 82 Abs. 2 SGB XII definiert die Absetzbeträge. So sind abzusetzen die auf das Einkommen entrichteten Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung , die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen , soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Ferner sind abzusetzen geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes , soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten. Darüber hinaus können die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgesetzt werden. Es können auch alle Aufwendungen , die Voraussetzung für die Einkommenserzielung sind, berücksichtigt werden. Hierzu sind die Einzelheiten der Absetzmöglichkeiten in § 3 Abs. 4 VO zu § 82 normiert. Ge- 9 Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist. 10 Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 10 nannt sind hier die notwendigen Aufwendungen für Arbeitsmittel, die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die notwendigen Beiträge für Berufsverbände , die notwendigen Mehraufwendungen infolge Führung eines doppelten Haushalts. Einzelheiten hierzu bestimmt § 3 Abs. 7 VO zu § 82. 3.2. Freibeträge aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit Die Freibeträge bei Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit regelt § 82 Abs. 3 SGB XII. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.11 Bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich 25 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb sind die Einkünfte jahresbezogen zu ermitteln (§ 4 Abs. 2 VO zu § 82). 3.3. Einkommensgrenzen für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel Besonders geregelt ist der Einkommenseinsatz im Rahmen der Hilfen in besonderen Lebenslagen. Die §§ 85 ff. SGB XII regeln die Einkommensgrenzen für Sozialhilfeleistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel (Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen ). Der § 85 SGB XII legt die Bedürftigkeitsgrenze fest. Ist dieser Freibetrag überschritten, dann muss eigenes Einkommen eingesetzt werden. Die zentrale Rechengröße ist auch hier die Regelbedarfsstufe 1. Die Einkommensgrenzen werden nach § 85 XII folgendermaßen berechnet: Der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn das monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus 1. einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (für 2016: 2 x 404 Euro = 808 Euro), 2. den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen, 3. und ggf. einen Familienzuschlag in Höhe von 70 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder unterhaltspflichtig werden; die tatsächliche 11 Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehend/ Alleinerziehend; für 2016 404 Euro. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 11 Zahlung von Unterhalt ist Voraussetzung (für 2016: 70 % des Regelsatzes i.H.v. 404 Euro = 282,80 Euro pro Person). Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus – einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (für 2016: 2 x 404 Euro = 808 Euro), – den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und – einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (für 2016: 70 % des Regelsatzes i.H.v. 404 Euro = 282,80 Euro) für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden. Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der Minderjährige lebt. Die Regelungen des § 87 SGB XII beziehen sich ausschließlich auf den Teil des Einkommens, der die nach § 85 SGB XII ermittelte Einkommensgrenze übersteigt. Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen (Personen, die die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllen) und blinden Menschen ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 Prozent nicht zuzumuten. Altersrenten werden in voller Höhe als Einkommen auf die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 9 SGB XII angerechnet (§ 8 der VO zu § 82 SGB XII). 4. Vermögen im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das zu berücksichtigende Vermögen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelt § 12 SGB II. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem früheren Recht der Arbeitslosenhilfe . Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was in der Bedarfszeit wertmäßig hinzukommt, und Vermögen das, was in der Bedarfszeit bereits vorhanden ist (vgl. Urteile Bundessozialgericht –BSG- vom 30. Juli 2008, Az. B14/7b AS 12/07 R und B14/11 AS 17/07 R). Zum Vermögen gehören: – Geld und Geldeswerte (z. B. Bargeld), Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 12 – bebaute und unbebaute Grundstücke sowie bewegliche Sachen, wie z. B. Schmuckstücke, Gemälde und Möbel, – sonstige Rechte (Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Grundschulden, Nießbrauch, ggf. auch Urheberrechte, soweit der Wert in Geld geschätzt werden kann). 