© 2018 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 119/18 Verpflichtung von privatwirtschaftlichen Unternehmen zur Herstellung von Barrierefreiheit in Griechenland, Großbritannien, Schweden und Spanien Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Allgemeine Regelungen 7 5.2. Arbeitsplatz 8 5.3. Baurecht 8 5.4. Öffentlicher Personenverkehr 8 5.5. Informationstechnik 9 5.6. Rundfunkmedien 10 6. Spanien 11 6.1. Allgemeine Regelungen 11 6.2. Regelungen für spezielle Lebensbereiche 11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 119/18 Seite 4 1. Einleitung Die nachfolgenden Ausführungen zur Verpflichtung von privatwirtschaftlichen Unternehmen zur Herstellung von Barrierefreiheit beruhen im Wesentlichen auf Informationen der jeweiligen nationalen Parlamente.1 2. Griechenland 2.1. Allgemeine Regelungen Die rechtliche Grundlage für eine generelle Verpflichtung des privaten Sektors zur Herstellung von Barrierefreiheit bildet Art. 61 des Gesetzes 4488/2017, das Gesetz 4074/2012 ändert, welches wiederum die Behindertenrechtskonvention bestätigt. Nach dieser Regelung muss jeder Rechtsträger , egal ob privat- oder öffentlich-rechtlich, die gleichberechtigte Möglichkeit der Ausübung von Rechten durch behinderte Personen sicherstellen. Konkret ist jedes Unternehmen verpflichtet , Barrieren jeglicher Art zu entfernen und ihre Dienste und Güter barrierefrei anzubieten, um den Zugang für Menschen mit Behinderung zu garantieren. Zudem müssen natürliche und juristische Personen geeignete Anpassungen vornehmen und die Teilhabe von Menschen mit Behinderung in ihrem Bereich aktiv fördern. Außerdem existieren verschiedene Regelungen, die ausdrücklich die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung verbieten und das Recht auf besondere Fürsorge durch den Staat festschreiben (Art. 21 der Griechischen Verfassung, Art. 61 Abs. 1e des Gesetzes 4488/2017). Auch die Behindertenrechtskonvention legt grundlegende Rechte dieser Personen fest. 2.2. Arbeitsplatz Das Gesetz 4488/2017 schreibt Arbeitgebern, die Menschen mit Behinderung beschäftigen, vor, die Arbeitsstätte barrierefrei einzurichten und angemessene Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen , dass diese Personen Zugang zum Arbeitsplatz erhalten. Zudem existieren Vorschriften, die die Diskriminierung von behinderten Personen am Arbeitsplatz allgemein verbieten. In dem Gesetz 2643/1998 sind spezielle Fürsorgepflichten festgelegt. Von einigen Unternehmen wird außerdem verlangt, eine bestimmte Quote an Mitarbeitern mit Behinderung einzustellen. 2.3. Baurecht Das Baugesetz (Gesetz 4067/12) enthält Regelungen, die den Zugang zu Gebäuden für Personen mit Behinderung sicherstellen sollen. Konkret wird in Art. 5 des Gesetzes vorgeschrieben, dass der barrierefreie Zugang zu Gebäuden garantiert sein muss. Art. 26 des Baugesetzes enthält das Prinzip, dass neue Gebäude für Menschen mit Behinderung zugänglich sein müssen. Dies erfordert, dass geeignete sanitäre Anlagen, Rampen und Aufzüge vorhanden sind. 1 Das vorliegende Gutachten ergänzt den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 26. September 2018, Verpflichtung von privatwirtschaftlichen Unternehmen zur Herstellung von Barrierefreiheit in den USA, Österreich und der Schweiz, WD 6 – 3000 – 102/18. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 119/18 Seite 5 Ferner wird durch die ministerielle Entscheidung 216/2015 festgelegt, dass auch Hotels die Anforderungen des Art. 26 des Gesetzes 4067/2012 bezüglich der Barrierefreiheit erfüllen müssen. 