© 2018 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 118/18 Verweise auf die Bezugsgröße im Sozialrecht Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Familienversicherung 8 4.2. Veränderung der Ausgaben für primäre Prävention und Gesundheitsförderung 8 4.3. Stationäre und ambulante Hospizleistungen 8 4.4. Anspruch auf Zahnersatz 8 4.5. Belastungsgrenze bei der Zuzahlung 9 4.6. Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung 9 4.7. Krebsregisterpauschale 9 4.8. Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten 9 4.9. Beitragspflichtige Einnahmen 9 4.9.1. Versicherungspflichtig Beschäftigte 9 4.9.2. Künstler und Publizisten 9 4.9.3. Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten in Einrichtungen 9 4.9.4. Freiwillige Mitglieder 10 4.10. Pauschbetrag für Beiräte bei den Medizinischen Diensten 10 4.11. Geltung der Bezugsgröße (Ost) 10 5. Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) 10 5.1. Hinzuverdienst 10 5.2. Beitragspflichtige Einnahme 11 5.2.1. Beschäftigte 11 5.2.2. Selbständig Tätige 11 5.2.3. Sonstige Versicherte 11 5.3. Beitragstragung für Beschäftigte 11 5.4. Nachversicherung 12 5.5. Erstattung durch den Träger der Versorgungslast 12 5.6. Bezugsgröße (Ost) 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 118/18 Seite 4 5.7. Nachversicherung im Beitrittsgebiet 12 5.8. Übergangsregelungen 13 6. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) 13 6.1. Jahresarbeitsverdienst 13 6.2. Beitragshöhe 13 6.3. Betriebsprüfung 13 6.4. Gemeinsame Tragung der Rentenlasten 13 6.5. Übergangsregelungen 13 7. Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) 14 7.1. Budget für Arbeit 14 7.2. Höhe des Übergangsgeldes 14 7.3. Kinderbetreuungskosten 14 7.4. Ausgleichsabgabe für nicht mit schwerbehinderten Menschen besetzte Pflichtarbeitsplätze 14 8. Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) 14 8.1. Erstattung von Auslagen und Pauschalierung 14 8.2. Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige 14 9. Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) 15 9.1. Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation 15 9.2. Familienversicherung 15 9.3. Beitragspflichtige Einnahme 15 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 118/18 Seite 5 1. Die Bezugsgröße im Gefüge des Sozialrechts Die in § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelte Bezugsgröße beruht auf dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Für Ostdeutschland gilt jeweils die Bezugsgröße (Ost). Die Bezugsgrößen werden gemäß § 17 Abs. 2 SGB IV vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Für das laufende Jahr beträgt die Bezugsgröße jährlich 36.540 Euro, monatlich 3.045 Euro und die Bezugsgröße (Ost) beläuft sich auf jährlich 32.340 Euro, monatlich 2.695 Euro.1 In den einzelnen Sozialgesetzbüchern wird vielfach auf die Bezugsgröße verwiesen. So dient sie beispielsweise häufig als Richtwert für die Beitragsbemessung und Beitragstragung. Ihre jährliche Veränderungsrate wird mehrfach zur Anpassung anderer Maßstäbe herangezogen. Im Sozialrecht stellen die Regelungen zur Sozialversicherung den Schwerpunkt dar. Zur Sozialversicherung gehören nach Maßgabe - des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) die gesetzliche Krankenversicherung, - des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) die gesetzliche Rentenversicherung, - des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) die gesetzliche Unfallversicherung und - des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) die soziale Pflegeversicherung. Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung sind im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zusammengefasst, die über Verweise auch für die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelte Arbeitsförderung inklusive Arbeitslosenversicherung von Bedeutung sind. Auch über die Sozialversicherung hinaus verweisen die Regelungen - des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und - des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) zum Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz auf die Bezugsgröße. Dagegen enthalten die Regelungen - des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) im allgemeinen Teil, - des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) über die Grundsicherung für Arbeitsuchende , - des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) über die Kinder- und Jugendhilfe und 1 Vgl. Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018) vom 16. November 2017 (BGBl. I S. 3778). