© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 – 117/19 Kurzarbeitergeld - Formen und Finanzierung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 117/19 Seite 2 Kurzarbeitergeld - Formen und Finanzierung Aktenzeichen: WD 6 - 3000 – 117/19 Abschluss der Arbeit: 25. September 2019 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 117/19 Seite 3 1. Einleitung Durch das Kurzarbeitergeld, das nach den §§ 95 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III)1 als Leistung der Arbeitslosenversicherung erbracht wird, wird vorübergehender Lohnausfall infolge eines konjunkturell bedingten Arbeitsausfalls ausgeglichen. Ziel des Kurzarbeitergelds ist es, bestehende Arbeitsplätze zu erhalten oder den Wechsel in eine andere Beschäftigung zu erleichtern. Es dient damit gleichermaßen sozialpolitischen, arbeitsmarktpolitischen , betriebs- und wirtschaftspolitischen Zwecken. Der Einsatz von Kurzarbeit hat in der Wirtschafts- und Finanzkrise der Jahre 2008 und 2009 dazu beigetragen, dass die Arbeitslosenquote trotz Rezession nahezu konstant geblieben ist. Es hatte damit eine stabilisierende Wirkung auf die Beschäftigung. 2. Konjunkturelles Kurzarbeitergeld Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn in einem Betrieb ein vorübergehender Arbeitsausfall eintritt , der auf wirtschaftlichen Ursachen einschließlich betrieblicher Strukturveränderungen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Hierfür kommen in erster Linie konjunkturelle Ursachen wie Auftragsmangel sowie Naturkatastrophen, aber auch behördliche Maßnahmen, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind, in Betracht. Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Personen mit mindestens einem Kind 67 Prozent, sonst 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Diese entspricht dem Leistungsumfang des Arbeitslosengelds . Die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht besteht während des Bezuges von Kurzarbeitergeld fort. Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld wird längstens zwölf Monate lang gewährt. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Bezugsfrist bis auf 24 Monate verlängert wird. 3. Saisonales Kurzarbeitergeld Eine Sonderform des konjunkturellen Kurzarbeitergelds stellt das Saison-Kurzarbeitergeld dar. Saison-Kurzarbeitergeld erhalten in der sogenannten Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) Beschäftigte in Betrieben des Baugewerbes oder anderen Wirtschaftszweigen, in denen in dieser Zeit regelmäßig Arbeitsausfall auf Grund witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Ursachen eintritt, wenn die persönlichen und betriebsbedingten Voraussetzungen für den Bezug des Kurzarbeitergelds erfüllt sind. Durch das Saison-Kurzarbeitergeld sollen witterungsbedingte 1 Abrufbar in der Gesetzesdatenbank des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/index.html (letzter Abruf: 25. September 2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 117/19 Seite 4 Beschäftigungsunterbrechungen in den betroffenen Branchen verringert und die Beschäftigungsverhältnisse dadurch stabilisiert werden. Für die Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld ist in der Regel eine monatliche Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich. Saison-Kurzarbeitergeld wird in der gleichen Höhe gewährt wie das konjunkturelle Kurzarbeitergeld . Zunächst müssen jedoch vorhandene Arbeitszeitkonten ausgeglichen werden. Die von den Arbeitgebern während der Saison-Kurzarbeit allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Neben dem Saisonkurzarbeitergeld werden in den witterungsabhängigen Branchen ergänzende Leistungen erbracht: Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1 Euro pro berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde erhalten Beschäftigte für Mehraufwand, der mit der Arbeit auf einem witterungsanhängigen Arbeitsplatz in der saisonal ungünstigen Jahreszeit verbunden sind. Zuschuss- Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird. 4. Transfer-Kurzarbeitergeld Als weiteren Unterfall des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes gibt es das Transfer-Kurzarbeitergeld , das erbracht wird, um Entlassungen von Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern. Insbesondere bei betrieblichen Restrukturierungen sollen die Arbeitnehmer so gefördert werden. Da das Transferkurzarbeitergeld als Sonderform des (konjunkturellen ) Kurzarbeitergeldes konzipiert ist, gelten im Übrigen die sonstigen gesetzlichen Vorschriften zum Kurzarbeitergeld entsprechend 5. Finanzierung Das Kurzarbeitergeld wird als Entgeltersatzleistung von der Agentur für Arbeit erbracht. Es handelt sich um eine Versicherungsleitung der Arbeitslosenversicherung, die aus deren Beitragsmitteln finanziert wird. Die Beiträge werden von den versicherungspflichtigen Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen; der Beitragssatz beträgt derzeit 2,6 Prozent des Arbeitsentgelts . Lediglich die Finanzierung der das Saison-Kurzarbeitergeld ergänzenden Leistungen (Zuschuss- Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld) erfolgt durch eine Umlage. Im Bauhauptgewerbe wird die Umlage zu 60 Prozent von den Arbeitgebern und zu 40 Prozent von den Arbeitnehmern aufgebracht, im Übrigen allein von den Arbeitgebern. Umlagepflichtig ist grundsätzlich der lohnsteuerpflichtige und nicht pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn. ***