2.4. Öffentlicher Personenverkehr Das Gesetz 4488/2017 beinhaltet das allgemeine Prinzip, dass die Benutzung öffentlichen Personenbeförderungsverkehrs für Menschen mit Behinderung ohne Schwierigkeiten möglich sein muss. Zudem existieren besondere Regelungen für den Schiff-, Zug- und Busverkehr. Nach dem Gesetz 2963/2001 und in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie 2001/85 haben Busfahrer spezielle Fürsorgepflichten gegenüber Fahrgästen mit Behinderungen. Außerdem sollen Busse danach mit faltbaren, manuell bedienbaren Rampen ausgestattet sein. Verwaltungsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten stellen sicher, dass Inhaber von Busunternehmen diese Anforderungen erfüllen. Ferner beinhaltet der Straßenverhaltenskodex Regelungen im Hinblick auf Menschen mit Behinderung (Beschilderung der Straßen, Regelungen über das Verhalten von Fußgängern). 2.5. Informationstechnik Nach Art. 67 des Gesetzes 4488/2017 müssen Anbieter von Informations- und Kommunikationsmitteln neue Technologien wie Internetseiten mit Sprache, Untertiteln, Audiodeskription und Signalinterpretation verwenden, um Behinderten den Zugang zu den Informationen zu ermöglichen . Zudem sollen Verwaltungsbehörden den gleichberechtigt möglichen Zugang von Menschen mit Behinderung zur elektronischen Umgebung, speziell zu elektronischer Kommunikation , Information und elektronischen Diensten sicherstellen. 2.6. Rundfunkmedien Art. 67 des Gesetzes 4488/2017 verbietet sowohl privaten als auch öffentlich-rechtlichen Anbietern von Massenmedien die Diskriminierung von Personen mit Behinderung. Sie sind zudem angehalten , von Technologien wie Audiodeskription und Gebärdensprache Gebrauch zu machen. 3. Großbritannien Das britische Gleichstellungsgesetz von 2010 (Equality Act 2010) verbietet denjenigen, die öffentlich Güter oder Dienste anbieten oder deren Einrichtungen öffentlich zugänglich sind, unter anderem Menschen mit Behinderung zu benachteiligen. Dies betrifft privatwirtschaftliche und öffentlich-rechtliche Einrichtungen gleichermaßen. Von Anbietern wird gefordert, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderung die Dienste soweit wie möglich im gleichen Umfang nutzen können, wie Menschen ohne Behinderung. Sie sind verpflichtet, zu diesem Zweck angemessene Vorkehrungen zu treffen. Dies betrifft neben möglicherweise erforderlichen baulichen Vorkehrungen oder der Ergänzung von Hilfsmitteln auch beispielsweise die Bereitstellung von Informationen in alternativen Formaten oder die freie Eintrittsgewährung für eine Assistenzperson des Behinderten. Ziel des Equality Acts ist es zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung die gleiche Auswahl wie andere Menschen haben. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 119/18 Seite 6 Der Equality Act betrifft die Diskriminierung durch Dienstleistungsanbieter und am Arbeitsplatz und schreibt den Verantwortlichen vor, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um eine Benachteiligung von Personen mit Behinderung auszuschließen. Es existieren jedoch diesbezüglich keine spezifischen Regelungen für die einzelnen Lebensbereiche. Was als „angemessene Vorkehrung “ gilt, variiert je nach Kontext. 