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 118/18 Seite 6 - des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) über die Sozialhilfe inklusive der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung keine Verweise. Nachfolgend werden die in den jeweiligen Sozialgesetzbüchern enthaltenen Vorschriften, die auf die Bezugsgröße verweisen, aufgeführt: 2. Arbeitsförderung (SGB III) 2.1. Anspruch und Höhe von Arbeitslosengeld Gemäß § 142 Abs. 2 SGB III ist die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die Bezugsgröße nicht übersteigt. Ist für die Bemessung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, sind gemäß § 152 Abs. 2 SGB III abhängig von der Qualifikation bestimmte Quotienten der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Für Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, ist für die Beitragsbemessung in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 342 SGB III mindestens ein Entgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße heranzuziehen. 2.2. Beitragsbemessung Gemäß § 344 Abs. 1 SGB III ist für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten, für die Beitragsbemessung in der Arbeitslosenversicherung ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße maßgeblich. Für behinderte Menschen , die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätte beschäftigt sind, ist gemäß § 344 Abs. 2 SGB III das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde zu legen. Ferner beruht die Beitragsbemessung in der Arbeitslosenversicherung für Rehabilitanden, Wehroder Zivildienstleistende, Gefangene und Pflegepersonen auf den in § 345 SGB III genannten jeweiligen Prozentsätzen der Bezugsgröße. Die Höhe der von den Rentenversicherungsträgern für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Arbeitslosenversicherung zu zahlenden jährlichen Pauschalbeiträge ergibt sich gemäß § 345a Satz 2 Nr. 1 SGB III unter anderem aus der Veränderung der Bezugsgröße. Für Selbständige, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, ist nach Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der Tätigkeit die Bezugsgröße gemäß Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 118/18 Seite 7 § 345b für die Beitragsbemessung in der Arbeitslosenversicherung maßgeblich.2 Gleiches gilt für Beschäftigte außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz. 50 Prozent der Bezugsgröße sind für Selbständige im ersten Jahr, für Personen in der Elternzeit und bei beruflicher Weiterbildung heranzuziehen. 2.3. Beitragstragung bei Beschäftigten Der Arbeitgeber trägt die Beiträge für behinderte Menschen gemäß § 346 Abs. 2 SGB III in voller Höhe, deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. 2.4. Sonstiges § 408 SGB III enthält einen allgemeinen Verweis auf die Bezugsgröße (Ost) für Beschäftigungen im Beitrittsgebiet. 3. Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) 3.1. Wertguthaben Während eines Beschäftigungsverhältnisses können Arbeitszeit oder Arbeitsentgelt gemäß §§ 7 Abs. 1a und 7b ff. SGB IV in einem Wertguthaben angespart werden und zu einem späteren Zeitpunkt zur Finanzierung einer längerfristigen Freistellung von der Arbeit eingesetzt werden. Wertguthaben sind vom Arbeitgeber gemäß § 7e Abs. 1 SGB IV gegen das Risiko der Insolvenz zu sichern , wenn das Wertguthaben des Beschäftigten einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Bei Beendigung der Beschäftigung kann das Wertguthaben gemäß § 7f Abs. 1 Nr. 2 SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden, wenn das Wertguthaben das Sechsfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. 3.2. Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen Der Versicherungsträger entschädigt die für sie ehrenamtlich in der Selbstverwaltung Tätigen hinsichtlich des entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienstes und der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Entschädigung beträgt gemäß § 41 Abs. 2 SGB IV für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße . 3.3. Stundung, Niederschlagung oder Erlass des Gesamtsozialversicherungsbeitrags Die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung oder Erlass des Anspruchs auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft gemäß § 76 Abs. 1 SGB IV regelmäßig die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für 2 Für das Jahr 2011 enthält der mit dem Beschäftigungschancengesetz eingeführte § 442 SGB III hiervon eine Sonderregelung , nach der 50 Prozent der Bezugsgröße maßgeblich waren. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 118/18 Seite 8 Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen. Die Einzugsstelle darf einem Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, gemäß § 76 Abs. 4 SGB IV nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. 4. Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) 4.1. Familienversicherung Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern der Krankenkasse sind gemäß § 10 SGB V unter anderem familienversichert, wenn sie kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet. 4.2. Veränderung der Ausgaben für primäre Prävention und Gesundheitsförderung Die Ausgaben für primäre Prävention und Gesundheitsförderung, Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sind gemäß § 20 Abs. 6 SGB V entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße anzupassen. Gleiches gilt gemäß § 20h Abs. 3 SGB V für die Ausgaben zur Förderung der Selbsthilfe. 