4.1. Verwertbarkeit Es wird grundsätzlich geprüft, inwieweit Vermögen verwertbar ist. Entweder kann es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden oder sein Geldwert muss für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden. Bebaute oder unbebaute Grundstücke werden vorrangig durch Verkauf oder Beleihung verwertet. Ist dieser Weg nicht möglich, so muss das Vermögen für den Einkommenserwerb durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden. „Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes sind grundsätzlich nicht verwertbar (§§ 2 und 3 BetrAVG). Dies gilt unabhängig vom gewählten Durchführungsweg (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) und unabhängig davon, ob die betriebliche Altersversorgung über den Arbeitgeber oder über Entgeltumwandlung finanziert wurde. Verwertbar sind dagegen Anwartschaften, die jederzeit abgefunden werden dürfen, weil sie nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen (z. B. Anwartschaft von einem beherrschenden Geschäftsführer einer GmbH). Darüber hinaus sind Ansprüche verwertbar, die der ehemalige Arbeitnehmer dadurch erworben hat, dass er nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb die betriebliche Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der Teil der Anwartschaft, der auf eigenen Beiträgen beruht, unterliegt nicht mehr den Beschränkungen des Betriebsrentengesetzes.“12 Wertpapiere, die auf längere Zeit festgelegt sind, können durch Beleihung verwertet werden. 4.2. Freibeträge Das Gesetz räumt dem Leistungsempfänger verschiedene Freibeträge ein. 4.2.1. Grundfreibetrag Der Grundfreibetrag wird sowohl bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II als auch bei einem Anspruch auf Sozialgeld gewährt. Das Gesetz räumt jeder volljährigen Person in der Bedarfsgemeinschaft einen Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 Euro je vollendetem Lebensjahr ein (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Das minderjährige leistungsberechtigte Kind erhält auf sein Vermögen einen Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 Euro (§ 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II). 12 Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 12 SGB II, S. 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 13 4.2.2. Altersvorsorge Vom Vermögen ist ferner nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II die Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge abzusetzen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet („Riester“-Anlageformen“). Der Altersvorsorgevertrag muss den Voraussetzungen des § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprechen. Wird der Altersvorsorgevertrag vorzeitig gekündigt, entfällt der Schutz. Zusätzlich zu dem Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II wird dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dessen Partner und dem erwerbsfähigen Kind nach Vollendung des 15. Lebensjahres ein Freibetrag in Höhe von 750,00 Euro je vollendetem Lebensjahr für geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, eingeräumt. Der Freibetrag gilt für alle Formen der Altersvorsorge . Entscheidend ist jedoch, dass deren Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist, wobei ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr ausreichend ist. Der Gesetzgeber hat folgende Maximalbeträge vorgesehen: – für Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind 48.750,00 Euro, – für Personen, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind 49.500,00 Euro, – und für Personen, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind 50.250,00 Euro. 4.2.3. Freibetrag für notwendige Anschaffungen Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II wird jedem Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft unabhängig von dem Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ein Freibetrag in Höhe von 750,00 Euro für notwendige Anschaffungen (z. B. Haushaltsgeräte) eingeräumt. 4.3. Nicht zu berücksichtigendes Vermögen Nach § 12 Abs. 3 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen: „1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person, 3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 14 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.“ Ein angemessenes Auto oder ein Motorrad für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Ein Auto mit einem Verkehrswert bis zu 7.500 Euro ist als angemessenes Kraftfahrzeug anzusehen und zählt damit zum Schonvermögen (Bundessozialgericht vom 7. September 2007 - B 14/7 b AS 66/06 R). Soweit ein Kfz nicht angemessen ist, ist der die Angemessenheit übersteigende Wert auf den Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II anzurechnen. Eine vom Eigentümer allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnte Immobilie (Hauptwohnsitz ) kann nicht verwertet werden, wenn sie von angemessener Größe ist. Es ist dabei auf die Anzahl der Personen, die in der Bedarfs- und/oder Haushaltsgemeinschaft tatsächlich leben, abzustellen . Wenn die selbstgenutzte Immobilie deutlich zu groß (unangemessen) ist, kommt daher eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht. Hierzu wird auf ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Oktober 2016 verwiesen (Az. B 4 AS 4/16 R). Umfangreiche Informationen zum Umgang mit Immobilien können den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu § 12 SGB II entnommen werden.13 Gemäß § 7 Abs. 1 Alg II-V sind außer dem in § 12 Abs. 3 SGB II genannten Vermögen Gegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Leben Hilfebedürftige in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann (§ 9 Abs. 5 SGB II). Bei diesem Personenkreis ist nach § 7 Abs. 2 Alg II-V Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzen oder nach § 12 Abs. 3 SGB II nicht zu berücksichtigen ist. 5. Vermögen im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Die Vorschrift § 90 SGB XII regelt das einzusetzendes Vermögen im Rahmen der Sozialhilfe. § 90 SGB XII ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem früheren § 88 des Bundessozialhilfegesetzes . Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Anders als die auf das Einkommen bezogenen Vorschriften, die zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der 13 Abrufbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei /mdaw/mtm1/~edisp/l6019022dstbai377939.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377942. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 15 Hilfe des Fünften bis Neunten Kapitels unterscheiden und einen differenzierten, von der jeweiligen Hilfeart abhängigen Einsatz verlangen, gibt es bei der Anrechnung von Vermögen derartige Unterschiede nicht. Die Sozialhilfe darf nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Der Begriff des Vermögens wird im SGB XII nicht definiert. § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SGB XII definiert das Schonvermögen. Nach dem Gesetz darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung „1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, 2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, 3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, 5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, 6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, 7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, 8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, 9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.“ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 16 Präzisiert wird § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII durch die „Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BSHG§88Abs2DV 1988)“14. Voraussetzung für die Schonung von Altersvorsorgevermögen und den Erträgen hieraus ist eine Anlage in einem zertifizierten Produkt (§ 10a Einkommensteuergesetz – EstG). Ist die Altersgrenze erreicht, ist es auch für das Leben im Alter einzusetzen. Andere Altersvorsorgemöglichkeiten , wie Lebensversicherungen, die keine staatliche Förderung erfahren, fallen nicht hierunter . 6. Einschränkung der Anrechnung bei behinderten Menschen Für Menschen, die Leistungen nach § 19 Abs. 3 SGB XII15 erhalten, sieht § 92 Abs. 1 SGB XII eine Vorleistungspflicht des Sozialhilfeträgers vor, auch dann, wenn den behinderten Menschen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. Das ist der Fall bei Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen. Nach Abs. 2 ist den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen lediglich die Aufbringung der Mittel für den Lebensunterhalt zuzumuten „1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, 2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu, 3. bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, 4. bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden, 5. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 des Neunten Buches), 6. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des Neunten Buches), 14 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist. 15 § 19 Abs. 3 SGB XII: „(3) Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.“ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 17 7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 56), 8. bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden. Die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen ; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Leistungen nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere Leistungen überwiegen. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 und 8 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt. Die zuständigen Landesbehörden können Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen bestimmen. Zum Ersatz der Kosten nach den §§ 103 und 104 ist insbesondere verpflichtet, wer sich in den Fällen der Nummern 5 und 6 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht ausreichend versichert hat.