4. Polen 4.1. Allgemeine Regelungen Die Verfassung Polens vom 2. April 1997 schützt die Rechte von Menschen mit Behinderung. Art. 68 (3) der Verfassung regelt, dass Behörden verpflichtet sind, eine besondere Gesundheitsversorgung für Kinder und Schwangere sowie für behinderte und ältere Personen sicherzustellen. Nach Art. 69 der Verfassung müssen Behörden Menschen mit Behinderung gemäß der geltenden Gesetze Hilfe gewähren, um ihren Lebensunterhalt zu sichern und die Möglichkeit der Beteiligung am Arbeitsleben und gesellschaftlicher Kommunikation zu gewährleisten. Art. 9 (2) des Gesetzes über berufliche und soziale Rehabilitation und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung vom 27. August 1997 beschreibt, dass das Ziel der sozialen Rehabilitation ist, es Menschen mit Behinderung zu ermöglichen am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Art. 9 (2) (3) regelt ferner, dass soziale Rehabilitation dadurch erreicht wird, dass Barrieren verschiedenster Art, insbesondere im Zusammenhang mit Architektur, Stadtplanung, Personenbeförderung , Technik, Kommunikation und dem Zugang zu Informationen, abgebaut werden. 4.2. Arbeitsplatz § 48 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales über Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz vom 26. September 1997 schreibt vor, dass ein Arbeitgeber, der Angestellte mit Behinderung beschäftigt, angemessene Anpassungen am Arbeitsplatz vornehmen muss um sicherzustellen, dass dieser für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich ist. 4.3. Baurecht Nach Art. 5 (1) (4) des Baugesetzes vom 7. Juli 1994 muss jede öffentlich genutzte bauliche Anlage und jedes damit verbundene Zubehör sowie Mehrfamilienhäuser behindertengerecht gestaltet und konstruiert sein. Die hierfür relevanten Regelungen sollen in speziellen Vorschriften getroffen werden. Art. 5 (1) (4a) des Gesetzes bestimmt den Mindestanteil an Wohnungen für Menschen mit Behinderung , inklusive älterer Personen, der in einem Mehrfamilienhaus zur Verfügung gestellt werden muss. Nach Art. 34 (3) (2) des Gesetzes muss der Bauplan eines Bauobjekts die Beschreibung für die Zugangsmöglichkeit von Menschen mit Behinderung zum Gebäude enthalten. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 119/18 Seite 7 4.4. Öffentlicher Personenverkehr Das Personenbeförderungsgesetz vom 16. Dezember 2010 verlangt, dass bei der Organisation des öffentlichen Personenverkehrs die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung und von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität berücksichtigt werden müssen. Nach Art. 14 (2) des Transportbestimmungsgesetzes vom 6. September 2001 soll der Betreiber des Transportunternehmens Maßnahmen vornehmen, um Fahrgästen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität die Benutzung der Verkehrsmittel zu erleichtern. 4.5. Telekommunikation Art. 1 (2) (6) des Telekommunikationsgesetzes vom 16. Juli 2004 bestimmt, dass Ziel des Gesetzes unter anderem ist, Bedingungen zu schaffen, die auch Endnutzern mit Behinderung den Zugang zu den Kommunikationssystemen im gleichen Umfang wie anderen Nutzern ermöglichen. Art. 189 (2) (1) des Gesetzes regelt unter anderem, dass die zuständigen Behörden eine Ordnungspolitik realisieren sollen, durch die alle Nutzer, inklusive derer mit Behinderung, den größtmöglichen Vorteil in Bezug auf Preise, Auswahl des Dienstes und Qualität erlangen. 4.6. Rundfunkmedien Art. 18a des Rundfunkgesetzes vom 29. Dezember 1992 bestimmt, dass Rundfunkfernsehanstalten sicherstellen sollen, dass ihre Programme für seh- und hörbehinderte Personen benutzbar sind, indem sie angemessene Hilfsmittel wie Audiodeskription, Untertitel und Gebärdensprache zur Verfügung stellen. Diese Hilfsmittel müssen für mindestens 10 Prozent der vierteljährlichen Sendezeit bereitgestellt werden, ausgenommen Werbung und Teleshopping. 