4.3. Stationäre und ambulante Hospizleistungen Der von den Krankenkassen zu zahlende Zuschuss zu stationären und ambulanten Hospizleistungen darf gemäß § 39a Abs. 1 SGB V kalendertäglich neun Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht unterschreiten. Die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung ambulanter Hospizdienste betragen gemäß § 39a Abs. 2 SGB V je Leistungseinheit 13 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße. 4.4. Anspruch auf Zahnersatz Unzumutbar belastete Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz Anspruch auf zusätzliche Beträge. Dies ist unter anderem gemäß § 55 Abs. 2 SGB V der Fall, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten. Der Vomhundertsatz erhöht sich für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 118/18 Seite 9 4.5. Belastungsgrenze bei der Zuzahlung Versicherte haben bis zur Belastungsgrenze Zuzahlungen zu leisten. Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten und seiner Angehörigen jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen gemäß § 62 Abs. 2 SGB V für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um zehn vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße zu vermindern. 4.6. Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung Die Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung ist gemäß § 65b SGB V entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße anzupassen. 4.7. Krebsregisterpauschale Die Krankenkassen zahlen eine Pauschale für die in den Ländern eingerichteten klinischen Krebsregister. Die fallbezogene Krebsregisterpauschale erhöht sich gemäß § 65c Abs. 4 SGB V jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße. 4.8. Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten Die in Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten tätigen sachkundigen Personen erhalten gemäß § 140f Abs. 5 SGB V unter anderem einen Pauschbetrag für den Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße für jeden Kalendertag einer Sitzung. 4.9. Beitragspflichtige Einnahmen 4.9.1. Versicherungspflichtig Beschäftigte Mit einer Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) und neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzieltes Arbeitseinkommen sind als beitragspflichtige Einnahme versicherungspflichtig Beschäftigter gemäß § 226 Abs. 2 SGB V der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen, wenn sie ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. 4.9.2. Künstler und Publizisten Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird gemäß § 234 SGB V der Beitragsbemessung mindestens der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt. 4.9.3. Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten in Einrichtungen Für Rehabilitanden, die kein Übergangsgeld erhalten, sowie für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gilt gemäß § 235 Abs. 1 SGB V Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 118/18 Seite 10 als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße. Für versicherungspflichtige behinderte Menschen in Einrichtungen ist gemäß § 235 Abs. 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde zu legen. 4.9.4. Freiwillige Mitglieder Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind gemäß § 240 Abs. 4b SGB V zehn vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 SGB V versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes , der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder ruht, weil ein Anspruch auf Heilfürsorge nach dienstrechtlichen Vorschriften besteht oder Entwicklungsdienst als Entwicklungshelfer geleistet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf Leistungen aus bestimmten Gründen für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen des Einkommens des nicht versicherten Elternteils nicht besteht, gemäß § 240 Abs. 5 SGB VI ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 SGB V versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. 4.10. Pauschbetrag für Beiräte bei den Medizinischen Diensten Die Vertreter des Beirates bei den Medizinischen Diensten erhalten gemäß § 279 Abs. 4a SGB V unter anderem einen Pauschbetrag für den Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße für jeden Kalendertag einer Sitzung. 4.11. Geltung der Bezugsgröße (Ost) In der gesetzlichen Krankenversicherung galt die Bezugsgröße (Ost) gemäß § 309 SGB V bis zum 31. Dezember 2000. Seit dem 1. Januar 2001 gilt die Bezugsgröße auch in Ostdeutschland. 5. Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) 5.1. Hinzuverdienst Neben einer vorzeitigen Altersrente erzielter Hinzuverdienst kann zur Gewährung einer Teilrente führen. Dabei ist ein Hinzuverdienstdeckel zu beachten, der gemäß § 34 Abs. 3a SGB VI unter Berücksichtigung der monatlichen Bezugsgröße jährlich zum 1. Juli berechnet wird. Gleiches gilt gemäß § 96a Abs. 1b SGB VI für neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erzielten Hinzuverdienst. Gemäß § 96a Abs. 1c SGB VI ist das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und das 0,89fache der jährlichen Bezugsgröße für eine Rente für Bergleute heranzuziehen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 118/18 Seite 11 5.2. Beitragspflichtige Einnahme 5.2.1. Beschäftigte Bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, ist gemäß § 162 SGB VI mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme für die Beitragsbemessung zur gesetzlichen Rentenversicherung, bei behinderten Menschen mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, heranzuziehen. Bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer unterstützten Beschäftigung individuell betrieblich qualifiziert werden ist der Beitragsbemessung ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. Für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften sind mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße maßgeblich . Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ist grundsätzlich ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße zugrunde zu legen . 5.2.2. Selbständig Tätige Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen gemäß § 165 SGB VI grundsätzlich ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße. 5.2.3. Sonstige Versicherte Für versicherte Wehr- oder Zivildienstleistende werden der Beitragsbemessung als beitragspflichtige Einnahme gemäß § 166 Abs. 1 SGB VI 60 vom Hundert der Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die beitragspflichtigen Einnahmen von versicherten, nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer pflegebedürftigen Person richten sich gemäß § 166 Abs. 2 SGB VI nach dem Pflegegrad und der Art der aus der sozialen Pflegeversicherung bezogenen Leistung. Sie betragen zwischen 18,9 vom Hundert der Bezugsgröße und der vollen Bezugsgröße. 5.3. Beitragstragung für Beschäftigte Gemäß § 168 Abs. 1 SGB VI werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter getragen, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter je zur Hälfte. Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge gemäß § 168 Abs. 2 SGB VI von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 118/18 Seite 12 Die Beiträge für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften werden von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte getragen. Bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter in einem Inklusionsbetrieb beschäftigt sind, werden die Beiträge von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Inklusionsbetriebe je zur Hälfte getragen. Für behinderte Menschen, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter tätig sind, erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Anbieter gemäß § 179 SGB VI die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. 5.4. Nachversicherung Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschiedener Beamter oder Soldaten ist gemäß § 181 Abs. 3 SGB VI ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 5.5. Erstattung durch den Träger der Versorgungslast Wird durch Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag eins vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast gemäß § 225 Abs. 2 SGB VI Beiträge zu zahlen. 5.6. Bezugsgröße (Ost) Soweit Vorschriften des SGB VI bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen an die Bezugsgröße anknüpfen, ist gemäß § 228a SGB VI die Bezugsgröße (Ost) maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. 5.7. Nachversicherung im Beitrittsgebiet Bei der Durchführung der Nachversicherung von Personen, die eine nachversicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist für die Beitragsbemessung für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 gemäß § 277a SGB VI unter anderem das Verhältnis der Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße zum Zeitpunkt der Beitragszahlung maßgebend. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 118/18 Seite 13 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet gemäß § 278a SGB VI vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom Hundert, für Ausbildungszeiten 20 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost). 5.8. Übergangsregelungen § 279 SGB VI sieht bestimmte Vomhundertsätze für die Beitragsbemessung von selbständig tätigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und bestimmten Handwerkern vor. Die §§ 302 und 313 SGB VI verweisen auf die prozentuale Veränderung der Bezugsgröße für bestimmte Hinzuverdienstgrenzen . 6. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) 6.1. Jahresarbeitsverdienst Der für die Berechnung einer Unfallrente maßgebliche Jahresarbeitsverdienst greift gemäß § 90 Abs. 4 SGB VII auf die Bezugsgröße zurück, wenn der Versicherungsfall vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten ist und sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Schul- oder Berufsausbildung nicht feststellen lässt, welches Ausbildungsziel die Versicherten ohne den Versicherungsfall voraussichtlich erreicht hätten. Gegebenenfalls wird der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 21. Lebensjahres auf 75 vom Hundert und mit Vollendung des 25. Lebensjahres auf 100 vom Hundert der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. 6.2. Beitragshöhe Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann gemäß § 156 SGB VII bestimmen, dass das für die Berechnung der Beiträge maßgebende Arbeitsentgelt nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder den für die jeweiligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durchschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden berechnet wird; als Entgelt für die Arbeitsstunde kann höchstens der 2.100. Teil der Bezugsgröße bestimmt werden. 6.3. Betriebsprüfung Die Betriebsprüfung bei den Arbeitgebern wird von den Trägern der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung durchgeführt. Unternehmen, bei denen der für das vorvergangene Jahr vor der Prüfung festgestellte Beitrag einen Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Bezugsgröße nicht überstiegen hat, sind dabei gemäß § 166 Abs. 2 SGB VII bis auf eine durch den Unfallversicherungsträger festzulegende Stichprobe von der Betriebsprüfung ausgenommen. 6.4. Gemeinsame Tragung der Rentenlasten Bei der Anwendung der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten bleibt für jedes Unternehmen gemäß § 180 Abs. 1 SGB VII eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. 6.5. Übergangsregelungen §§ 215 Abs. 3 und § 216 SGB VII enthalten Sonderregelungen hinsichtlich des Beitrittsgebiets. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 118/18 Seite 14 7. Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) 7.1. Budget für Arbeit Der vom Budget für Arbeit erfasste Lohnkostenzuschuss im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen beträgt gemäß § 61 Abs. 2 SGB IX höchstens 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, soweit hiervon nach Landesrecht nicht abgewichen wurde. 7.2. Höhe des Übergangsgeldes Ist für die Bemessung des während einer Teilhabeleistung zu zahlenden Übergangsgeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, sind gemäß § 68 Abs. 2 SGB IX abhängig von der Qualifikation bestimmte Quotienten der Bezugsgröße zugrunde zu legen. 7.3. Kinderbetreuungskosten Der für Kosten einer Kinderbetreuung gewährte Betrag erhöht gemäß § 74 Abs. 2 SGB IX sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße. 7.4. Ausgleichsabgabe für nicht mit schwerbehinderten Menschen besetzte Pflichtarbeitsplätze Die von den Arbeitgebern für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen zu zahlende Ausgleichsabgabe erhöht sich gemäß § 160 Abs. 3 SGB IX entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens zehn Prozent erhöht hat. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt wird. 8. Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) 8.1. Erstattung von Auslagen und Pauschalierung Gemäß §§ 109, 110 SGB X kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die festgelegten Beträge für die gegenseitige Erstattung von Auslagen der Sozialleistungsträger und die pauschale Abgeltung der Erstattungsansprüche entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden. 8.2. Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige Können Sozialleistungsträger Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige geltend machen und für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln nicht höhere Leistungen nachweisen, sind gemäß § 116 Abs. 8 SGB X vorbehaltlich anderer Begrenzungsregelungen je Schadensfall fünf vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße zu ersetzen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 118/18 Seite 15 9. Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) 9.1. Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation Die Ausgaben der Pflegekassen für Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation sind gemäß § 5 Abs. 2 SGB XI entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße anzupassen. 9.2. Familienversicherung Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern der Pflegekasse sind gemäß § 25 Abs. 1 SGB XI unter anderem familienversichert, wenn sie kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet. 9.3. Beitragspflichtige Einnahme Bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, ist gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI als beitragspflichtige Einnahme das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. Für die Beitragsberechnung von nicht versicherungspflichtigen Personen, die auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichert sind, wird gemäß § 57 Abs. 5 SGB XI für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt. ***