“ Verglichen mit anderen Leistungen für (behinderte) Menschen und sonstigen Sozialhilfebeziehern beinhaltet § 92 Abs. 2 SGB XII eine nur begrenzte Beteiligung an den Kosten des Lebensunterhalts in Einrichtungen, eine reduzierte Berücksichtigung des Einkommens der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen sowie den Ausschluss der Vermögensberücksichtigung bei den genannten Maßnahmen. „§ 92 Abs. 3 verhindert, dass die nur für die in § 19 Abs. 3 genannten Personen gedachten Vergünstigungen des § 92 Abs. 2 über die Regelung in § 93 auch sonstigen vorrangig verpflichteten Personen zugute kommen. Soweit ein anderer als nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen, etwa Beihilfeleistungen, Ausbildungsförderung oder Schadensersatzleistungen, für denselben Zweck wie die in § 92 Abs. 2 S. 1 genannten Leistungen zu erbringen hat, wird seine Verpflichtung durch § 92 Abs. 2 nicht berührt. Erbringt er entsprechende Leistungen, kann abweichend von der Regelung des § 92 Abs. 2 die Aufbringung der Mittel von den in § 19 Abs. 3 genannten Personen – ohne Beschränkung des Eigenanteils auf die Kosten des Lebensunterhalts und ohne Ausschluss des Vermögenseinsatzes – verlangt werden.“16 7. Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen Den Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen regelt § 92a SGB XII. So kann nach Abs. 1 der Vorschrift von einer Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Teilstationäre Einrichtungen können z.B. Werkstätten für behinderte Menschen sein. Die Vorschrift betrifft nur Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel) und 16 von Koppenfels-Spies, Katharina (2015) in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Auflage, § 92 SGB XII, Rn. 4. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 18 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel). Für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel gelten die Regelungen in §§ 85 bis 89 ff. SGB XII. Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf (§ 92 a Abs. 2 SGB XII). Nach Abs. 3 der Vorschrift muss bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung getragen werden. Der Begriff „angemessener Umfang“ unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit . Behinderte Menschen nach § 92 Abs. 2 SGB XII sind von den Regelungen ausgenommen. 8. Unterhaltspflicht 8.1. Grundsätzliche Regelungen nach dem BGB Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Nach der Legaldefinition des § 1589 Satz 1 BGB liegt eine Verwandtschaft in gerader Linie vor, wenn die eine von der andern Person abstammt (Großmutter-Mutter-Tochter-(Ur-)Enkel). Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (§ 1589 Satz 2 BGB; z. B. Bruder-Schwester). Eine Unterhaltsverpflichtung ist nur zwischen Verwandten in gerader Linie gegeben. Sie besteht in „beide Richtungen“: von den Älteren zu den Jüngeren und umgekehrt. Verwandte in der Seitenlinie sind somit nicht gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Gemäß § 1606 Abs. 1 BGB haften Kinder und Enkel – als sog. Abkömmlinge – vor den Verwandten der aufsteigenden Linie (z.B. den Großeltern); dabei haften jeweils die näheren vor den entfernteren Verwandten (§ 1606 Abs. 2 BGB). Das bedeutet die eigenen Kinder haften vor den Enkelkindern . Nach § 1606 Abs. 3 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte (Geschwister; bei Kindern beide Elternteile) anteilig. Ihre jeweiligen Anteile bestimmen sich nicht pro Kopf, sondern nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Regelung gilt auch für Eltern von Kindern. Ist ein Verwandter nach § 1603 BGB nicht leistungsfähig, hat der nach ihm oder – bei Geschwistern – neben ihm Haftende den Unterhalt zu tragen. Gemäß § 1608 BGB haftet der Ehegatte des Bedürftigen vor dessen Verwandten; nach Satz 4 ebenso der eingetragene Lebenspartner. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 19 8.2. Sozialrechtliche Ausnahmen im Rahmen des SGB II Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft die folgenden Mitglieder: – der erwerbsfähige Leistungsberechtigte, – die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, – als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten – die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, – die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, – eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ferner gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder , wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können . Nach dem Gesetz wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a SGB II). Der Gesetzgeber hat in § 33 Abs. 2 SGB II die folgenden Ausnahmeregelungen vorgesehen: „Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person 1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 20 2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche a) minderjähriger Leistungsberechtigter, b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegen ihre Eltern, 3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und a) schwanger ist oder b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.“ Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ist der Ausschluss folgerichtig, da bei der Berechnung des Leistungsanspruchs die für den Unterhalt bereitstehenden Mittel von vornherein auch von den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft herangezogen werden. Die Mittel sind sozusagen schon verrechnet. Im Gegensatz zu § 94 SGB XII (siehe unter Punkt 9.3) wird der Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte ausgeschlossen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch vom Leistungsempfänger geltend gemacht wird. „Damit hat sich der Gesetzgeber an die Regelung des § 194 Abs. 3 Nr. 11 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) angelehnt (BT-Drucks 15/1749, S. 33 zu Art. 1 § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2). Daraus folgt, dass Unterhaltsansprüche, die vom Unterhaltsberechtigten tatsächlich geltend gemacht werden, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad übergehen. Geltend gemacht wird ein Unterhaltsanspruch dann, wenn der Leistungsberechtigte den Unterhaltsverpflichteten mahnt oder Auskunft (§ 1605 BGB) verlangt.“17 Das bedeutet in der Praxis, dass nicht geprüft wird, ob einem erwachsenen Arbeitslosen gegen seine Eltern oder Großeltern ein Unterhaltsanspruch zusteht. Anderes gilt nur für den Fall, dass ein erwachsener Hilfebedürftiger einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern/Großeltern geltend macht. Nicht privilegiert sind die Eltern minderjähriger Leistungsberechtigter und sowie bei Leistungsberechtigten , wenn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen ist. Die Regelungen in § 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB II dienen dem Schutz des ungeborenen Lebens. Daher ist der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines Kindes gegen seine Eltern, wenn das Kind 17 Link, Christian (2013) in Eicher, SGB II Kommentar, 3. Auflage, § 33 SGB II, Rn. 46. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 21 schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut, ausgeschlossen . Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt . 8.3. Sozialrechtliche Ausnahmen im Rahmen der Sozialhilfe Die Ansprüche und Ausnahmen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen regelt § 94 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Gesetzgeber hat in Absatz 1 von den Vorschriften im BGB einige Ausnahmen für die Sozialhilfe festgelegt: – Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 SGB XII (Leistungsberechtigte für Sozialhilfe) gehört, da deren Einkommen und Vermögen bereits bei der Gewährung der Hilfeleistung berücksichtigt wurde. – Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Damit ist die Überleitung von Ansprüchen, die im Verhältnis Großeltern – Enkel (also 2. Grades) bestehen, ausgeschlossen . – Der Übergang des Anspruchs eines Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen. Die Regelung korrespondiert mit § 43 Abs. 5 SGB XII: „Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt , sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet.“ Die Regelung verhindert nicht den Übergang eines Unterhaltsanspruchs, sofern der Leistungsberechtigte neben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung noch andere Sozialleistungen bezieht. Der Übergang des Anspruchs ist dann der Höhe nach auf die Aufwendungen für andere Sozialleistungen beschränkt. Ein Anspruchsübergang gegen (ehemalige) Ehegatten/Partner bleibt bestehen; ausgeschlossen ist nur ein Übergang zwischen Eltern und Kindern. – Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen gegen Verwandte ersten Grades, wenn die Person schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Der Ausschluss gilt nicht für Enkelkinder, Pflegekinder, Stiefkinder oder Adoptivkinder. Absatz 2 privilegiert Eltern von behinderten oder pflegebedürftigen volljährigen Kindern. Ihr Anspruch gegenüber ihren Eltern geht wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 122/16 Seite 22 (Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege) nur in Höhe von bis zu 32,08 Euro18 über, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) nur in Höhe von bis zu 24,68 Euro monatlich über. Die Vorschrift berücksichtigt nur Eltern von behinderten volljährigen Kindern. Es gibt für volljährige Kinder keine altersmäßige Obergrenze. Erhält das volljährige Kind andere Leistungen durch den Sozialhilfeträger, liegen die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 SGB XII nicht vor. Nach § 94 Abs. 3 SGB XII gehen die Ansprüche nach § 94 Abs. 1 und 2 SGB XII nicht über, soweit die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist, also selbst Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht. Ein Anspruchsübergang ist auch ausgeschlossen, wenn er eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Begriff „unbillige Härte“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.19 Ende der Bearbeitung 18 Wert für das Jahr 2016. 19 BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 – XII ZR 339/00 –, juris.