5. Schweden 5.1. Allgemeine Regelungen Im Jahre 2015 wurde mangelnde Barrierefreiheit als neue Form der Diskriminierung in Abschnitt 1, Art. 4 Abs. 3 des Antidiskriminierungsgesetzes (2008:567) benannt. Demnach ist die Barrierefreiheit unzureichend, wenn eine Person mit Behinderung benachteiligt wird, indem versäumt worden ist, Barrierefreiheitsmaßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen müssen dabei im Hinblick auf Barrierefreiheitsanforderungen in den Gesetzen angemessen sein und unter Beachtung von finanziellen und praktischen Aspekten erfolgen. Diskriminierungsverbote im Hinblick auf das Arbeitsleben, Unternehmensgründung oder –führung und berufliche Anerkennung, Güter und Dienstleistungen, Gesundheits- und medizinische Versorgung sowie soziale Dienstleistungen sind auf den privaten Sektor übertragbar. Weitere Informationen über das Antidiskriminierungsgesetz und wie eine entsprechende Klage eingereicht werden kann, finden sich auf der Webseite des Gleichstellungs-Bürgerbeauftragten.2 2 http://www.do.se/other-languages/english/ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 119/18 Seite 8 Abschnitt 9, Art. 2 des Vergabegesetzes (2016:1145) betrifft indirekt auch den privaten Sektor. Dort heißt es: „Wenn der Gegenstand des Erwerbs die Benutzung durch natürliche Personen ist, müssen die technischen Merkmale dazu bestimmt sein, den Bedürfnissen aller Benutzer gerecht zu werden, was auch die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung beinhaltet.“ 5.2. Arbeitsplatz Das schwedische Arbeitsschutzgesetz (1977:1160) beinhaltet folgende grundlegende Regelungen bezüglich der Verantwortung des Arbeitgebers: Abschnitt 2, Art. 1 des Arbeitsschutzgesetzes: „Die Arbeitsbedingungen sollten an die verschiedenen physischen und mentalen Fähigkeiten der Individuen angepasst sein.“ Abschnitt 3, Art. 3 des Arbeitsschutzgesetzes: „Der Arbeitgeber muss die spezifischen Fähigkeiten des Arbeitnehmers für die Arbeit beachten, indem er die Arbeitsbedingungen modifiziert oder andere passende Maßnahmen vornimmt. Bei der Planung und der Organisation der Arbeit muss berücksichtigt werden, dass Individuen unterschiedliche Fähigkeiten bei der Ausführung ihrer Aufgaben haben.“ Die Regierung hat das Schwedische Zentralamt für Arbeitsumwelt ermächtigt, noch detailliertere Regelungen, die die Beschaffenheit der Arbeitsstelle betreffen und solche grundsätzlichen Verpflichtungen , die notwendig sind um Betriebsunfälle vorzubeugen, zu erlassen. Die wichtigsten Regelungen bezüglich der Barrierefreiheit sind: „Systematic Work Environment Management“ (AFS 2008:15), „Workplace Design“ (AFS 2009:2) und „Work Adaptation and Rehabilitation“ (1994:1). Menschen mit Hörgeräten werden bei der „Provisions on Noise“ (AFS 2005:16) berücksichtigt . In der „Provisions on Work with Display Screen“ (AFS 1998:5) wird betont, dass Computersysteme passend zu den Voraussetzungen und Bedürfnissen des Benutzers gestaltet sein sollen. 5.3. Baurecht Regelungen die Barrierefreiheit und Nutzbarkeit von Gebäuden betreffend finden sich hauptsächlich im Planungs- und Baugesetz (2010:900), der Plan- und Baunutzungsverordnung (2011:338) und dazugehörigen Vorschriften, die vom schwedischen Zentralamt für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung (Boverket) erlassen wurden. Die bedeutendsten Vorschriften sind hier die Bauverordnung (BBR-BFS 2011:6), die Leitfäden “Removal of Easily Eliminated Obstacles in and to Publicly Accessible Buildings and Public Places” (2011:13) und “Accessibility and Usability for People with Reduced Mobility or Orientation in Public Places and Within Areas Other Than Buildings” (BFS 2011:5 – ALM 2). Diese Regelungen definieren den Mindeststandard für die Barrierefreiheit von Gebäuden und baulichen Anlagen und sind auf die meisten Gebäude und Einrichtungen des privaten Sektors übertragbar. 5.4. Öffentlicher Personenverkehr Art. 2 des Gesetzes über die Barrierefreiheit des öffentlichen Personentransports (1979:558) regelt , dass diejenigen, die öffentliche Verkehrsmittel beaufsichtigen und diejenigen, die in diesem Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 119/18 Seite 9 Bereich eingesetzt werden, sicherstellen sollen, dass der Personenbeförderungsverkehr an Menschen mit Behinderung angepasst wird. Dabei sollen bei der Planung und Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs die speziellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Die verwendeten Transportmittel sollten, sofern möglich, behindertengerecht sein. Die Verordnung über barrierefreie öffentliche Verkehrsmittel (1980:398) ermächtigt die schwedische Beförderungsagentur, die Verkehrsverwaltung und die Schifffahrtsverwaltung die notwendigen Regelungen bezüglich der Konstruktion, Ausstattung und Durchführung zu erlassen. Nach Abschnitt 2 Art. 14 des Personenbeförderungsgesetzes (2010:1065) soll die regionale Behörde , die für den öffentlichen Personenverkehr zuständig ist, darauf hinwirken, dass der regionale öffentliche Personenverkehr für alle Gruppen von Reisenden zugänglich ist. Art. 9 des Gesetzes über die Rechte von Benutzern öffentlicher Verkehrsmittel (2015:953) legt fest, dass der Betreiber des Verkehrsmittels Informationen (zum Beispiel über Verspätungen, Preise und Barrierefreiheit) in einer Weise bereitstellen soll, dass für die Fahrgäste der Zugang zu den Informationen möglich ist. Bei der Auswahl einer geeigneten Darstellungsweise muss ein besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung gelegt werden. 5.5. Informationstechnik Das Gesetz zur elektronischen Kommunikation (2003:389) beruht unter anderem auf der EU- Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (2002/21/EC). Nach Abschnitt 5, Art. 6 e des Gesetzes müssen die Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten die Bedürfnisse von Nutzern mit Behinderung so berücksichtigen , dass sie in der gleichen Weise wie die Mehrheit der Nutzer Zugang zu den Diensten haben und zudem die Möglichkeit haben, zwischen den Unternehmen und Dienstanbietern zu wählen. Die schwedische Post und Telekommunikationsbehörde (PTS) hat Vorschriften und allgemeine Empfehlungen für die Universaldienstleistungen erlassen. Anforderungen an und Empfehlungen für die Barrierefreiheit finden sich in den „General Recommendations on Information on Prices, Rates and General Terms“ (PTSFS 2009:7), den „Provisions on Obligation to Provide a Specified Telephone Bill” (PTSFS 2006:3) und den „Provisions and General Recommendations on the Contents of Agreements” (PTSFS 2013:3). Am 12. September 2018 legte die Regierung dem Parlament einen Regierungsentwurf vor, der die EU-Richtlinie 2016/2102 über die Barrierefreiheit von Webseiten und mobile Anwendungen von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen umsetzt. Der Umfang des Gesetzes über die Barrierefreiheit von digitalen öffentlichen Diensten geht über das in der Richtlinie geforderte Mindestmaß hinaus und ist auch auf Private übertragbar, die in den mit öffentlichen Mitteln finanzierten Bereichen der Vorschulen, Schulen oder im Gesundheits- und Pflegesektor tätig sind. Nach dem Regierungsentwurf sollen die Betreiber von digitalen Diensten (Webseiten, Intranet, Internet oder mobile Anwendungen) die Barrierefreiheitsanforderungen nach einheitlichen technischen EU-Standards erfüllen. Das neue Gesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 119/18 Seite 10 5.6. Rundfunkmedien In Schweden gilt ein Freiheitsrecht auch für die Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen . Damit Vorschriften, die Anforderungen an die Barrierefreiheit beinhalten, erlassen werden können, regelt Art. 1 in Abschnitt 3 des Gesetzes über die freie Meinungsäußerung Folgendes: „Jeder schwedische Bürger und jede schwedische juristische Person hat das Recht, Rundfunkprogramme auszustrahlen. Die Freiheit, die aus Absatz 1 folgt, schließt nicht die folgende gesetzliche Einschränkbarkeit aus: (…) 4. die Verpflichtung derer, die Fernsehprogramme ausstrahlen, die Ausstrahlung in einer Weise zu gestalten, die es Menschen mit Behinderung ermöglicht, die Programme mit Hilfe von Untertiteln, Audiodeskription oder ähnlichen technischen Hilfsmitteln zu nutzen .“ In Übereinstimmung mit dieser Ausnahmeregelung sind in Abschnitt 5 Art. 12 des Radio- und Fernsehgesetzes (2010:696) folgende Anforderungen an die Barrierefreiheit geregelt: „Ein Medienanbieter von Fernsehsendungen, On-demand-Videos oder Teletext muss seine Dienste mit Hilfe von Untertiteln, Audiodeskription oder anderen vergleichbaren Techniken so entwickeln, dass sie für Personen mit Funktionseinschränkungen zugänglich sind. Dies ist in den Fällen, in denen das Unternehmen durch Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz (1989:41) finanziert wird in dem von der Regierung bestimmten Ausmaß erforderlich. In allen anderen Fällen wird der Umfang der erforderlichen Barrierefreiheit von der Rundfunkaufsichtsbehörde bestimmt. Bei der Bestimmung wie und in welchem Umfang die Dienste barrierefrei angeboten werden sollen, müssen die finanzielle Situation des Betreibers und der technische Entwicklungsstand beachtet werden.“ Nach Abschnitt 11 Art. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes kann die Erteilung einer Rundfunklizenz an die Bedingung geknüpft sein, Rundfunkfrequenzen, die speziell an Personen mit Sehbehinderung angepasst sind zur Verfügung zu stellen und die Sendungen so zu entwickeln, dass sie für Personen mit Funktionseinschränkungen benutzbar sind. Auch Art. 27 in Abschnitt 13 des Gesetzes bestimmt, dass die Lizenzerteilung für die Ausstrahlung kommerzieller Radiosendungen mit der Verpflichtung verbunden sein kann, die Radiosendung so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Funktionseinschränkungen wahrnehmbar ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 119/18 Seite 11 6. Spanien 6.1. Allgemeine Regelungen Art. 49 der Spanischen Verfassung wird als Rahmenvorschrift für Rechte von Menschen mit Behinderung angesehen. Die Norm legt fest, dass staatliche Stellen eine Politik der Rücksichtnahme , Fürsorge, Rehabilitation und Integration von physisch, sensorisch oder mental eingeschränkten Personen nach außen tragen sollen, indem sie ihnen die speziell benötigte Fürsorge entgegenbringen und ihnen Schutz gewähren, damit sie die gleichen Rechte wie alle anderen Bürger genießen können. Andere Vorschriften füllen diesen verfassungsrechtlichen Rahmen weiter aus und sehen insbesondere eine Garantie für die Zugänglichkeit und die Barrierefreiheit des Arbeitsplatzes vor. Die Königliche Gesetzesverordnung 1/2013, die die Behindertenrechtskonvention bestätigt, wird als bedeutendstes Gesetz in diesem Kontext angesehen. Art. 23 der Verordnung unterstreicht die Grundvoraussetzungen der Barrierefreiheit und Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderung und betont zudem die Verpflichtung der Regierung (auf staatlicher, regionaler und lokaler Ebene) diese zu regeln. Nach Absatz 2 der Norm soll durch die Festlegung der Grundvoraussetzungen für die Barrierefreiheit in jedem Lebensbereich auf spezielle Maßnahmen hingewirkt werden , die Diskriminierungen vorbeugen oder beseitigen und zudem Nachteile und Schwierigkeiten kompensieren. Ferner werden bestimmte Aspekte hervorgehoben, wie die Anforderungen an den Zugang zu Gebäuden und Umgebungen sowie zu (technischen) Geräten und Zubehör und zu Gütern und Diensten. Es wird die Notwendigkeit betont, Barrieren bei Räumlichkeiten zu entfernen und Geräte und Equipment anzupassen. Obwohl es zunächst so scheint, als bestünden nur für den öffentlich-rechtlichen Sektor zwingende Verpflichtungen, sieht die Königliche Gesetzesverordnung 1/2013 vor, dass die Vorschriften auch von privaten Unternehmen übernommen werden sollen, um die Beseitigung von Benachteiligungen und Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung zu fördern und anzuregen . Zudem wird im gleichen Abschnitt die Notwendigkeit betont, bei der Anpassung der Einrichtungen die verschiedenen Typen und Schweregrade der Behinderungen zu berücksichtigen. Ergänzend werden im Bereich des Arbeitsplatzes verschiedene Zuschüsse und Subventionen vergeben , um privatwirtschaftliche Unternehmen dazu zu bewegen, die Arbeitsstelle behindertengerecht einzurichten. Die Königliche Gesetzesverordnung 1451/1983 vom 11. Mai 1983 trifft Regelungen im Bereich der Arbeitsstelle und zur Förderung der Anstellung von Menschen mit Behinderung . Die Verordnung wurde durch die Königlichen Gesetzesverordnung 170/2004 vom 30. Januar 2004 modifiziert. In dessen Art. 12 ist festgelegt, dass Unternehmen, die Mitarbeiter mit Behinderung anstellen, Subventionen beantragen können, um die Arbeitsstelle entsprechend derer Bedürfnisse anzupassen, Barrieren und andere Hindernisse zu entfernen und Unfälle zu vermeiden . Sollte das Unternehmen die Unterstützungsleistungen nicht beantragen, kann dies auch durch den Beschäftigten selbst geschehen. 6.2. Regelungen für spezielle Lebensbereiche Die oben genannte Königliche Gesetzesverordnung 1/2013 führt in Art. 5 den Umfang der in der Vorschrift enthaltenen Regelungen aus. Folgende Lebensbereiche sind aufgelistet: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 119/18 Seite 12 a) Telekommunikation und Informationstechnik b) Öffentliche Plätze, Infrastruktur und Baurecht c) Verkehrsmittel d) Öffentlich zur Verfügung gestellte Güter und Dienste e) Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung f) Rechtspflege g) Kulturerbe in Übereinstimmung damit, was unter Denkmalschutz steht h) Arbeitsplatz Die Art. 24 bis 29 der Verordnung legen die Rahmenbedingungen für die Barrierefreiheit für die verschiedenen Lebensbereiche fest. Die Königliche Gesetzesverordnung 1494/2007 vom 12. November 2007 überträgt diese Bedingungen beispielsweise auf den Bereich der Technologie, Kommunikation und Informationstechnik. Im Bereich des Personentransports legt die Königliche Gesetzesverordnung 1544/2007 vom 23. November 2007 Grundvoraussetzungen für die Barrierefreiheit im Rahmen der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch Menschen mit Behinderung fest. Es werden unterschiedliche Verpflichtungen für die verschiedenen Transportmittel getroffen. Zudem agiert der „Congreso de los Diputados“, das Unterhaus bzw. die zweite Kammer des spanischen Parlamentes, als Kontrollstelle für die Beachtung der Regelungen, die Menschen mit Behinderung betreffen. Außerdem gibt es ein Komitee, zu dem insbesondere verschiedene Regierungsmitglieder gehören, das verschiedene Initiativen für die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderung erklärt und präsentiert. ***